Urteil vom Landgericht Arnsberg - 1 Ns-411 Js 266/14-19/14

Tenor

Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Maßregel in Wegfall kommt.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung, jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/2 ermäßigt, in diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Berufung.


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