Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 480/13

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.09.2013 – 1 Ca 3520/12 HBS – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung sowie über Weiterbeschäftigung.

2

Der Kläger ist bei dem Beklagten, der einen lokalen Fernsehsender betreibt, seit 01.09.2005 aufgrund diverser befristeter Arbeitsverträge – seit 2008 – als Geschäftsführer/Leiter der Geschäftsstelle tätig. Die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten die Parteien im Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 (Bl. 14 bis 16 d. A.) mit einer Laufzeit zum 31.12.2012, wobei die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 32 Stunden betrug.

3

Der Beklagte finanziert seinen Betrieb ganz überwiegend – zu 90 Prozent – durch Fördermittel, die er von der M (MSA) zugewiesen bekommt. Die Mittelvergabe erfolgt durch Förderbescheid bezogen auf das Haushaltsjahr der MSA, welches dem Kalenderjahr entspricht. Die von der MSA herausgegebenen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen vom 04.11.2011 (Bl. 120 bis 125 d. A.) sehen in Ziffer 6.7.2 vor, dass Arbeitsverhältnisse der in den zu fördernden Unternehmen tätigen Mitarbeiter auf die Dauer des Projektzeitraums zu befristen sind.

4

Hinsichtlich des Jahres 2012 erfolgte die Zusage von Fördermitteln durch Bescheid vom 29.12.2011, der dem Beklagten am 02.01.2012 zugegangen ist.

5

Der Kläger hat in der am 22.11.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Befristungskontrollklage die Auffassung vertreten, der im Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 vereinbarten Befristung komme mangels Sachgrundes keine Rechtswirksamkeit zu. Es seien weder die Voraussetzungen für eine sog. Projektbefristung noch für eine sog. Haushaltsbefristung gegeben.

6

Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung in dem Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 nicht am 31.12.2012 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
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2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf des 31.12.2012 hinaus als Geschäftsführer mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.568,00 Euro und einer monatlichen Stundenzahl von 32 Stunden weiter zu beschäftigen.
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Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei sachlich gerechtfertigt, weil die MSA ihm jeweils auf Jahresbasis die für den Betrieb erforderlichen Fördermittel zuweise und deren Bewilligung von dem Abschluss befristeter, auf den Förderzeitraum begrenzter Arbeitsverträge abhängig mache. Angesichts dieser Vorgaben sei die mit dem Kläger vereinbarte Befristung wenn schon nicht als Haushaltsbefristung, so doch als Projektbefristung sachlich gerechtfertigt.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.09.2013 der Befristungskontrollklage wie auch der Weiterbeschäftigungsklage stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der streitgegenständlichen Befristung komme mangels Sachgrundes keine Rechtswirksamkeit zu. Es seien weder die Voraussetzungen für eine Projektbefristung noch die einer Haushaltsbefristung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 169 bis 180 der Akte verwiesen.

13

Gegen dieses, ihm am 15.10.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.11.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.01.2014 am 16.01.2014 begründet.

14

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes weiter. Insbesondere habe das Arbeitsgericht bei Verneinung der Voraussetzungen einer Projektbefristung verkannt, dass die wirtschaftliche Existenz des Beklagten insgesamt von den durch die MSA bereitgestellten Drittmitteln abhänge. Die streitgegenständliche Befristung beruhe auch auf diesem Umstand, da der Beklagte schon vor Abschluss des Vertrages über die Bewilligung der Fördermittel informiert worden sei.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.09.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet eine Vorabinformation seitens der MSA über den Erlass des Förderbescheides für das Jahr 2012.

20

Im Übrigen hat er im Termin am 03.02.2015 klargestellt, dass der Feststellungsantrag sich auf eine Befristungskontrollklage beschränkt.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

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Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Befristungskontrollklage, auf die sich – wie der Kläger im Termin am 03.02.2015 klargestellt hat – der Klagantrag zu 1. beschränkt, und der Weiterbeschäftigungsklage stattgegeben.

I.

23

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die im Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 vereinbarte Befristung nicht zum 31.12.2012 beendet, weil dieser Befristung keine Rechtswirksamkeit zukommt (§ 16 Satz 1 TzBfG).

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1. Die Befristung gilt nicht gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Befristung rechtzeitig mittels Befristungskontrollklage angegriffen. Diese kann bei einer kalendermäßigen Befristung bereits vor Ablauf der vereinbarten Befristungsdauer fristwahrend erhoben werden (BAG 02.06.2010 – 7 AZR 136/09 – Rn. 13).

25

2. Die vereinbarte Befristung ist unzulässig, weil ein hierfür nach § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlicher Sachgrund nicht vorliegt.

26

Die von dem Beklagten zur Begründung herangezogene Zuweisung von Fördermitteln jeweils auf Jahresbasis, die 90 Prozent der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Finanzmittel ausmachen, durch die MSA und deren Vorgaben zur Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen in den Richtlinien vom 04.11.2011 stellen keinen Sachgrund dar.

27

a) Der Beklagte kann die Befristung schon deshalb nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG – sog. Haushaltsbefristung – stützen, weil es sich bei ihm nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber i. S. d. Bestimmung handelt.

28

b) Weiter liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, nämlich ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, nicht vor.

29

Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich z. B. aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird – etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht.

30

Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzulegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können. Allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln rechtfertigt danach nicht die Befristung der Arbeitsverträge aus diesem Sachgrund. Wegen der zeitlichen Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr ist zwar ungewiss, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel vorsehen wird. Ebenso wie in der Privatwirtschaft kann aber die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung für sich betrachtet noch keinen sachlichen Grund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG abgeben (BAG 10.07.2013 – 7 AZR 761/11 – Rn. 34 f).

31

aa) Danach ist die Befristungsabrede nicht als sog. Projektbefristung sachlich gerechtfertigt. Die dem Kläger bereits seit 2008 übertragenen Aufgaben eines Geschäftsstellenleiters stellen vielmehr Daueraufgaben dar. Dies nimmt in der Sache auch der Beklagte nicht in Abrede. Indem er vorträgt, nicht nur abgrenzbare Bereiche seines Betriebes, sondern der gesamte Betrieb sei von der Zuweisung von Fördermitteln abgängig, macht er gerade deutlich, dass diese Landesmittel der Finanzierung der von ihm dauerhaft betriebene Aufgabe, nämlich der Produktion von regionalen Fernsehsendungen, dienen.

32

bb) Die ganz überwiegende Finanzierung des Beklagten durch jeweils zeitlich begrenzt zugewiesene Drittmittel als solche begründet ebenfalls keinen nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers. Dies hat das Arbeitsgericht auf Seite 8 und 9 der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt. Dem schließt sich die Berufungskammer an.

33

Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung des Beklagten gilt vorliegend nichts anderes, weil seine wirtschaftliche Existenz insgesamt von der Zuweisung dieser Drittmittel abhängt. Der Beklagte befindet sich dadurch in keiner anderen Situation als Unternehmen, die „am freien Markt“ tätig sind und wirtschaftlich von der Auftragserteilung bzw. -verlängerung eines „Großkunden“ abhängen.

34

Dass bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages absehbar war, die MSA werde den Betrieb des Beklagten nach Ablauf der Förderperiode definitiv nicht weiter fördern, trägt auch der Beklagte nicht vor.

35

c) Schlussendlich ist die Befristung nicht durch einen unbenannten, der Generalklausel des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zuzuordnenden Sachgrund gedeckt.

36

Die in der Richtlinie des MSA vom 04.11.2011 enthaltene Vorgabe, wonach der Beklagte als Voraussetzung einer Förderung gehalten ist, die Arbeitsverhältnisse mit sämtlichen Arbeitnehmern jeweils auf den Förderzeitraum zu befristen, stellt einen solchen unbenannten Sachgrund nicht dar.

37

Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort “insbesondere” ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 14/4374 S. 18). Auch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999 steht der Anerkennung weiterer, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht erwähnter Sachgründe nicht entgegen. Die Richtlinie und die Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten nur die Ergreifung einer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a) bis c) der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge. Durch die Regelung in § 14 Abs. 1 TzBfG hat sich der nationale Gesetzgeber für das Erfordernis sachlicher Gründe (§ 5 Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung) entschieden. Es ergibt sich aber weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen. Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechen und den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind. Auch nach der vor In-Kraft-Treten des TzBfG bestehenden Rechtslage waren die von der Rechtsprechung im Rahmen der Befristungskontrolle nach § 620 BGB anerkannten Befristungstatbestände nicht abschließend. War eine nahtlose Einordnung in die anerkannten Typen von Befristungsgründen nicht möglich, war zu prüfen, ob nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein sachlicher Grund für die Befristung anzunehmen war. Das war der Fall, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse – in der Regel des Arbeitgebers – daran bestand, anstelle eines unbefristeten ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Entsprechendes gilt nach In-Kraft-Treten des TzBfG für die Anerkennung weiterer, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannter Befristungstatbestände (BAG 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 – juris Rn. 27).

38

Gemessen an dem durch die Benennung von Richtbeispielen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zum Ausdruck kommenden Maßstab sind die Vorgaben der MSA nicht geeignet, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Sie sind letztendlich lediglich Ausprägung der (internen) Bindung der MSA an den auf Jahresbasis erstellten Haushaltsplan. Diese haushaltsrechtlichen Bindungen einer Behörde allein vermögen jedoch nicht eine erhebliche Beschränkung des Bestandsschutzes von Arbeitnehmern, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dritten stehen, zu rechtfertigen. Anderenfalls könnte der auch unionsrechtlich gebotene gesetzliche Bestandsschutz durch „einfaches Verwaltungshandeln“ unterlaufen werden. Dies macht der vorliegende Fall besonders deutlich. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, bestünde für sämtliche Arbeitnehmer in seinem Unternehmen ein sich unter Umständen über das gesamte Arbeitsleben erstreckender „Dauerbefristungsgrund“ für den Abschluss von Arbeitsverträgen auf Jahresbasis.

II.

39

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch der Weiterbeschäftigungsklage stattgegeben. Den diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 10 f der Entscheidungsgründe schließt sich die Berufungskammer an.

B.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

41

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

42

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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