StVollzG § 22 Einkauf

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 19/16
18. April 2016
1 Ws (RB) 19/16 18. April 2016
Beschluss vom Landgericht Stendal (Strafvollstreckungskammer) - 509 StVK 254/14
8. August 2014
509 StVK 254/14 8. August 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 78/12 R
22. August 2013
B 14 AS 78/12 R 22. August 2013