Urteil vom Landgericht Arnsberg - I-2 O 219/10
Tenor
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg im schriftlichen Verfahren am 25.10.2011 durch für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.004,10 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) werden zu 33 % der Klägerin und zu 67 % der Beklagten zu 1) auferlegt, wobei in Höhe von 62,5 % der Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch haftet. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) trägt die Beklagte zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten ebenso wie die Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch die Widerbeklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war der Kaskoversicherer der LKW-Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ########. Halterin der Zugmaschine und Versicherungsnehmerin war die Widerbeklagte zu 2).
3Die Beklagte zu 1) ist Betreiberin der Lokomotive mit der Kenn-Nr. C #### ###.
4Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalles vom 18.06.2007 unter Beteiligung der genannten Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände der Fa. F in O geltend.
5Über das Betriebsgelände der Fa. F verläuft ein Schienenstrang. Auf dem Werksgelände ist ausgeschildert, dass der Schienenverkehr Vorrang hat.
6Der Widerbeklagte zu 3) befuhr am 18.06.2007 gegen 11.30 Uhr mit der genannten Zugmaschine nebst Auflieger das Betriebsgelände der Fa. F. Er hielt zunächst an der Annahmestation hinter einem weiteren LKW. An der Annahmestation führt der Schienenstrang vorbei. Als der Widerbeklagte zu 3) mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug aus der Fahrzeugreihe an der Annahmestation ausscherte, um an dem vor ihm stehenden Fahrzeug vorbeizufahren, musste er den Schienenstrang befahren. Hierbei kollidierte er frontal mit der von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Lokomotive. Der Beklagte zu 2) hatte bei bzw. nach der Einfahrt in das Betriebsgelände keine akustischen Warnsignale gegeben.
7Durch die Kollision wurde der LKW erheblich beschädigt. Nach einer Kalkulation der Fa. G vom 02.07.2007 beliefen sich die Reparaturkosten auf 59.292,48 € zzgl. MWSt., die Klägerin leistete an die Widerbeklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 56.016,38 €.
8Mit Schreiben vom 30.04.2009 forderte die Klägerin von der Beklagten zu 1) Erstattung von 40 % des ihrerseits zur Schadensregulierung aufgewandten Betrages. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 22.406,56 € auf. Die Beklagte zu 1) lehnte mit Schreiben vom 13.05.2009 eine Zahlung ab. Auf die Ablichtungen der genannten Schreiben (Bl. 32 f, 34 f) wird zur weiteren Sachdarstellung verwiesen.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Mitverursachungsanteil der Beklagten an der Unfallentstehung von 40 % gegeben sei. Der Beklagte sei zur Abgabe von akustischen Warnsignalen verpflichtet gewesen.
10Die Klägerin behauptet: Die Lokomotive sei mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren. Sie sei vor dem Unfall nicht abgebremst worden.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 22.406,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte zu 1) beantragt darüber hinaus widerklagend,
16festzustellen, dass die Widerbeklagten zu 1) bis 3) verpflichtet seien, den der Beklagten zu 1) aus dem Unfall vom 18.06.2007 entstandenen Schaden zu ersetzen.
17Die Widerbeklagten beantragen,
18die Widerklage abzuweisen.
19Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe die Lokomotive mit Schrittgeschwindigkeit gesteuert. Die Geschwindigkeit sei derart langsam gewesen, dass es dem vorn auf der Lokomotive stehenden Zeugen P noch vor der Kollision gelungen sei, abzusteigen. Der vom Widerbeklagten zu 3) gesteuerte LKW sei erst ausgeschert, als sich die Lokomotive schon auf dessen Höhe befunden habe. Es sei eine Schnellbremsung unter Verwendung von Sand eingeleitet worden.
20Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Q, R und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokololl der Sitzung vom 01.12.2010 (Bl. 109 f d.A.) verwiesen. Zudem ist ein Gutachten des Ingenieurbüros H eingeholt worden. Wegen des Beweisergebnisses insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.06.2011 Bezug genommen.
21Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 22. und 25.08.2011 (Bl. 228 und 232 d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet , die Widerklage ist unzulässig.
24I.
25Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 67 VVG i.V.m. § 1 HPflG und § 823 Abs. 1 BGB.
261.
27Der Unfall hat sich beim Betrieb einer Schienenbahn im Sinne des § 1 HPflG ereignet. Der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt im Sinne des § 1 Abs.2 HPflG.
282.
29Allerdings muss sich die Klägerin gemäß § 4 HPflG den Mitverursachungsanteil der Widerbeklagten zu 2) und 3) zurechnen lassen. Die Klägerin hatte sich daher zunächst gemäß § 7 StVG die erhebliche Betriebsgefahr des Sattelzuges der Widerbeklagten zu 2) zurechnen zu lassen.
30Zudem steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Unfall auf einem erheblichen Verschulden des Widerbeklagten zu 3) beruhte. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. A ist aufgrund der feststellbaren Daten der Widerbeklagte zu 3) jedenfalls auf die Schienen aufgefahren, als er bedingt durch einen vor dem von ihm gesteuerten Fahrzeug abgestellten LKW keine Sichtmöglichkeit auf die sich annähernde Lokomotive hatte. Die vorhandenen Schienen waren ohne weiteres erkennbar, auf den Vorrang des Schienenverkehrs wurde auf dem Betriebsgelände durch besondere Schilder hingewiesen. Der Widerbeklagte zu 3) hatte danach seine Fahrweise entsprechend einzustellen, dass er den bekannt schwerfälligen Schienenverkehr nicht beeinträchtigte und gefährdete. Gegen diese Verpflichtung hat er in erheblicher Weise verstoßen, indem er kurz vor Annäherung der Lokomotive auf die Schienen auffuhr, ohne sich zuvor Kenntnis davon zu verschaffen, ob dies gefahrlos möglich war.
31Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte zu 2) unmittelbar auf die sich nähernde Gefahr reagiert. Er konnte das Unfallgeschehen in der konkreten Situation nicht mehr verhindern. Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, die von der Lokomotive ausgehende Gefahr hinter dem Verschulden des Widerbeklagten zu 3) vollständig zurücktreten zu lassen. Zwar hat sich der Beklagte zu 2) der Unfallstelle lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 19 km/h genähert. Allerdings ging auch bei dieser Geschwindigkeit von der Lokomotive eine erhebliche Gefahr aus. Die Bremsverzögerung einer Lokomotive ist bauartbedingt gegenüber der Bremsverzögerung von PKW/LKW deutlich herabgesetzt. Lokomotiven vergleichbarer Art erreichen lediglich eine Bremsverzögerung von 1,1 bis 1,3 m/sec2. Diese führt gegenüber PKW/LKW bei vergleichbarer Ausgangsgeschwindigkeit zu Anhaltewegen, die um ein vielfaches länger sind. Zudem ist aufgrund der bauartbedingten Schwerfälligkeit der Bremsanlage einer Lokomotive die Ansprechzeit heraufgesetzt, so dass sich die Gesamtreaktionsdauer für den Lokomotivführer auf 1,5 Sekunden erhöht. Auch diese Reaktionsdauer liegt deutlich über der des Fahrers eines PKW/LKW. Auch ist der Führerstand bei der hier streitigen Lokomotive deutlich gegenüber der Fahrzeugfront zurückversetzt, so dass die Reaktionszeit weiter eingeschränkt ist. Aus den genannten Gründen erschien es hier angezeigt, dass sich der Beklagte zu 2) mit weiter reduzierter Geschwindigkeit dem Annahmegebäude näherte. Aufgrund der aufgezeigten Parameter, die hier das Bremsverhalten der Lokomotive beeinflussen, konnte der Beklagte zu 2) nicht davon ausgehen, auf plötzliche Gefahren angemessen reagieren zu können. Mit solchen Gefahren war aber aufgrund des nicht ohne weiteres überschaubaren Betriebes an dem Annahmegebäude zu rechnen. Es war nicht sicher auszuschließen, dass im Rahmen des Geschäftsbetriebes an dem Annahmegebäude Personen oder Fahrzeuge auf die Schienen gelangten. Auf diese Gefahren konnte der Beklagte zu 2) nur bei entsprechender weiterer Reduzierung der Geschwindigkeit bei Annäherung an das Annahmegebäude reagieren, zumal er auf das Geben akustischer Signale bei Annäherung verzichtet hatte.
32Das Verschulden des Widerbeklagten zu 3), der ohne sich ein vollständiges Bild über die Verkehrsverhältnisse gemacht zu haben, auf die Schienen auffuhr, überwiegt das Verschulden des Beklagten zu 2) allerdings erheblich. Unter Abwägung der erheblichen Betriebsgefahren, die sowohl von der Lokomotive als auch von dem Sattelzug ausgingen und des zurechenbaren Verhaltens der jeweiligen Fahrzeugführer, erschien es gerechtfertigt, die Verursachungsanteile mit ¾ zu ¼ zu Lasten der Klägerin zu bewerten.
333.
34Die Beklagten hatten daher 25 % des seitens der Klägerin unstreitig zur Unfallregulierung gezahlten Betrages, mithin 14.004,10 €, auszugleichen.
354.
36Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
37II.
38Die Widerklage ist unzulässig.
39Ein Feststellungsinteresse besteht nicht. Es war der Beklagten ohne weiteres möglich, Leistungsklage zu erheben. Es ist unerheblich, ob und wann der geringfügige Schaden an der Lokomotive beseitigt wurde. Eine mögliche Weiterentwicklung des Schadens ist nicht ersichtlich. Der Schadensumfang steht fest, die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Kosten können ohne weiteres geltend gemacht werden.
40III.
41Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 ZPO einerseits und aus §§ 708, 709, 711 ZPO andererseits.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 67 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 HPflG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- § 1 Abs.2 HPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 HPflG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x