Urteil vom Landgericht Aachen - 10 O 74/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Zwangsvollstreckung des Beklagten und seiner Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin befasst sich unter der Bezeichnung „B. S.“ mit der Wasserschadensanierung und Gebäudetrocknung nach Schadensereignissen durch Wasserrohrbrüche, Abwasserrückstau, Überschwemmungen, Regen und sonstigen Wasserschadensfällen. Nachdem der Beklagte an seinem Einfamilienhaus X.-straße XX in XXXXX M. Wasserschäden festgestellt hatte, kontaktierte er am 06.09.2019 die ihm aufgrund eines im Jahre 2017 über die Streithelferin, seines Gebäudeversicherers, abgewickelten Schadensfalles bekannte Klägerin, die am gleichen Tag erschien und Arbeiten durchführte. Es ergab sich dabei, dass ein Defekt an einer im Keller des Gebäudes befindlichen Wasseruhr vorlag und es deshalb unbemerkt über einen längeren Zeitraum zu einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser gekommen war, wodurch Nässeschäden im Wand- und
3Bodenbereich des Kellergeschosses entstanden. Am 10.09.2019 unterzeichnete der
4Beklagte auf Formular der Klägerin einen mit „Vertrag und Schadenanzeige“ überschriebenen Auftrag zur Beseitigung eines Gebäudeschadens. Darin ist der Auftragsumfang für die Klägerin mit „Komplettservice mit Instandsetzungsgewerken als Generalunternehmer“ beschrieben, als Zahlungsart wurde „Sicherungsabtretung“ gewählt und die Streithelferin als Versicherungsunternehmen unter Angabe der Versicherungsscheinnummer sowie der Höhe der Selbstbeteiligung eingetragen. Angekreuzt und durch gesonderte Unterschrift des Beklagten bestätigt wurde, dass er die Geschäftsbedingungen und Preisliste der Klägerin erhalten habe.
5Mit Rechnung vom 12.09.2019 (Vorschuss-Anforderung Nr.: SDR1909002, Bl. 34 ff.) machte die Klägerin Arbeiten zur Erstversorgung für den Zeitraum vom 06.09.2019 bis zum 01.10.2019 in Höhe von 8.472,92 € brutto gegenüber dem Beklagten geltend, als Zahlungsziel ist „Vorschussanforderung gern. VVG (D)“ erwähnt. Unter dem 08.11.2019 (Rechnung Nr.: SDR1911002, Bl. 38 ff.) berechnete die Klägerin dem Beklagten Kosten für eine auf Grund einer massiven Durchfeuchtung benötigten Laufzeitverlängerung der Trocknung im Hobbyraum vom 01.10.2019 bis 10.10.2019 sowie im Schlafraum, Waschküche, Vorratsraum und Flur für 25 Tage in Höhe von insgesamt 5.150,32 €. Die Rechnungen enthalten Einheitspreise gemäß der Preisliste der Klägerin. Auf diese Rechnungen zahlte der Beklagte am 23.12.2019 einen Betrag von 3.000,- € und im März 2020 einen Betrag von 4.247,10 €. Mit Schreiben vom 16.02.2020 wurde der Beklagte unter Fristsetzung auf den 21.02.2020 zur Zahlung eines Betrages von 10.623,24 €, der die Teilzahlung in Höhe von 3.000,- € berücksichtigt, jedoch von abweichenden Rechnungsbeträgen der Rechnungen ausgeht, ergebnislos aufgefordert. Der Beklagte widersprach gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2020 der Forderung. Die Klägerin beauftragte sodann die I. Y. GmbH mit der außergerichtlichen Einziehung der Forderung, die den Beklagten am 05.03.2020 erneut ergebnislos zur Zahlung eines Betrages von 11.611,08 € aufforderte und der Klägerin hierfür einen Betrag in Höhe von 101,15 € berechnete.
6Die Klägerin verrechnet die vorgerichtlichen Zahlungen auf die Rechnung vom 12.09.2019 und macht mit der Klage neben den Inkassokosten den aus der vorgenannten Rechnung ausstehenden Restbetrag in Höhe von 1.225,82 € sowie den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 08.11.2019 in Höhe von 5.150,32 € geltend. Vorangegangen war ein Mahnverfahren über den identischen Streitgegenstand, der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 30.12.2021 zugestellt.
7Die Klägerin behauptet, die in den Rechnungen abgerechneten Arbeiten seien durchgeführt worden, erforderlich gewesen und die Einheitspreise der Höhe nach angemessen. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.06.2022 Bezug genommen. Sie behauptet, eine Laufzeitverlängerung sei bis letztendlich 25.10.2019 erforderlich gewesen. Sie ist der Ansicht, die Streithelferin sei der ihr nach § 82 VVG obliegenden Rettungsobliegenheit nicht nachgekommen.
8Die Klägerin beantragt,
91.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.376,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2020 zu zahlen,
102.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 101,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2020 zu zahlen.
11Der Beklagte und seine Streithelferin beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte behauptet, eine Preisliste der Klägerin sei ihm nicht vorgelegt worden. Die abgerechneten Kosten seien weder angemessen noch ortsüblich, sondern deutlich überhöht. Seine Streithelferin behauptet, einzelne Rechnungspositionen seien in anderen Positionen enthalten, andere Positionen seien nicht erforderlich, Einheitspreise überhöht. Sie ist der Ansicht, es solle auf Kosten des Gebäudeversicherers oder des Versicherungsnehmers der Versicherungsfall unnötig aufgebauscht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom
1431.05.2022 Bezug genommen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
16Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.11.2022, das Gutachten des Sachverständigen O. vom 18.08.2023 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2024 Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Zahlung von restlichem Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu. Sie hat nicht dargelegt, dass sie einen Anspruch gegen die Beklagte hat, der den Betrag von 7.247,10 € übersteigt, den dieser bereits gezahlt hat.
19Zwischen den Parteien wurde am 10.09.2019 ein schriftlicher Werkvertrag über die streitbefangenen Sanierungsarbeiten geschlossen. Diesem liegt entgegen der Ansicht des Beklagten auch die Preisliste der Klägerin zugrunde. Denn der Beklagte hat auf dem Vertragsformular (Bl. 12 der Schadensdokumentation) mit separater Unterschrift bestätigt, an diesem Tag neben den Geschäftsbedingungen der Klägerin auch deren Preisliste erhalten zu haben. Auf diesen von der Klägerin in der Replik ausdrücklich vorgebrachten Umstand ist der Beklagte in der Folgezeit nicht mehr zurückgekommen.
20Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst auch fest, dass die in den streitbefangenen Rechnungen abgerechneten Arbeiten durchgeführt wurden. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass sich im Kellergeschoss des Objekts des Beklagten an den Wänden, dem Inventar und auch in der Dämmschicht
21Schimmel gebildet hatte. Die Klägerin hat daraufhin in allen Kellerräumen Feuchtigkeitsmessungen vorgenommen, den Weg der in der Wand liegenden wasserführenden Rohre rekonstruiert und die Schadensursache festgestellt. Außerdem hat die Klägerin eine Direktanalyse der Raumluft und einen
22ATP-Direkttest auf Bioaktivität in der Dämmschicht durchgeführt, eine
23Gefährdungsanalyse erstellt, eine Feuchtegrafik erstellt, Bohrlöcher für die
24Trocknungsmaßnahmen gefertigt und Trocknungsgeräte aufgebaut. Die Zeugin
25H. C. sowie der Vorstand der Klägerin haben die Durchführung dieser Arbeiten in der Beweisaufnahme vom 29.11.2022 bestätigt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass insbesondere der als Zeuge vernommene Vorstand der Klägerin, Herr W. C., als verantwortlicher und mit der Abwicklung des Schadensfalles befasster Mitarbeiter der Klägerin ein noch im Anhörungstermin vom 05.03.2024 deutlich erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat.
26Jedoch ergibt sich die Durchführung der abgerechneten Arbeiten ergänzend aus den von der Klägerin vorgelegten Messprotokollen sowie Lichtbildern und dem aufgrund der Besichtigung vom 15.11.2019 im Auftrag der Streithelferin gefertigten Sachschadenbericht der Dekra L. Services vom 15.11.2019. In der
27Gesamtschau hat das Gericht keine Zweifel an der Durchführung der abgerechneten Arbeiten. Der Umstand, dass der Vorstand der Klägerin im Termin vom 29.11.2022 fehlerhaft als Zeuge und nicht als Partei vernommen wurde, ist durch die Antragstellung der Parteien im Termin vom 05.03.2024 gemäß § 295 ZPO geheilt
28(zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, Vor § 373 Rn.
2911 m.w.N.).
30Gleichwohl kann die Klägerin keine Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag herleiten, weil dieser gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist, § 138 Abs. 1 BGB.
31Ob eine Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, hängt von ihrem Inhalt, Beweggrund und Zweck ab (vergl. BGH, NJW 1990, 703, 704). Die Sittenwidrigkeit kann sich aus der Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, wobei die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung, die Umstände, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben, und die getroffenen Einzelregelungen von Bedeutung sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die die Vertragsgestaltung bestimmende Partei das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ihres Handelns hat, es reicht vielmehr aus, dass sie sich der Tatumstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bewusst ist (BGH, NJW 1988, 1373, 1374 m.w. Nachw.;
32BGH NJW 1988, 759). Sittenwidrigkeit wegen des Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner bei einem konkreten Rechtsgeschäft ist insbesondere im Sonderfall des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB gegeben. Aber auch bei wucherähnlichen Geschäften, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe der vereinbarten Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung besteht, ist Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB dann zu bejahen, wenn weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa verwerfliche Gesinnung oder die Ausnutzung der schwierigen Lage oder auch der Unerfahrenheit des Partners für das eigene übermäßige Gewinnstreben.
33Vorliegend hat der Beklagte bewiesen, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Der Beklagte und seine Streithelferin haben sich durch ihren Vortrag, die Abrechnung der Klägerin sei deutlich („extremst“) überhöht, es solle auf Kosten des Gebäudeversicherers oder des Versicherungsnehmers der Versicherungsfall unnötig aufgebauscht werden, der Sache nach auch auf diesen Gesichtspunkt berufen.
34Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beträgt die übliche Vergütung der von der Klägerin erbrachten Leistungen 4.311,07 €, nachdem der Sachverständige festgestellt hat, dass teilweise Leistungen abgerechnet wurden, die zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich waren, teilweise deutlich überhöhte Einheitspreise angesetzt wurden und teilweise Positionen gesondert in Rechnung gestellt wurden, die üblicherweise in anderen Leistungspositionen enthalten sind. Dem stehen die Forderungen der Klägerin gemäß Rechnungen vom 12.09. und 08.11.2019 von insgesamt 13.623,24 € gegenüber. Die Klägerin verlangt also das 3,17 fache der üblichen Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann angenommen wird, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. die Nachweise bei Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Auflage, § 138 Rn. 34a), liegt damit vor.
35Die Einwendungen der Klägerin gegen das Ergebnis des Gutachtens rechtfertigen insgesamt kein anderes Ergebnis. Der Sachverständige O. hat zunächst bezüglich in der Rechnung vom 12.09.2019 abgerechneten Arbeiten für die Raumluftanalysen und die Beprobung des Bodens (Pos. 4 und 5), die Erstellung einer Gefährdungsanalyse (Pos. 6), den Einsatz eines Mikrowellen-Messgeräts zur Feuchtemessung (Pos. 8), der Desinfektion von Dämmschichten mit einer
36Desinfektionslösung (Pos. 14), des Raumfogging zur Desinfektion von
37Dämmschichten (Pos. 21) sowie der Bereitstellung einer geeichten 400 V-Messzelle (Pos. 23) festgestellt, dass diese nicht zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlich gewesen sind. Die Einwendungen der Klägerin gegen seine Feststellungen hat der Sachverständige in seiner Anhörung am 05.03.2024 überzeugend entkräftet.
38Im Einzelnen:
39Pos. 4, 5 und 6 (Direktanalyse Raumluft, ATP-Direkttest auf Bioaktivität, Ausfertigung einer Gefährdungsanalyse)
40Bei Frischwasserschäden sind entsprechende Testungen nach den Feststellungen des Sachverständigen völlig unüblich. Zudem ist zur Schadenbeseitigung auch eine Folienwand zum Zwecke der Abschottung des kontaminierten Kellerbereichs von dem nicht kontaminierten Erdgeschossbereich vorgesehen gewesen und eine entsprechende Schutzausrüstung für die Durchführung der Arbeiten im kontaminierten Bereich. Dabei handelt es sich um eine, auch im Vergleich zu den Luftkeimproben, kostengünstigere Variante. Anderweitige Anordnungen, zu denen hier kein Anlass besteht, werden nach der Einschätzung des Sachverständigen von externen Sachverständigen getroffen, nicht von einem Mitarbeiter des Werkunternehmers selbst. Insbesondere aber ist aus technischer Sicht bei dem konkreten Schadenfall, nämlich einem Schimmelbefall in einem Kellerraum, keine Luftkontamination im Erdgeschoss zu erwarten gewesen, die für die Bewohner schädlich wäre. Eine Luftkeimprobe im Erdgeschoss wäre vielmehr nur dann veranlasst, wenn sich auch dort ein Befall oder eine größere Antragung von Schimmel befunden hätte. Bei dem Erdgeschoss handelt es sich aber nicht um einen abgeschlossenen Raum, vielmehr ist zu erwarten, dass die Luftkeime – nach Abschottung des Kellerbereichs – durch Lüftung der Erdgeschossräume aus dem Erdgeschoss entfernt werden können. Deshalb bestand auch keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse, weil der Schadensfall besondere Gegebenheiten, die die Hinzuziehung eines – im Übrigen externen – Sachverständigen zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse erfordert hätte, nicht ersichtlich sind.
41Pos. 8 (Einsatz eines Mikrowellen-Messgeräts zur Feuchtemessung)
42Die Mikrowellentechnik unterliegt nach den im Rahmen der Anhörung nochmals bekräftigten Auffassung des Sachverständigen Störeinflüssen bei dem hier vorliegenden mehrschichtigen Aufbau des Bodens. Jedenfalls hat die Verwendung des Mikrowellenmessgeräts aber keinen besonderen Mehrwert. Da als Ursache des Wassereintritts eine Undichtigkeit am Wasserzähler, der sich oberhalb des Bodenaufbaus befand, festgestellt wurde, waren auch ergänzende Untersuchungen zur Feuchtigkeitsquelle nicht erforderlich.
43Pos. 14, 21 (Keimreduzierung in Dämmschichten, Raumfogging)
44Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Maßnahmen bei einem Frischwasserschaden nicht erforderlich sind. Diese Feststellungen hat die Klägerin nicht ausdrücklich angegriffen.
45Pos. 23 (Bereitstellung einer geeichten 400 V-Messzelle)
46Ein Starkstromanschluss – über die Bereitstellung einer geeichten Messzelle für 230 V hinaus) - für den Anschluss der verwendeten Trocknungsgeräte ist ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Der Sachverständige hat hierzu die die Leistungsspezifikationen, die abgerechnet worden sind, zugrunde gelegt, handelsübliche Geräte, die diese Spezifikation erfüllen, recherchiert und festgestellt, dass diese sämtlich nur 230 Volt-Anschlüsse benötigen. Nur wenn die
47Elektroinstallation im Kellerbereich des Objekts diesen Leistungen nicht standhalten würde, wäre, nachdem die Sicherung herausgesprungen wäre, eine entsprechende Bereitstellung erforderlich gewesen. Dass dies im Objekt der Fall war, hat die
48Klägerin nicht vorgetragen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.04.2024 ausführt, der Sachverständige habe nicht überprüft, ob bei der Elektroinstallation eine zweite Phase vorhanden gewesen sei und erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296a ZPO) vorgetragen hat, es sei lediglich eine Phase vorhanden. Denn der Umstand, dass handelsübliche Trocknungsgeräte über die vorhandene Elektroinstallation tatsächlich nicht hätten betrieben werden können und dies auch nicht zunächst zu versuchen gewesen wäre, steht dadurch nicht fest.
49Auch aus der Richtlinie VdS 3151 ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes, da der dortige Verhaltenskatalog nicht bindend ist, sondern stets zu prüfen bleibt, ob die entsprechenden Arbeiten im konkreten Einzelfall erforderlich sind.
50Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter davon auszugehen, dass die von der Klägerin abgerechneten Einheitspreise nicht ortsüblich und angemessen sind. Der Sachverständige hat hierzu hinsichtlich der Rechnung vom 12.09.2019 festgestellt, dass die Einheitspreise für die vorläufige
51Abdichtung am Leitungssystem (Pos. 2), die Druckprobe (Pos. 3), für Beschädigungsfreie Fliesenablösung (Pos. 11 und 12), die Abschottungswand (Pos.
5213), den Einsatz eines Hepa-Filters (Pos. 16 und 20 ) sowie der mechanischen Oberflächenreinigung (Pos. 17) überhöht sind. Die Einwendungen der Klägerin gegen seine Feststellungen hat der Sachverständige in seiner Anhörung am
5305.03.2024 ebenfalls überzeugend entkräftet.
54Im Einzelnen:
55Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten niedergelegt, die Pauschale von 128,00 € für eine vorläufige Abdichtung des Leitungssystems entspreche nicht dem marktüblichen Einheitspreis. Hier seien 2023 etwa 49,00 € zu veranschlagen, für 2019 etwa 45,00 €. Gleiches gelte für die Druckprobe. Hier betrügen die Kostenpauschalen in den Rahmenverträgen der Versicherungen 2023 etwa 85,00 €, den Einsatz eines digitalen Prüfgerätes vorausgesetzt. Für 2019 seien Kosten von etwa 75,00 € zu veranschlagen. Im Jahre 2023 betrage die durchschnittliche Pauschale zur schadenfreien Ablösung einer Fliese 27,50 €, 2019 ca. 25,00 €. Die Abrechnungsbeträge der Klägerin, die sowohl eine Grundpauschale und eine weitere Einzelpauschale je abgelöster Fliese, abrechnet, sei als überhöht zu beurteilen. Im Jahre 2023 würden Versicherungen pauschal etwa 90,00 € für Abschottungswände bis 25 qm, 2019 ca. 80,00 € pro qm erstatten. Für die nur 6 qm große Folientrennwand sei der Einheitspreis von 101,40 € als überhöht zu beurteilen. Marktüblich würden von den Versicherungen in Rahmenverträgen Kosten von 80,00
56€ für den Einsatz eines HEPA-Filters erstattet, im Jahre 2019 ca. 70,00 €. Der Einheitspreis der Klägerin von 148.00 € bzw. 140,00 € sei als deutlich überhöht zu beurteilen. Für die Oberflächenreinigung mit Keimreduzierung seien zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung 2023 etwa 39,00 € pauschal für Flächen bis 15 qm anerkannt, 2019 seien es ca. 35,00 € gewesen. Ausweislich der Fotodokumentation seien weniger als 15 qm von sichtbarer Kontamination betroffen, so dass der Betrag von 210,00 € als wesentlich überhöht zu beurteilen sei.
57Im Grundsatz ist hierzu zunächst festzuhalten, dass der Sachverständige die ortsüblichen Preise aufgrund seiner Sachkunde festgestellt hat. Diese steht grundsätzlich außer Zweifel. Der Sachverständige besitzt als Diplomingenieur die hierzu erforderliche theoretische Ausbildung, ist für die Feststellung von Schäden an Gebäuden öffentlich bestellt und vereidigt und verfügt, wie der Kammer dienstlich bekannt, über langjähre und vielfache Erfahrung auch im Bereich der Kalkulation von Gebäudeschäden und damit über entsprechende eingehende Marktkenntnisse.
58Der Sachverständige hat hierzu bei seiner Anhörung ausgeführt, die von ihm herangezogenen Preise zunächst aus Rechnungen von Schadensfällen, die ihm im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit vorgelegen haben, entwickelt zu haben. Zudem habe er eine Preisanfrage bei einem anderen Unternehmen in diesem Bereich durchgeführt und so ermittelt, dass 90 % der Schadensfälle über
59Rahmenvertragspreise abgewickelt werden und in den restlichen Fällen ein Aufschlag von 10 – 15 % erhoben werde. Auch innerhalb der Rahmenpreisverträge, die mit den Versicherern individuell ausgehandelt würden, liege eine Preisspanne von 10 – 15 %. Diese Unterlagen hat er mit Schreiben vom 06.03.2024 den Parteien auch vorgelegt.
60Im Hinblick hierauf gehen die Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz vom 22.04.2024 fehl. Es ist zunächst, anders als die Klägerin meint, weder üblich noch erforderlich, dass ein Sachverständiger jeweils im Einzelnen darlegt, dass er die von der Rechtsprechung geforderten Grundsätze zur Ermittlung von Preisvergleichen eingehalten hat (KG NJW-RR 1995, 1422, 1423 unter 1 b) cc)). Bei der Frage, wie hoch die ortsüblichen Preise sind, handelt es sich um einen Erfahrungssatz, dessen Inhalt – mangels entsprechender Kenntnisse – vom Sachverständigen zu ermitteln ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rn. 13d m.w.N; vgl. im Einzelnen Vuia, DS 2014, 25, 29 f. für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes). Durch die vom Sachverständigen – letztlich überobligationsmäßig - nachgereichten Unterlagen sind seine Angaben aber ausreichend plausibilisiert. Hierbei ist überdies, worauf auch die Klägerin selbst hinweist, zu berücksichtigen, dass hierbei, wie schon in der Anhörung hinsichtlich des Angebots der Firma R. GmbH im Einzelnen diskutiert (Bl. 8 des Sitzungsprotokolls vom 05.03.2024, Bl. 503 GA), nicht immer vollständig vergleichbare Sachverhalte und Abrechnungsmodi vorliegen. Gleiches gilt auch für die Rechnungen der Firma Z., der Firma E. S. K., der Firma T. A. GmbH und der Firma P. N. mbH, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 22.04.2024 (dort Bl. 3 bis 7) im
61Einzelnen herausarbeitet. Für die Behauptung der Klägerin, der Sachverständige
62„suche sich aus den diversen Rechnungen ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs die günstigsten Einzelpositionen heraus (…)“, geben die genannten Umstände keinerlei konkreten Anhaltspunkt. Denn der Sachverständige hat in der Anhörung überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, es sei jeweils zu berücksichtigen, welche Leistungen in der entsprechenden Abrechnung als Nebenleistung enthalten seien bzw. gesondert abgerechnet werden. Soweit die Klägerin weiter beanstandet, der Sachverständige habe die Preislisten der Klägerin, die auch für 70 weitere Unternehmen, die in Deutschland unter dem Verbundnamen B., auftreten, nicht berücksichtigt, so rechtfertigt sich dieses
63Vorgehen damit, dass diese Unternehmen und ihre Preisgestaltung dem Sachverständigen im Rahmen seiner beruflichen Kalkulation von Gebäudeschäden nicht bekannt geworden sind. Hieraus erschließt sich, dass diese Preise jedenfalls den hier zur Beurteilung stehenden Markt nicht prägen. Die Kontrollrechnung der Streithelferin ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht von Bedeutung, weil dieser kein über den Streitfall hinaus konkretes Marktgeschehen zugrunde liegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Streithelferin durch diese Kontrollrechnung einzelne Positionen – mit Wirkung für den Beklagten – anerkannt hätte, bietet der Sachverhalt ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.
64Letztlich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon auszugehen, dass die von der Klägerin abgerechneten Positionen für Personenschutz (Pos. 7), Volumenfeuchtemessung (Pos. 8), Untergrundscanning (Pos. 10), Bereitstellung einer geeichten Messzelle für 230 V (Pos. 22) sowie Fahrtkosten (Pos. 25) üblicherweise nicht gesondert geltend gemacht werden, sondern in anderen Positionen enthalten sind. Überdies sind die in der Rechnung vom 08.11.2019 abgerechneten Tagessätze für die Laufzeitverlängerung der Trocknungsgeräte ebenfalls unüblich, üblich sind vielmehr prozentuale Erstattungen als Zuschlag zur Trocknungspauschale in der Grundstandzeit von in der Regel drei Wochen sowie ein
65Zuschlag von 25 % der Trocknungspauschale je angefangene 14 Tage zusätzlicher Trocknungszeit. Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Feststellungen hat der Sachverständige in seiner Anhörung am 05.03.2024 ebenfalls überzeugend entkräftet.
66Im Einzelnen:
67Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Bereitstellung einer persönlichen Schutzausrüstung für die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer üblicherweise in den
68Diagnostik- und Trocknungspositionen, also hier in den Positionen 1., 15., 17. und
6919. der Rechnung der Klägerin vom 12.09.2019, enthalten ist. Auch die Feuchtemessung ist nach den Erkenntnissen des Sachverständigen, unabhängig von der Verwendung der Mikrowellentechnik (siehe hierzu bereits oben im Rahmen der Erforderlichkeit der Maßnahmen), üblicherweise in den Trocknungspositionen enthalten. Gleiches gilt für das Untergrundscanning, die Bereitstellung einer geeichten Messzelle für 230 V sowie die Fahrkosten. Zu letzteren hat der Sachverständige in seiner Anhörung zunächst auf die Kalkulation der Firma
70R. verwiesen sowie darauf, dass so viele Schadensortungs- und –sanierungsunternehmen existieren, dass in jeder Region üblicherweise ein ortsnahes Unternehmen gefunden werden könne. Hinsichtlich der Laufzeitverlängerung der Trocknungsgeräte hat der Sachverständige in der
71Anhörung erläutert, dass in der pauschalen Verlängerung der Trocknungszeit der Auf- und Abbau der Geräte nicht enthalten, sondern diese in der ursprünglichen
72Gerätepauschale für die Regeltrocknungszeit enthalten sei, wie es auch im Gerüstbauerhandwerk abgerechnet werde.
73Auch der Einwand der Klägerin im Schriftsatz vom 22.042024 diesbezüglich geht fehl. Der Sachverständige hat entgegen der Annahme der Klägerin gerade nicht übersehen, dass vorliegend nicht die Abrechnung „einer Versicherung, sondern die versicherungsfreie Abrechnung eines Handwerksbetriebs“ zu prüfen war. Der Sachverständige hat hierzu in seiner Anhörung erläutert, dass Rechnungspositionen, die nicht über Rahmenvertragspreise mit Versicherern abgewickelt werden, üblicherweise 10 – 15 % über denen der Rahmenvertragspreise liegen und diese Preisspanne den Nachlass darstellt, der als Großkundenrabatt Versicherern in diesen Fällen gegeben wird. Diese Umstände hat er auch seiner Kalkulation zugrunde gelegt. Die Kalkulation betreffend die Rechnung vom 08.11.2019 (Trocknungsverlängerungen) hat der Sachverständige, entgegen dem Einwand der
74Klägerin, nachvollziehbar mit den von ihm beschriebenen marktüblichen Kalkulationen begründet und ausgeführt, dass auch die – von der Klägerin insoweit im Vergleich zur Ausgangsrechnung reduzierten – Einheitspreise üblicherweise nicht in Rechnung gestellt wird.
75Übersteigt mithin nach dem Vorgesagten der Wert der Leistung den der
76Gegenleistung um mehr als 100 %, ist nach der oben in Bezug genommenen
77Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen von § 138 Abs. 1 BGB, insbesondere der verwerflichen Gesinnung der Klägerin, grundsätzlich entbehrlich. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei dem Beklagten durch die Überlassung der Preisliste, die ohne Kenntnis der zur Abrechnung kommenden Leistungspositionen keinerlei Aussagekraft hat, sowie durch die Angaben in dem Auftrag, die Bezahlung werde „durch Sicherungsabtretung“ erfolgen, den Eindruck erweckt hat, auf ihn werden keinerlei Kosten zukommen und ihm die Möglichkeit der Abschätzung der voraussichtlichen Kosten genommen hat. Dies ist zudem in einer Situation erfolgt, in der der Beklagte sich plötzlich mit einem Wassereintritt in seinem Haus konfrontiert sah und deshalb aus seiner Sicht sofortiges Handeln erforderlich war, also in einer Ausnahmesituation. Dass tatsächlich im vorliegenden Fall der Wasserschaden durch ein langsames Austreten aus einer defekten Wasseruhr entstanden war, kann hierbei keine Berücksichtigung finden, da die Arbeiten der Klägerin dies erst festgestellt haben. Bei Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts erweist sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. zu ähnlicher Fallgestaltung KG NJW-RR 1995, 1422 ff.; AG Langenfeld NJW-RR 1999, 1354; aus wettbewerbsrechtlicher Sicht OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 471).
78Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass der Sachverständige, worauf die Klägerin unter lit. h) ihres Schriftsatzes vom 22.04.2024 nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals hinweist, möglicherweise in seiner als Anlage 3 zu seinem schriftlichen Gutachten vorgelegten Kalkulation Verlängerungszeiten von 14 Tagen, nicht jedoch – wie von der Klägerin abgerechnet - teilweise von 10 Tagen und im Übrigen von 25 Tagen zugrunde gelegt hat. Mit Blick auf das Maß der Abweichung der von der Klägerin kalkulierten Preise zu den ortsüblichen Preisen würde selbst eine Verdopplung der Kosten für die Trocknungsverlängerung (Aufschlag weiterer 733,75 € netto) nicht dazu führen, dass eine weitere Prüfung der verwerflichen Gesinnung der Klägerin nicht mehr entbehrlich wäre.
79Da der Werkvertrag nichtig ist, hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Werklohnanspruch. Sie könnte lediglich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Ersatz dessen haben, was der Beklagte auf ihre Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dafür kann die Klägerin nur die übliche Vergütung verlangen. Der Wert der von ihr erbrachten Leistungen ist nach den Feststellungen des Sachverständigen mit 4.311,07 € zu veranschlagen. Da der Beklagte bereits 7.247,10 € gezahlt hat, stehen der Klägerin keine Ansprüche mehr zu.
80Hieraus folgt, dass der Beklagte auch die geltend gemachten Inkassokosten nicht schuldet.
81Aus den im Rahmen der Beweiswürdigung im einzelnen dargestellten Gründen bestand auch kein Anlass zur Widereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.04.2024.
82Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711ZPO.
83Streitwert: 6.376,14 €.
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