Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Ta 55/25

Leitsatz

1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden.
2. Nur über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden.
3. Die erstmalige Beantragung von Prozesskostenhilfe im Klagrücknahmeschriftsatz ist nicht mehr rechtzeitig.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neumünster, 1. Juli 2025, 3 Ca 288 d/25, Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 1. Juli 2025 - 3 Ca 288 d/25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Klagrücknahme beendet worden war.

2

Der Kläger hat unter dem 23. Januar 2025 Zahlungsklage vor dem ArbG Kiel erhoben. Nachdem die Akte an das Arbeitsgericht Neumünster verwiesen worden war, hat der Kläger die Klage mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgenommen und zugleich ohne Beifügung von Unterlagen Prozesskostenhilfe beantragt („Außerdem möchte ich Prozesskostenhilfe beantragen“).

3

Das Arbeitsgericht hat den Kläger unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass dieser eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen müsse. Andernfalls werde der Antrag ohne Weiteres abgewiesen. Ferner teilte das Gericht dem Kläger mit, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin abzuweisen sei, weil die Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

4

Der Kläger hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Juni 2025 nach eigener Aussage am 28. Juni 2025 an das Arbeitsgericht abgesandt. Diese Erklärung ist beim Arbeitsgericht am 1. Juli 2025 eingegangen.

5

Bereits zuvor hatte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2025 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels rechtzeitiger Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

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Gegen den am 3. Juli 2025 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger gewendet und dem Beschluss vom 1. Juli 2025 mit Schreiben vom 10. Juli 2025, bei Gericht am 18. Juli 2025 eingegangen, „widersprochen“ (Bl. 14 d. erstinstanzlichen PKH-Akte).

7

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2025 das Schreiben des Klägers als sofortige Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Das Landesarbeitsgericht hat unter dem 24. Juli 2025 gegenüber dem Kläger eine Verfügung mit nachfolgendem Inhalt erlassen:

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„… wird der Beschwerdeführer auf Folgendes hingewiesen:

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1. Die Beschwerde dürfte inhaltlich ohne Aussicht auf Erfolg sein.

11

Der Prozesskostenhilfeantrag ist erst mit Einreichung der Klagrücknahme erfolgt. Damit ist das Klageverfahren abgeschlossen. Prozesskostenhilfe kann aber nur für laufende Verfahren beantragt werden. Das Arbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer im Übrigen eine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen bis zum 30.06.2025 gesetzt. Die Unterlagen sind erst am 01.07.2025, also nach Fristablauf eingegangen.

12

2. Es ist ohnehin unklar, wofür der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe beantragt. Gerichtsgebühren fallen nicht an, lediglich die Kosten für die Zustellungsurkunden iHv. EUR 17,50. Kosten der Gegenseite sind nicht zu tragen. Einen Anwalt hat der Beschwerdeführer nicht beauftragt.

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3. Es wird dringend angeraten, die Beschwerde zurückzunehmen. Andernfalls würden weitere Kosten iHv. EUR 60,- auf den Beschwerdeführer zukommen. Frist zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer: 14.08.2025

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Eine Reaktion des Klägers erfolgte daraufhin bis zum Tag dieser Entscheidung nicht.

II.

15

Die als sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. Juli 2025 auszulegende Eingabe des Klägers ist zwar gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat aber keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

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1. Die Eingabe des Klägers vom 3. Juli 2025 ist als sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. Juli 2025 auszulegen. Der Kläger war mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts nicht einverstanden, weil das Gericht die aus seiner Sicht rechtzeitig eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte berücksichtigen müssen. Die abschließenden Worte „vielen Dank“ können nur so verstanden werden, als dass der Kläger eine Handlung und damit die Überprüfung und Abänderung der gerichtlichen Entscheidung begehrte. Dies kann nur in Form einer sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgen. Bereits das Arbeitsgericht hat den Kläger in diese Richtung im Nichtabhilfebeschluss vom 21. Juli 2025 so verstanden, genauso das Landesarbeitsgericht in seiner Verfügung vom 24. Juli 2025. Eine etwaige in andere Richtung klarstellende Reaktion seitens des Klägers erfolgte nicht.

17

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Dieser ist erfolglos, weil der Kläger Prozesskostenhilfe erst nach Beendigung des Rechtsstreits und damit verspätet beantragt hat.

18

a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24Rn. 26, juris; vgl. auch BGH 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – Rn. 13, juris).

19

b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist zwar ausnahmsweise möglich: Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zuletzt LAG Schleswig-Holstein 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24Rn. 27, juris; 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 - unter II.2.b) der Gründe, juris).

20

c) Dies zugrunde gelegt, hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

21

aa) Der Kläger hat Prozesskostenhilfe erst beantragt, als das Verfahren durch seine Klagerücknahme bereits beendet war. Durch das Wort „Außerdem“ macht der Kläger deutlich, dass er neben der Klagerücknahme auch noch Prozesskostenhilfe für das - durch die im gleichen Schriftstück erfolgte Klagerücknahme - bereits beendete Verfahren begehrt und das ist gerade nicht möglich. Schon sprachlich kann eine bedingte Klagerücknahme für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht angenommen werden. Das Wort „Außerdem“ stellt die Gleichrangigkeit der Handlungen klar. Auf die vom Kläger nach seinen Angaben rechtzeitig abgeschickten, aber nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Unterlagen kommt es daher nicht an. Selbst wenn die Unterlagen rechtzeitig bei Gericht eingegangen wären, wäre eine Rückwirkung nur auf den Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags möglich gewesen und dieser erfolgte, wie ausgeführt, verspätet.

22

bb) Der Umstand, dass das Gericht mit Verfügung vom 16. Juni 2025 dem Kläger eine Frist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt hat, führt jedenfalls hier zu keinem Vertrauensschutz für den Kläger. Das Gericht hat dem Kläger nämlich gleichzeitig mitgeteilt, dass sein Prozesshilfeantrag auch aus anderem Grund keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Insofern konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die fristgerechte Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen würde.

23

cc) Der Kläger ist auch nicht etwa mangels Rechtskenntnissen besonders schutzwürdig. Er wurde mit Verfügung vom 24. Juli 2025 auf die Sachlage eingehend hingewiesen und hat die Möglichkeit nicht wahrgenommen, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2025 aus Kostengründen zurückzunehmen.

24

3. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (Ziff. 8614 Anlage 1 zum GKG).

25

4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.


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