Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 TaBV 3/16

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.12.2015 – Az. 1 BV 26 d/15 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle über einen Sozialplan.

2

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen der Pharmaindustrie mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Neben der Produktion und einem Innendienst setzte die Arbeitgeberin einen bundesweiten Außendienst ein, mit zuletzt mehr als 400 Arbeitnehmern, davon 285 Mitarbeiter im Bereich Diabetes.

3

Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 15-köpfige Betriebsrat.

4

Am 29.08.2014 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat und den Wirtschaftsausschuss über eine geplante Betriebsänderung, nach der u.a. der Diabetes Außendienst bis zum 01.11.2014 geschlossen werden sollte. Im Nachgang zu dieser Information führten die Betriebsparteien eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten.

5

In der Zeit zwischen dem 05.09.2014 und dem 31.10.2014 schieden acht (Bl. 6 d.A.) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitgeberin durch Eigenkündigung aus. Sie begründeten ein Arbeitsverhältnis mit dem externen Dienstleister S..., der zukünftig die Produkte vertreibt, die die Arbeitgeberin bisher selbst vertrieben hatte. Jeder von ihnen erhielt im März 2015 Leistungen in Form einer Abfindung nach einem Faktor von 1,0 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, einem Nichtklagebonus von 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr und einer Abwicklungsprämie von 0,5 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das Volumen dieser Zahlungen umfasste insgesamt 1.115.782,15 Euro.

6

Nach einem Einsetzungsverfahren verhandelten die Betriebsparteien in der Zeit vom 19.02.2015 bis 19.03.2015 in der Einigungsstelle über einen Interessenausgleich.

7

Mit Datum vom 12.03.2015 erstellte die Arbeitgeberin für die von der Betriebsschließung Diabetes Außendienst betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Frage- und Antwortenkatalog (Anlage BB4, Bl. 383, 384 – 398 d. A.), mit dem sie, verbunden mit der Ankündigung des Zugangs einer betriebsbedingten Kündigung mit Freistellung unter anderem die Übermittlung eines Nichtklageschreibens mit Nichtklagebonus, eines Abwicklungsvertrages mit einer Gesamtabfindung bestehend aus Abfindung Faktor 1,0 + Nichtklagebonus Faktor 0,5 + Abwicklungsprämie Faktor 0,5 und auch für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2015 das 56. Lebensjahr vollendet haben, alternativ zu Kündigung und Abwicklungsvertrag die Übermittlung einer Vorruhestandsregelung ankündigte.

8

Am 19. März 2015 erklärte die Einigungsstelle die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für gescheitert. Gleichzeitig wurde die Aufnahme von Verhandlungen über einen Sozialplan vereinbart.

9

Mit Datum vom 30.03.2015 sprach die Arbeitgeberin betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern des Bereichs Diabetes aus, deren Kündigung nicht von der Zustimmung Dritter abhängig war. Allen gekündigten Arbeitnehmern wurde mit der Kündigungserklärung zugleich ein bereits von der Arbeitgeberin unterschriebener und in der Höhe gedeckelter Abwicklungsvertrag überreicht, der u.a. in § 2 wie folgt lautet:

10

„Der Arbeitnehmer erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Gesamtabfindung in Höhe von EUR [..] brutto, die sich aus einer Abfindung in Höhe von EUR [..] brutto, einem „Nichtklagebonus“ in Höhe von EUR [..] brutto sowie einer „Abwicklungsprämie“ in Höhe von EUR [..] brutto zusammensetzt.

11

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat werden angesichts der geplanten Betriebsänderung einen Sozialplan abschließen. Der Arbeitnehmer wird in Anwendung dieses Sozialplans oder eines anderen Sozialplans eine Sozialplanabfindung erhalten, auf die die (ggf. nach § 4 erhöhte) Gesamtabfindung angerechnet wird.

12

Wenn eine Sozialplanabfindung die (ggf. nach § 4 erhöhte) Gesamtabfindung nach Abs. 1 übersteigt, wird in jedem Fall die Differenz an den Arbeitnehmer ausgekehrt. …“

13

(Anlage BB2, Bl. 376 – 381 d. A.)

14

Mit ca. 43 Arbeitnehmern schloss die Arbeitgeberin Vorruhestandsvereinbarungen, teilweise mit einer Bezugsdauer von bis zu 8 Jahren (Bl. 23 d. A., Bl. 343 d. A.). Diese haben einen Gegenwert von mehreren Millionen Euro.

15

In der Zeit ab dem 08.04.2015 verhandelten die Beteiligten im Rahmen der Einigungsstelle über einen Sozialplan. Ausweislich des Protokolls der Einigungsstellensitzung vom 08.04.2015 bestand Einigkeit darüber, dass die Obergrenze des § 112 Abs. 5 Nr. 3 BetrVG für die zulässige Belastung durch das Gesamtvolumen (Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens) nicht zum Tragen komme und auch nicht an Einsparungen angeknüpft werden könne, da es sich um eine reine betriebsorganisatorische Maßnahme handele (Anlage A 3, Bl. 39 d. A.). Nach mehreren Sitzungen übersandte die Einigungsstellenvorsitzende den Beteiligten mit Schreiben vom 30.06.2015 einen Vorschlag für einen Sozialplan zur Betriebsänderung „Schließung des Außendienstes Diabetes“ (Anlage A16, Bl. 150ff d. A.) nebst Anmerkungen (Anlage A17, Bl. 162 - 166 d. A.).

16

Die Einigungsstelle beschloss gegen die Stimmen der Betriebsratsseite mit Spruch vom 21.08.2015 einen Sozialplan. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

17

Präambel

18

Dieser Sozialplan dient dem Ausgleich oder der Milderung der Nachteile, die auf der Schließung des bisherigen S... Außendienstes Diabetes und dem damit verbundenen Entfall von Außendienststellen beruhen. Soweit nachfolgend von „Betriebsänderung“ die Rede ist, ist diese Maßnahme gemeint.

19

Erstmals zum 29. August 2014 hat A... den Betriebsrat darüber unterrichtet, dass sie eine den Bereich Außendienst Diabetes betreffende strukturelle Änderung plant. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich sind am 19. März 2015 vor der Einigungsstelle gescheitert.

20

1 Geltungsbereich

1.1

21

Dieser Sozialplan gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden aus Vereinfachungsgründen: „Arbeitnehmer“) im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG, die im März 2105 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu A... gestanden haben, im Bereich Außendienst Diabetes beschäftigt waren und nach dem 19.3.2015 eine betriebsbedingte Beendigungskündigung erhalten haben.

1.2

22

Der Sozialplan gilt auch für Arbeitnehmer des Außendienstes Diabetes, die aus Anlass der geplanten Betriebsänderung und auf Veranlassung von A..., d.h. nach dem 29.08.2014, ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben.

1.3

23

Der Geltung des Sozialplans steht nicht entgegen, wenn die Arbeitnehmer nach der betriebsbedingten Kündigung gemäß 1.1 oder nach der Eigenkündigung gemäß 1.2 einen Aufhebungs- /Abwicklungsvertrag mit A... geschlossen haben.

1.4

24

Nicht unter den Geltungsbereich fallen ...

25

2 Anrechnung anderweitiger Leistungen / Ausschluss von Doppelansprüchen

2.1

26

Auf den sich nach diesem Sozialplan insgesamt ergebenden Abfindungsanspruch werden angerechnet:

27

- konkurrierende gesetzliche Ansprüche (z.B. auf Nachteilsausgleich)

28

- Abfindungsansprüche aus Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen in Kündigungsschutzprozessen

29

- Ansprüche auf Leistungen aus Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen, gerichtlichen Vergleichen und individuellen Zusagen, die dem Interesse von A... dienen, Planungssicherheit zu gewinnen und die zugleich geeignet sind, die wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitsplatzverlustes auszugleichen (zum Beispiel „Nichtklagebonus“ bei Verzicht auf die Kündigungsschutzklage, „Abwicklungsprämie“ für die Unterzeichnung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages oder Abfindungserhöhungen aufgrund vorzeitigen Ausscheidens)

30

- Ansprüche aus anderen Interessenausgleichen, Sozialplänen oder Betriebsvereinbarungen.

31

2.2 …

32

3 Abfindung

3.1

33

Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich nach Ziffer 1 unterfallen, und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder bereits ausgeschieden sind, erhalten eine Abfindung.

34

Altersfreistellungen lösen keine Abfindungsansprüche oder sonstigen finanziellen Ansprüche aus und sind als Mittel zur Umsetzung der Betriebsänderung nicht vorgesehen.

35

Die Abfindungsberechnung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Beachtung der Regelungen zur Leistungsbegrenzung. Eine zusätzliche Abfindung zur Abmilderung besonderer sozialer Härtefälle ist ausgeschlossen. Ein Härtefonds wird nicht eingerichtet.

3.2

36

Für Arbeitnehmer, die der Regelung nach 1.1 unterfallen („betriebsbedingte Beendigungskündigung“) errechnet sich die Abfindung nach folgender Formel:

37

Bruttomonatsentgelt x Faktor 1,5 x Zahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit.

38

Die Abfindung ist der Höhe nach begrenzt („Obergrenze“) auf den niedrigeren der beiden folgenden Werte:

39

- 75 % des durch den Arbeitnehmer erwerbbaren fiktiven Gesamtbruttoeinkommens,

40

oder

41

- Euro 300.000 brutto.

42

Das fiktive Gesamtbruttoeinkommen ist hierbei die Summe der (zeitanteiligen) Bruttogrundgehälter, Prämien und sonstigen Sonderzahlungen zwischen dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung oder Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag endet, und - längstens - dem Zeitpunkt des jeweiligen frühestmöglichen Rentenbezugs, wobei die vorgezogene Altersrente für Frauen und schwerbehinderte Menschen außer Betracht bleibt.

3.3

43

Für Arbeitnehmer, die der Regelung nach 1.2 unterfallen („Eigenkündigung nach dem 29. August 2014“) errechnet sich die Abfindung nach folgender Formel:

44

Bruttomonatsentgelt x Faktor 1,0 x Zahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit.

45

Die Abfindung ist der Höhe nach begrenzt („Obergrenze“) auf den niedrigeren der beiden folgenden Werte:

46

- 75 % des durch den Arbeitnehmer erwerbbaren fiktiven Gesamtbruttoeinkommens,

47

oder

48

- Euro 200.000 brutto.

49

Das fiktive Gesamtbruttoeinkommen ist hierbei die Summe der (zeitanteiligen) Bruttogrundgehälter, Prämien und sonstigen Sonderzahlungen zwischen dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung oder Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag endet, und - längstens - dem Zeitpunkt des jeweiligen frühestmöglichen Rentenbezugs, wobei die vorgezogene Altersrente für Frauen und schwerbehinderte Menschen außer Betracht bleibt.

50

4 Berechnung der Abfindung / Definitionen

51

Für die Berechnung der Abfindungen im Sinne von Ziffer 3 gelten folgende Definitionen:

4.1

52

Die Betriebszugehörigkeit wird zum 31. März 2015 („Stichtag“) berechnet. …

4.2

53

Das Lebensalter wird monatsgenau zum Stichtag ermittelt und auf zwei Kommastellen genau berechnet.

4.3

54

Maßgeblich für die Berechnung der Abfindung ist ein Bruttomonatsgrundentgelt. … Grundlage ist ausschließlich das Bruttomonatsgrundgehalt März 2015 (fiktiv für bereits ausgeschiedene Betroffene).

55

56

5 Abfindungszuschläge

57

Die gemäß Ziffern 3 und 4 ermittelten Abfindungen erhöhen sich um folgende weitere Beträge:

5.1

58

Für jedes zum Stichtag noch unterhaltsberechtigte Kind wird ein Zuschlag von Euro 2.500 gezahlt.

59

5.2

60

Arbeitnehmer, bei welchen ein Grad der Behinderung festgestellt wurde, erhalten einen Zuschlag. Dieser beträgt je vollendete 10 Grad der Behinderung Euro 1.000 (d.h. bei z.B. Grad der Behinderung 100 insgesamt Euro 10.000).

61

6 Sonderregelungen für befristet Beschäftigte

62

Arbeitnehmer, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses entweder im Rahmen einer Zeitbefristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG oder im Rahmen einer Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG beschäftigt sind, erhalten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, unmittelbar durch die Betriebsänderung bedingte Kündigung als Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung nach den normalen Regeln, jedoch maximal i.H.v. 50 % der Summe der noch ausstehenden Bruttomonatsgehälter, die der jeweilige befristet beschäftigte Arbeitnehmer zwischen dem Kündigungstermin und dem Ablauf der Befristung hätte beanspruchen können.

63

7 Fälligkeit und Sonderregelungen zur Versteuerung der Abfindung

64

Die Abfindung ist einen Monat nach rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Für den Fall, dass die Kündigungsschutzklage erfolgreich ist, entfällt der Anspruch. Bei Abweisung der Kündigungsschutzklage wird die Abfindung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fällig. Die Abfindung wird unter Berücksichtigung möglicher gesetzlicher Ermäßigungen (derzeit §§ 24 und 34 EStG) ausgezahlt. Die Arbeitnehmer haben diese Steuern zu tragen.

65

8 Outplacement

66

Es gibt keine durch die Arbeitgeberin finanzierten Outplacementmaßnahmen.

67

9 Ausschluss von Sozialplanleistungen insgesamt

68

In Ergänzung zu Ziffer 1 wird klargestellt, dass solche Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Sozialplan haben, die

69

- das Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder gekündigt haben, ohne im Kündigungszeitpunkt im S... Außendienst Diabetes angehört zu haben,

70

- vor dem 31. März 2015 bereits einen nicht durch die Betriebsänderung veranlassten Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geschlossen haben,

71

- direkt im Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu A... Anspruch auf ungekürztes Altersruhegeld erheben können oder eine unbefristete, ungeminderte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen können,

72

- aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen außerordentlich oder ordentlich gekündigt worden sind oder gekündigt werden,

73

- zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Wartezeit des §§ 1 Abs. 1 KSchG (gesetzliche Probezeit) noch nicht erfüllt haben,

74

- die eine Vorruhestandsvereinbarung abgeschlossen haben oder abschließen werden,

75

- die bereits aus einem anderen Sozialplanansprüche Ansprüche erworben haben,

76

- nach einer Versetzung im Unternehmen weiterbeschäftigt werden oder einen Ex-Pat-Vertrag erhalten haben.

77

…..

78

(Anlage A19, Bl. 170ff d. A.).

79

Der Spruch der Einigungsstelle wurde dem Betriebsrat am 21.08.2015 zugestellt. Mit einem am 01.09.2015 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangenen Schriftsatz hat er ihn angefochten.

80

Der Betriebsrat hat stets die Auffassung vertreten, der Sozialplan sei unterdotiert, ermessensfehlerhaft und verstoße sowohl gegen das betriebsverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung als auch gegen andere gesetzliche Vorgaben. Zwar sei eine Sozialplanabfindung mit einem Faktor von 1,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr unbestritten geeignet, die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen oder zu mildern. Auch habe der Sozialplan vorliegend zutreffend zwischen gekündigten Arbeitnehmern und solchen, die aufgrund einer Eigenkündigung ausgeschieden sind, differenziert.

81

Es sei aber den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Einigungsstelle habe bei der Abwägung der sozialen Belange der gekündigten Arbeitnehmer das konkrete Zahlungsverhalten der Arbeitgeberin anlässlich der Betriebsänderung im Zusammenhang mit Eigenkündigungen, Abwicklungsverträgen und auch mit Vorruhestandsleistungen ausgeblendet. Dadurch habe sie bei der Festlegung, in welcher Höhe die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern sind, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Das gelte insbesondere in Bezug auf die geleistete Zahlung einer Gesamtabfindung mit dem Faktor 2,0 und einer Deckelung bei 400.000,00 Euro an Arbeitnehmer, die aufgrund von Eigenkündigungen ausgeschieden sind und nahtlos einen anderen Arbeitsplatz bei dem exklusiven Dienstleister S... erhalten haben. Es sei nicht begründbar, weshalb auf Grund einer Eigenkündigung ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Nichtklagebonus und eine Abwicklungsprämie erhalten hätten. Die Einigungsstelle habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass Arbeitnehmer mit den geringsten Auswirkungen der Betriebsänderung, eine Abfindung mit einem Faktor von 2,0 erhalten haben. Sie habe diesen Faktor daher als Minimum bei der Festlegung eines Abfindungsfaktors für die gekündigten Arbeitnehmer ohne neuen Arbeitsplatz zugrunde legen müssen, die im Zuge der gleichen Betriebsänderung größere Nachteile zu erwarten hatten. Bereits deshalb sei der Sozialplan nicht ausreichend dotiert.

82

Die Einigungsstelle habe außerdem bei der Dotierung des Sozialplanes unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten berücksichtigen müssen, dass für die durch Vorruhestandsregelungen versorgten Arbeitnehmer seitens der Arbeitgeberin weit höhere Geldbeträge zur Verfügung gestellt wurden, als für die gekündigten Arbeitnehmer ohne weitergehende Vereinbarungen. Das Thema Vorruhestand sei im Sozialplan zu prüfen gewesen, da es sich um Abfindungsleistungen aus einem Sozialplan handele.

83

Durch die höheren Abfindungszahlungen an einzelne Arbeitnehmer habe die Arbeitgeberin dem Sozialplan Mittel entzogen, die ansonsten über den Sozialplan mitbestimmt hätten verteilt werden können.

84

Der Betriebsrat hat beantragt,

85

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan vom 21.08.2015, zugestellt am 21.08.2015, unwirksam ist.

86

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

87

den Antrag zurückzuweisen.

88

Sie hat erwidert, der Spruch der Einigungsstelle sei wirksam und die erhobenen Anfechtungsgründe des Betriebsrates berührten dessen Wirksamkeit nicht. Der Betriebsrat verfolge, wie auch in parallel betriebenen Beschlussverfahren, mit der Anfechtung nur das Ziel, einem Arbeitgeber freiwillige Leistungen an ausscheidende Mitarbeiter ohne Beteiligung des Betriebsrates unmöglich zu machen.

89

Der beschlossene Sozialplan wahre die Maßstäbe des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG und gleiche die mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer hinreichend aus. Das Gleichbehandlungsgebot sei auch nicht unter Berücksichtigung der zusätzlichen Klageverzichts- und Abwicklungsprämien verletzt, vielmehr unter dem Gesichtspunkt zügig zu erlangender Rechts- und Planungssicherheit sachlich gerechtfertigt. Allen Arbeitnehmern sei ein Abwicklungsvertrag angeboten worden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor. Die Vorruhestandsvereinbarungen seien nicht mit Abfindungsregelungen vergleichbar. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG seien insoweit nicht existent und daher auch im Zusammenhang mit der Aufstellung des Sozialplans nicht zu beachten gewesen.

90

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.12.2015 den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der mittels Einigungsstellenspruch aufgestellte Sozialplan sei wirksam zustande gekommen und auch nicht ermessensfehlerhaft. Er sei nicht unterdotiert und berücksichtige die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer mit dem festgelegten Faktor von 1,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr hinreichend. Die sich jeweils ergebenden Abfindungen in Höhe von jeweils sechsstelligen Eurobeträgen seien hinreichend geeignet, die wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Schließung des Diabetes Außendienstes entstehen, auszugleichen oder zumindest substantiell zu mildern. Die Arbeitgeberin sei nicht gehindert gewesen, darüberhinausgehende freiwillige Zahlungen zur Erlangung von Planungs- und Rechtssicherheit anzubieten und habe sich dadurch nicht in der Weise selbst gebunden, dass nur eine Abfindung nach dem Sozialplan mit einem Faktor von 2,0 ermessensfehlerfrei sein könne. Das Gesamtvolumen des Sozialplans im Sinne des § 112 Abs. 5 Ziff. 3 BetrVG habe übereinstimmend keine Rolle bei der Entscheidungsfindung gespielt, weder nach oben noch nach unten. Angestrebte Planungssicherheit rechtfertige zusätzliche Zahlungen und damit eine Ungleichbehandlung.

91

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Beschlusses verwiesen.

92

Gegen diesen dem Betriebsrat am 28.12.2015 zugestellten Beschluss hat er am 19.01.2016 Beschwerde eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 29.03.2016 am 29.03.2016 begründet wurde.

93

Der Betriebsrat ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Arbeitgeberin habe außerhalb des Sozialplans – ohne Mitbestimmung des Betriebsrats – erhebliche finanzielle Mittel für Abfindungszahlungen eingesetzt. Diese hätten ansonsten dem Sozialplan zur Verfügung gestanden, seien aber für ihr Bereinigungsinteresse zweckentfremdet worden. Die Arbeitgeberin habe sich durch ihre Zusagen und Zahlungen von Gesamtabfindungen nach dem Faktor 2,0 selbst gebunden. Die Einigungsstelle habe davon nicht nach unten abweichen dürfen. Das sei fehlerhaft. Im Übrigen bleibe er dabei, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot vorliege.

94

Der Betriebsrat beantragt,

95

den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.12.2015 unter dem Az. 1 BV 26 d/15 abzuändern und

96

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan vom 21.08.2015, zugestellt am 21.08.2015, unwirksam ist.

97

Die Arbeitgeberin beantragt,

98

die Beschwerde zurückzuweisen.

99

Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.

100

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.

II.

101

A. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

102

B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Betriebsrates auf Feststellung der Unwirksamkeit des Sozialplans vom 21.08.2015 zurückgewiesen. Der Spruch der Einigungsstelle ist wirksam.

103

1. Der Antrag ist zulässig. Das vorliegende Verfahren ist auf Basis eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrates vom 02.09.2015 bei gleichzeitiger Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates eingeleitet worden (Anlage BB 13, Bl. 371 ff d. A.).

104

2. Der Betriebsrat hat die Feststellung, dass der Sozialplan unwirksam ist, fristgemäß innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG geltend gemacht. Der Spruch der Einigungsstelle wurde ihm am 21.08.2015 zugestellt. Am 01.09.2015 ging der Anfechtungsschriftsatz beim Arbeitsgericht ein.

105

3. Die Einigungsstelle hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, das ihr eingeräumte Regelungsermessen eingehalten.

106

a) Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4, § 112 Abs. 5 BetrVG ist, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Maßgeblich ist allein die getroffene Regelung als solche. Eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens muss in ihr selbst als Ergebnis des Abwägungsvorgangs liegen, nicht jedoch in den von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen, sofern diese überhaupt bekannt gegeben worden sind. Entscheidend ist, ob der von der Einigungsstelle beschlossene Sozialplan objektiv den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Entscheidend ist nicht, welche Überlegungen die Einigungsstelle angestellt hat. Entscheidend ist, zu welchem Ergebnis sie gelangt ist. Ein rechtlich erheblicher Fehler im Sinne des § 76 Abs. 5 Satz 4, §§ 112 Abs. 5 BetrVG liegt nur vor, wenn sich die von der Einigungsstelle getroffene Regelung nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweist. Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG vom 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 – Rz. 23 m.w.N.; BAG vom 22.01.2013 – 1 ABR 85/11 – Rz. 15; BAG vom 06.05.2005 – 1 ABR 11/02 – Rz. 42, jeweils m.w.N.).

107

b) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG vom 18.05.2010 – 1 AZR 187/09 – Rz. 22). Auf diese Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion ist bei der rechtlichen Überprüfung von Sozialplänen entscheidend abzustellen. Darüber hinaus hat ein Sozialplan eine Befriedungsfunktion (BAG vom 31.05.2005 – 1 AZR 254/04 – Rz. 21 m.w.N.).

108

c) Die Einigungsstelle ist – wie auch die Betriebspartner – bei der Aufstellung eines Sozialplans grundsätzlich in den Grenzen von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG) frei, darüber zu entscheiden, ob und welche Nachteile des Arbeitnehmers, die der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Dabei muss der Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berücksichtigt werden (BAG vom 14.09.1994 – 10 ABR 7/94 – Rz. 21 m.w.N.). Die Einigungsstelle ist bei der Ermessensausübung nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG an die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG und im Fall der Aufstellung eines Sozialplans zudem an die Vorgaben des § 112 Abs. 1 BetrVG gebunden. Danach hat die Einigungsstelle sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigten als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung auf das Unternehmen zu achten. Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles Leistungen zum Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet wird (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG). Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf der Arbeitnehmer bemisst sich nach den ihnen entstehenden Nachteilen. Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kommt dabei lediglich eine Korrekturfunktion zu (BAG vom 06.05.2003 – 1 ABR 11/02 – Rz. 41; BAG vom 22.01.2013 – 1 ABR 85/11 – Rz. 16; BAG vom 14.09.1994 – 10 ABR 7/94 – Rz. 21 f, jeweils m.w.N.).

109

d) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Ein rechtlich erheblicher Fehler im Sinne von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG liegt nur vor, wenn sich die von der Einigungsstelle getroffene Regelung nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer erweist (BAG vom 06.05.2003 – 1 ABR 11/02 – Rz. 42 m.w.N.).

110

e) Die Betriebsparteien und die Einigungsstelle besitzen einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen wollen (BAG vom 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 – Rz. 26 m.w.N.). Aus der Funktion des Sozialplans ergeben sich Folgen für die Ober- und die Untergrenze der in ihm vorgesehenen Leistungen. Weil der Sozialplan einerseits in keinem Fall mehr als einen Ausgleich der mit der Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer bewirken soll, stellt der für den vollständigen Ausgleich dieser Nachteile benötigte Leistungsumfang den höchstmöglichen Sozialplanbedarf dar. Dieser ist damit zugleich die Obergrenze für die Bemessung der Sozialplanleistungen durch die Einigungsstelle nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Die sozialen Belange der Arbeitnehmer rechtfertigen in keinem Fall höhere Leistungen als sie ein vollständiger Ausgleich aller wirtschaftlicher Nachteile verlangt (BAG vom 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 – Rz. 29 m.w.N.). Weil der Sozialplan andererseits jedenfalls eine Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer bewirken soll, muss er – unter dem Vorbehalt seiner wirtschaftlichen Vertretbarkeit – zumindest so dotiert sein, dass seine Leistungen als eine solche „Milderung“ angesehen werden können. Ergeben sich somit sowohl die Ober- als auch die Untergrenze des Volumens der Sozialplanleistungen aus dem Ausgleichs- bzw. Milderungsbedarf der Arbeitnehmer, so sind diese Grenzen unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zu ermitteln (BAG vom 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 – Rz. 30 f).

111

f) Für die gerichtliche Kontrolle der Sozialplandotierung durch die Einigungsstelle bedeutet dies, dass der Anfechtende die Überschreitung einer dieser Ermessensgrenzen dartun muss. Ficht der Betriebsrat den Sozialplan wegen Unterdotierung an, so hat er darzulegen, dass dessen Regelungen die Untergrenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verletzen, weil sie nicht nur keinen Ausgleich, sondern nicht einmal eine substantielle Milderung der für die Arbeitnehmer entstandenen Nachteile darstellen (BAG vom 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 – Rz. 34 f). Hat die Einigungsstelle Regelungen getroffen, die sowohl eine substantielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer darstellen, als auch für das Unternehmen wirtschaftlich vertretbar sind, so hat sie sich innerhalb des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens gehalten. Die gerichtliche Feststellung einer Unwirksamkeit der von ihr getroffenen Regelungen wegen Über- oder Unterdotierung des Sozialplans scheidet unter dieser Voraussetzung aus (BAG vom 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 – Rz. 36). Der Betriebsrat hat darzulegen, anhand welcher tatsächlichen Umstände, etwa angesichts gerade hier bestehender besonderer und untypischer Verhältnisse die Regelungen des Sozialplans im Streitfall nicht einmal als Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Betroffenen im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG angesehen werden kann und damit unterdotiert ist.

112

g) Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann eine Unterdotierung des streitbefangenen, gegen die Stimmen des Betriebsrats beschlossenen Sozialplans und in diesem Zusammenhang ein Ermessensfehlgebrauch der Einigungsstelle nicht festgestellt werden. Davon geht das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend aus. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Sozialplanfaktor 2,0 nötig war, um die oben dargelegte Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion der Sozialplanleistungen zu gewährleisten. Der Sozialplan gewährt den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern eine spürbare Entlastung der mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Der Betriebsrat trägt selbst vor, dass die festgelegte Sozialplanabfindung mit einem Faktor von 1,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr unbestritten geeignet ist, die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen und zu mildern. Es ergeben sich jeweils Abfindungen in Höhe von sechsstelligen Euro-Beträgen. Abfindungen in dieser Größenordnung sind nach der Überzeugung der Kammer zweifelsfrei geeignet, Besitzstandsverlust und vorübergehende Arbeitslosigkeit über einen längeren Zeitraum auszugleichen, jedenfalls zu mildern. Es sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen weitergehenden, in der Einigungsstelle nicht erwogenen Ausgleichs- bzw. Milderungsbedarf der betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich. Jedenfalls fehlt hierzu jegliches Vorbringen des anfechtenden Betriebsrats. Auch dem Akteninhalt ist nichts Derartiges zu entnehmen. Da der Gesichtspunkt einer etwaigen wirtschaftlichen Unvertretbarkeit für die Arbeitgeberin vorliegend nicht zum Tragen kommt, weil nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligten eine Rücksichtnahme auf wirtschaftliche Verhältnisse des Unternehmens nicht geboten war, sind auch insoweit in Bezug auf die Dotierung des Sozialplans keine Ermessensfehler der Einigungsstelle ersichtlich. Der Zweck des Sozialplans, eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion für die Arbeitnehmer haben zu müssen, ist erfüllt. Angesichts dessen ist das Gericht nicht befugt, in den weiten Ermessensspielraum der Einigungsstelle einzugreifen und einen „besseren“, über die „Sättigungsgrenze“ hinausgehenden Ausgleich für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zu verlangen. Das sieht die gerichtliche Kontrollfunktion des § 76 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 112 Abs. 5 BetrVG nicht vor.

113

h) Auch den weiteren Sozialplanregelungen sind keine Anhaltspunkte für eine Ermessensfehlerhaftigkeit zu entnehmen. Es wurde in Bezug auf Schwerbehinderungen, Unterhaltslasten, Eigenkündigungen, Geltungsbereich etc. hinreichend differenziert. Rügen wurden auch insoweit seitens des Betriebsrats nicht vorgebracht.

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i) Hat die Einigungsstelle Regelungen getroffen, die sowohl eine substantielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer darstellen als auch für das Unternehmen wirtschaftlich vertretbar sind, so hat sie sich innerhalb des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens gehalten. Die gerichtliche Feststellung einer Unwirksamkeit der von ihr getroffenen Regelungen wegen Über- oder Unterdotierung des Sozialplans scheidet unter dieser Voraussetzung aus (BAG vom 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 – Rz. 36).

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4. Der Sozialplan ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Arbeitgeberin zusätzliche Prämien in Form einer Klageverzichtsprämie und einer Abwicklungsprämie angeboten und gezahlt hat, und so im Falle von Eigenkündigungen oder Abwicklungsvereinbarungen letztendlich Gesamtabfindungen nach einem Faktor von 2,0 ausgeschüttet hat.

116

a) Klageverzichts- und Abwicklungsprämien haben eine Bereinigungsfunktion zur Herbeiführung von Planungssicherheit für die Arbeitgeberin. Ein Sozialplan hingegen hat keine „Bereinigungsfunktion“ zur Herbeiführung von Planungssicherheit (BAG vom 31.05.2005 – 1 AZR 254/04 – Rz. 21 m.w.N.). Er muss lediglich die Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion gewährleisten. Er dient nicht dazu, die individualrechtlichen Risiken des Arbeitgebers bei der Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren oder zu beseitigen (BAG vom 18.05.2010 – 1 ABR 187/09 – Rz. 22).

117

b) Deshalb sind Abfindungszusagen außerhalb des Sozialplans grundsätzlich zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (so BAG vom 31.05.2005 – 1 AZR 254/04) oder in Form einer einzelvertraglichen Regelung, z. B. Gesamtzusage (so BAG vom 15.02.2005 – 9 AZR 116/04) erfolgt. Beide Formen prägt aber die Freiwilligkeit ihrer Einführung.

118

c) Besteht kein kollektivrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber nicht den Weg des Abschlusses einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gegangen ist, vielmehr z. B. im Wege einer Gesamtzusage einen einzelvertraglichen Anspruch der Arbeitnehmer begründet hat, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Bestimmung der Zwecke, die er mit einer bisher noch nicht vereinbarten freiwilligen Leistung verfolgen will. Das gilt auch für eine als „Abfindung“ bezeichnete Leistung. Der Arbeitgeber muss sich insoweit nicht am Leitbild des § 112 BetrVG orientieren und die Abfindung ausschließlich zum Ausgleich oder zur Milderung der Nachteile der von der betriebsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitnehmer bestimmen. Er ist befugt, die Zahlung derartiger „Abfindungen“ als Steuerungsmittel einzusetzen, um die geplante und begonnene Betriebsänderung störungsfrei durchzuführen (BAG vom 15.02.2005 – 9 AZR 116/04, Rz. 41 m.w.N.).

119

d) In diesem Zusammenhang begegnet es auch keinen Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Höhe der freiwilligen Abfindungsleistung „sozialplanähnlich“ nach generellen Merkmalen bestimmt. Das macht den mit der Abfindung verfolgten Zweck nicht „sachfremd“ (BAG vom 15.02.2005 – 9 AZR 116/04, Rz. 42), so dass sich aus dieser Gestaltungsart entgegen der Ansicht des Betriebsrats weder ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen noch ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt.

120

d) Die Auffassung des Betriebsrats trifft zu, dass der Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Zusage freiwilliger Begünstigungen anlässlich einer Betriebsänderung seine Grenze im Umgehungsverbot findet. Das führt vorliegend jedoch nicht zur Anfechtbarkeit des Sozialplans.

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(1) Mit den freiwilligen Begünstigungen eines Arbeitgebers darf nicht das Verbot umgangen werden, Sozialplanabfindungen von einem entsprechenden Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig zu machen. Ob eine solche Umgehung vorliegt, kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Eine Umgehung kann insbesondere vorliegen, wenn der Sozialplan keine angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht oder wenn greifbare Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem „an sich“ für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen seien zum Nachteil der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Mittel entzogen und funktionswidrig im „Bereinigungsinteresse“ des Arbeitgebers eingesetzt worden (BAG vom 31.05.2005 – 5 AZR 254/04 – Rz. 32).

122

(2) Von einer Zweckentfremdung von Sozialplanmitteln kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn der Sozialplan seine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion angemessen ausgleicht und insoweit keine Unterdotierung des Sozialplans feststellbar ist (BAG vom 31.05.2005 – 1 AZR 254/04 – Rz. 32).

123

(3) Anhaltspunkte für eine durch Einigungsstellenspruch abgesicherte funktionswidrige Zweckentfremdung von Sozialplanmitteln sind nicht ersichtlich. Der Sozialplan sieht selbst nach dem Vorbringen des anfechtenden Betriebsrats eine angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile aller von der Schließung des Diabetes Außendienstes betroffenen Arbeitnehmer vor. Sie erhalten unabhängig von der Befriedigung des Beschleunigungs- und Bereinigungsinteresses der Arbeitgeberin Abfindungen in sechsstelliger Größenordnung. Die Einigungsstelle war nicht verpflichtet, diesen ausgewogenen Nachteilsausgleich zu Lasten des – an sich berechtigten und schützenswerten - Bereinigungsinteresses der Arbeitgeberin aufzustocken. Das Bereinigungs- und Beschleunigungsinteresse des Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschützt. Das zeigt auch ein Blick auf § 1a KSchG. Die Arbeitgeberin hat außergerichtlich individualrechtlich die Zahlung einer Gesamtabfindung nach einem Gesamtfaktor von 2,0 zugesagt, untergliedert in Abfindung, Nichtklagebonus und Abwicklungsprämie, unter voller Anrechnung auf die Sozialplanabfindung. Sie hat gleichzeitig stets darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf eine – noch auszuhandelnde - Sozialplanabfindung besteht. Zweck der Zusage des Gesamtfaktors war damit zweifelsfrei auch die Verwirklichung des Bereinigungs- und Beschleunigungsinteresses der Arbeitgeberin. Dieses durfte sie zum Ausdruck bringen. Angesichts des von der Einigungsstelle für gekündigte Arbeitnehmer beschlossenen Sozialplanfaktors von 1,5 bleibt der vom angebotenen Gesamtfaktor letztendlich verbleibende Faktor von 0,5 für zusätzliche, dem Bereinigungsinteresse dienende Abfindungen auch deutlich hinter dem Sozialplanvolumen. Zudem wurden die sich aus §§ 111, 112 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in der Einigungsstelle gewahrt. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte und vor allem des hohen Sozialplannachteilsausgleiches für jeden betroffenen Arbeitnehmer, der nicht zur Beschleunigung der Schließung des Bereiches Diabetes Außendienst beitragen wollte, bestehen nach Überzeugung der Kammer vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Umgehungstatbestandes.

124

5. Ebenso wenig ergibt sich aus der Vorgehensweise der Arbeitgeberin, noch vor Zustandekommen des Sozialplans auf Sozialplanabfindungen voll anrechenbare Gesamtabfindungen einschließlich Abwicklungs- und Klageverzichtsprämien anzubieten, eine Selbstbindung für das Volumen des Sozialplans, von der die Einigungsstelle nicht hätte abweichen dürfen.

125

a) Ausweislich der den betroffenen Mitarbeitern seit dem 12.03.2015 übermittelten Unterlagen und Zusagen hat die Arbeitgeberin stets differenziert zwischen sich aus § 112 BetrVG ergebenden Sozialplanansprüchen und darüber hinausgehenden Zusagen einer freiwilligen Begünstigung zur Erzielung von Planungssicherheit, um – rechtlich zulässig – individualrechtliche Risiken bei der Durchführung der Betriebsänderung zu reduzieren oder gar zu beseitigen. Diese Vorgehensweise der Zahlung von freiwilligen Abfindungen als Steuerungsmittel, um die Betriebsänderung störungsfrei durchzuführen, ist zulässig. Würde eine solche Abfindungszusage außerhalb des Sozialplans gleichzeitig als Selbstbindung für das Volumen des noch zu verhandelnden Sozialplans bewertet, könnte die Arbeitgeberseite das Bedürfnis nach Planungssicherheit nicht befriedigen. Obgleich sie an sich befugt ist, zum Zwecke der Planungssicherheit freiwillig zusätzliche individualrechtliche Anreize zum Verzicht auf Kündigungsschutzklagen oder zum freiwilligen oder vorzeitigen Ausscheiden anzubieten, entfiele ihre Freiwilligkeit, wenn aus einer solchen Vorgehensweise automatisch eine Selbstbindung für das Volumen des Sozialplans abgeleitet werden könnte, das dann im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialplanverhandlungen zwingend unter der Mitbestimmung des Betriebsrats zu verteilen wäre. Damit aber würde der „Topf“, den die Arbeitgeberin für freiwillige Begünstigungen außerhalb eines Sozialplans gebildet hat, automatisch im Sozialplandotierungsrahmen verschwinden. Die gewollte Bereinigungsfunktion würde in der Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans untergehen, ihre Berechtigung und ihr Schutz ad absurdum geführt.

126

b) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich aus der Zusage der Arbeitgeberin zur Gewährung von Klageverzichts- und Abwicklungsprämien und auch zum Abschluss von Vorruhestandsregelungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG eröffnet, weil die Arbeitgeberin hierdurch einen eigenen Topf dotiert haben könnte. Hierauf kommt es im Sozialplananfechtungsverfahren nicht an. Gegenstand der Einigungsstelle war die Aufstellung eines Sozialplans. Gegenstand des Sozialplananfechtungsverfahrens ist die ermessensfehlerfreie Aufstellung eines Sozialplans nach den Kriterien des § 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BetrVG in Verbindung mit § 76 Abs. 5 BetrVG. Gegenstand des Sozialplananfechtungsverfahrens ist jedoch gerade nicht die Wahrung von Mitbestimmungsrechten zur Verteilung von Geldern anlässlich etwaiger anderer, freiwillig eröffneter „Dotierungsrahmen“, z. B. nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG.

127

Der „Dotierungsrahmen“ des vorliegenden Sozialplans, das Sozialplanvolumen zum Ausgleich von Nachteilen anlässlich der Schließung des Bereiches Diabetes Außendienst ist mit dem Spruch der Einigungsstelle jedoch ausreichend hoch festgelegt und ermessensfehlerfrei verteilt worden.

128

6. Letztendlich ist auch kein Verstoß gegen den – betriebsverfassungsrechtlichen - Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des § 75 Abs. 1 BetrVG festzustellen.

129

Der Betriebsrat moniert, dass die Arbeitgeberin auch den acht Arbeitnehmern, die schon lange vor den Verhandlungen in der Einigungsstelle durch Eigenkündigung ausgeschieden sind und nahtlos ein Anschlussarbeitsverhältnis bei dem externen Dienstleister gefunden haben, trotz fehlender oder erheblich geringerer Nachteile die gleiche Gesamtabfindung nach einem Faktor 2,0 nachträglich gezahlt hat. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob diese Vorgehensweise im Verhältnis zu den gekündigten Arbeitnehmern einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt. Diese Frage kann allenfalls auf individualrechtlicher Ebene geklärt werden. Der Betriebsrat übersieht, dass im vorliegenden Verfahren insoweit nicht das Verhalten des Arbeitgebers zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird, sondern der Spruch der Einigungsstelle. Dieser müsste einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz enthalten. Das ist nicht der Fall. Die Einigungsstelle hat unter Ziffer 3.2 und unter Ziffer 3.3 im Hinblick auf Arbeitnehmer, die durch betriebsbedingte Beendigungskündigung ausscheiden, und im Hinblick auf Arbeitnehmer, die durch Eigenkündigung ausscheiden, differenziert. Letztere erhalten eine geringere Sozialplanabfindung und haben auch einen niedrigeren Deckelungsbetrag. Eine derartige Sachgruppenbildung und Differenzierung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden.

130

7. Es ist auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB feststellbar.

131

a) Ein Arbeitgeber verletzt weder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch verstößt er gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wenn er die Zahlung einer freiwilligen Abfindung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung gerichtlich vorgeht (BAG vom 15.02.2005 – 9 AZR 116/04 - Leitsatz und Rz. 52 f). Ob sich unter Einzelfallgesichtspunkten etwas anderes ergibt, wäre individualrechtlich zu klären.

132

b) Der Spruch der Einigungsstelle verstößt ebenfalls nicht gegen das Maßregelungsverbot. Hierfür sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich.

133

8. Der Spruch der Einigungsstelle ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er keine Regelungen zum Thema Vorruhestand enthält. Ein Ermessensfehler liegt darin nicht. Für die Betriebsparteien und die Einigungsstelle bestand keine Pflicht, derartige Regelungen zu treffen. Angesichts der ausreichenden Dotierung des Sozialplans ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für einen funktionswidrigen Entzug von finanziellen Mitteln, die dem Sozialplan hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, aber in Vorruhestandsvereinbarungen geflossen sind. Etwaige individuelle Ungleichbehandlungen wären individualrechtlich zu klären.

134

9. Aus den genannten Gründen ist der Beschwerde der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Der Beschluss der Einigungsstelle vom 21.08.2015 über einen Sozialplan ist wirksam. Die Beschwerde des Betriebsrats war daher zurückzuweisen.

135

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 92 ArbGG liegen nicht vor. Alle tragenden Rechtsfragen sind geklärt.


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