Beschluss vom Landgericht Aachen - 33i StVK 422/13
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsteller ab dem 1. Juni 2013 Bewegungsfreiheit im Innen-und Außenbereich der SV-Anlage täglich von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu gewähren, wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der der Kammer aus zahlreichen Vollzugsverfahren bekannte Antragsteller befindet sich seit Juni 2009 in Sicherungsverwahrung in der JVA im dortigen Hafthaus 1. Dem zugrunde liegt eine Verurteilung vom 01.03.2002 (Az. 30 VRs 405/03 StA Düsseldorf) wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
4Der Antragsteller hat in den Wochen vor dem Inkrafttreten des neuen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (SVVollzG NRW) zahlreiche Anträge bei der Antragsgegnerin gestellt. Unter anderem beantragte er unter dem 13. Mai 2013, ihm ab dem 1. Juni 2013 die Bewegungsfreiheit im Innen- wie Außenbereich der SV-Anlage von 6:00 bis 22:00 Uhr täglich zu gewährleisten. Zur Begründung bezog er sich auf § 19 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW. Nachdem er bis dahin noch nichts von der Antragsgegnerin gehört hatte, fragte er bei seinem Bereichsleiter, Anstaltsleitung und Abteilungsbeamten nach, ob sich entsprechend der neuen Gesetze eine Änderung der Öffnungszeiten der Hafträume ergeben habe, was diese nach Angaben des Antragstellers verneint hätten.
5Der genaue Umfang der bisherigen – und wohl auch aktuell noch gültigen – Öffnungs- bzw. Einschlusszeiten auf der SV-Abteilung ist zwischen den Parteien streitig; nach Angaben des Antragstellers lauten diese wie folgt: Montags bis donnerstags von 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr (zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr werde er vorübergehend eingeschlossen), wobei der Freistundenhof bereits um 20:00 Uhr geschlossen werde; freitags von 7:00 Uhr bis ca. 13:50 Uhr und von 15:00 Uhr bis 15:30 Uhr (zwischen 13:50 Uhr und 15:00 Uhr werde er vorübergehend auf seinem Haftraum eingeschlossen), wobei der Freistundenhof bereits ab 13:50 Uhr nicht mehr zugänglich sei; an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis ca. 13:20 Uhr und von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr (von 13:20 Uhr bis 14:30 Uhr würde er wiederum vorübergehend eingeschlossen), wobei der Freistundenhof bereits um 15:30 Uhr geschlossen werde. Nach Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2013 lauten die Aufschlusszeiten, in denen sich die Verwahrten im Gebäudeteil der Sicherungsverwahrung und dem dazugehörigen Freistundenhof frei bewegen können, dahingegen wie folgt: Montags bis donnerstags von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr, freitags von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr und an Wochenenden bzw. Feiertags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr; im Anschluss an diese Zeiten erfolge der Nachtverschluss der gesamten JVA. Da das Personal der Sicherungsverwahrung ein anderes Haupthaus bei der Durchführung der Freistunde unterstütze, hätten die Verwahrten für die Dauer der Unterstützung aufgrund des Personalmangels für die Dauer der Freistunde unter Verschluss genommen werden müssen. Da das Personal aber verstärkt werden solle, werde in absehbarer Zeit der Verschluss des Hafthauses zu dem genannten Zweck nicht mehr erforderlich sein.
6Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 3. Juni 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, ihm ab dem 1. Juni 2013 die Bewegungsfreiheit im Innen- wie Außenbereich der SV-Anlage von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr täglich zu gewährleisten. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin verstoße mit ihrer Handhabung insbesondere gegen § 19 SVVollzG NRW und verwirkliche zudem den Straftatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Der von Ihnen angegebene Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum Erlass des SVVollzG NRW. Zudem rügt er - wie bereits in zahlreichen Vollzugsverfahren vor der Kammer zuvor - eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes zwischen Straftat und Sicherungsverwahrung, insbesondere eine Verletzung der §§ 86-88 SVVollzG NRW.
7Die Antragsgegnerin hält den Antrag des Verwahrten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Es bedürfe keiner vorläufigen Regelung, zumal keine wesentlichen Nachteile für den Antragsteller vorlägen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SVVollzG NRW sei der Begriff der Nachtruhe „vollzugsspezifisch“ zu verstehen, damit die Besonderheiten der Justizvollzugsanstalt und deren Organisationen bei der Auslegung des Begriffes der Nachtruhe berücksichtigt werden könnten. Dieser Gesetzesintention sei bisher soweit wie möglich Rechnung getragen worden. Der Antragsteller sei daher nicht in seinen Rechten verletzt. Vielmehr werde durch seinen Antrag eine Ermessensentscheidung infrage gestellt. Bei einer Stattgabe drohe eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung. Darüber hinaus bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der hiesigen JVA begründeten sich auf massivste Sicherheit-und Ordnungsbedenken, die eine weitere zeitliche Ausweitung der Bewegungsfreiheit des Sicherungsverwahrten mit sich brächte. Die erheblichen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung dürften hinsichtlich der durch den Antragsteller beanstandeten Ermessensentscheidung nicht zurücktreten.
8II.
9Der Antrag des Antragstellers vom 3. Juni 2013 ist als solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bereits unzulässig, jedenfalls bleibt er in der Sache ohne Erfolg.
101.
11Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Hiernach ist das Gericht befugt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eilentscheidungen in diesem Sinne sind geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohen oder wenn die Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist (vgl. Calliess/Müller-Diez, StVollzG, 11. Auflage, § 114 Rz. 2 m.w.N.). Zudem darf der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig die Hauptsache dann nicht vorwegnehmen, wenn der Antragsteller - wie hier - den Erlass einer ihn begünstigenden Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, B. v. 15.03.2006 - 2 BvR 917 und 2174/05). Zudem ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, wenn das Gericht in einen Beurteilungsspielraum oder in das Ermessen eingreift; hier kommt eine (einstweilige) Anordnung nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Beurteilungsspielraum oder das Ermessen auf Null reduziert sind (Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 114 Rn 3; Schuler/Laubenthal, in: Schwind u.a., Strafvollzugsgesetz, 5. Auflage, § 114 Rn 7).
12Zwar würde vorliegend eine positive Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer solchen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen. Denn der Antragsteller erhielte im Falle der von Ihnen erstrebten Regelungsanordnung im Wege des Eilrechtsschutzes nur eine vorläufige Regelung, die jederzeit wieder abänderbar wäre. Indessen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deswegen unzulässig, weil das Gericht – jedenfalls weit überwiegend – in einen Beurteilungsspielraum bzw. eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin eingreifen würde, ohne dass zugleich eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen würde.
13Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SVVollzG NRW ist der Begriff der „Nachtruhe“ vollzugsspezifisch zu verstehen, so dass der Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. Diesbezüglich hat die Kammer bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Vollzugsanstalt aus vollzugsorganisatorischen Gründen die Nachtruhe derart definiert, dass diese bis zu den von ihr benannten Morgen-Aufschlusszeiten andauere (montags 6:00 Uhr, freitags 7:00 Uhr, an den Wochenenden und feiertags 9:00 Uhr) und um 21:00 Uhr beginne; dahingegen erscheint es – nicht zuletzt aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW – sehr bedenklich, den vollzugsspezifisch zu verstehenden Begriff der „Nachtruhe“ so auszulegen, dass die Nachtruhe freitags, an Wochenenden und feiertags bereits um 16 bzw. 17:00 Uhr beginne. Gerade weil der Begriff der Nachtruhe vollzugsspezifisch zu verstehen sein soll, ist er an den Besonderheiten und (Organisation-) Erfordernissen der jeweiligen Vollzugsanstalt zu messen, so dass zwangsläufig nicht nur eine vertretbare Entscheidung möglich ist, insbesondere nicht lediglich eine solche, dem Antragsteller eine Bewegungsfreiheit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr täglich zu gewährleisten.
14Ferner dürfte der Antragsgegnerin auch in einem weiteren Punkt ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zustehen: Nach § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW sind Einschränkungen (der Bewegungsfreiheit) zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist. Da die derzeitigen vorübergehenden Einschlusszeiten am Tage sowie der "Nachteinschluss" ab 16:00 Uhr bzw. 17:00 Uhr nach Auffassung der Kammer nicht unter den Begriff der „Nachtruhe“ zu subsumieren sind, unterfallen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Regelung des § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin lediglich vorgetragen, es bestünden massivste Sicherheitsbedenken, die eine weitere zahlreiche Ausweitung der Bewegungsfreiheit der Sicherungsverwahrung mit sich brächte, ohne diesen Vortrag indes weiter zu konkretisieren. Diesbezüglich ist die Antragsgegnerin von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, jedenfalls hat sie einen solchen nicht vorgetragen, so dass er durch das Gericht nicht überprüft werden kann. Insoweit käme in der Hauptsache einer Aufhebung mit der Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht, nicht aber eine Verpflichtung im Sinne des Antragstellers infolge einer Ermessensreduzierung auf Null.
15Vor diesem Hintergrund ist vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
162.
17Darüber hinaus wäre vorliegend der Erlass der einstweiligen Anordnung auch nicht erforderlich, weil – abgesehen von den zuvor genannten, auch den Anordnungsanspruch betreffenden Erwägungen – jedenfalls kein Anordnungsgrund besteht. Denn vorliegend wäre es dem Antragsteller unter Abwägung seiner Interessen an einer Ausweitung seiner Bewegungsfreiheit einerseits sowie der öffentlichen Interessen der Vollzugsanstalt zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung betreffend den Personaleinsatz beim Einschluss andererseits ohne weiteres zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Insoweit hat die Kammer den Antragsteller bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass eine hinreichende Klärung des vorliegenden Sachverhalts im Eilverfahren – ungeachtet dessen, dass der Vortrag der Antragsgegnerin zu den von ihr angesprochenen “massivste Sicherheitsbedenken“ bedauerlicherweise nicht näher konkretisiert wurde – nicht sinnvoll möglich ist. Insoweit kann mangelnder Sachvortrag der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen, der sich über – möglicherweise bzw. mutmaßlich bestehende – sicherheitsrelevante Bedenken gegen die Ausweitung der Bewegungsfreiheit des Antragstellers hinweggesetzt.
183.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
20Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
21Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn der Erlass einer solchen Eilentscheidung abgelehnt wird (vgl. BGH NJW 1979, 667).
22C
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