Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 52/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 26.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20.06.2024, Az. 901 M 862/24, aufgehoben.

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 03.01.2024, Az. DR II 1202/23, dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GVKostG in Höhe von 7,50 Euro für den Ausdruck des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.


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