Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 105/02
Tenor
Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.02.2002 und der Beschluss des Richters des Amtsgerichts vom 11.03.2002 werden abgeändert und wie folgt neu gefasst :
Die den Rechtsanwälten aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 406,00 DM (= 207,58 EUR) festgesetzt.
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Gründe
2Die gemäß den §§ 133, 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst Erfolg.
3Die Kammer entscheidet auch nach der Neufassung von § 568 ZPO über die Beschwerde der Beteiligten zu 1 in der Besetzung gemäß § 75 GVG mit drei Berufsrichtern, da es sich bei Beratungshilfesachen um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, § 5 BerHG in Verbindung mit § 30 FGG. Von einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG in Verbindung mit § 526 Abs. 1 ZPO hat die Kammer abgesehen, weil die Klärung der Besetzung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hatte.
4In der Sache selbst waren die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.02.2002 und der Beschluss des Richters des Amtsgerichts vom 11.03.2002 wie geschehen abzuändern. Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts haben die von den Beteiligten zu 1 beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr nach § 132 Abs. 3 BRAGO nebst anteiliger Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Unrecht abgelehnt.
5Voraussetzung für das Anfallen der Vergleichsgebühr nach § 132 Abs. 3 BRAGO ist das Zustandekommen eines Vergleichs im Sinne der §§ 23 BRAGO, 779 BGB. Dazu hat der Beteiligte zu 2 in seinen Stellungnahme vom 19.02.und 05.04.2002 zutreffend ausgeführt, dass ein Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB ein Vertrag ist, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der Ausdruck "gegenseitiges Nachgeben" ist dabei nicht im juristisch-technischen Sinne, sondern nach dem Sprachgebrauch des Lebens aufzufassen. Es genügt daher jedes Opfer, dass eine Partei auf sich nimmt.
6Diese Voraussetzungen sind - wovon nunmehr auch der Beteiligte zu 2 in seiner Stellungnahme vom 05.04.2002 ausgeht - im vorliegenden Fall gegeben. Dass die durch die Einräumung von Ratenzahlungen nachgegeben, nämlich auf die sofortige Durchsetzung ihrer Forderung verzichtet haben, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein Nachgeben der Frau ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass sie die Höhe der Forderung von 6096,81 DM aus der
7Schlussrechnung der vom 12.12.2000 zunächst bestritten, in dem abgeschlossenen Ratenzahlungsvergleich dann jedoch förmlich anerkannt und damit ihren früheren Rechtsstandpunkt aufgegeben hat.
8Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass die bloße Behauptung einer Partei im Festsetzungsverfahren nach § 133 BRAGO, sie habe damals eigentlich dieses oder jenes gewollt aber dann doch nicht getan, kein hinreichender Beleg für ein tatsächliches eigenes Nachgeben sein kann. Der später aufgegebene Standpunkt muss bereits damals nachhaltig und ernsthaft vertreten worden sein. Letzteres ergibt sich hier jedoch aus den Handakten der Beteiligten zu 1. Diese haben mit Schreiben vom 06.11.2001 gegenüber dem Vermieter und mit Schreiben vom 15.01.2002 gegenüber den die Höhe der Jahresrechnung 2000 beanstandet und dazu ausgeführt, der in Rechnung gestellte Strom könne tatsächlich nicht verbraucht worden sein, weil es sich lediglich um eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 47,54 qm handele. Begehrt wurden eine Herabsetzung der Stromrechnung um die Hälfte und - von dem Vermieter - eine Überprüfung der Stromleitungen des Hauses.
9Soweit sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düren für die von ihm vertretene Auffassung in seinem Beschluss vom 01.02.2002 auf Schoreit/Dehn, 5. Aufl., § 132 BRAGO Rdn. 40, beruft, verkennt er die Aussage dieser Belegstelle. Wie Schoreit/Dehn a.a.O. (und ebenso in der 6. Auflage) in Übereinstimmung mit den oben dargelegten Grundsätzen schreiben, liegt bei der Einräumung von Ratenzahlungen (nur dann) kein Vergleich vor, "wenn der Schuldner weder im Gegenzug sachliche Einwendungen aufgibt noch sonstige Vorteile gewährt". Gerade dies hat die Schuldnerin hier jedoch getan.
10Wegen der Berechnung der festgesetzten Gebühren und Auslagen wird auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 30.01.2002 Bezug genommen.
11Eine Kostenentscheidung war nach den §§ 133, 128 Abs. 5 BRAGO nicht veranlasst.
12Dr. W Xy Dr. I
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Referenzen
- §§ 133, 128 Abs. 4 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- GVG § 75 1x
- § 5 BerHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 526 Entscheidender Richter 1x
- § 132 Abs. 3 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 23 BRAGO, 779 BGB. Dazu hat der Beteiligte zu 2 in seinen Stellungnahme vom 19.02.und 05.04.2002 zutreffend ausgeführt, dass ein Vergleich nach § 779 Abs. 1 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 1x
- § 133 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 132 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 133, 128 Abs. 5 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)