Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 117/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Jülich dahingehend abgeändert, dass in dem Aufgabenkreis „alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie insoweit Postangelegenheiten, mit Ausnahme der Post des Betreuungsgerichts“ anstelle des Beteiligten zu 2) die Beteiligte zu 5) als Betreuerin eingesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten in zweiter Instanz wird abgesehen.
Erlassen am 20.07.2016 - Wirksam geworden am 20.07.2016 durch die Bekanntgabe an die Bet. zu 5. )
1
I.
2Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. Q (Bl. 3 ff. d.A.) und Anhörung der Betroffenen (Bl. 27 d.A.) hat das Amtsgericht Jülich mit Beschluss vom 02.05.2007 den Beteiligten zu 2) zu deren Betreuer für den Aufgabenkreis Zwangsversteigerungsverfahren 7 K 28/04 beim Amtsgericht Jülich bestellt sowie die Beteiligte zu 3) zur Zusatzbetreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Leistungsträgerangelegenheiten, Berufsangelegenheiten, vermögensrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheit des Betreuers D und Postangelegenheiten mit Ausnahme der Post des Amtsgerichts Jülich bestellt (Bl. 28 d.A.). Mit Beschluss vom 13.05.2008 (Bl. 113 d.A.) hat das Amtsgericht Jülich die Aufgabenkreise neu gefasst, wonach sich der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2) auf alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie insoweit Postangelegenheiten mit Ausnahme der Post des Amtsgerichts Jülich erstreckte. Die Aufgabenkreise der Beteiligten zu 3) waren Gesundheitsfürsorge, Leistungsträgerangelegenheiten, Berufsangelegenheiten und Postangelegenheiten mit Ausnahme der Post des Amtsgerichts Jülich.
3Im Jahr 2014 wurde geprüft, ob die Betreuung verlängert werden soll. Auf Veranlassung des Amtsgerichts Jülich hat die Sachverständige Dr. Q am 26.08.2014 über den Gesundheitszustand der Betroffenen ein weiteres Gutachten erstattet (Bl. 736 d.A.). Am 13.11.2014 wurden die Beteiligten zu 3) und zu 4) durch das Amtsgericht Jülich angehört (Bl. 873 d.A.).
4Am 10.12.2014 versandte das Amtsgericht Jülich ein Schreiben an den Beteiligten zu 2), in welchem darauf hingewiesen wurde, dass um der Gefahr u.U. vermögensschädigender Verfügungen zu begegnen, bei der Betreuung der Betroffenen darauf zu achten sei, dass die Kompetenzen Dritter – hier der Eltern der Betroffenen – derart eingeschränkt werden, dass Verfügungen ohne vorherige Absprache nicht mehr möglich sind (Bl. 884 d.A.).
5Am 09.01.2015 wurde die Betroffene durch das Amtsgericht Jülich angehört (Bl. 886 d.A.). Sie erklärte schriftlich auf die Frage, ob alles so bleiben solle: „Ja“ (Bl. 887 d.A.).
6Mit Beschluss vom 09.01.2015 hat das Amtsgericht Jülich die Betreuung aufrechterhalten. Danach erstreckt sich der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2) auf alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie insoweit Postangelegenheiten mit Ausnahme der Post des Betreuungsgerichts. Die Aufgabenkreise der Beteiligten zu 3) waren Gesundheitsfürsorge, Leistungsträgerangelegenheiten, Berufsangelegenheiten und Postangelegenheiten mit Ausnahme der Post des Betreuungsgerichts (Bl. 890 d.A.).
7Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit Schriftsatz vom 05.02.2015 Beschwerde eingelegt (Bl. 902 d.A.).
8Auch der Beteiligte zu 4) hat mit Schreiben vom 17.04.2015 „Widerspruch gegen den Beschluss“ vom 10.12.2014 eingelegt (Bl. 905 d.A.).
9Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 23.04.2015 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 915 d.A.).
10Zur Begründung der Beschwerde hat die Betroffene anwaltlich vertreten zunächst vortragen lassen, dass sie die Betreuung durch den Beteiligten zu 2) mit freiem Willen ablehne (Bl. 934 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 hat die Betroffene erklärt, dass sich ihre Beschwerde nicht mehr gegen die Betreuung als solche richte, sondern hinsichtlich der Betreuung durch den Beteiligten zu 2) für vermögensrechtliche Angelegenheiten (Bl. 1100 d.A.).
11Die Kammer hat aufgrund Beschluss vom 22.07.2015 (Bl. 947 d.A.) Beweis durch die Sachverständige Dr. Q erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten vom 02.11.2015 (Bl. 1022 ff. d.A.) Bezug genommen.
12Am 01.03.2016 hat ein Termin vor der Kammer stattgefunden, in welchem die Betroffene angehört worden ist und die Sachverständige Dr. Q ergänzend zu ihrem Gutachten Stellung genommen hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Termins (Bl. 1059 ff d.A.) verwiesen.
13Die Kammer hat mit Beschluss vom 13.06.2016 den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wechsel der Person des Betreuers gegeben (Bl. 1146 d.A.).
14Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
15II.
16A. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig.
17In der Sache hat die Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem von der Betroffenen dargelegten Wunsch, den Beteiligten zu 4) als Betreuer in den Aufgabenkreisen alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie insoweit Postangelegenheiten, mit Ausnahme der Post des Betreuungsgerichts, zu bestellen, konnte nicht entsprochen werden.
18Das Amtsgericht Jülich hat zu Recht eine Betreuung für die Betroffene eingerichtet.
19Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene liegen vor. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, soweit ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
20Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Q in dem Gutachten vom 14.09.2006, denen die Kammer vollumfassend folgt, ist die Betroffene gehörlos und kann sich mit konkreten Fragen und Sachverhalten befassen, jedoch ist die Erfassung komplizierter Sachverhalte, die Kommunikation auf einer etwas abstrakteren Ebene nicht möglich. Ausweislich der Gutachten der Sachverständigen vom 26.08.2014 und vom 02.11.2015 sowie nach dem Ergebnis der Anhörung vom 01.03.2016 hat sich der Gesundheitszustand der Betroffenen hinsichtlich dieser Fähigkeiten nicht verbessert. Die Betroffene ist danach nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
21Angesichts der Erkrankung begegnet auch der Umfang der Betreuung keinen Bedenken. Insbesondere fehlt es der Betroffenen an den Fähigkeiten, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Im Gutachten vom 02.11.2015 und der ergänzenden Anhörung hat die Sachverständige Dr. Q umfangreich und für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die Betroffene nicht dazu in der Lage ist, sich mit der Frage der Verwaltung ihrer komplexen finanziellen Angelegenheiten auseinanderzusetzen und sich unabhängig von den Eltern eine eigene Meinung zu bilden. Die Betroffene ist intellektuell nicht dazu im Stande, sich von der Einflussnahme Dritter hinreichend abzugrenzen. Alternativen zur Einrichtung der Betreuung bestehen nicht.
22Die Betroffene lehnt die Betreuung als solche auch nicht mit freiem Willen ab, § 1896 Abs. 1a BGB, wie sie mit Schriftsatz vom 07.04.2016 und vom 06.06.2016 klargestellt hat.
23Soweit sich die Beschwerde der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung für vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie insoweit Postangelegenheiten mit Ausnahme der Post des Betreuungsgerichts durch den Beteiligten zu 2) und die Bestellung des Beteiligten zu 4) als Betreuer richtet, hat die Beschwerde nur hinsichtlich der Entpflichtung des Beteiligten zu 2) Erfolg.
24Die Kammer hat den Beteiligten zu 2) als Betreuer entpflichtet und die Beteiligte zu 5) als Betreuerin bestellt. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten zu 2) und den Beteiligten zu 3) und zu 4) ist durch das vorliegende Verfahren belastet. Die Kammer hielt es für sachgerecht, einen hierdurch unbelasteten Betreuer zu bestellen. Dies bedeutet nicht, dass die Kammer den Beteiligten zu 2) grundsätzlich als Betreuer für ungeeignet hält. Da es sich vorliegend um die Beschwerde gegen eine Verlängerungsentscheidung nach § 295 FamfG handelt und diese wie eine Erstbestellung zu behandeln ist, war eine Auswechslung der Person des Betreuers auch ohne die in § 1908 b BGB genannten Voraussetzungen möglich. Zweifel an der nach § 1897 Abs. 1 BGB erforderlichen grundsätzlichen Eignung der Beteiligten zu 5) als Betreuer bestehen nicht und werden auch nicht konkret vorgebracht.
25Auch liegen die in § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB geregelten Voraussetzungen für die Bestellung der Beteiligten zu 5) in ihrer Eigenschaft als Berufsbetreuerin vor, da andere geeigneten Personen, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung des Betroffenen bereit sind, nicht vorhanden sind.
26Die Kammer verkennt nicht die erheblichen Verdienste, die die Beteiligten zu 3) und zu 4) bei der Fürsorge für ihre Tochter erworben haben. Insoweit ist es auch unbedenklich, dass die Beteiligte zu 3) Betreuerin ihrer Tochter mit den in dem Beschluss vom 09.01.2015 genannten Aufgabenkreisen bleibt. Hinsichtlich des Aufgabenkreises der Vermögensbetreuung ist gleichwohl von einer fehlenden Eignung auszugehen.
27Bei der Feststellung zur Eignung als Betreuer ist auf die Gefahr von Interessenkollisionen zu achten. Dabei ist in der Regel zum Ausschluss als Betreuer der Nachweis einer konkreten Interessenkollision erforderlich, nicht dagegen bereits ein konkreter Verdacht für eine Schädigung des Betroffenen (vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1897 Rn. 4).
28Mit dem Amtsgericht ist in vermögensrechtlicher Hinsicht von einer Interessenkollision hinsichtlich der Interessen der Betroffenen und der Interessen der Beteiligten zu 3) und zu 4) auszugehen.
29Die Betroffene erhält laut der Aufstellung des Beteiligten zu 2) vom 16.04.2015 ein erhebliches Einkommen von mehr als 3.000 € (Bl. 911 d.A.). Der Beteiligte zu 2) hat zwei Konten eingerichtet. Auf ein Konto, für welches die Eltern der Betroffenen verfügungsberechtigt sind, werden 1.200 € für die anfallenden Lebenshaltungskosten überwiesen. Gleichwohl wurden auch vom anderen Konto der Betroffenen regelmäßig hohe Barbeträge abgehoben, welche nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbar sind (Bl. 998 ff.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.04.2016 hat die Betroffene dargelegt, dass die vermögensrechtlichen Angelegenheiten in der Vergangenheit von den Beteiligten zu 3) und zu 4) erledigt worden seien. Daher ist davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) über die abgehobenen Barbeträge verfügt haben. Die Beteiligten zu 3) und zu 4) geben jedoch über die konkrete Verwendung der Mittel dem Beteiligten zu 2) keine Auskunft. Die Darlegung, dass dies zur Zufriedenheit aller Beteiligten erfolgt sei, genügt nicht.
30Es ist nicht auszuschließen, dass die Eltern in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung durch die Tochter bekamen. Die Beteiligten zu 3 und zu 4) verfügen lediglich über geringe Renteneinkünfte von 900 € sowie von 170 € (Bl. 873 d.A.). Auch aus dem Schreiben der Tochter vom 31.05.2015 „Jetzt kann ich viel Schönes nachholen und für mich viel Gutes tuen und auch für meine Eltern (Bl. 938 d.A.)“ ist abzuleiten, dass finanzielle Transfers an die Eltern geleistet werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der nicht erklärten Barabhebungen in erheblichem Umfang.
31Aufgrund des erheblichen Einkommens der Betroffenen besteht zudem eine Rechnungslegungspflicht für den Betreuer. Die Beteiligten zu 3) und zu 4) wären daher bei einer Bestellung als Betreuer zur detaillierten Rechnungslegung gegenüber dem Amtsgericht verpflichtet. Vor dem Hintergrund dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) bislang keine konkreten Auskünfte gegenüber dem Betreuer über die Verwendung der Barabhebungen erteilt haben, besteht die konkrete Befürchtung, dass auch die Rechnungslegung gegenüber dem Gericht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeübt werden würde.
32Dies alles bedeutet nicht, dass die Beteiligte zu 1) nicht auch in Zukunft ihre Eltern unterstützen kann, soweit ihr dies finanziell möglich ist und sich die Unterstützung in angemessenem Rahmen hält. Diese Unterstützung kann jedoch nicht unkontrolliert durch Entnahmen der Beteiligten zu 3) und zu 4) selbst erfolgen, sondern muss geprüft und dokumentiert werden.
33Nachdem die Betroffene die Tragweite von derartigen Transaktionen nicht verstehen kann und hierüber nicht mit freiem Willen entscheiden kann, lässt die bisherige Handhabung der Beteiligten zu 3) und zu 4) deren Betreuereignung als nicht tunlich erscheinen.
34Dies beinhaltet keinesfalls die Feststellung, dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) bislang zum Nachteil der Betroffenen gewirtschaftet haben. Es besteht jedoch aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft gegenüber dem bisherigen Betreuer und der vorgenannten Interessenkollision eine hinreichende Befürchtung diesbezüglich.
35Soweit mit Schriftsatz vom 06.06.2016 der Bruder der Betroffenen als Betreuer vorgeschlagen wird, ist dieser nicht vor Ort und derart in die Familie eingebunden, als dass er die Betreuung übernehmen könnte.
36Der von dem Amtsgericht festgesetzte Überprüfungszeitpunkt ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
37B. Soweit der Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 17.04.2015 „Widerspruch gegen den Beschluss“ vom 10.12.2014 eingelegt hat, so war dies nicht als förmliche Beschwerde anzusehen. Ein Beschluss ist am 10.12.2014 nicht erfolgt, nachdem an diesem Tag lediglich eine Anhörung der Beteiligten zu 3) und zu 4) durch das Amtsgericht erfolgte. Auch soweit in dem Schreiben die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten gerügt werden, so ist hierin keine förmliche Beschwerde, sondern eine Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens zu sehen.
38C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
39Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die Beteiligte zu 5) wirksam, § 287 FamfG.
40Beschwerdewert: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG)
Rechtsmittelbelehrung
41Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen.
42Aachen, 14.07.2016 3. Zivilkammer
43Dr. WVizepräsident des Landgerichts |
NRichterin am Landgericht |
Dr. LRichter am Landgericht |
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Referenzen
- BGB § 1897 Bestellung einer natürlichen Person 2x
- 7 K 28/04 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts 1x
- BGB § 1908b Entlassung des Betreuers 1x
- FamFG § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- BGB § 1896 Voraussetzungen 2x
- § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)