Urteil vom Landgericht Aachen - 68 KLs 30/08
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren
verurteilt.
- §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB -
1
Gründe
2Der heute 47 Jahre alte Angeklagte ist IN Steinhude bei Hannover geboren und die ersten 4 Jahre seines Lebens groß geworden. 1965 siedelte die Familie nach X2 am Rursee über. Der Vater des Angeklagten war Schiffsbauer, die Mutter Hausfrau und mithelfende Familienangehörige. Der Angeklagte hat noch zwei ältere Brüder, eine ältere Schwester und eine jüngere Schwester. Nach dem Besuch der Grundschule und der Hauptschule, die er mit Hauptschulabschluss beendete. machte er IN dem Hotel Fringshaus/Belgien eine Lehre B Koch und Servierkraft. die er 1980 abschloss. Im Anschluss daran war er zunächst B Koch bei seinem Bruder, der X2 ein Restaurant betrieb, tätig, später IN einem Restaurant K. Ab 1985 arbeitete er IN dem Gourmet-Restaurant H2. Anschließend von 1985 bis 1988 verdiente er sich seinen Lebensunterhalt durch den Vertrieb von Lederwaren auf Provisionsbasis. 1988 siedelte er mit seiner Lebensgefährtin nach Griechenland um. wo er einen Sportartikelverleih von Jet-Skis betrieb. Diese Geschäftsidee rentierte sich jedoch nicht, so dass er 1989 nach Deutschland zurückkehrte. Von 1992 bis 1994 betrieb er gemeinsam mit dem Vater seiner Lebensgefährtin Marktstände für Wursthandel IN den östlichen Bundesländern. Von 1994 bis 1997 betrieb er wiederum gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Segelsportclub X2. Im Jahre 1997 übernahm er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von seiner Schwester das Restaurant Kneipe X2, das von seiner Schwester im Jahr 1993 gegründet worden war. Dieses Restaurant betreibt die Lebensgefährtin noch heute. Aus der 1988 begründeten Lebenspartnerschaft der beiden stammt ein heute 17-jähriger Sohn, der B Falkner IN Hellenthal IN Ausbildung ist.
3Der Angeklagte hat ca. 40.000,00 Euro Schulden, davon 15.000,00 Euro aus einem Brauereikredit. Bei dem Rest handelt es sich um sonstige private Schulden. Er hat
4keine Alkohol- oder Drogenprobleme. B ernsthafte Erkrankung gab er lediglich eine Windpockenerkrankung im Jahre 2004 an.
5Der Angeklagte ist bislang unvorbestraft.
6IN vorliegender Sache ist der Angeklagte am 12. März 2008 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 13. März 2008 - 620 Gs 98/08 b - IN Untersuchungshaft IN der Justizvollzugsanstalt Köln.
7II.
8IN tatsächlicher Hinsicht hat die Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen geführt:
9Seit September 2006 wurde auf der Dienststelle des Kriminalkommissariats 21 des Polizeipräsidenten IN Aachen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln IN nicht geringen Mengen geführt, das sich unter anderem gegen den B richtete und IN dessen Rahmen sich umfangreiche Verdachtsmomente aufgrund Telefonüberwachungsmaßnahmen ergaben. IN diesem Verfahren erging unter dem 18. Oktober 2007 ein Beschluss des Amtsgerichts
10Aachen - 41 Gs /#### - IN dem gemäß §§ 110 a Abs. 1 Nr. 1, 110 b Abs. 2 Nr.1 und Abs. 2 StPO dem Einsatz von bis zu 5 verdeckten Ermittlern gegen die Beschuldigten B, Angel B2, B3, B4, B5 und B6 zugestimmt wurde.
11IN der Führungsstelle für verdeckte Ermittler (VE) beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beschloss N den Kontakt zu B über den Angeklagten zu suchen, da N nach den bisherigen polizeilichen Erkenntnissen davon ausging, dass B durch Geschäftstermine ganztägig stark eingebunden war und zudem neuen Bekannten äußerst distanziert gegenübertreten würde, andererseits der Angeklagte
12ein guter Freund und Vertrauter des B war und diesem insbesondere über Immobiliengeschäfte verbunden war. Von einer Einbindung des Angeklagten IN die Rauschgiftgeschäfte des B war der Polizei allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nichts bekannt.
13Am 16. November 2007 begannen die VE und VE 2 ihre Einsatztätigkeit B Gäste mit einem Besuch IN dem Lokal Kneipe X2, wo VE unter dem Arbeitsnamen „VE Sullivan" B Geschäftsmann aus London auftrat. Die beiden VE's kamen mit dem Angeklagten ins Gespräch und erläuterten ihm. dass sie an dem Erwerb einer Immobilie im örtlichen Bereich interessiert seien und dieses Objekt für befreundete Geschäftspartner zur Verfügung stehen solle, damit diese sich ungestört zurückziehen könnten. Sie handelten dabei IN der auch mit dem Zeugen X abgesprochenen Absicht, dem Angeklagten vorzuspiegeln, dass sie dem Rotlichtmilieu angehörten. Der Angeklagte ging auch hierauf ein, bot verschiedene Immobilienobjekte an und führte dabei ein Haus IN Belgien an, das nach Angaben des Angeklagten ideal sei, um einen Club zu unterhalten. Hierbei lachte der Angeklagte wissend. Bei der Verabschiedung tauschten der Angeklagte und die beiden VE's ihre Visitenkarten aus und kamen überein, dass der Angeklagte IN der nächsten Zeit weitere Immobilienangebote unterbreiten sollte. Am 21. November 2007 und 22. November 2007 kam es dann zu Telefonaten bzw. SMS-Nachrichten seitens der Lebensgefährtin des Angeklagten bzw. des Angeklagten selbst mit VE.
14Bei einem Telefonat vom 27. November 2007 zwischen dem Angeklagten und VE, bei dem weiter über die bislang angebotenen Immobilien gesprochen wurde und weitere Immobilienangebote unterbreitet wurden seitens des Angeklagten, fragte der Angeklagte den VE, ob er sich hauptsächlich mit Immobilien beschäftigen würde, was VE leicht zögerlich bejahte. Daraufhin sagte der Angeklagte zu VE, sie könnten offen sprechen, sie würden auch versuchen, mit allem Geld zu machen.
15Am 07. Dezember 2007 kam es erneut zu einem Besuch von VE und VE 2 im Restaurant Kneipe. Im Verlaufe der Unterhaltung mit dem Angeklagten boten sich
16die VE's und der Angeklagte gegenseitig das „Du" an. Der Angeklagte schilderte dabei mehrfach, dass er ständig an neuen Verdienstmöglichkeiten interessiert sei. Zu VE gewandt sagte er, dass er eigentlich ja noch etwas anderes von ihm wolle und lachte dabei sehr wissend und verschmitzt.
17IN der Folge kam es zu weiteren Telefonaten zwischen dem Angeklagten und VE, bei dem die Besichtigung eines Immobilienobjektes IN Aachen-Brand für den 19. Dezember 2007 verabredet wurde.
18Während VE und der Angeklagte auf den Sohn des Eigentümers des Objektes, der ihnen das Objekt eröffnen sollte, warteten, fragte der Angeklagte den VE ohne große Umschweife, was und wie wir denn noch Geld verdienen würden. VE erwiderte, alles, was eine gute und schnelle Rendite bringen würde. Er würde viele Leute kennen, so dass immer einer etwas kann und N so ein breites Feld abdecken könnte. Der Angeklagte sagte, dass es bei ihm sehr ähnlich sei. Auch ins Milieu habe er gute Kontakte und wenn jemand was brauchen würde, dann könne er das auch besorgen. Dabei sah er den VE vielsagend an. Nach der Hausbesichtigung begaben sich die beiden dann anschließend IN das IN Aachen gelegene Lokal „XX", wo der Angeklagte dem VE unter anderem berichtete, Zugang zu einer Gruppe von Leuten zu haben, die im großen Stil Zigaretten nach England schmuggeln würden. VE erwiderte, das sei ihm persönlich nicht lukrativ genug. Der Angeklagte sagte, dass die so viel bringen würden, dass es auch gar nicht schlimm sei, wenn mal ein ganzer Container weg sei. Die würden nur solche Sachen machen, aber das sei nicht wirklich sein Ding. Im Verlaufe dieses Gespräches fiel auch häufiger der Name „A". Auf der Rückfahrt vom Lokal „XX" zu dem Immobilienobjekt IN Aachen-Brand, wo der Angeklagte seinen Wagen abgestellt hatte, erzählte er dem VE, dass er mit den „Bandidos" gut gestellt sei. Er habe einmal für 45.000,00 Euro Kaution einen von den „Bandidos" aus der U-Haft ausgelöst. Es müsse sich aber um sauberes Geld handeln, damit keine Nachfragen kämen. VE erwiderte ihm, dass für ihn seine England-Kontakte sehr interessant seien, also zum einen der mögliche Tausch des Geldes, aber auch die Leute mit dem Zigarettenschmuggel. Er selbst könne auch
19einen LKW besorgen, der über ein Versteck verfügen würde. Er müsse das zwar noch genau hinterfragen wegen der Kapazität. aber grundsätzlich würde die Logistik bestehen. Beim Abschied vereinbarte N weiter IN Kontakt zu bleiben.
20IN der Folge kam es zu weiteren Telefonkontakten, bei denen N auch ein neues Treffen am 09. Januar 2008 gegen 12.30 Uhr IN Aachen vereinbarte.
21VE und der Angeklagte trafen sich dann vereinbarungsgemäß IN der Elisengalerie IN der Aachen Stadtmitte. N ging zusammen essen und sprach über Immobilien. Der Angeklagte fragte den VE dann unvermittelt, ob er sich an das Gespräch mit dem Zigarettenhandel erinnern würde und ob er daran interessiert sei. VE bekundete sein Interesse. Der Angeklagte meinte, er könne den Betreffenden auch anrufen. was dann auch erfolgte. Einige Minuten später kam dann B IN Begleitung eines Laufburschen namens „Bursche". B fragte dann VE, ob es so sei, dass er über einen LKW verfügen würde, mit dem N Waren unkontrolliert nach Großbritannien bringen könne. VE bestätigte dies mit der Einschränkung, dass er einen Bekannten habe. der das machen würde und dass er den noch nicht angerufen habe. da er nicht gewusst habe, dass er ihn, A, treffen würde. Er erwiderte, dass er regelmäßig Zigaretten nach Großbritannien liefern würde, allerdings sei der Transport ein Problem. Wenn er, VE, das übernehmen könne, wäre das großartig. Er könne sich dann aussuchen. ob er B Bezahlung Geld oder Waren haben wolle. B fragte weiter, ob das Röntgen auch kein Problem darstelle. Auch das bejahte VE mit der Einschränkung, dies noch genau mit dem Betreffenden abklären zu wollen. Nach weiteren belanglosen Gesprächen wollte VE B Rufnummer erfragen. Dies wurde aber von B negiert. N verständigte sich darauf, über den Angeklagten zu kommunizieren. Auf die drängenden Fragen von B nach Liefermengen und der Kapazität des LKW-Versteckes rief VE den vermeintlich Verantwortlichen für den LKW. einen Legendenkontakt, an und teilte dem B mit, dass dort 4.000 Stangen Q4 hätten, allerdings nur zu einer Höhe von einer Zigarettenschachtel. N redete anschließend über die Möglichkeit, dass B den LKW inspizieren könnte. B erwähnte
22noch, dass er normalerweise 15.000 Stangen pro Lieferung schicken würde. Ihm würde eine Lieferung alle 2 bis 4 Wochen, ggfls. sogar wöchentlich vorschweben.
23Nach weiterer telefonischer Absprache trafen sich VE, der Angeklagte und B erneut am 14. Januar 2008 IN Aachen im Hotel „Bismarckturm". Inhalt des Gesprächs war der geplante Zigarettenschmuggel. B erklärte dazu, dass er die Zigaretten für 14,00 Euro die Stange einkaufe und einen Abnehmer IN London habe, der 22,00 Euro bezahlen würde. Demnach habe er einen Bruttogewinn von 8,00 Euro pro Stange, so dass er auf insgesamt 32.000,00 Euro bei jeder geplanten Lieferung mit 4.000 Stangen Zigaretten käme. Er habe noch einen Partner, mit dem er IN dieser Sache zusammenarbeiten würde und sei gewillt, VE 8.000,00 bis 10.000,00 Euro pro Fahrt zu 1/3 abzugeben. N redete noch darüber, dass der Fahrer 5.000,00 Euro pro Fahrt erhalte. Der Angeklagte fragte VE mehrfach im Verlaufe des Gespräches, ob A's Angebot gut sei und wie wir zurechtkommen würden. Im Verlaufe der Verabschiedung standen der Angeklagte und VE alleine vor dem Hotel. Der Angeklagte fragte nochmals, ob alles klar sei und was der Fahrer bekommen würde. VE sagte ihm 5.000,00 Euro und der Angeklagte ergänzte, dann bleiben dir und mir jeweils 2.000,00 Euro fürs Nichtstun übrig.
24Nach vorangegangenen telefonischen Kontakten kam am 23. Januar 2008 ein Treffen zwischen dem Angeklagten und dem VE 2 im Q APAG im Einkaufszentrum am Friedrich-Wilhelm-Q4 IN Aachen zustande. Die beiden begaben sich IN das Restaurant „Louis" IN der Elisengalerie. Auf dem X-Weg trafen sie auf den gesondert Verfolgten B, der kurz mit dem Angeklagten sprach, während sich VE 2 sehr reserviert und überrascht gab. B entfernte sich darauf wieder. Im Restaurant „Louis gab VE 2 dem Angeklagten zu verstehen, dass er auf keinen Fall für ein paar Zigaretten dieses hohe Risiko eingehen würde. Wenn der „Mist" aufkippen würde, könnte er Verluste um die 100.000,00 Euro haben. Das wäre die Sache nicht wert. Dafür nicht. Der Angeklagte reagierte hierauf und meinte, dass sie auch andere Sachen machen würden. VE 2 forderte ihn auf, konkreter zu werden. Der Angeklagte antwortete: „Kokain!" VE 2 nickte ihm zu und meinte: „O.k., das hört sich schon
25anders an:". Der Angeklagte fügte hinzu: „Amphetamin auch.'' Er meinte des weiteren, dass „die" auch eine Pillenpresse hätten. Des weiteren meinte der Angeklagte, er selbst wolle mit dem Drogenhandel nichts zu tun haben. Er würde nur Provision kassieren. Er wollte von VE 2 wissen, wie es denn bei einem Geschäft ablaufen würde. VE 2 erwiderte ihm, dass er mit seiner und ich mit meiner Gruppe das Finanzielle zu regeln hätte. Der Angeklagte fragte weiterhin, ob sie nur den Transport machen oder auch kaufen würden. VE 2 erklärte ihm. dass sie neben den Transporten auch gelegentlich kaufen würden. Das wäre jedoch jeweils davon abhängig, welchen Bedarf die Kunden von VE zur Zeit haben. Hierzu könnte aber nur VE verbindliche Aussagen machen. Er habe die entsprechenden Kontakte. Auf des Angeklagten 0 zur Bezahlung antwortete VE 2, dass die ausgehandelten Transportkosten zumindest anfangs sofort zu zahlen sind. Bei Ankauf erfolge „cash bei Lieferung". Die beiden vereinbarten sodann. dass der Angeklagte seinen Freund A informiert. Sollte dieser an einem Drogengeschäft interessiert sein, werde der Angeklagte anrufen und seine Zustimmung durch ein ,,O.k." mitteilen. Hiernach verabschiedete N sich.
26Am 21. Januar 2008 um 15.01 Uhr hinterließ der Angeklagte auf der Mailbox von VE die Nachricht, dass er ihn über Handy zurückrufen möge.
27Beim Rückruf durch VE am 24. Januar 2008 erklärte der Angeklagte, er habe mit dem Freund von VE gesprochen, der mit dem Schiff, E, und es sei alles klar. Wenn er. VE zurück sei. könne N sich bei ihm zum Essen treffen, auch mit seinem Freund und alles besprechen. N verabschiedete sich mit der Maßgabe, bei der Rückkehr von VE aus dem Ausland erneut zu telefonieren.
28Am 01. Februar 2008 rief VE beim Angeklagten an. Nach freundlicher Begrüßung und kurzer Belanglosigkeit fragte VE den Angeklagten, wann ich ihn sehen würde. Der Angeklagte erwiderte: „VE. wir sehen uns gar nicht mehr. Ich mache keine großen Immobiliengeschäfte, ich bleibe bei meinem Restaurant." Auf Anfrage von VE, ob sich diese Aussage auf alles beziehen würde, bejahte der Angeklagte dies.
29Er wiederholte nochmals, dass er bei seinem Restaurant bleiben würde. VE verabschiedete sich mit der Bemerkung, dass er dann mal zu dem Angeklagten zum Essen kommen würde. Der Angeklagte erwiderte, dass ihn das sehr freuen würde.
30Aufgrund des Inhalts des Gespräches vom 18. Januar 2008 zwischen VE 2 und dem Angeklagten erweiterte das Amtsgericht Aachen durch Beschluss vom 07. Februar 2008 - 41 Gs ########## - die Genehmigung des Einsatzes von bis zu 5 verdeckten Ermittlern auch auf den Angeklagten.
31Am 08. Februar 2008 begab sich VE zum Restaurant des Angeklagten X2, um den Grund der Absage des Angeklagten zu erfragen. Der Angeklagte erläuterte ihm, er habe sich IN den letzten Tagen Gedanken zu den beiden verdeckten Ermittlern gemacht. Sie wären plötzlich von so weit weg IN seinen Laden geschneit und ein paar Wochen später würden sie schon über Rauschgift Verhandlungen führen. Das habe ihn sehr misstrauisch werden lassen. Darin würde der Grund für seine Absage liegen. Er wüsste nicht, wer sie seien, auch wo sie herkämen oder auch, was sie tun würden. VE erklärte ihm, diese Bedenken könnte er seiner Meinung nach leicht nehmen. Er habe schon befürchtet, dass „bei ihm was angebrannt sei". Der Angeklagte entkräftete Letzteres. Er meinte weiter, dass es wirklich nur um die Zweifel zu den Personen der beiden verdeckten Ermittler gehen würde. Im Übrigen würde ja auch eine Menge daran hängen, er sei, auch wenn er schon viel durchgemacht habe, noch nie im Knast gewesen und habe keine Lust darauf. Das könne er sich gar nicht vorstellen. Anschließend erkundigte sich der Angeklagte über persönliche, berufliche und betätigungsspezifische Einzelheiten von VE und E . Schließlich sagte er: „Na gut, dann machen wird das! Wie hast du dir das vorgestellt, wie viel wollt ihr haben?" VE erkundigte sich danach, wie viel der A denn kann. Der Angeklagte meinte, 300 bis 400 Kilo. VE zeigte sich damit einverstanden, merkte aber an, dass die Ladekapazität des LKW und die Packmöglichkeiten zu berücksichtigen wären. Nachdem VE dem Angeklagten auf 0 erklärt hatte, wie das mit dem Transport, dem Überwinden der Grenzkontrolle sowie dem Durchleuchten des LKW funktionierte, sagte der Angeklagte ihm, dass es um „Shit" gehen würde
32und fragte, ob VE dafür Abnehmer hätte. VE antwortete, seine frühere Abnehmerschiene sei noch intakt, allerdings sei er davon ausgegangen, dass es um Pillen gehen würde, also Ecstasy. Der Angeklagte antwortete, dass das der "Lange" (gemeint war B) auch habe und fügte hinzu, dass das ja auch alles bezahlt werden müsse. VE antwortete, dass er die Hälfte bei Übernahme und die andere Hälfte beim Verkauf zahlen würde. Der Angeklagte erwiderte, dass E ihm gesagt habe, sie würden sofort zahlen, wenn sie Abnehmer hätten. VE signalisierte sodann dem Angeklagten, dass er sich ggfls. auch darauf einlassen würde.
33Die beiden vereinbarten dann ein gemeinsames Treffen IN Köln für den 13. Februar 2008, bei dem auch E und A teilnehmen sollten. Am 13. Februar 2008 gegen 18.00 Uhr traf sich VE mit dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten B. Die drei begaben sich von dort IN ein Lokal. IN dem der VE 2 wartete und nahmen dort einen Imbiss ein. Im Lokal wurde Belangloses geredet. Gegen 19.50 Uhr begaben sich die vier zu den Büroräumlichkeiten des VE 2, um ungestört zu sein.
34Der gesondert Verfolgte B bot dann zunächst Kokain an, und zwar die Sorten
35„Kreide" oder „Crystal", die er aus Spanien bezöge zum Preise von 29.000,00 Euro. Des weiteren bot er Amphetamin an. wobei er erläuterte, dass er Speed und Amphetaminpaste mit einem Reinheitsgehalt von 85 % bekommen könne. Insbesondere die Paste sei sehr gut und würde preislich bei 1.200,00 Euro für das Kilogramm liegen. Davon könne er auch eine große Menge sehr schnell besorgen. Auf Frage von VE erläuterte er, dass Paste die Vorstufe zum Speed sei, die im Verhältnis von 1 : 2 oder 1 : 3 vermischt werde. Er habe zuletzt 50 Kilogramm Paste „weggemacht". Die sei IN großen Taschen zu je 25 Kilogramm, das sei schwer genug, gewesen.
36Zu dem Thema Ecstasy bot er 130iger oder 140iger für 40 oder 45 Cent und 80iger für 30 Cent an. Er kenne jemand. der über eine Tablettiermaschine verfüge. Der Preis der Tabletten richte sich nach der Menge, die IN Milligramm angegeben wird. VE und B redeten dann über eine Menge von 500.000 bis 3 Millionen Pillen.
37Grundsätzlich könne VE so viele haben, wie er wolle. Dann entwickelte B die Idee, die Pillenmaschine für 60.000,00 Euro zu kaufen, wenn er mit VE und E ein regelmäßiges Geschäft durchführen könne.
38B erwähnte anschließend, dass er gerne „mitlaufen" würde wie die Hersteller, also von sich aus etwas zur Ladung mit dazuzugeben. Anschließend bot B auch 900 Kilogramm Haschischseife an, das Kilogramm zu 700,00 Euro. Im Detail auf Fragen von B wurden technische Einzelheiten zum Volumen des Verstecks und den Transportmöglichkeiten erörtert. Die verdeckten Ermittler und B einigten sich schließlich auf 100 Gramm Kokain und 10 Kilogramm von der Amphetaminpaste, ggfls. auch einige Pillen, vermutlich 80iger B Probelieferung. N einigte sich auf einen Preis von 1.400,00 Euro pro Kilogramm Paste und 3.500,00 Euro für 100 Gramm Kokain. Hiernach wurden die Modalitäten zur Übernahme der Probe abgesprochen. VE sollte mit B nach Venlo fahren. Der Fahrer von B soll sodann VE die Ware übergeben und VE soll dem Fahrer das Geld aushändigen.
39Auf Vorschlag von B besorgte sodann VE 2 zwei neue Handykarten. B gab auch vor, dass nur gesimst werden solle, nicht telefoniert, und erklärte hierzu, dass dann keine Stimmen erkennbar seien und kein Mensch irgendwas kann. Sodann wurden die Nummern der neuen Handykarten getauscht und B Treffpunkt IN Venlo das Stadion nach der dritten Ausfahrt am Kreisverkehr vereinbart. Er gab des weiteren vor, dass ihm VE am nächsten Tag nur die Uhrzeit simsen soll, damit er wisse, wann sie sich am verabredeten Ort treffen.
40Am 16. Februar 2008 simste sodann VE dem B wie verabredet die Uhrzeit mit 14.00 Uhr. B bestätigte das umgehend mit einer O.K.-SMS. Gegen 13.55 Uhr trafen sich dann VE und B auf dem Q3 des de Koen-Stadions IN Venlos und besprachen die Modalitäten der Übergabe. B hatte entgegen der Vereinbarung keinen eigenen Kurier mit Fahrzeug und erklärte, der niederländische Partner wolle sich beim ersten Treffen nicht offenbaren und A selbst das BtM nicht IN seinem Fahrzeug transportieren.
41Nach kurzer Diskussion beschließt B, dass VE ihn an seinem Fahrzeug absetzen soll, um dann mit Peters Kurier 15 Minuten später dorthin zurückzukommen. B will dann die Betäubungsmittel IN Peters Kurierfahrzeug übergeben und anschließend mit VE IN dessen Auto zu dem Restaurant zurückkehren, um die Bezahlung abzuwickeln.
42VE fuhr daraufhin den B zu dessen IN der Nähe im N-Weg abgestellten PKW, wo er ihn aussteigen lässt. VE fuhr weiter zu dem Restaurant „de Kraal" und bestellte seinen IN der Nähe wartenden Kurier VE 3 dorthin. IN dessen Auto fuhren die beiden dann zu B PKW, der noch auf dem Q3 im N-Weg abgestellt war. B lud dann aus seinem PKW die Betäubungsmittel IN den Kofferraum des Kurierfahrzeuges. VE und B fuhren im PKW des B zurück zu dem Restaurant „de Kraal", wo Peters Auto stehengeblieben war. N trank dort gemeinsam einen Kaffee und VE bezahlte A 15.400,00 Euro für 10 Kilogramm Amphetaminpaste und 40 Gramm Kokain. B bemerkte noch, dass er dem VE die Pillen nach seinem Urlaub geben werde. B erläuterte dem VE dann, dass er an der ganzen Sache nur 2.000.00 Euro verdient habe, die er noch zur Hälfte mit A teilen müsse. Der Andy sei über den mageren Verdienst ganz enttäuscht gewesen. IN der Folge kam es dann noch zu einem Gespräch über die Risiken und weitere Geschäftsmöglichkeiten mit Betäubungsmitteln. Abschließend vereinbarten die beiden, sich am 27. Februar 2008 um 14.00 Uhr IN der Elisengalerie IN Aachen zu treffen. Die gelieferte Amphetaminpaste ergab nach Trocknung eine Menge von 3.913 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von im Mittel 50 % entsprechend 1.956 Gramm Amphetaminbase. Die weiterhin gelieferten 42,26 Gramm netto Kokainzubereitung enthielten Wirkstoffgehalte von 86,1 bzw. 81,9 °A entsprechend 35.8 Gramm Kokainhydrochlorid.
43Am 21. Februar 2008 traf sich der Angeklagte nach vorheriger telefonischer Verabredung kurz vom 12.30 Uhr im Bereich einer Jet-Tankstelle an der C-Straße IN Köln. Die beiden fuhren dann weiter zum Steakhaus .,EI Chango" Hier sprach der
44Angeklagte den VE 2 auf die Übergabe vom 16. Februar 2008 an. Er erwähnte, dass ihm VE ja auch eine Provision versprochen habe. Auf Fragen von VE 2 erläuterte er, dass er von B nur 750,00 Euro bekommen habe. Er erläuterte ihm im Einzelnen, dass das Amphetamin 1.200,00 Euro pro Kilo gekostet habe und für 1.400,00 Euro an VE abgegeben worden sei. Damit habe sich der Gesamtgewinn auf 2.000,00 Euro belaufen, von denen 500,00 Euro noch an einen anderen Vermittler gegangen seien, so dass er und B sich die restlichen 1.500,00 Euro geteilt hatten. Der Angeklagte erläuterte noch, dass B den Ort für das Treffen am 27. Februar 2008 verlegen wollte, da N ihn IN der Elisengalerie zu gut kennen würde. Er schlug das Hotel IN Aachen vor. Der Zeitpunkt, nämlich 14.00 Uhr, bliebe.
45Nachdem der Angeklagte durch SMS dem VE 2 die Anschrift des Hotel Aachen, R-Straße, mitgeteilt hatte, trafen sich der Angeklagte, der gesondert Verfolgte B sowie die verdeckten Ermittler VE und E vereinbarungsgemäß am 27. Februar um 14.00 Uhr im Hotel-Hotel. VE und E rügten, dass die gelieferte Amphetaminpaste zu feucht gewesen sei und die Verpackung verbesserungswürdig sei. Die Qualität sei aber gut gewesen. B sicherte zu, dass die nächste Lieferung trockener würde und auch die Probleme mit der Verpackung gelöst würden. N wechselte schließlich die Lokalität und ging ins Restaurant „Maredo" IN der C2, wo die Verhandlungen weitergingen. B fragte im Gespräch auch immer wieder nach, welche Mengen wir denn nun haben wollten. Die verdeckten Ermittler wichen der Antwort aus und stellten die Gegenfrage, was er denn liefern könne. Zunächst wurde die Frage weder vom Angeklagten noch von B konkret beantwortet. Schließlich meinte A 150 bis 200. VE nickte hierauf und meinte, dass die Menge klar gehen würde. Er habe von seinen Abnehmern die Zusage, dass er auf jeden Fall bis zu 250 Kilo übernehmen könne.
46Diese Menge wurde von B sofort übernommen. Er holte sich einen Zettel von der Bedienung und rechnete den Preis aus. Er nannte einen Preis von 1.200,00 Euro, die sein Lieferant K2 haben will und meinte schließlich, dass es den verdeckten Ermittlern 300.000,00 Euro kosten würde. Hinzu kämen noch seine und Andys
47Vermittlungsgebühren IN Höhe von 300,00 Euro je Kilo. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B setzten sich dann an einen anderen Tisch. um sich alleine zu beraten. Sie kamen nach wenigen Minuten zurück, wobei B unterbreitete, dass sie also er und der Angeklagte - die Kosten für ihren Fahrer und die Halle übernehmen würden und nannten schließlich eine Vermittlungsprovision von 75.000,00 Euro. N einigte sich schließlich auf 70.000.00 Euro und kam überein, das Geschäft IN der 11. Kalenderwoche durchzuführen. T teilte dann mit, er wolle 20 Kilogramm auf eigene Rechnung mitkaufen lassen. Es wurden dann verschiedene Möglichkeiten zum Übergabeort durchgesprochen. N verblieb, dass das Thema zum möglichen Übergabeort beim nächsten Treffen am 05. März 2008 nochmals besprochen werden sollte. Bei dieser Gelegenheit wollte B auch eine Halle zeigen, wo die Übergabe möglicherweise durchgeführt werden könnte. Zwischenzeitlich wurde das Gespräch von B auch mal auf Kokain gelenkt. Er gab an, dass IN Spanien 50 Kilo liegen würden, die könne er für 28.000 oder 29.000 Euro pro Kilo anbieten. Mit den Lieferungen aus Südamerika, wo der Preis bei 4.000 US-Dollar pro Kilo liege, würde es schon seit Monaten nicht so richtig funktionieren.
48Am 05. März 2008 trafen sich die VE's VE und E gegen 13.40 Uhr mit dem Angeklagten und B im Restaurant „de Kraal" IN Venlo. B war erneut der Gesprächsführer. Der Angeklagte sagte kaum etwas zu der Planung und Durchführung des Geschäfts. Von B kam der Vorschlag, dass das besagte Geschäft K2 abzuwickeln sei. Er meinte damit, dass die verdeckten Ermittler dort die Ware übernehmen und auch das Kaufgeld aushändigen sollten. Damit waren die verdeckten Ermittler aber nicht einverstanden. Nach kurzen Verhandlungen einigte N sich darauf, dass die Ware K2 und das Geld IN Deutschland übergeben werde. B beschrieb noch kurz den von ihm ausgewählten Übergabeort. Es sollte sich demnach um ein Freigelände. das etwa 25 km von Venlo entfernt liegen soll. handeln. Nach dem Gespräch wollten die Beteiligten das Gelände gemeinsam besichtigen. Auf Achims Frage, wann das Geschäft gemacht werden solle, meinte VE 2, dass N das am kommenden Mittwoch erledigen könne. Der LKW werde vermutlich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr am Übergabeort eintreffen. Zwischen
49dem VE und dem B wurde vereinbart, dass VE am Montag, dem 10. März 2008, eine SMS an A über die „konspirative Verbindung" mit der genauen Eintreffzeit des LKW's sendete. Unabhängig davon sollte das Treffen zur Geldübergabe auf jeden Fall um 10.00 Uhr im Hotel Intercontinental IN Köln erfolgen. B bat darum, dass es sich nach Möglichkeit ausschließlich um 500,00 Euro-Scheine handeln sollte.
50Zur Überbrückung der Wartezeit schlug B vor, dass sie im Hotel frühstücken sollten und dabei auf das O.k. des Kuriers warten könnten. Kurier an dem Tag sollte der Verbindungsmann von B K2 persönlich sein. Der wäre auch schon eine halbe Stunde vor dem eigentlichen Termin da. Der Fahrer des LKW von E müsse dann nur noch rückwärts neben der Halle parken. Die Ware könnte sodann problemlos umgeladen werden.
51B erwähnte bei dieser Gelegenheit noch, dass weder er noch sein Verbindungsmann K2 etwas hätten. Das würde alles dem Onkel seines Verbindungsmanns gehören. Dazu zähle auch ein Labor. Auf 0 der verdeckten Ermittler erklärte B, dass es sich um drei Kilo-Pakete handeln würde, die wären IN insgesamt 9 Sporttaschen verpackt. Die Ware sei IN einer Klarsichtfolie eingeschweißt. Anschließend würden diese Päckchen einzeln IN eine weitere verschließbare Klarsichthülle gegeben, IN der sich eine Flüssigkeit befindet und die Ware umgibt. Dadurch würde das Austreten von Geruchsstoffen verhindert. Nach B handelte es sich um insgesamt 270 Kilo. Während des Gespräches meinte B noch, dass er 4 bis 5 Pillen im Auto habe, die er dem VE gleich mitgeben werde. Anschließend fuhren die Beteiligten mit 2 PKW's zu einer Halle IN der U-Straße de Papeling IN Lottum IN den Niederlanden. B erklärte bei dieser Gelegenheit, dass sein Kurier schon vor dem Eintreffen unseres LKW's da sei und am Ende der Zufahrt stehen würde. N könne dann sofort mit dem Umladen beginnen. Auf Aufforderung von VE 2, eine Beschreibung des Kuriers zu geben, erklärte er, es handele sich um einen jungen Mann mit Locken und blondem Haar. Bei der Verabschiedung warf B eine kleine Klarsichthülle mit 4 Ecstasy-Tabletten IN den PKW der verdeckten
52Ermittler mit den Worten: „Hab' ich vergessen!" Es handelte sich um insgesamt 0.942 Gramm Ecstasy-Zubereitung.
53Am 12. März 2008 trafen sich zunächst die beiden VE's VE und E sowie B kurz nach 10.00 Uhr im Hotel Intercontinental IN Köln, Q2. Nach der Getränkebestellung wollte B kurz das Geld sehen. VE gab ihm ein Päckchen mit 500,00 Euro-Noten im Wert von insgesamt 50.000,00 Euor zur Prüfung. B blätterte kurz durch und gab es dann an VE zurück. Gegen 10.45 Uhr erschien auch der Angeklagte. N unterhielt sich über das anstehende Drogengeschäft. IN diesem Zusammenhang wollte A wissen, ob wir beim nächsten Mal mehr haben wollten. Er würde dann gerne 50 Kilogramm von der Paste für sich "mitlaufen" lassen. Sollte die Möglichkeit und auch von Seiten der verdeckten Ermittler Interesse bestehen, könnten dabei auch so um die 100.000 Pillen und 5 Kilogramm Kokain geliefert werden. IN der Folge redete B weiter über Preise und Geschäftsmöglichkeiten mit Kokain. Kurz vor 12.00 Uhr telefonierte B mit seinem Verbindungsmann und teilte den anderen mit, dass alles gut gelaufen sei und der LKW bereits wieder unterwegs sei. Da eine Geldübergabe IN der Bahn nicht durchgeführt werden sollte und die Beteiligten sich nicht alle vier IN ein Auto setzen wollten, schlug B vor, dass er und der VE zu seinem Fahrzeug IN die Tiefgarage gehen sollten. Dort könnte er dann IN Ruhe das Geld überprüfen. Gegen 12.15 Uhr wurden der Angeklagte und B festgenommen.
54Zwischenzeitlich hatte der VE 4. der Fahrer des LKVV's, mit dem die 270 Kilogramm Amphetaminpaste eingeführt werden sollten, gegen 12.05 Uhr von dem Verbindungsmann des B IN den Niederlanden insgesamt 10 Sporttaschen mit netto
55259,42 Kilogramm Amphetaminzubereitung übernommen. DieAmphetaminzubereitung hatte Wirkstoffgehalte zwischen 3,7 und 5,6 °A, was insgesamt 12,77 Kilogramm Amphetaminbase entsprach. 243,1 Kilogramm der IN Empfang genommenen Amphetaminzubereitung waren Coffein. Nach 2 verschiedenen bei B vorgefundenen Berechnungen sollte der Gewinnanteil des Angeklagten aus der Provision für die Vermittlung der VE 2 und VE B
56Kaufinteressenten an B sowie sein Gewinnanteil an den mitlaufenden 20 Kilo entweder 53.754,00 Euro oder 60.500,00 Euro betragen.
57Diese Feststellungen beruhen auf den im wesentlichen geständigen Angaben des Angeklagten sowie den im allseitigen Einverständnis zu Beweiszwecken laut Sitzungsniederschrift verlesenen verdeckten Ermittlerberichte der VE 2, VE, VE5, VE 3, der ebenfalls im allseitigen Einverständnis zu Beweiszwecken verlesenen Quellenvernehmung des VE 4, den B Behördengutachten verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA vom 17. Juni 2008 und 07. Juli 2008, der richterlichen Inaugenscheineinnahme der Gewinnberechnungen Bl. 366 und 380 d.A. sowie der Vernehmung der Zeugen J und KHK Y. Für die Details der Gesprächsinhalte und Übergabemodalitäten hat das Gericht die Darstellungen IN den verdeckten Ermittlerberichten zusammenfassend zugrunde gelegt. Sie wurden vom Angeklagten bei seinem weitgehenden Geständnis auch B richtig akzeptiert. Lediglich hinsichtlich des Zusammentreffens vom 23. Januar 2008 von E und dem Angeklagten im Restaurant „Louis" IN der Elisengalerie IN Aachen gab der Angeklagte eine andere Darstellung ab, B der verdeckte Ermittlerbericht des VE 2. Hier ließ sich der Angeklagte dahin ein, nicht er habe von Kokain, Amphetamin oder einer Pillenpresse gesprochen. Diese Begriffe seien auch bei dem Gespräch nicht erwähnt worden. Vielmehr habe der VE 2 erstmals von Rauschgiftgeschäften von Haschisch gesprochen. Hierauf sei er, der Angeklagte, dann eingegangen.
58Das Gericht ist dieser Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt. Wie die übrigen VE-Berichte, deren Inhalt vom Angeklagten nicht IN Frage gestellt wurde, zeigen, haben die eingesetzten VE's grundsätzlich nie von sich aus kriminelle Geschäfte, Rauschgiftarten oder Rauschgiftmengen B erste genannt. Sie haben vielmehr ihre jeweiligen Gesprächspartner jeweils „kommen lassen" und sind erst konkreter geworden, nachdem B oder der Angeklagte den ersten Schritt getan hatten. Von
59daher hat das Gericht keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Darstellung im Bericht des VE 2 vom 24. Januar 2008 über den Gang des Treffens vom 23. Januar 2008 richtig ist, zumal sie zeitnah nach dem Treffen abgefasst wurde. Es spricht noch ein anderes Argument für die Richtigkeit der Darstellung im VE-Bericht. Wenn dort eine Angabe des Angeklagten wiedergegeben wird, dass die auch eine Pillenpresse hätten, so kann das von dem verdeckten Ermittler jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wohl kaum erfunden worden sein. zumal dieselbe Pillenpresse oder Pillenmaschine bei späterer Gelegenheit. nämlich bei einem Treffen zwischen VE, VE 2, dem Angeklagten und B am 13. Februar 2008 IN Köln-Mülheim vom gesondert Verfolgten B ins Gespräch gebracht wurde. Nach alledem ist die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Gespräches vom 23. Januar 2008 jedenfalls widerlegt. Das Gericht geht davon aus, dass die Darstellung von VE 2, wonach der Angeklagte erstmals Kokain, Amphetamin und die Pillenpresse ins Spiel gebracht hat, den Tatsachen entspricht.
60Die Feststellung, dass VE und VE 2 dem Angeklagten bei ihrem Ersteinsatz am 16. November 2007 vorspiegeln sollten, sie wären Mitglieder des Rotlichtmilieus, beruht auf der entsprechenden Aussage des Zeugen J, der B VE-Führer des VE und B hauptverantwortlicher VE-Führer für den Gesamteinsatz tätig war.
61Die Feststellungen zu den Wirkstoffmengen ergeben sich aus den verlesenen Wirkstoffgutachten.
62IV.
63Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln IN nicht geringer Menge IN 2 Fällen gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Es liegt täterschaftliche Begehungsweise und nicht Beihilfe vor, da der Angeklagte hier B
64Provisionsvermittler handelte und prozentual am Gewinn beteiligt werden sollte bzw. beteiligt wurde.
65V.
66Bei der Strafzumessung ist das Gericht nicht von minder schweren Fällen im Sinne von § 29 a Abs. 2 BtMG ausgegangen. Trotz des Vorliegens ganz beachtlicher Strafmilderungsgründe, die letztlich auch dazu führten, dass die ausgesprochenen Strafen angesichts der Menge des gedealten Rauschgiftes recht milde ausfielen, kam nach Ansicht des Gerichts angesichts der Menge des gedealten Amphetamins und Kokains die Annahme von minder schweren Fällen IN beiden Fällen nicht IN Betracht.
67Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass dieser sich überwiegend geständig zeigte. Des weiteren wirkte sich günstig für den Angeklagten aus, dass er bislang unvorbestraft ist. Auch handelt es sich bei dem ganz überwiegenden Teil des gedealten Rauschgiftes um Amphetamin, also um keine harte Droge, sondern um eine Droge von mittlerem Gefährdungspotential. Aufgrund der Dienststellung der verdeckten Ermittler bestand auch von vornherein keine Aussicht, dass das Rauschgift IN den freien Verkehr überführt werden konnte.
68Ganz besonders strafmildernd wirkte sich aber aus, dass der Angeklagte von einer staatlichen Stelle zu Straftaten verleitet worden ist. Gegen den unvorbestraften Angeklagten bestand bei Beginn des ihn betreffenden Einsatzes keinerlei Anfangsverdacht hinsichtlich einer Verwicklung IN den Rauschgifthandel. Der Polizei war lediglich bekannt, dass der Angeklagte mit B, gegen den allerdings ganz erhebliche Verdachtsmomente hinsichtlich der Verwicklung im Rauschgifthandel bestanden, gut bekannt oder befreundet war und mit diesem gemeinsam auch schon Immobilienvermittlungen getätigt hatte. Vorliegend ist der Angeklagte zwar nicht von
69den verdeckten Ermittlern zu den Straftaten angestiftet worden. N hat ihm, wie oben schon beschrieben, kommen lassen, indem N ihm vorspiegelte. bei den beiden verdeckten Ermittlern handele es sich um Mitglieder des Rotlichtmilieus, so dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt. B die Immobilienvermittlung nicht so recht zum Zuge kam, sich outete und erklärte. N sei zu Geschäften jeglicher Art bereit. Es wurde dann, wieder angeregt vom Angeklagten. zunächst über Zigarettenschmuggel verhandelt und B die verdeckten Ermittler auch diesem Geschäftszweig angesichts zu geringen Verdienstes und zu hohen Risikos B für sie nicht IN Betracht kommen erkennen ließen, brachte der Angeklagte dann schließlich die Sprache auf Kokain und Amphetamin. Auch danach noch rückte der Angeklagte IN dem Telefongespräch mit VE vom 01. Februar 2008 aus Angst vor Strafe und weil er die verdeckten Ermittler nur kurze Zeit kannte und nichts über ihre Hintergründe wusste, wieder vom Plan ab. Gleichwohl nahmen die verdeckten Ermittler dann am 08. Februar 2008, nachdem der Beschluss nach § 110 a StPO auf ihn erweitert worden war, am 08. Februar 2008 wieder Kontakt mit dem Angeklagten auf, wobei es ihnen gelang, seine Zweifel zu zerstreuen. Letztlich muss gesagt werden, dass die Art des Einsatzes, nämlich Kontaktaufnahme mit einem bislang Unverdächtigen, um über behauptete Immobilieninteressen IN Kontakt mit dem anversierten B zu treten, von vornherein die Gefahr bot. dass der bislang unverdächtige Angeklagte C hereingezogen wird.
70Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Tatbeitrag des Angeklagten B wesentlich geringer zu werten ist, B der des Haupttäters B. Der Angeklagte hatte hier lediglich den Kontakt zwischen B und den angeblichen Kaufinteressenten VE und VE 2 vermittelt und die Person B, die den verdeckten Ermittlern angeblich nur mit Vornamen bekannt war und bei dem Handy-Telefonkontakte nur über zwei eigens dazu angeschafften Pree-Paid-Karten erfolgen konnte, gegen die verdeckten Ermittler abgeschirmt. Kontakte zur Rauschgiftszene, die über den Kontakt zu B hinausgingen, hatte der Angeklagte offensichtlich nicht.
71Strafschärfend mussten sich dagegen die jeweiligen Mengen der gedealten Betäubungsmitteln auswirken. Im ersten Fall, der Probelieferung vom 16. Februar 2008, handelte es sich immerhin um 10 Kilogramm Amphetaminpaste, im getrockneten Zustand immerhin noch 3.913 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem sehr hohen Wirkstoffgehalt von 50 % entsprechend 1.956 Gramm Amphetaminbase sowie ca. 42 Gramm Kokainzubereitung mit einem ebenfalls sehr hohen Wirkstoffgehalt von ca. 85 % entsprechend 30,8 Gramm Kokainhydrochlorid. Damit ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge beim Amphetamin um das 195Fache und beim Kokain um das 7-Fache überstiegen. Bei der zweiten Lieferung vom 12. März 2008 handelte es sich um 259,42 Kilogramm netto Amphetaminzubereitung, allerdings sehr schlechten Wirkstoffgehalt von 12,77 Kilogramm Amphetamin. Insgesamt weist diese Lieferung einen hohen Anteil des Streckmittels Coffein auf und hat gerade noch Straßenverkaufsqualität. Andererseits ist aber auch hier der Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 1.277-Fache überstiegen. Angesichts des Ausmaßes der Geschäfte, das dem Angeklagten auch bekannt war, mussten trotz der oben angeführten erheblichen Strafmilderungsgründe empfindliche Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, die das Gericht für die Tat zu 1. mit
72zwei Jahren und sechs Monaten
73und für die Tat zu 2. mit
74vier Jahren
75bemessen hat.
76Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht unter angemessener Erhöhung der ausgeurteilten höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher oben angeführten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
77fünf Jahren
78gebildet.
79Vl.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
81V R
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Referenzen
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