Beschluss vom Landgericht Aachen - 66 Qs 10/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 28.01.2016 – 17 Cs 521/15 –aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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Gründe:
2Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen den Strafbefehl des AG Düren vom 02.11.2015 – 17 Cs 521/15 – ist begründet.
3Das Amtsgericht Düren hat den Einspruch des Angeklagten zu Unrecht als verfristet verworfen. Denn der Strafbefehl vom 02.11.2015 ist dem Angeklagten bis zum heutigen Tag noch nicht wirksam zugestellt worden, weshalb die hiergegen eröffnete Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 410 Abs. 1 StPO) noch gar nicht in Gang gesetzt worden ist.
4Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 02.11.2015 an den in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten setzt gemäß § 37 Abs. 3 StPO die Beifügung dessen Übersetzung in die niederländische Sprache voraus. Denn der Begriff "Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO ist im Licht des Europäischen Rechts dahin auszulegen, dass hiermit auch Strafbefehle gemeint sind. Dies ergibt sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Éuropäischen Gerichtshofs vom 12.10.2017 – C-278 / 16 = NZV 2017, 530 mit Anmerkung von Sandherr.
5Die Kammer weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass entgegen der Formulierung im Strafbefehl vom 02.11.2015 der hier relevante Fremdschaden sich nicht auf 1.647,11 €, sondern allenfalls auf den von der Firma B in dem Kostenvoranschlag vom 06.08.2015 bezifferten Netto-Reparaturkostenbetrag von 1.384,13 € belaufen dürfte (vgl. LG Gera, NZV 2006, 105; Krumm, NJW 2012, 829, 830; R, in: Buck/Krumbholz, Der Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 2. Aufl. 2013, § 13 Rn. 56). Von diesem Betrag dürften noch die angesetzten Verbringungskosten i.H.v. 107,50 € abzuziehen sein (vgl. Krumm a. a. O.; R a. a. O., Rn. 55), so dass sich letztlich ein dem Angeklagten für den Fall seines Schuldspruchs gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zur Last zu legender Unfallschaden von nur 1.276,63 € ergeben dürfte. Damit dürfte bei dem hier streitigen Unfallereignis nach keiner der gegenwärtig vertretenen Meinungen (vgl. dazu R, Der grenzwertige Grenzwert, in: ACE-Verkehrsjurist 2/2016, S. 1 ff.) ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu bejahen sein. Ein Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs nach dieser Norm dürfte deshalb hier zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben.
6Dr. Q |
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Ausgefertigt X, Justizobersekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Referenzen
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- StPO § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft 1x
- StPO § 37 Zustellungsverfahren 2x
- NZV 2017, 530 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2006, 105 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2012, 829, 830 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x