Urteil vom Landgericht Arnsberg - I-2 O 245/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Die Parteien streiten über das Räumungs- und Rückgabebegehren der Klägerin.
2Im Sommer 2022 interessierten sich die Beklagten zu 2 und zu 3 für die Anmietung von Geschäftsräumen der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach vorangegangenen Vertragsverhandlungen kam es am 7. August 2022 zum Abschluss eines Mietvertrages (Anlage K3 zur Klageschrift, hier Bl. 11 ff d.A.), nach dessen Inhalt eine „T..“, vertreten durch die Beklagten zu 2 und zu 3 als Geschäftsführer, bei der Klägerin „Büroräume / Sporträume (gewerblich)“ anmietete, um dort ein auf Rehabilitationssport spezialisiertes Fitnessstudio zu betreiben. Der Vertrag wurde unterzeichnet, auf der Beklagtenseite von den Beklagten zu 2 und zu 3 zugleich „persönlich - selbstschuldnerisch“. Die Kaltmiete inklusive Umsatzsteuer betrug 1.536,89 Euro. Ferner waren mieterseits Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 1.097,78 Euro zu leisten, über die die Klägerin jährlich abzurechnen hatte.
3In dem Mietvertrag ist unter anderem geregelt: „[§ 3:] Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2022. Es wird für die Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen. […] [§ 6 Abs. 3:] Für die Dauer des Mietverhältnisses übernehmen die beiden Geschäftsführer für die gesamte Miete und die Nebenkosten, sowie etwaiger [sic!] Schäden eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Bürgschaft ist für beide gemeinschaftlich der Höhe nach begrenzt auf 100.000 € (einhundertausendeuro [sic!]) maximal. Die Bürgschaft erlischt mit Beendigung des Mietverhältnisses, sofern keine offenen Forderungen gegenüber dem Mieter bestehen.“ Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin besagen unter anderem: „[§ 10 Abs. 9:] Beabsichtigt der Mieter eine Änderung der Rechtsform seines Unternehmens bzw. treten Veränderungen bei dem persönlich haftenden Gesellschafter ein, so hat der Mieter dies dem Vermieter vorab schriftlich mitzuteilen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, den Mietvertrag an die geänderten Gegebenheiten anzupassen. Grundsätzlich gilt bei Firmen ein Wechsel des Inhabers bzw. ein Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als Gebrauchsüberlassung an Dritte. Im Übrigen gelten die Regelungen in Teil B § 21. […] [§ 12 Abs. 1:] Bauliche und sonstige Veränderungen an und in den Mieträumen (z. B. Um- und Einbauten, Installationen) darf der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters vornehmen. […] [§ 19 Satz 3:] Es wird schon jetzt zugesichert, dass nicht ohne Zustimmung des Mieters an ein weiteres Fitnessstudio vermietet wird. […] [§ 21 Abs. 3:] Sofern die Mieter die Rechtsform einer GbR haben und/oder bilden, sind sie verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Änderungen im Gesellschafterbestand zu informieren. Für die Haftung von ausscheidenden Gesellschaftern gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Aufnahme neuer Gesellschafter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass der eintretende Gesellschafter eine Haftungsübernahmeerklärung für Ansprüche aus dem bestehenden Mietverhältnis vorlegt.“
4Parallel wurde ein weiterer Mietvertrag über nebenliegende Räume der Klägerin gegründet, die von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angemietet wurden, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und zu 3 waren. Hintergrund der Aufteilung war, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihrer Betätigung (Physiotherapie) wegen von der Pflicht zur Erhebung und Abführung von Umsatzsteuer befreit ist. Dieser parallele Mietvertrag ist nicht unmittelbarer Gegenstand der Kündigungen und des Räumungsbegehrens, aber die Nutzung seitens der Mieterinnen ist dadurch verbunden, dass sich die Toiletten allein in den Räumlichkeiten befinden, die die A. angemietet hat, und von der GbR aus der Fahrstuhl nur durch die Räume des Fitnessstudios zu erreichen ist.
5Die mit notariellem Vertrag vom 16. August 2022 gegründete und am 2. September 2022 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1 firmiert als „T“. Ihre Geschäftsführer sind die Beklagten zu 2 und zu 3. Diese sind zugleich mit Anteilen von jeweils zehn Prozent Gesellschafter der Beklagte zu 1. Die verbleibenden 80 Prozent der Anteile hält ein Mehrheitsgesellschafter, der der Lebensgefährte der Mutter der Beklagte zu 2 ist und bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin als Steuerberater der Beklagtenseite in Erscheinung trat. Die Beklagte zu 1 nahm, vertreten durch die Beklagten zu 2 und zu 3 als ihre Geschäftsführer, die Räume in Besitz.
6Mit Schreiben vom 20. Juli 2024 forderte die Klägerin die Beklagten zur Herausgabe der Mieträume auf und kündigte vorsorglich das etwaig doch bestehende Mietverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund sowie hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Entsprechende und auf die jeweils vorgetragenen etwaigen Kündigungsgründe gestützten Kündigungserklärungen finden sich auch in der Klageschrift vom 26. August 2024 (dort Seite 5, hier Bl. 6 d.A.), in der Replik vom 11. Dezember 2024 (dort Seite N01, hier Bl. 200 d.A.) sowie dem Schriftsatz vom 12. Juni 2025 (dort Seite 3, hier Bl. 297 d.A.).
7Die Kündigungen stützt die Klägerin darauf, dass die Beklagten ihr bei dem Abschluss des Mietvertrages vorenthalten hätten, dass der Mehrheitsgesellschafter an der Beklagten zu 1 beteiligt werden sollte, wobei die zeitlichen Abläufe hinsichtlich der Entschlussfassung zur Hinzunahme des Mehrheitsgesellschafters zum Gesellschafterkreis der Beklagten zu 1 zwischen den Parteien umstritten sind. Die Klägerin wirft den Beklagten zudem vor, der beklagtenseits vorgetragene Hintergrund, man habe die für den Unternehmensbeginn benötigten Bankkredite nur mit externen Sicherheiten (die dann der Mehrheitsgesellschafter gestellt habe, der aber dafür Anteile an der Gesellschaft verlangt und erhalten habe) erhalten können, offenbare eine Täuschung der Klägerin über die Liquidität.
8Ferner stellt die Klägerin darauf ab, dass die Beklagten den zuvor vorhandenen Teppichboden entfernt und durch einen Hartboden ersetzt haben, statt, wie die Klägerin es erwartet habe, den Hartboden auf den Teppichboden zu legen. Außerdem führt die Klägerin an, dass im vierten Quartal 2022 durch den beklagtenseits zur Herrichtung der Räume eingeschalteten Werkunternehmer Heizkörper entfernt wurden, um die Wandflächen zu bearbeiten. Nachdem es in der Folge zu Problemen mit der Heizungsanlage im gesamten Gebäude kam, einigten sich die Beteiligten insoweit darauf, dass die Kosten für neue Heizkörper und die Neuinbetriebnahme der Heizungsanlage durch die Beklagte zu 1 getragen werden sollte. Erstmal in dem nachterminlichen Schriftsatz vom 12. Juni 2025 hat die Klägerin angeführt, erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigungen seien nicht eingeholt worden, wie sie (vor „Anfang Mai 2025“) bei Gesprächen mit der Gemeinde erfahren habe. Dort heißt es auch, beklagtenseits seien Bohrungen und Belastungen einer Brandwand ausgeführt worden. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Fenster mit Werbeanzeigen beklebt sind, wobei die Werbeanzeigen für das von der Beklagten zu 1 betriebene Fitnessstudio sich allein an Fenstern der von der A. angemieteten Räume befinden.
9Die Klägerin ist der Ansicht, ein Mietverhältnis zu der Beklagten zu 1 sei nicht begründet worden, da die Beklagte nicht mit der Mieterin des streitgegenständlichen Mietvertrages identisch sei. Die Beklagte zu 1 sei zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses noch nicht gegründet gewesen und nach den Angaben der Beklagtenseite gegenüber der Klägerin seien nur die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesellschafter vorgesehen gewesen. Die Klägerin behauptet dazu, sie habe der Gründungsphase der Gesellschaft wegen auf der selbstschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2 und zu 3 bestanden und hätte diese auch auf den Mehrheitsgesellschafter erstreckt, wenn sie zur damaligen Zeit von diesem gewusst hätte. Tatsächlich habe sie von der Beteiligung des Mehrheitsgesellschafters aber erst im Jahre 2024 Kenntnis erlangt. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, jedenfalls sei mangels Schriftform ein etwaig konkludentes Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1 nicht wirksam auf bestimmte Zeit geschlossen worden. Die Klägerin behauptet, die Entfernung des Teppichbodens führe zur Missachtung der Brandschutzvorgaben.
10Die Klägerin beantragt, die Beklagten - gesamtschuldnerisch - zu verurteilen,
111. die Gewerberäume im Objekt mit der Adressbezeichnung Y.-straße N01, N02 H.-C., dort belegen im ersten Obergeschoss - Größe ca. 369 qm und in dem als Anlage K 1 der Klageschrift beigefügten Lageplan blau umrandet markiert geräumt - an die Klägerin herauszugeben;
122. den in dem als Anlage K 2 der Klageschrift beigefügten Lageplan blau umrandet markierten Behindertenparkplatz auf dem Grundstück mit der Adressbezeichnung Y.-straße N01, N02 H.-C. geräumt an die Klägerin herauszugeben.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Nach der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens haben die Parteien am 22. Mai 2025 vor dem erkennenden Gericht verhandelt, welches am Schluss der Sitzung der Klägerin antragsgemäß eine bis zum 12. Juni 2025 befristete „Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme“ gewährt und mit Rücksicht auf den nachfolgenden Urlaub des erkennenden Einzelrichters einen Verkündungstermin auf den 7. Juli 2025 bestimmt hat, der wegen anderweitiger Dienstgeschäfte des Einzelrichters auf dessen nächsten Sitzungstag verlegt werden musste. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und bei der Akte befindlichen anderen Unterlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet (dazu A.), sodass auch die prozessualen Nebenentscheidungen (dazu B.) entsprechend ergehen mussten.
18A. Das Räumungs- und Herausgabebegehren der Klägerin ist unbegründet, weil zwischen ihr und der Beklagten zu 1 ein Mietverhältnis entstanden ist (dazu I.), welches nicht durch eine Kündigung der Klägerin beendet wurde (dazu II.), sodass das Nutzungsrecht der Beklagten zu 1 fortbesteht. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind für den mit der Klage geltend gemachten Herausgabeanspruch bereits nicht passiv legitimiert (dazu III.).
19I. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist ein Mietverhältnis entstanden, weil dieser zwar noch nicht bei seinem Abschluss die zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierende Beklagte zu 1 berechtigen und verpflichten konnte (dazu 1.), es dazu aber durch eine konkludente Genehmigung der Beklagten zu 1 nach ihrem Entstehen kam (dazu 2.), ohne dass dem entgegenstünde, dass jedenfalls die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages von einer anderen Zusammensetzung des Gesellschafterkreises ausging (dazu 3.).
201. Der streitgegenständliche Mietvertrag wurde abgeschlossen, bevor die Beklagte zu 1 durch den notariellen Abschluss des Gesellschaftervertrages gegründet wurde. Dadurch handelten die für die Beklagte zu 1 auftretenden Beklagten zu 2 und zu 3, deren spätere Geschäftsführer, für eine noch nicht existente juristische Person. Die Beklagte zu 1 entstand nämlich - im Stadium der Vorgesellschaft als werdende juristische Person (MüKoGmbHG/Merkt, 5. Aufl. 2025, GmbHG § 11 Rn. 12) - erst mit dem Abschluss des Gesellschaftervertrages, der gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf, und erstarkte durch die Eintragung in das Handelsregister zur Gesellschaft „als solche“ im Sinne des § 11 Abs. 1 GmbHG (zur Vorgesellschaft BGH v. 07.05.1984 - II ZR 276/83 - Juris-Tz. 7; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz Kommentar, 21. Auflage 2023, § 11 GmbHG Rn. 5 f).
21Vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestand auf der Beklagtenseite allenfalls eine Vorgründungsgesellschaft, die aber - anders als die Vorgesellschaft nach dem Gründungsakt und vor der Eintragung - nicht mit der eingetragenen Gesellschaft identisch ist, nicht in dieser aufgeht (zur Vorgründungsgesellschaft BGH v. 15.04.2021 - III ZR 139/20 - Juris-Tz. 24; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbH-Gesetz Kommentar, 21. Auflage 2023, § 11 GmbHG Rn. 2) und, wäre sie aus dem Mietvertrag berechtigt und verpflichtet worden, ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit der Klägerin nur durch einen gesonderten Übertragungsakt unter Beachtung der vertragsrechtlichen Vorgaben auf die Beklagte zu 1 übertragen hätte können.
22Eine etwaige Vorgründungsgesellschaft, deren Rechtsform je nach den Umständen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft ist, sollte aber hier nicht Vertragspartnerinder Klägerin werden. Zwar „werden im Allgemeinen weder die künftige GmbH noch die Vor-GmbH Vertragspartnerin, wenn die Gründer vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags für eine ‚GmbH‘ oder ‚GmbH in Gründung/i. Gr.‘ handeln; vielmehr wird hierdurch nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts die Vorgründungsgesellschaft als wahrer Rechtsträger berechtigt und verpflichtet. […] Jedoch kann die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht“ (BGH v. 15.04.2021 - III ZR 139/20 - Juris-Tz. 24).
23Eine solche Auslegung des Mietvertrages ist auch hier anzunehmen. Nach den mietvertraglichen Erklärungen wollte die Klägerin den Mietvertrag mit einer „T..“ schließen und die auf der Mieterseite auftretenden Beklagten zu 2 und zu 3 nur eine solche vertreten. Nach den Erklärungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Geschäftsführers der Klägerin wurde dabei die persönliche Haftung der Beklagten zu 2 und zu 3 vereinbart, um die Klägerin in dem aus der Sicht der Klägerin unsicheren Gründungsstadium zusätzlich abzusichern. Der persönlichen Gesellschafterhaftung in einer Personengesellschaft wegen macht vor allem Sinn, wenn Vertragspartner der Klägerin eine Gesellschaft werden sollte, bei der die Gesellschafterhaftung beschränkt ist. Zudem ging die Klägerseite nach der Anhörung ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die „T..“ bereits gegründet worden war, und nahmen die Beklagten zu 2 und zu 3, wie sich aus deren Anhörung ergibt, an, dass die geplante Gesellschaft bereits wirksam vertreten werden konnte.
24Unter diesen Voraussetzungen entspricht es nicht dem aus dem Empfängerhorizont zu ermittelnden wirklichen Willen der an dem Abschluss des Mietvertrages beteiligten Personen, auf den es nach §§ 133, 157 BGB ankommt, dass eine etwaige Vorgründungsgesellschaft vertreten werden sollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass allein die Gesellschaft vertreten werden sollte, die die Beklagte zu 1 dann nach ihrer Entstehung wurde, nicht aber eine mit der Zielgesellschaft oder ihrer Vorgesellschaft nicht identische etwaige Vorgründungsgesellschaft.
252. Zur Wirkung des Vertrages für und gegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existente, dann später aber gegründete und eingetragene und dadurch wirksam entstandene Beklagte zu 1 kam es jedoch, als diese den Vertragsschluss nach ihrer Entstehung durch das Handeln ihrer Geschäftsführer, der Beklagten zu 2 und zu 3, konkludent genehmigte. Eine solche Genehmigung war für die Beklagte zu 1 entsprechend § 177 Abs. 1 BGB möglich; und zwar wegen § 182 Abs. 2 BGB formfrei.
26Es ist nämlich für die Vertretung eines (noch) nicht existierenden Rechtsträgers anerkannt, dass auf diese Konstellation § 177 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. zur Anwendung des § 177 BGB nur BGH v. 15.04.2021 - III ZR 139/20 - Juris-Tz. 24; MüKo-BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 177 Rn. N01; BeckOGK/Ulrici, Stand 01.11.2023, BGB § 177 Rn. 70 f; Scholz/K.Schmidt, 13. Aufl. 2022, GmbHG § 11 Rn. 22) was hier zur Folge hat, dass die Beklagte zu 1 den Vertrag nach ihrer Gründung durch Aufnahme ihrer mietvertraglichen Rechte und Pflichten genehmigen konnte.
27Das genehmigende Verhalten ergibt sich hier aus der Vertragsdurchführung seitens der Beklagten zu 1, die unstreitig die Mietzahlungen an die Klägerin veranlasst hat und auch sonst die Rechte aus dem Mietvertrag für sich in Anspruch genommen hat, was unstreitig ist, da die Klägerin ihr Herausgabe- und Räumungsbegehren (auch) gegen die Beklagte zu 1 richtet.
28Die Zustimmung kann nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erteilt werden. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn sich eine Person in einer Weise verhält, dass ein objektiver Empfänger seine Handlung unter Einbeziehung aller Umstände nach Treu und Glauben als Erklärung verstehen darf, wenn also vom Handlungsvollzug auf einen entsprechend Rechtsfolgewillen geschlossen werden kann. Eine konkludente Zustimmung ist in der Regel gegeben, wenn der Zustimmungsberechtigte das Rechtsgeschäft selbst als gültig behandelt oder sonst Ansprüche geltend macht, die nur im Fall einer Zustimmung bestehen. Eine Zustimmung liegt darin, dass der Zustimmungsberechtigte Ansprüche aus dem Rechtsgeschäft, die dessen Wirksamkeit voraussetzen, geltend macht, wenn also der vollmachtlos Vertretene aus dem vom falsus procurator getätigten Geschäft vom Vertragspartner die vertraglich geschuldete Leistung verlangt. Als Genehmigung ist zu verstehen, dass der Zustimmungsberechtigte Verpflichtungen erfüllt, die sich für ihn aus dem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft ergeben (BeckOGK/Regenfus, 1.5.2025, BGB § 182 Rn. 100 ff).
293. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte zu 1 sei nicht die Gesellschaft, die ihr gegenüber ohne Vertretungsmacht vertreten worden sei, weil der Bestand der Gesellschafter der Beklagten zu 1 aufgrund des Hinzukommens des Mehrheitsgesellschafters entscheidend von der Gesellschaft abweiche, die sie als ihren Vertragspartner erwartet habe, dringt dies nicht durch.
30Die Klägerin beabsichtigte, mit einer Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium zu kontrahieren, die als körperschaftliche juristische Person von ihren Mitgliedern verselbständigt ist und die eine damit verbundene Unabhängigkeit vom Gesellschafterbestand ausmacht (BeckOGK/Lieder, 1.1.2025, GmbHG § 1 Rn. 10). Anders als bei Personengesellschaften ist die Gesellschafterbeteiligung ein Merkmal, welches die Identität einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in geringerem Umfang prägt. Die Frage, ob die Beklagte zu 1 die Gesellschaft ist, mit der die Klägerin einen Mietvertrag schließen wollte, aber mangels Gründung einer „ReFit GmbH“ zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abschließen konnte, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Hierbei sind der Unternehmensgegenstand und die für das Handeln der Gesellschaft prägenden Personen zu berücksichtigen, die hier die Beklagten zu 2 und zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 waren.
31Diese damit erforderliche Gesamtschau führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1 nicht eine andere Gesellschaft ist als die in dem Mietvertrag, der Regelungen zu dem Gesellschafterbestand auch nicht enthält, gemeinte Gesellschaft, sondern dieselbe Gesellschaft mit anderem als gedachten Gesellschafterbestand. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses, einen (seitens der Beklagten zu 1 genehmigten) Vertragsschluss der Klägerin mit der Beklagten zu 1 anzunehmen, zeigt sich auch an der Kontrollüberlegung, dass auch die Beklagte zu 1 ansonsten nicht aus dem Vertrag hätte berechtigt und verpflichtet werden können, sondern nunmehr ihre Mietzahlungen kondizieren und für die Zukunft verweigern könnte. Und auch die bürgschaftsrechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 und zu 3, die gemäß § 6 Abs. 3 des Mietvertrages für die Mietzahlungspflichten der Mieterin bürgen sollten, wäre zweifelhaft, da es an einer Hauptschuld der Mieterin fehlen müsste, die nach der Ansicht der Klägerin niemals entstanden wäre und daher auch aus dem Mietvertrag nicht verpflichtet werden konnte.
32Angesichts der Vereinbarung des Mietvertrages wäre dies ein weder dem anzunehmenden Parteiwillen noch den Interessen entsprechendes Ergebnis. Aufgrund der körperschaftlichen Struktur der Beklagten zu 1 könnte nämlich bei der Frage der Identität des Vertragspartners der Klägerin nicht einmal differenziert werden, mit welchem Anteil ein neuer Gesellschafter beteiligt worden wäre. Konsequenterweise müsste die Klägerin sogar vertreten, die Beklagte zu 1 sei mit ihrer Vertragspartnerin nicht identisch, wenn alleine die Beklagten zu 2 und zu 3 Gesellschafter geworden wären, jedoch mit einer gegenüber den Annahmen der Klägerin abweichenden Beteiligung untereinander. Richtigerweise ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aber nicht in dieser Weise über ihren Gesellschafterbestand zu identifizieren. Vielmehr kommt es hier im Gründungsstadium auf Faktoren wie den Namen, den Unternehmensgegenstand und die prägenden Gründer, die hier die Geschäftsführer sind, an.
33II. Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nicht durch die wiederholten Kündigungen der Klägerin beendet worden. Der Klägerin steht nämlich weder ein Recht zur außerordentlichen (dazu 1.) noch zur ordentlichen (dazu 2.) Kündigung zu.
341. Unter Beachtung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die sich aus § 543 Abs. 1, 3 BGB ergeben (dazu a.) steht der Klägerin hier kein Grund für eine entsprechende Kündigung zu (dazu b.).
35a. Nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach § 543 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag und nicht die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
36Der Kündigungsgrund erfordert „dreierlei. Zunächst muss der Kündigungsgrund aus der Sphäre des Kündigungsgegners stammen. Weiter liegt eine Unzumutbarkeit nur dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis der Parteien nach einem objektiven Maßstab so gestört ist, dass eine gedeihliche oder auch nur erträgliche Vertragsfortsetzung ausgeschlossen und eine sofortige Vertragsbeendigung angemessen erscheint. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, den man als gesteigerte Form der Zerrüttung bezeichnen könne. Es reicht nicht, dass es nicht mehr ‚richtig funktioniert‘, es muss unerträglich sein. Schließlich muss der Grund für die Unzumutbarkeit vertragsbezogen sein und auf einem konkreten Anlass, meist einer Pflichtverletzung oder jedenfalls dem Verhalten des Kündigungsgegners, beruhen. Das Gesetz verschleiert die Notwendigkeit eines konkreten Kündigungsanlasses, wenn es von der Berücksichtigung aller Umstände spricht. Ausgangspunkt ist hierbei der Umstand (die Pflichtverletzung), der Anlass zur Kündigung gibt - der Kündigungsgrund. Aber erst nach Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die zu Gunsten und zu Lasten sowohl des Kündigenden wie des Gekündigten sprechen, lässt sich feststellen, ob es sich um einen wichtigen Grund iSv § 543 Abs. 1 S. 2 BGB handelt“ (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 543 Rn. 13). „Ob danach ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB vorliegt, ist auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Hierfür sind die Interessen des Kündigenden an der Vertragsbeendigung und die Interessen des Kündigungsgegners an der Fortdauer des Mietverhältnisses zu ermitteln und zu bewerten, wobei frühere Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners berücksichtigt werden können, auch wenn diese für sich genommen die Kündigung nicht rechtfertigen würden. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass der Pflichtverletzung des Kündigungsgegners ein ähnliches Gewicht zukommen muss wie in den benannten Regelbeispielen, die ihrerseits Anwendungsfälle der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB sind. Es ist danach davon auszugehen, dass nur eine erhebliche Pflichtverletzung des Kündigungsgegners den Kündigungsgrund des § 543 Abs. 1 BGB begründen kann. Zum einen wird das Kriterium der Erheblichkeit in den Regelbeispielen der §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 BGB genannt. Zum anderen entspricht dies der Regelung des mit der Kündigung vergleichbaren Beendigungstatbestandes des Rücktritts bei Austauschverträgen. Der auf eine vertragliche Pflichtverletzung gestützte Rücktritt ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist“ (Guhling/Günter/Alberts, 3. Aufl. 2024, BGB § 543 Rn. 10 f).
37„Besteht der zur außerordentlich fristlosen Kündigung berechtigende Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies entspricht dem in § 314 Abs. 2 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Dem Vertragspartner soll sein Fehlverhalten vor Augen geführt und es soll klargestellt werden, dass es nicht (mehr) geduldet wird“ (BeckOGK/Mehle, 1.5.2025, BGB § 543 Rn. 232). Entbehrlich ist die Fristsetzung oder Abmahnung, „wenn durch das Fehlverhalten des anderen Teils die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert ist, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann“ (Staudinger/ Emmerich, Neubearbeitung 2024, BGB § 543, Rn. 161).
38b. Diese Anforderungen erfüllen die klägerseits geltend gemachten Kündigungsgründe weder hinsichtlich der vermeintlichen Täuschung über den Gesellschafterbestand und die Liquidität (dazu 1)), noch die Verlegung des Hartbodens unter Entfernung des Teppichbodens (dazu 2)) oder die zwischenzeitliche Entfernung von Heizkörpern (dazu 3)) oder das Bekleben von Fenstern (dazu N01)). Auch aus den zusätzlichen Gründen aus dem Schriftsatz vom 12. Juni 2025 ergibt sich für den Rechtsstreit nichts Anderes (dazu 5)). Allen vorgebrachten Kündigungsgründen ist - wie auch die mündliche Verhandlung im Rahmen der Erörterungen von Vergleichsmöglichkeiten und der diesbezüglichen Interessen- und Motivlage der Klägerin gezeigt hat - gemein, dass sie von der Klägerin vorgebracht werden, um (nah an der Grenze der Treuwidrigkeit und sogar in die Richtung der Schikane gehend) die Beklagten dafür zu sanktionieren, dass diese nicht bereit ist, von der vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel abzusehen.
39Die Klägerin greift nach immer neuen Strohhalmen, um den von ihr mittlerweile bereuten Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1 zu negieren, seitdem ihr angesichts der Einwände der Beklagten und der Hinweise des Gerichts aufgehen musste, dass ihre Annahme, ein Mietvertrag sei mit der Beklagten zu 1 nicht zustande gekommen, fehlgeht. Dies bedeutet nicht, dass die Klägerin nicht das legitime Interesse und Recht haben mag, mit der Beklagten zu 1 die Einhaltung der Vorgaben aus dem Mietvertrag sicherzustellen. Sofortige fristlose Kündigungen ohne vorherige Abmahnungen bzw. Fristsetzungen ergeben sich daraus aber ersichtlich nicht.
401) Die vermeintliche Täuschung der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages durch die Beklagten über den Gesellschafterbestand und die Liquidität erfüllt die Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht. Eine Täuschung über die Liquidität der Beklagten ist bereits nicht schlüssig dargelegt, weil nicht dargetan ist, welche Liquidität die Klägerin erwartet hatte. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten Hilfestellungen zur Beantragung von Existenzgründerkrediten gegeben hat, ist es zweifelhaft, dass die Klägerin insofern überhaupt eine konkrete Erwartung hatte. Ob der Mehrheitsgesellschafter überhaupt an den Gewinnen der Beklagten zu 1 beteiligt wird oder die Anteile nur zur Vermeidung von Streit zwischen den miteinander liierten Beklagten zu 2 und zu 3 in dieser Höhe hält und der Gewinn alleine an die Geschäftsführer ausgezahlt wird, ist zudem ungewiss.
41Der Absicherung der Klägerin dienten vielmehr die selbstschuldnerischen Bürgschaften der Beklagten zu 2 und zu 3. Diese waren allerdings nach § 6 Abs. 3 des Mietvertrages durch deren Geschäftsführereigenschaft begründet. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht konkret belegen, dass die Klägerin auch von dem Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1 eine Bürgschaft gefordert hätte, wenn sie von seiner Beteiligung an der Beklagten zu 1 gewusst hätte. Da sich in dem Mietvertrag zudem nur Regelungen für die Änderung des Gesellschafterbestands einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder bei einem persönlich haftenden Gesellschafter selbst befinden, die die Beklagte zu 1 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht ist oder hat, hatte die Klägerin zudem keine Handhabe, um zu verhindern, dass sich der Gesellschafterbestand gegenüber ihren Erwartungen bei Abschluss des Mietvertrages in der Zukunft ändert.
42Vor diesem Hintergrund und obgleich der genaue Ablauf der Entscheidung der Hinzunahme des Mehrheitsgesellschafters in den Kreis der Gesellschafter der Beklagten zu 1 bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages letztlich nicht aufgeklärt werden konnte, kann die Klägerin nichts daraus gewinnen, dass die Beteiligung des Mehrheitsgesellschafters möglicherweise bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorgesehen war. Denn angesichts einer fehlenden Regelung für die Änderung des Gesellschafterbestands einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Erläuterung der Bürgschaft der Beklagten zu 2 und zu 3 mit ihrer Geschäftsführerstellung mussten die Beklagten nicht annehmen, dass es der Klägerin auf die Offenbarung des Gesellschafterbestands der Beklagten zu 1 ankam. Zudem hat die Klägerin - nach den eigenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin während seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung - auf die Bürgschaften auch vor allem anlässlich der Gründungsphase der Beklagten zu 1 bestanden, die aber mittlerweile lange absolviert ist und die Klägerin daher nicht heute zu einer Kündigung berechtigt.
432) Auch aus der Entfernung des Teppichbodens zwecks Verlegung des Hartbodens kann die Klägerin keinen Beendigungstatbestand herleiten. Es kann dafür dahinstehen, ob die Entfernung des Teppichbodens ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Klägerin unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 des Mietvertrages geschehen ist oder diese Vorschrift angesichts der Absprachen der Parteien zur Verlegung eines Hartholzbodens zu Beginn des Vertragsverhältnisses nicht geltend sollte. Denn die Beklagte zu 1 durfte angesichts der Absprache mit der Klägerin, dass ein solcher Boden eingebracht werden durfte, um die Voraussetzungen für den Betrieb eines Rehabilitations-Fitnessstudios zu schaffen, annehmen, dass sie dafür den vorhandenen Teppichboden entfernen durfte.
44Dafür kommt es nicht darauf an, ob es zutrifft, dass der Teppichboden entfernt werden musste, weil der Hartboden nicht auf ihm verlegt werden durfte. Dies hat der von der Beklagten zu 1 eingeschaltete Bauunternehmer während seiner Zeugenvernehmung so angegeben. Jedenfalls hat der Zeuge dies aber auch der Beklagtenseite vor der Durchführung der Arbeiten so mitgeteilt, die angesichts der Absprache mit der Klägerin daher davon ausgehen durfte, dass mit dem Einverständnis zur Verlegung des Hartbodens auch dasjenige zur Entfernung des Teppichbodens erteilt war. Wenn die Entfernung des Teppichbodens zur Verlegung des Hartbodens erforderlich war, was die Beklagten aufgrund der Angaben des Bauunternehmers annahmen, bedingte das Zweite das Erste. Es stellt dann keine erhebliche Pflichtverletzung dar, wenn die Beklagten ihren Bauunternehmer in Umsetzung der (vermeintlichen) Absprache gewähren ließen.
45Dies gilt auch dann, wenn es (was angesichts der Erfahrung des erkennenden Einzelrichters einer Baukammer zweifelhaft erscheint) zutreffen sollte, dass der Hartboden den Brandschutzstandard des Teppichbodens unterschreitet. Auf den der Beklagtenseite nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Juli 2025, der sich dazu ebenfalls verhält, den ich aber nicht berücksichtigt habe, kommt es insofern nicht an. Auch dies hätten die Beklagten nicht antizipieren müssen und darin wäre keine Pflichtverletzung zu sehen, die so erheblich ist, dass sie es der Klägerin unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 fortzusetzen. Anders wäre dies nur, wenn der Beklagten die Unterschreitung der Brandschutzanforderungen aufgezeigt wird und sie die erforderlichen Maßnahmen von diesem Zeitpunkt an nicht unverzüglich ergreift. Bislang ist der Vortrag zur Missachtung von Brandschutzvorgaben rein spekulativ und erfolgte „ins Blaue hinein“.
463) Rechte aus der Entfernung der Heizkörper im Winter 2022 kann die Klägerin auch unabhängig davon, dass darin keine erhebliche Pflichtverletzung lag, die zu einer Kündigung ohne Abmahnung berechtigen könnte, nicht mehr herleiten, weil das entsprechende Recht jedenfalls verwirkt wäre.
47Unabhängig von der Übertragung des Rechtsgedankens des § 314 Abs. 3 BGB auf das Kündigungsrecht kann das Kündigungsrecht nämlich verwirkt werden (vgl. MüKoBGB/Bieber, 9. Aufl. 2023, BGB § 543 Rn. 31; Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 543 Rn. 232 ff). Das Zeitmoment war bereits bis zu den unter dem 20. Juli 2024 verfassten Kündigungen, in denen auf diesen Kündigungsgrund übrigens nicht hingewiesen wurde, gegeben. Das Umstandsmoment ergibt sich aus der in der Parteianhörung von beiden Seiten vorgetragenen Übereinkunft, zu der man noch im Jahr 2022 hinsichtlich der Montage neuer Heizkörper auf Kosten der Beklagten gekommen ist. Seitdem durfte die Beklagtenseite davon ausgehen, dass die Klägerin aus diesem Umstand keine Kündigung ableiten wird.
48N01) Das Bekleben der Fenster, die sich nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag in den Räumlichkeiten der A. befinden, kann bereits aus diesem Grund keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1 darstellen. Dafür kommt es nicht darauf an, dass diese andere Mieterin der Klägerin aus ungeklärten Gründen Werbung der Beklagten zu 1 angebracht hat. Es kann sich allenfalls um eine Pflichtverletzung der A. handeln.
495) Soweit die Klägerin erstmal in dem Schriftsatz vom 12. Juni 2025 vorgetragen hat, die Beklagten hätten aufgrund der Nutzungsänderung gegenüber der vorherigen Büronutzung in den Räumen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht eingeholt, ist zweifelhaft, ob darin ein ausreichender Kündigungsgrund gesehen werden könnte. Darauf kommt es aber nicht an, da die Klägerin mit diesem Angriffsmittel (darum handelt es sich bei neuen Tatsachenbehauptungen, vgl. MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 296 Rn. 49), das ihr nach ihrem eigenen Vortrag bereits Anfang Mai 2025 bekannt gewesen sein muss (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes, hier Bl. 299 d.A.), nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 1 ZPO ausgeschlossen war. Eine Schriftsatzfrist war von der Klägerin am Ende des Verhandlungstermins nur „zu den heutigen Erörterungen“ beantragt und „zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme“ gewährt worden. Neue Kündigungsgründe gehören nicht dazu.
50Gleiches gilt (in kündigungsrechtlicher und prozessualer Hinsicht) für die Wartung der Klimaanlage und Durchbohrung von Wänden zur Herrichtung des Fitnessstudios. Zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen diese und zudem kann dieses Vorbringen in diesem Rechtsstreit keine Berücksichtigung finden.
512. Das Mietverhältnis ist auch nicht durch eine ordentliche Kündigung beendet worden. Die ordentliche Kündigung eines Geschäftsraummietvertrages ist grundsätzlich ohne Grund möglich (Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, 8. Aufl. 2025, BGB § 542 Rn. 65), jedoch gemäß § 542 Abs. 2 Hs. 1 BGB nicht, wenn das Mietverhältnis (wirksam) auf bestimmte Zeit geschlossen wurde. Dies ist durch § 3 des Mietvertrages, der eine Mietzeit von zehn Jahren vorsieht, hier geschehen. Der Wirksamkeit stehen §§ 578 Abs. 2, Abs. 1 a.F.; 550 Satz 1 BGB nicht entgegen, weil der Mietvertrag hier durch die Klägerin und die Beklagten zu 2 und zu 3 als (zum damaligen Zeitpunkt vollmachtlose) Vertreter der Beklagten zu 1 schriftlich geschlossen wurde, die Genehmigung der Beklagten zu 1 nach ihrer Entstehung wegen § 182 Abs. 2 BGB aber formfrei möglich war (vgl. auch BeckOGK/Harke, 1.N01.2025, BGB § 550 Rn. 32).
52Entgegen des Vortrags der Klägerin kommt es bei der Genehmigung des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters nicht auf eine Genehmigung des Vertragspartners (hier: der Klägerin) an. DIe Klägerin hat vielmehr kontrahiert, mit wem sie nach dem Ergebnis der oben dargelegten Auslegung kontrahieren wollte. Die klageseits in dem Schriftsatz vom 12. Juni 2025 (dort Seite N01, hier Bl. 298 d.A.) angeführte Fundstelle verhält sich zu dieser Problematik nicht.
53III. Zugleich kann die Klägerin auch von den Beklagten zu 2 und zu 3, die die Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der Beklagten zu 1 sind, nicht die Räumung und Herausgabe der Mietsache verlangen, da diese als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 zwar Besitz an den Mieträumen ausüben, jedoch in Gestalt des Organbesitzes für die im Rechtssinne besitzende Beklagte zu 1, weshalb die Beklagten zu 2 und zu 3 den mit der Klage geltend gemachten Räumungsanspruch selbst gar nicht erfüllen können (für sachenrechtliche Ansprüche BeckOGK/Götz, 1.N01.2025, BGB § 854 Rn. 124). Vertragliche Ansprüche bestehen gegenüber ihnen, die nach § 6 Abs. 3 des Mietvertrages lediglich für die Verbindlichkeiten der Mieterin bürgen sollten, nicht, nach der Genehmigung des Mietvertrages seitens der Beklagten zu 1 auch nicht aus dem Vertretungsrecht.
54B. Die prozessualen Nebenentscheidungen ruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Sätze 1 f ZPO.
55C. Der Streitwert wird auf 18.442,68 Euro festgesetzt. Maßgeblich ist insofern § 41 Abs. 1, 2 GKG, wobei für das Jahresentgelt die Umsatzsteuer (entgegen der Berechnung der Klägerin in der Klageschrift) zu berücksichtigen ist, freilich aber nicht die Nebenkostenvorauszahlungen (vgl. BeckOK-KostR/Schindler, 49. Ed. 1.6.2025, GKG § 41 Rn. 28 mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
581. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
592. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
60Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
61Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
62Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
63Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
64B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht H. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht H., Brückenplatz 7, 59821 H., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
66Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
67Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 5x
- BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 1x
- BGB § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht 1x
- BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund 2x
- II ZR 276/83 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 139/20 3x (nicht zugeordnet)