Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 23/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.186,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten vorliegend über die Berechtigung der Beklagten zur Vereinnahmung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus einem widerrufenem Immobiliendarlehensvertrag.
3Die Parteien schlossen am 11.08.2004/16.08.2004 ein Darlehen mit Festzins in Höhe von 130.000,00 € unter der Nummer #1 zum Kauf einer Immobilie. Der Normalzins betrug 4,95 % p.a. und der effektive Zins 5,075 % p.a. Die Zinsfestschreibung erfolgte bis zum 30.07.2012. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das Darlehen zu veränderlichen Konditionen weiter laufen, wenn bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist keine neuen Darlehensbedingungen vereinbart würden.
4Gleichzeitig wurde vertraglich bestimmt, dass das Darlehen am 30.07.2012 zurückzuzahlen sei. Zu diesem Termin sollte auch erstmals Tilgung geleistet werden. In einer Zusatzvereinbarung wurde aufgenommen, dass das Darlehen zu diesem Zeitpunkt "bzw. bei Zuteilung des Bausparvertrages Nr. #2 bei der Landesbausparkasse, frühestens jedoch am 30.01.2012 zurückzuzahlen" sei. Zudem wurde vereinbart, dass dieser kombinierte Bausparvertrag mit 148,88 € monatlich und einer jährlichen Eigenheimzulage in Höhe von 1.190,- € anzusparen sei.
5Im Zuge des Vertragsschlusses wurde die Klägerin durch eine separaten Widerrufsbelehrung über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrt. Zum Inhalt der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage B 1 (Bl. 51 d. A.) Bezug genommen.
6Gleichzeitig vereinbarten die Parteien einen Ausschluss dieses Widerrufsrechts nach § 506 Abs. 3 BGB. Zum Inhalt des Ausschlusses wird auf die Anlage B 2 (Bl. 52 d. A.) verwiesen.
7Da die Klägerin die vereinbarten Ansparungen auf den Bausparvertrag nicht wie vereinbart vornahm, wurde das Darlehen am 01.04.2008 in ein Tilgungsdarlehen mit einer Tilgung von 1 % p.a. umgewandelt. Die Zinsfestschreibung wurde bis 30.07.2012 beibehalten. Die Laufzeit des Darlehens sollte nunmehr 433 Monate betragen, also gut 36 Jahre. Die Vereinbarung, dass Darlehen am 30.07.2012 aus dem zugeteilten Bausparvertrag zu tilgen, wurde aufgehoben. Zudem wurde seitens der Beklagten darauf hingewiesen, dass sich die Restlaufzeit des Darlehens auf der Grundlage der nunmehrigen Vertragsbedingungen verlängere (Anlage B 3, Bl. 53 d. A.).
8Am 28.07.2011 vereinbarten die Parteien eine "Anschlusszinsvereinbarung als Ergänzung des Darlehensvertrages Nr. r#1. Danach sollte das Darlehen ab dem 01.08.2012 mit jährlich 5,000% zu verzinsen sein und eine Sollzinsbindung bis zum 30.07.2022 bestehen. Zudem vereinbarten die Parteien die Vornahme einer Sondertilgung in Höhe von 28.000,00 € zum 30.07.2012.
9In der Folgezeit veräußerte die Klägerin die Immobilie. Die Beklagte kündigte daraufhin die Inrechnungstellung einer Vorfälligkeitsentschädigung an.
10Am 09.09.2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte auf, binnen 14 Tagen das Vertragsverhältnis ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unter Rückzahlung der geleisteten Tilgung nebst Zinsen und Bearbeitungsentgelten aufzulösen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 16.09.2013 ab und verrechnete sodann den bei ihr eingegangenen Kaufpreis der Immobilie mit ihrer Darlehensforderung nebst Vorfälligkeitsentgelt und weiteren Kosten. Ausweislich dieses Schreibens entfiel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.026,72 € auf den hier streitgegenständlichen Vertrag sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 199,63 € auf ein anderes Darlehensverhältnis.
11Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das ihr grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht nicht erloschen sei.
12Bereits bei dem ersten Vertragsschluss sei der Verzicht auf den Widerruf unwirksam gewesen. Ihr Widerrufsrecht sei ihr von der Beklagten abgeschnitten worden. Zudem sei die Belehrung fehlerhaft gewesen und habe daher keinen wirksamen Vertzicht begründen können.
13Jedenfalls aber hätte eine Widerrufsbelerung auch bei Abschluss der Anschlusszinsvereinbarung erfolgen müssen, denn es habe sich dabei um eine Prolongation des Darlehens gehandelt. Dieses sei zunächst bis zum 30.07.2012 laufzeitbefristet gewesen. Im Rahmen der Vertragsänderung vom 28.07.2011 sei eine neue Laufzeit und damit ein neu eingeräumtes Kapitalnutzungsrecht vom 01.08.2012 bis 30.07.2022 vereinbart worden.
14Da eine Belehrung nicht erfolgt sei, sei der Widerruf nicht verfristet.
15Die Klägerin beantragt,
161. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin € 21.386,35 nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen,
172. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, als prozessuale Nebenforderung an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von € 679,73 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass die Widerrufsbelehrung vom 16.08.2004 fehlerfrei sei. Jedenfalls aber genieße die Beklagte Vertrauensschutz, da sie sich an die Musterbelehrung nach der damals geltenden Anlage 2 zur § 14 BGB-InfoV gehalten habe und hiervon nicht abgewichen sei.
21Eine Prolongation sei weder in der Umwandlung in ein Tilgungsdarlehen im Jahre 2008 noch in der Anschlussvereinbarung vom 28.07.2011 zu sehen. Es sei lediglich der Umgang mit den von der Klägerin vertragswidrig ausgebliebenen Ansparraten auf den Bausparvertrag verhandelt worden.
22Das Zuteilungsdatum zum Bausparvertrag sei letztlich - selbst bei vertragsgemäßer Ansparung - nicht genau bestimmbar gewesen, da der Zeitpunkt der Zuteilungsreife nicht sicher vorhersehbar sei.
23Aufgrund der vertragswidrigen Vereitelung könne erst recht nicht festgestellt werden, ob mit der am 28.08.2011 erfolgten Umwandlung des vormals endfälligen Darlehens in ein Tilgungsdarlehen ein weitergehendes Kapitalnutzungsrecht gewährt worden sei.
24Mangels weitergehenden Kapitalnutzungsrechts stehe der Klägerin auch für die Anschlusszinsvereinbarung kein Widerrufsrecht zu. Diese Erwägung könne jedoch ohnehin aufgrund des Verzichts der Klägerin auf ein etwaiges Widerrufsrecht dahinstehen.
25Zudem habe es - so die Auffassung der Beklagten - keiner erneuten Widerrufsbelehrung bedurft, da die Anschlusszinsvereinbarung als Ergänzung des Darlehensvertrages keine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung darstelle.
26Jedenfalls aber scheide für die Klägerin ein Widerrufsrecht aus, da ihr der Einwand der Verwirkung entgegenstehe.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Klage hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
30I.
31Die Klage ist zulässig.
32Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG aufgrund einer Streitwertüberschreitung von 5.000,v- €. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen folgt aus § 29 ZPO.
33II.
34Die Klage ist fast vollumfänglich begründet.
35Die Klägerin konnte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB widerrufen. Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen, hatte vielmehr mangels Vorliegen einer erforderlichen Belehrung noch gar nicht zu laufen begonnen.
361.
37Zwar war die Klägerin ausweislich der Anlage B1 bei dem ursprünglichen Abschluss eines Darlehensvertrages am 16.08.2004 wirksam über ihre Widerrufsrechte belehrt worden. Sie hatte auf die Abgabe der Widerrufserklärung ebenso wirksam verzichtet.
38a.
39Die damalige Widerrufsbelehrung entsprach zwar nicht den Anforderungen an das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. geregelte Deutlichkeitsgebot. Denn eine Belehrung, die sich - wie vorliegend - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginne, ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend.
40Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08).
41Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" informiert den Verbraucher nicht eindeutig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08).
42b.
43Die Klägerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrrufsbelehrung berufen. Denn die Beklagte genießt insoweit Vertrauensschutz, da die Belehrung dem damals gültigen Muster der BGB-InfoV entsprach. Aufgrund der Fiktion nach § 14 der BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis 07.12.2004 gültigen Fassung ist die Belehrung daher dennoch als wirksam anzusehen.
44Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 15. 08. 2012 (VIII ZR 378/11) ist die Gesetzlichkeitsfiktion von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und wirksam. Der Gesetzgeber habe mit dieser Ermächtigung vorrangig den Zweck verfolgt, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck sei verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könne.
45Gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gilt die hier erteilte Belehrung als ordnungsgemäß, da das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wurde (vgl. BGH, Entscheidung v. 15.08.2012 – VIII ZR 378/11; BGH, Entscheidung v. 20.11.2013 – II ZR 264/10).
46Die klägerseits gerügten Abweichungen finden sich auch in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV wieder und sind weder verwirrend noch sinnentstellend. Zum Einen wird im Rahmen der Gestaltungshinweise der Anlage 2 unter Ziffer (1) darauf hingewiesen, dass der Klammerzusatz innerhalb der Widerrufsfrist einen Monat lauten soll, sofern die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde. Diesem Hinweis ist die Beklagte bei der von ihr gestalteten Widerrufsbelehrung unter ² gefolgt, indem sie als Fußnote ergänzt hat, dass die Frist im Einzelfall zu prüfen sei. Dass diese Prüfung (vorab) im Zuständigkeitsbereich der Verwenderin vorgenommen worden war und die nunmehr im Textfeld eingefügte Frist für den konkreten Fall Geltung erlangen sollte, erschließt sich dem verständigen – auch fachunkundigen – Leser. Die entsprechende Handhabung ergibt sich nämlich auch aus der Zeile „Widerrufsbelehrung zum “, hinter der das konkret betroffene Geschäft durch die Verwenderin/Beklagte bezeichnet wurde.
47Auch die weitere gerügte Abweichung im Hinblick auf die Kontaktdaten des Widerrufsadressaten, die sich ebenfalls in den Gestaltungshinweisen unter Ziffer (4) befinden, führen hier nicht zu einem Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion. Dass der Mustertext der Widerrufsbelehrung von der Beklagten weitestgehend übernommen wurde und dabei zudem einige Gestaltungshinweise zur Verdeutlichung herangezogen wurden, ist unschädlich. Insofern kann nach Auffassung des Gerichts noch nicht einmal von Abweichungen gesprochen werden, da die Zusätze in der Widerrufsbelehrung eindeutig auch in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV als Hinweise an den entsprechenden Stellen zu finden sind.
48Auch inhaltlich deckt sich damit die Widerrufsbelehrung der Beklagten mit dem Muster der Anlage vollends, so dass die Berufung auf den Vertrauensschutz hier vollumfänglich greift (OLG Düsseldorf v. 07.12.2012 – 17 U 139/11; OLG Frankfurt v. 22.06.2009 – 9 U 111/08). Insbesondere entsprach die graufarbige Hinterlegung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung ist jedenfalls drucktechnisch deutlich von den anderen Texten hervorgehoben.
49c.
50Aufgrund der wirksamen Widerrufsbelehrung haben die Parteien mit Datum vom 16.08.2004 eine Zusatzvereinbarung zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag getroffen und den Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß der damaligen Rechtslage wirksam erklärt.
51Grundsätzlich stand dem Darlehensnehmer nach § 495 Abs. 1 BGB in der vom 01.03.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu. Von dieser Vorschrift durfte gem. § 506 Abs. 1 BGB a. F. (Fassung vom 01.08.2002 bis 30.06.2005) nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Der Ausschluss eines Widerrufsrechts stellt im Allgemeinen eine evidente Negativabweichung dar. Vorliegend handelte es sich jedoch um einen Immobiliardarlehensvertrag, so dass die Ausnahmeregelung des § 506 Abs. 3 BGB a. F. Geltung erlangte. Danach konnte das Widerrufsrecht nach § 495 BGB bei Immobiliardarlehenserträgen, welche keine Haustürgeschäfte darstellten – was hier unstreitig der Fall war -, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
522.
53Die Klägerin ist jedoch in der Folgezeit bei der Änderung des Darlehensvertrages keine erneute Widerrufsbelehrung erteilt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.
54Vorliegend kann dahin stehen, ob die Umwandlung eines vormals endfälligen Darlehens in ein Tilgungsdarlehen mit längerer Laufzeit und damit neu angelegtem Kapitalnutzungsrecht bereits im April 2008 oder erst im Juli 2011 erfolgte. Jedenfalls wurde der Klägerin nunmehr der Darlehensbetrag von 130.000,- € nicht mehr nur bis zum 30.07.2012 (Endfälligkeit) zur Verfügung gestellt, sondern mit Schreiben vom 01.04.2008 eine Tilgung über 433 Monate (über 36 Jahre) hinweg vereinbart.
55Auch die Vereinbarung aus dem Jahre 2011 sieht letztlich ein zeitlich unbeschränktes Kapitalnutzungsrecht mit Zinsfestschreibung bis zum Jahr 2022 vor und gewährt damit ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht. In diesem Fall finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a. F. Anwendung (vgl. BGH, Entscheidung v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12).
56Etwas anderes kann auch nicht deshalb geltend, weil in der Zusatzvereinbarung zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag das Ende des Kapitalnutzungsrechts an die Zuteilung des Bausparvertrages gekoppelt wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der spätestmögliche Zuteilungstermin aufgrund der Geschäftsbedingungen der LBS (bei planmäßiger Erbringung der Ansparraten durch die Klägerin) bestimmt werden (vgl. BGH, Entscheidung vom 13.11.1990, Az. XI ZR 269/89). |
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Dieser Zeitpunkt der spätestens Zuteilungsreife wäre hier – bei vertragskonformer Ansparung durch die Klägerin – am 30.07.3012 eingetreten und bestimmte damit das Ende des Kapitalnutzungsrecht aus dem endfälligen Darlehen. |
Auch wenn ein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Termin durch den Bausparer regelmäßig nicht besteht (weil die Zuteilungsreife eben von Zeitmomenten und Ansparhöhen abhängt), kann eine Bausparkasse insoweit nicht willkürlich die nach ihren Bedingungen zuteilungsreifen Darlehen von der Zuteilung ausschließen.
58Dass die Änderungen des ursprünglichen Darlehensvertrages letztlich aufgrund des nicht vertragskonformen Verhaltens der Klägerin vorgenommen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Auch bei Verbraucherverträgen, die durch vorheriges vertragswidriges Verhalten des Verbrauchers bedingt sind, hat dieser Anspruch auf Einhaltung der zu seinem Schutz bestehenden gesetzlichen Regelungen, soweit die neuen Vereinbarungen nicht nur eine Änderung der Kreditbedingungen darstellen, die kein neues Kapitalnutzungsrecht begründen (BGH v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12).
593.
60Das Widerrufsrecht der Klägerin aus dem Jahr 2008 ist auch nicht verwirkt. Verwirkt ist ein Recht, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Palandt, 73. Aufl. 2014, § 242, Rn. 88 m. w. N.). Die erforderliche Dauer des Nichtgeltendmachens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
61Hat wie hier die Klägerin keine Kenntnis von einem bestehenden Widerrufsrecht (auf das sie mangels Belehrung auch nicht verzichtet hat), besteht für die Annahme einer Verwirkung kein Raum. Es mangelt vorliegend sowohl an einem hinreichenden Zeit-, als auch an jeglichem Umstandsmoment.
62III.
63Die Klägerin hat aus den vorgenannten Gründen Anspruch auf Ersatz von Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 21.186,72 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 284, 286, 288 BGB.
64IV.
65Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zahlung eines Betrages in Höhe von 199,63 € begehrt, ist die Klage unbegründet. Dieser Betrag betraf unstreitig nicht die hier streitgegenständlichen Darlehen.
66V.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
68Streitwert: 21.386,35 €
69Rechtsbehelfsbelehrung:
70A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
71a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
72b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
73Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
74Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
75Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
76Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
77B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78H |
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als Einzelrichterin |
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Referenzen
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- GVG § 71 1x
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- XI ZR 269/89 1x (nicht zugeordnet)
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