Beschluss vom Landgericht Aurich (4. Zivilkammer) - 4 T 90/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers vom 22.03.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 08.03.2019 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

I.

1

Die Parteien waren durch ein Mietverhältnis über eine Wohnung verbunden. Das Mietverhältnis bestand seit dem 01.01.2013 und die Klägerin trat mit Erwerb der Wohnung zum 16.07.2018 in das Mietverhältnis ein. Mit Schreiben vom 30.07.2018 erklärte die Klägerin wegen Eigenbedarfs die Kündigung des Mietverhältnisses mit Wirkung zum 31.01.2019. Mit Schreiben vom 14.09.2018 forderte die Klägerin den Beklagten dazu auf, bis zum 26.09.2018 zu bestätigen, dass die Kündigung akzeptiert werde. Auf dieses Schreiben reagierte der Beklagte nicht.

2

Mit Klageschrift vom 08.10.2018, beim Amtsgericht Norden eingegangen am 10.10.2018 und dem Beklagten zugestellt am 18.10.2018 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die streitgegenständliche Wohnung zum 01.02.2019 geräumt an die Klägerin herauszugeben. Mit Schreiben vom 18.10.2018 hat die Klägerin den Rechtsstreit wegen der zwischenzeitlich erfolgten Herausgabe der Wohnung für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.03.2018 entsprochen.

II.

3

Die hiergegen von dem Beklagten zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Es entspricht gemäß § 91a ZPO billigem Ermessen, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4

Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin einen Anspruch auf zukünftige Leistung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2018 war der von ihr geltend gemachte Räumungsanspruch noch nicht fällig, da die gemäß § 573 Abs. 1 BGB bis zum 31.01.2019 gesetzte Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war. Eine Klage auf zukünftige Leistung kann gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn zu besorgen ist, dass der Schuldner sich einer rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, so dass die Klägerin voraussichtlich mit ihrer Klage unterlegen wäre.

5

§ 259 ZPO – und nicht § 257 ZPO – ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da es um die Räumung von Wohnraum geht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 257, Rn. 4). Die Besorgnis einer nicht rechtzeitigen Leistung im Sinne des § 259 ZPO setzt voraus, dass der Mieter durch ernsthaftes Bestreiten des Kündigungsgrundes eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, fristgerecht zu räumen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO-Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 259, Rn. 11). Hieran fehlt es vorliegend. Insbesondere schließt sich das Gericht nicht derjenigen Rechtsansicht an, die bereits aus der Nichtreaktion des Beklagten auf die Kündigung und vorliegend das Schreiben vom 14.09.2018 die Annahme einer solchen Besorgnis herleitet (vgl. Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 15. Aufl., § 259, Rn. 5, dort Fn. 34). Damit war die von der Klägerin erhobene Klage unzulässig (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 259 ZPO, Rn. 3 am Ende).

6

Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss folgt aus § 91 ZPO.

 


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