Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
ZPO § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.