Urteil vom Landgericht Aachen - 2 S 245/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren - 42 C 608/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Entscheidungsgründe
2Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung über einen Betrag von 464,58 € hinausgehender Kosten der Inanspruchnahme eines Mietwagens verneint.
4Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, welche besonderen – unfallbedingten – Umstände den ihm von der Autovermietung berechneten, den Normaltarif deutlich übersteigenden Unfallersatztarif rechtfertigen. Zu Recht hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch festgestellt, dass eben den Kläger die Verpflichtung trifft, die Erforderlichkeit der Höhe des Unfallersatztarifes zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen.
5Im übrigen haben die Beklagten bereits in erster Instanz vorgetragen, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) dem Kläger in einem Telefongespräch mitgeteilt habe, ein Mietwagen könne im Bedarfsfall zu einem Preis von 56,00 € angemietet werden. Soweit der Kläger dieses Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz - mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006 - pauschal in Abrede stellt, fehlt diesem Bestreiten zum einen jegliche nähere Konkretisierung, zum anderen kann es nach §§ 529, 531 ZPO keine Berücksichtigung finden. Ist hiernach zu unterstellen, dass der Kläger um die Möglichkeit einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem geringeren Preis wusste, hat er durch die Anmietung zu dem von der Autovermietung angebotenen Unfallersatztarif gegen seine aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7Berufungsstreitwert: 906,62 €.
8Dr. C C S
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