Beschluss vom Landgericht Aachen - 66 Qs 10/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 28.01.2016 – 17 Cs 521/15 –aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.


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