Beschluss vom Landgericht Aachen - 66 Qs 18/19

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 21.02.2019 (Az.: 112 Cs 549/18) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.


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