Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 105/02

Tenor

Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.02.2002 und der Beschluss des Richters des Amtsgerichts vom 11.03.2002 werden abgeändert und wie folgt neu gefasst :

Die den Rechtsanwälten aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 406,00 DM (= 207,58 EUR) festgesetzt.


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