Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 40/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 11.12.2014 – 6 Ca 2189/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den Anspruch auf Gewährung einer (einmaligen) tariflichen Sonderzahlung.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, u. a. der Landeshauptstadt M, seit dem 24.02.1986 als Wäscherin tätig. Das Arbeitsverhältnis ging im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.2008 auf die Beklagte über.
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Die Klägerin war bis zum 31.12.2013 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
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Anwendbar auf die Rechtsbeziehungen der Parteien ist u. a. der Haustarifvertrag (HTV) vom 04.03.2014 in dessen § 4 Abs. 1 folgende Regelung enthalten ist:
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§ 4 Sonderzahlung
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(1) Beschäftigte, die am 31. Oktober 2013 Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind, deren Mitgliedschaft nicht gekündigt wurde und die einen Änderungsvertrag zur Anwendung des Haus- und Sanierungstarifvertrages vom 07. Dezember 2010 geschlossen haben, haben Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto, sofern sie den Nachweis der Mitgliedschaft in der ver.di sowie der Unterzeichnung des Änderungsvertrages bis zum 10.03.2014 erbringen. Die Auszahlung erfolgt spätestens mit der Abrechnung für den Monat April 2014.
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Die Beklagte hatte, nachdem mehrere Mitarbeiter/innen im Nachgang zu dem Betriebsübergang unter Berufung auf das Günstigkeitsprinzip ungeachtet des für die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt geltenden Haus- und Sanierungstarifvertrages Vergütungsansprüche nach Maßgabe des Flächentarifvertrages (TVöD) teilweise klageweise, teilweise schriftlich geltend gemacht hatten, im Jahr 2012 sowohl organisierten als auch nicht organisierten Arbeitnehmern den Abschluss eines Änderungsvertrages angeboten, wonach sich das Arbeitsverhältnis zukünftig ausschließlich nach dem geltenden Haus- und Sanierungstarifvertrag bestimmen sollte. Wegen des weiteren Inhaltes dieses Vertragsangebotes wird auf die zur Akte gereichte Musterurkunde (Bl. 55 ff d. A.) verwiesen.
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Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an. Sie begehrt dennoch die einmalige Sonderzahlung gemäß § 4 Abs. 1 HTV. Ihrer Auffassung nach sei die in der Tarifbestimmung enthaltene Differenzierungsklausel einschließlich Stichtagsregelung wie auch die weitere Anspruchsvoraussetzung – Abschluss eines Änderungsvertrages – rechtsunwirksam. Dies folge hinsichtlich der letztgenannten Anspruchsvoraussetzung aus § 4 Abs. 4 TVG. Weiter verstoße diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz, da für eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die den Änderungsvertrag unterzeichnet haben und jenen, die dies nicht getan haben, kein sachlicher Grund gegeben sei. Mit den von der Beklagten angestrebten Änderungsverträgen sei eine Veränderung der rechtlichen Basis des Arbeitsverhältnisses, soweit tarifliche Rechte betroffen seien, gar nicht möglich gewesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Sonderzahlung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto gemäß § 4 des Haustarifvertrages vom 04.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 30.04.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Regelung in § 4 Abs. 1 HTV insgesamt für rechtswirksam.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2014 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 HTV zu, weil sie jedenfalls die dort genannte Anspruchsvoraussetzung, Abschluss eines Änderungsvertrages, nicht erfülle. Dieser Anspruchsvoraussetzung komme Rechtswirksamkeit zu. Die Tarifvertragsparteien haben hierdurch weder gegen § 4 Abs. 4 TVG noch gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 77 – 85 d. A. verwiesen.
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Gegen diese, ihr am 07.01.2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 30.01.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.04.2015 am 07.04.2015 begründet.
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Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes weiter.
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Die Klägerin beantragt:
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 11.12.2014 – 6 Ca 2189/14 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die Sonderzahlung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto gemäß § 4 des Haustarifvertrages vom 04.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 30.04.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 HTV auf Gewährung einer (einmaligen) Sonderzahlung in Höhe von 1.000,00 Euro brutto zu. Sie erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung,
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Der Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass die Klägerin – unstreitig – nicht den ihr im Jahr 2012 angebotenen Änderungsvertrag abgeschlossen hat. Entgegen ihrer Auffassung stellt der Abschluss des angebotenen Änderungsvertrages eine wirksame Anspruchsvoraussetzung für die begehrte Sonderzahlung dar.
I.
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Hierin liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 TVG. Dies hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründungen (Seite 4 bis 5) zutreffend ausgeführt. Dem schließt sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts stellt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch nicht substantiell in Frage.
II.
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Entgegen der von ihr weiterhin vertretenen Auffassung verstößt § 4 Abs. 1 HTV hinsichtlich der dort aufgestellten Voraussetzung "Abschluss eines Änderungsvertrages" auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG.
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Zutreffend ist das Arbeitsgericht unter Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen (Entscheidungsgründe Seite 6 bis 7), dass die in § 4 Abs. 1 HTV vorgenommene Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die einen Änderungsvertrag unterzeichnet haben und jenen, die dieses Angebot abgelehnt haben, durch einen sachlich einleuchtenden Grund getragen ist.
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Mit den angebotenen Änderungsverträgen verfolgte die Beklagte den Zweck, die objektiv zweifelhafte Rechtslage in Bezug auf eine kraft einzelvertraglicher Bezugnahme sich möglicherweise ergebende dynamische Fortgeltung des auf dem Flächentarifvertrag (TVöD) beruhenden Vergütungssystems zu klären. Letztendlich ging es ihr darum, rechtssicher finanzielle Belastungen, die sich bei einer dynamischen Fortgeltung des TVöD ergeben, auszuschließen. Derartige Belastungen waren auch nicht lediglich theoretischer Natur. Unstreitig hatten zu jenem Zeitpunkt Arbeitnehmer ihre Ansprüche klageweise und auch schriftlich geltend gemacht.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Abschluss des angebotenen Änderungsvertrages auch geeignet, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dieselbe beruhte gerade nicht auf der Anwendbarkeit tariflicher Bestimmungen kraft normativer Geltung, auf deren Rechtswirkungen die tarifgebunden Arbeitnehmer der Beklagten in der Tat gemäß § 4 Abs. 4 TVG nicht im Wege des angebotenen Änderungsvertrages verzichten konnten. Die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche wurden vielmehr auf eine vertragliche Grundlage gestützt, nämlich die aufgrund des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) gegenüber den tariflichen Ansprüchen vorgehende dynamische vertragliche Verweisung auf das Vergütungssystem des jeweils aktuellen Flächentarifvertrages. Ein Verzicht auf derartige Ansprüche wird jedoch von § 4 Abs. 4 TVG nicht gesperrt. Das legitime Interesse der Beklagten bestand also darin, durch möglichst flächendeckenden Abschluss von Änderungsverträgen Klarheit über das in ihrem Betrieb anwendbare Vergütungssystem zu erhalten.
III.
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Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.
B.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
C.
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Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
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Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die hier zur Anwendung kommende Tarifnorm bezieht sich lediglich auf einen Teil der in einem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer und ist zeitlich auf das Jahr 2014 begrenzt. Die Parteien haben hierzu im Termin am 22.03.2016 mitgeteilt, es seien insgesamt sechs Rechtsstreite zu dieser Problematik anhängig.
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Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
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Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 Ca 2189/14 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 HTV 6x (nicht zugeordnet)
- TVG § 4 Wirkung der Rechtsnormen 6x
- BGB § 247 Basiszinssatz 2x
- Grundgesetz Artikel 3 2x
- ArbGG § 8 Gang des Verfahrens 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x