Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 3 StVK 16/16

Tenor

1.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 (Az.: 39 KLs 113 Js 484/06 - 42/07) wird mit Ablauf des 14.06.2016 für erledigt erklärt.

2.

Mit der Entlassung des Untergebrachten aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

3. Die gesetzliche Höchstfrist der Führungsaufsicht wird nicht abgekürzt.

4. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Er untersteht kraft Gesetzes der Aufsichtsstelle des für seinen Wohnort zuständigen Landgerichts.

5. Die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht bleibt dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft vorbehalten.

6. Die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2008 (Az.: 39 KLs 113 Js 484/06 - 42/07) wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

7. Der Vollzug der Strafhaft ist im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weiter zu vollziehen.

Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Vollzugsanstalt übertragen (§ 454 Abs. 4 S. 2 StPO).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.