Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 265/21
Tenor
Auf die Beschwerde des Betreuers vom 05.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Marsberg (2 XVII 84/20 S) vom 09.11.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die aus der Staatskasse an den Betreuer Herrn C zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 18.05.2021 bis zum 17.08.2021 wird auf 606 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Beschwerdewert: 234 €
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts Marsberg vom 17.11.2020 wurde der Beschwerdeführer zum vorläufigen gesetzlichen Betreuer des vermögenslosen Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt.
4Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Marsberg vom 17.05.2021 wurde der Beschwerdeführer dem Betroffenen mit umfassenden Aufgabenkreisen und einem Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten zum Berufsbetreuer bestellt.
5Der Betroffene ist nicht vermögend und befindet sich in einer stationären Einrichtung.
6Der Berufsbetreuer ist Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) und seit März 2019 als Berufsbetreuer tätig. Als der Betreuer seine ersten Vergütungsanträge beim Amtsgericht Marsberg stellte, bat dieses die Vertreter der Landeskasse beim Landgericht Arnsberg um Mitteilung, welche Vergütung zu zahlen sei. Seitens der Bezirksrevisorin beim Landgericht Arnsberg wurde dem Amtsgericht mit Schreiben vom 07.05.2020 (Az. 5670 E Mbg-1.1) mitgeteilt, dass sich die Vergütung des Betreuers nach der Vergütungstabelle C richte.
7Unter dem 19.08.2021 hat der Betreuer für den Zeitraum vom 18.05.2021 bis zum 17.08.2021 eine Vergütung von insgesamt 606 € beantragt, wobei er für den Abrechnungszeitraum eine monatliche Pauschale gemäß Vergütungstabelle C i.H.v. 202 € in Ansatz gebracht hat.
8Diese Vergütung ist vom Betreuungsgericht am 23.08.2021 in voller Höhe zur Zahlung angewiesen worden. Eine förmliche Festsetzung wurde nicht vorgenommen, sondern es erfolgte die Auszahlung im vereinfachten Verwaltungsweg.
9Unter dem 21.09.2021 hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Arnsberg als Vertreterin der Landeskasse die förmliche Festsetzung der Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungstabelle A für den Zeitraum vom 18.05. bis 17.08.2021 i.H.v. 372 € und die Rückforderung des zu viel ausgezahlten Betrages von 234 € beantragt.
10Zur Begründung ihres Antrages hat sie sich auf eine ihr zwischenzeitlich bekannt gewordene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2020 (XII ZB 363/20) bezogen, nach der das Studium eines Wirtschaftsingenieurs (DDR) in seinem Kernbereich keine besonderen, für die Führung der Betreuung benutzbaren Kenntnisse vermittele, weshalb sich die Vergütung des Betreuers nicht nach der Vergütungstabelle C richte.
11Der Berufsbetreuer ist dem Antrag der Landeskasse entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, das Urteil des Bundesgerichtshofes beziehe sich als Einzelfallentscheidung auf das absolvierte Fernstudium der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Transportwesens, welches an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik in Dresden in der ehemaligen DDR absolviert worden sei. Diese Entscheidung sei auf das von ihm absolvierte Studium des Wirtschaftsingenieurswesens (FH) nicht übertragbar. Sein interdisziplinäres Studium kombiniere den wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Bereich der Wirtschaftswissenschaften mit technisch-naturwissenschaftlichen Aspekten des Ingenieurwesens. Die Studieninhalte verteilten sich ungefähr zur Hälfte auf beide Fachbereiche. Die vermittelten wirtschaftlichen Kenntnisse könnten mit denen eines reinen Betriebswirtschaftsstudium gleichgesetzt werden, für welches im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge eine Vergütung nach Tabelle C anerkannt sei, da das Studium des Wirtschaftsingenieurswesens mit acht Semestern länger sei als das normalerweise sechs Semester währende Betriebswirtschaftsstudium. Sein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens habe deshalb in seinem Kernbereich besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt.
12Durch den angefochtenen Beschluss vom 09.11.2021 (2 XVII 84/20 S) hat das Amtsgericht Marsberg die aus der Staatskasse an den Berufsbetreuer zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 18.05. bis 17.08.2021 auf 372 € festgesetzt. Ferner ist eine Anrechnung der bereits angewiesenen Vergütung von 606 € auf den festgesetzten Vergütungsbetrag angeordnet worden und im Übrigen der zu viel gezahlte Betrag von 234 € vom Betreuer zurückgefordert worden. Das Amtsgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen.
13Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Berufsbetreuer könne seine Vergütung lediglich nach Tabelle A des VBVG abrechnen, da seine berufliche Qualifikation zum Diplom-Wirtschaftsingenieur in ihrem Kernbereich keine besonderen für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittele.
14Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betreuer mit seiner Beschwerde vom 05.12.2021, eingegangen beim Amtsgericht Marsberg am 09.12.2021, unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Rechtsauffassung.
15Das Amtsgericht Marsberg hat der Beschwerde des Betreuers mit Beschluss vom 14.12.2021 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.
16Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden, von dem sie Gebrauch gemacht haben. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren ergänzend die Ansicht vertreten, er genieße im Hinblick auf die Mitteilung der Bezirksrevisorin an das Amtsgericht, nach der er für seine Tätigkeit nach der Tabelle C zu vergüten sei, Vertrauensschutz. Aus diesem Grunde komme eine Rückforderung bereits gezahlter Vergütung nicht in Betracht.
17II.
18Die Beschwerde des Betreuers vom 05.12.2021 ist zulässig und begründet.
19Der Beschwerdeführer kann zwar entsprechend seiner beruflichen Qualifikation in der vorliegenden Betreuungssache ab dem 01.10.2021 nur nach der Vergütungstabelle A des VBVG abrechnen, einer Rückforderung bereits gezahlter Betreuervergütung steht jedoch vorliegend der Vertrauensschutz entgegen.
201.
21Die Beschwerde ist statthaft, da sie in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 61 Abs. 3 FamFG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde.
22Der Beschwerdeführer ist durch die gerichtliche Festsetzung seiner Betreuervergütung auch beschwert, da diese eine Beitreibung des überzahlten Betrages im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, NJW 2014, 1007). Darüber hinaus ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden.
232.
24Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
25a)
26Zu Recht geht das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Betreuer aufgrund seiner beruflichen Qualifikation nur nach Vergütungstabelle A des VBVG zu vergüten ist, da seine berufliche Qualifikation zum Diplom-Wirtschaftsingenieur in ihrem Kernbereich keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, § 4 Abs. 3 VBVG.
27Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG erhält der Betreuer eine Vergütung nach der Tabelle C, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Insbesondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2020 -XII ZB 530/19- FamRZ 2020, 787 Rn. 10 m.w.N.). Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt, regelmäßig Rechtskenntnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2020 -XII ZB 363/20-, juris, Rn. 14 m.w.N.). Durch welche Ausbildungsgänge solche für eine Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse erworben werden können, ist gesetzlich nicht konkret geregelt. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters.
28Besondere betreuungsrelevante Kenntnisse eines Betreuers rechtfertigen einen erhöhten Stundensatz nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG ferner nur, wenn sie durch die dort genannten Ausbildungen erworben wurden. Es genügt daher nicht, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH, Beschluss vom 21.10.2020, a.a.O). Wissen, das durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt dagegen nicht zu einer erhöhten Vergütung.
29Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann vorliegend von der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Fachkenntnisse im Kernbereich des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums nicht ausgegangen werden.
30Der Betreuer hat einen anerkannten Abschluss als Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) erworben. Wie er in seiner Beschwerdeschrift vom 05.12.2021 selbst nachvollziehbar dargelegt hat, ist das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens etwa zu gleichen Teilen technisch und wirtschaftlich ausgerichtet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch die von ihm im wirtschaftlich ausgerichteten Studienteil erworbenen Kenntnisse nicht sämtlich für die Betreuung nutzbar sind. Die Kammer schließt sich insoweit der in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 02.11.2021 vertretenen Auffassung an, nach der lediglich die Fächer Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Gesellschafts- und Geisteswissenschaften, sowie Organisation und Rechnungswesen betreuungsrelevant sind. Bei den Fächern Marketing, Operations Research und Produktionswirtschaft vermag auch die Kammer ebenso wie für die Fächer Englisch und Marketing eine konkrete Betreuungsrelevanz nicht zu erkennen.
31Danach machen die betreuungsrelevanten Fächer von den insgesamt im Studium absolvierten 165 Semesterwochenstunden lediglich einen Anteil von 38 Semesterwochenstunden und damit ca. 23 % des gesamten Studiums aus. Das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens vermittelt somit nur in untergeordnetem Umfang betreuungsrelevante Kenntnisse, welche nicht als Kernbereich des Studiums anzusehen sind.
32Dass ein Hochschulstudium allgemein dem Absolventen regelmäßig besondere Fähigkeiten verleiht, welche gegebenenfalls auch ein sicheres Auftreten, das Verständnis komplexerer Zusammenhänge und ein präzises, zielorientiertes Arbeiten ermöglichen, wird nicht verkannt, kann aber zur Erfüllung des Erhöhungstatbestandes für die Vergütung nicht genügen, solange nicht festzustellen ist, dass der Gegenstand des Studiums gerade auch auf für das Betreuungsverfahren unmittelbar nutzbares Wissen bzw. die Vermittlung nutzbarer Fähigkeiten gerichtet war, die dem Betreuer beispielsweise im Bereich der zwischenmenschlichen Kommunikation und des engen persönlichen Kontakts mit dem zu Betreuenden bei der Führung der Betreuung zugutekommen.
33Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine Vergütung des Beschwerdeführers nach der Vergütungstabelle C grundsätzlich nicht vor. Die Frage, ob der vom Bundesgerichtshof am 21.10.2020 (XII ZB 363/20) entschiedene Fall auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist oder nicht, kann dabei dahinstehen.
342.
35Die nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren und die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung für die Vergangenheit ist vorliegend jedoch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
36Zwar ist die Landeskasse nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zuviel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden. Allerdings kann einer (Neu) Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensschutz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Dies ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zu viel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015 -XII ZB 261/13-, FGPrax 2016, 83, 84; Beschluss vom 06.11.2013 -XII ZB 86/13-, NJW 2014, 1007, 1009).
37Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, a.a.O.).
38Dies ist vorliegend der Fall.
39Das Vertrauen des Beschwerdeführers, dass keine nachträgliche Rückforderung seiner Vergütung erfolgen werde, folgt daraus, dass die Vertreterin der Landeskasse dem Amtsgericht Marsberg auf ausdrückliche Anfrage mit Schreiben vom 07.05.2020 in einem parallel laufenden Betreuungsverfahren mitgeteilt hat, die Vergütung des Beschwerdeführers richte sich in Verfahren mit angeordneter Vermögenssorge nach der Vergütungstabelle C. In der Folgezeit haben sich der Beschwerdeführer und das Amtsgericht an diese Vorgabe gehalten. Sowohl in diesem als auch in parallel laufenden Betreuungsverfahren ist eine Vergütung nach der Tabelle C erfolgt, ohne dass die Höhe der abgerechneten Pauschale in Zweifel gezogen wurde.
40Erstmals im Antrag der Staatskasse vom 27.09.2021 wurde eine Vergütung nach Tabelle C nunmehr für unberechtigt angesehen.
41Dem Beschwerdeführer kann insoweit nicht entgegengehalten werden, er habe gegenüber dem Betreuungsgericht nicht die förmliche Festsetzung seiner Vergütung, mit der Folge, dass eine nachträgliche Abänderung zu seinen Lasten ausgeschlossen gewesen wäre, beantragt.
42Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Vergütung im vereinfachten Verfahren statt im Wege einer förmlichen Festsetzung für ausreichend halten durfte, nachdem bei Aufnahme der Betreuertätigkeit durch das Amtsgericht gerade wegen einer bestehenden Unsicherheit über die Höhe der Vergütung bei der Vertreterin der Landeskasse nachgefragt wurde.
43Es kann dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht angelastet werden, nicht auf einer förmlichen Festsetzung seiner Vergütung bestanden zu haben, nur um eine nachträgliche Abänderungsmöglichkeit zu seinen Lasten auszuschließen.
44Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist dem Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage danach der Vorrang einzuräumen.
45Auf den Vertrauensschutz kann sich der Beschwerdeführer indessen ab dem 01.10.2021 nicht mehr berufen, nachdem ihm das Schreiben der Bezirksrevisorin beim Landgericht Arnsberg vom 27.09.2021 zugegangen ist, mit dem sie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2020 eine Vergütung des Beschwerdeführers nach der Tabelle A verlangt hat.
46III.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG.
48Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung.
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