Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2. Kammer) - 2 Sa 118/03

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.1.2003 - 2 Ca 3514/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe

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I. Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23.1.2003, zugestellt am 10.2.2003, mit dem das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch fristlose, sondern durch ordentliche Kündigung geendet hat.

2

Der am 7.3.2003 per Fax und 10.3.2003 im Original eingegangene Schriftsatz weist an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle folgenden Schriftzug auf:

3

Mit Verfügung vom 10.3.2003, am selben Tag gegen 15:07 Uhr mit Fax an die Beklagtenvertreter abgesandt, wurde darauf hingewiesen, dass Bedenken zur Zulässigkeit der Berufung bestehen, da die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei. Mit dem am 14.3.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 13.3.2003, der wie folgt abgezeichnet war:

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Für den Berufungskläger

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wandte der Beklagte ein, es handele sich um die Unterschrift seiner Prozessbevollmächtigten, nicht um ein Kürzel. Der Schriftsatz vom 24.3.2003 ist wie folgt gezeichnet:

6

Der Beklagte trägt vor, die Berufung sei nicht unzulässig, weil der Schriftsatz erkennbar unterzeichnet sei. Die Unterschrift sei noch nie beanstandet worden. Ein faires Verfahren fordere, dass zuerst eine Warnung erfolge.

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Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

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II. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

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Der Beklagte hat die Frist für die Einlegung der Berufung von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils, die am 10.3.2003 ablief, § 66 Abs. 1 ArbGG, versäumt. Der Berufungsschriftsatz genügt nicht den Formvorschriften. Gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519 Abs. 4, 130 Ziff. 6 ZPO müssen vorbereitende Schriftsätze mit einer Unterschrift der Person versehen sein, die den Schriftsatz verantwortet.

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Sofern die Berufungsschrift von der Beklagtenvertreterin abgezeichnet sein sollte, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Zeichen um eine Unterschrift handelt. Es ist nicht zu erkennen dass sie mit diesem Zeichen ein „E“, ein „l“ oder etwas Anderes schreiben wollte. Schon gar nicht kann festgestellt werden, dass damit eine vollständige Unterschrift geleistet werden sollte. Es handelt sich damit nicht um einen Schriftzug, der als Unterschrift gewertet werden könnte, denn eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus (vgl. hierzu: LAG Berlin Beschluss vom 12.10.2001 - 6 Sa 1727/01 - NJW 2002,989). Nicht notwendig ist, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss sich aber um die Wiedergabe eines Namens handelt und es muss sich aus ihr die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen (BAG Beschluss vom 30.8.2000  5 AZB 17/00 - NZA 2000,1248). Das ist hier nicht der Fall.

11

Anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen. Im Gegenteil ergibt sich aus der angezogenen Entscheidung des BGH (vom 8.10.1991 - XI ZB 6/91 - NJW 1992,243), dass es erforderlich ist, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen. Dabei könne der Namenszug flüchtig geschrieben sein und brauche weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein, wobei bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden könne. Maßgebend sei, dass die Unterschrift sicherstelle, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt. Diesen Anforderungen genügt das Zeichen gerade nicht.

12

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht aus der Art der Zeichnung erkannt werden, dass es sich um die Unterschrift seiner Prozessbevollmächtigten handeln sollte. Denn die „Unterschrift“ der Beklagtenvertreterin erfolgt nicht gleichbleibend., wie sich aus dem oben Wiedergegebenen ergibt. Ein Buchstabe ist, auch wenn der druckschriftlich hinzugefügte Name betrachtet wird, nicht erkennbar. Weder kann ein „E“ noch ein „l“ oder gar der Rest des (Doppel-)Namens identifiziert werden.

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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen ein gleichartiges Zeichen seiner Prozessbevollmächtigten vom Gericht nicht beanstandet worden sei. Ob dies zutrifft, kann nicht überprüft werden. Dass die Klagerwiderung vom Arbeitsgericht nicht beanstandet worden ist, reicht alleine nicht aus, um einen Vertrauensschutz zu begründen. Es kann daraus nicht gefolgert werden, dass die „Unterschrift“ der Beklagtenvertreterin jahrelang anerkannt worden wäre. Zudem muss der Beklagtenvertreterin als Rechtsanwältin die Problematik einer unzureichenden Unterschrift bekannt sein, da diese Frage in Fachliteratur und Rechtsprechung regelmäßig behandelt wird. Auch sind entsprechende Entscheidungen des LAG Schleswig-Holstein, in denen die Berufung wegen der „Unterschrift“ als unzulässig verworfen worden ist, veröffentlicht (z.B. Beschluss vom 10.9.1999 - 4 Sa 510/98 -; vom 20.8.1990 - 4 Sa 210/90 - ; vom 6.7.1989 - 4 Sa 118/89 - sämtlich zitiert nach JURIS).

14

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz stellen auch nicht lediglich eine „Förmelei“ dar. Sie dienen vielmehr der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.9.1999 - 4 Sa 510/98 - ).

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Soweit der Beklagte die Grundsätze eines fairen Verfahrens anspricht, sei darauf hingewiesen, dass sofort, nachdem das Original der Berufungsschrift vorgelegt worden war, die Beanstandung der Zeichnung per Fax mitgeteilt wurde, um ihm noch Gelegenheit zu geben, innerhalb der Berufungsfrist eine ordnungsgemäß unterzeichnete Berufung einzureichen. Diese Chance hat er indes nicht wahrgenommen. 

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Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bedeutung des Falls über den Einzelfall hinausginge.


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