Beschluss vom Landgericht Arnsberg - IV 2 StVK 217/16

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 20.07.2016, ihm den Einkauf von Pfeffer erneut zu ermöglichen, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu bescheiden.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. V. aus N. als Pflichtverteidiger ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € der Staatskasse auferlegt.


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