Urteil vom Landgericht Aurich - 5 O 609/22
Tenor:
- 1.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen, für die Beklagte zu 1) zu verzinsen seit dem 16.11.2022 und für den Beklagten zu 2. ab dem 17.11.2022.
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung und postpartale Versorgung ab dem 04.04.2018 zurückzuführen ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3) und zu 4) abgewiesen.
- 4.
Von den Gerichtskosten werden dem Kläger und den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner jeweils 50 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) fallen dem Kläger zur Last, der auch 50 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
- 5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 800.000,00 € für den Klageantrag zu 1. und auf 100.000,00 € für den Klageantrag zu 2. festgesetzt, mithin insgesamt auf einen Streitwert von 900.000,00 €.
Tatbestand
Der am XX.XX.2018, um 0:21 Uhr, geborene Kläger macht gegenüber den Beklagten Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Behandlungsfehler während und nach seiner Geburt geltend.
Die Geburt des Klägers fand in der Klinik der Beklagten zu 1) statt. Der Beklagte zu 2) war der Chefarzt der dortigen Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe. Die Beklagte zu 3) war ab 22.00 Uhr des 05.04.2018 die den Geburtsvorgang betreuende Hebamme. Die Beklagte zu 4) war die diensthabende Assistenzärztin.
Der Beklagte zu 2) führte zunächst am Morgen des 04.04.2018 in der Kreißsaal-Ambulanz eine Ultraschalluntersuchung der seinerzeit 23-jährigen Mutter des Klägers durch. Dabei diagnostizierte er unter anderem ein Oligo-Anhydramnion sowie einen Termin-Flow in der 41 + 0 Schwangerschaftswoche. Er empfahl eine stationäre Aufnahme zur Einleitung der Geburt mit einem Wehencocktail. Wegen der weiteren Einzelheiten der Untersuchung wird Bezug genommen auf den Arztbrief vom 04.04.2018, Blatt 5 -7, Anlageband II.
Die Mutter des Klägers wurde entsprechend, gegen 10:15 Uhr, in der Klinik der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen. Gegen 10:50 Uhr wurde ihr ein Wehencocktail verabreicht. Die Mutter des Klägers verspürte ein leichtes Ziehen im Unterbauch.
Nach weiteren CTG-Kontrollen folgte am 05.04.2018, um 8:25 Uhr, die medikamentöse Einleitung der Geburt mittels Misoprostol (Misodel intravaginal). Zugleich erfolgte eine 90-minütige CTG-Kontrolle. Für 9:25 Uhr ist in der ärztlichen Dokumentation festgehalten, dass das CTG als suspekt beurteilt und die Beklagte zu 4) in den Kreißsaal gerufen wurde. Es schlossen sich weitere CTG-Kontrollen an.
Um 12:43 Uhr findet sich sodann ein Eintrag in der Patientenakte, wonach die CTG-Kontrolle mit einer Dezeleration bis 80 SPM begann. Eine um 14:10 Uhr durchgeführte CTG-Kontrolle ergab eine Baseline von 140 SPM, Oszillation 5-25 SPM, sporadische Akzelerationen, alle 4 Minuten Wehen, welche nicht verspürt werden. Ausweislich des Eintrages ist das CTG Frau P., einer Oberärztin bei der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) gezeigt worden. Die Mutter des Klägers wurde für 16:00 Uhr zur erneuten CTG-Kontrolle einbestellt.
Um 16:00 Uhr findet sich der Eintrag, wonach die Baseline bei 160 SPM lag, undulatorisch eingeengt. Es findet sich der Eintrag "Dr. W. hat CTG-Kontrolle von OÄ Partus gesehen - erneute Kontrollen in 2 Stunden erbeten".
Eine weitere CTG-Kontrolle fand um 17:45 Uhr statt. Für 18:19 Uhr findet sich ein Eintrag, wonach die Baseline um 155-140 SPM, bei eingeengt- undulatorischer Oszillation mit sporadischen Akzelerationen, vereinzelten Spikes, lag. Hier findet sich der Eintrag "von CA W. gesehen, auf ordo CTG-Kontrolle um 20:00 Uhr".
Ausweislich des Eintrages um 19:40 Uhr fand zu diesem Zeitpunkt eine weitere CTG-Kontrolle statt, wobei diese eine eingeengte Oszillation sowie zwei Dezelerationen mit Erholung ergab. Es findet sich der Eintrag "Info Dr. W., Kontrolle um 22:00 Uhr". Das Misodel wurde auf Anordnung des Beklagten zu 2) entfernt.
Eine weitere CTG-Kontrolle fand sodann ab 21:45 Uhr statt. Ab 22:00 Uhr übernahm nun die Beklagte zu 3) die Betreuung der Kindsmutter als verantwortliche Hebamme. Zu diesem Zeitpunkt ergab das CTG eine Baseline von 155 SPM, eingeengt undulatorisch, Dezeleration auf 90 über drei Minuten mit langsamer Erholung auf Baseline zurück. Es findet sich zudem der Vermerk "Info Frau G.". Für 21:58 Uhr findet sich in der Patientenakte ein weiterer Eintrag, wonach es zu einer Dezeleration mit langsamer Erholung (bis auf 70 SPM), danach eingeengt, gekommen war. Beim Weckversuch Bradykardie bis auf 70 SPM. Es findet sich der Eintrag "Info Dr. W., langsame Erholung".
Um 22:19 Uhr weist der entsprechende Eintrag Dezelerationen im CTG, prolongiert, auf 70 SPM über drei Minuten, Baseline 135 SPM, eingeengte Oszillation, langsame Erholung, danach kurzfristig saltatorisch über drei Minuten, pathologisches CTG, aus. Es findet sich der Eintrag "Info Dr. W.". Für 22:39 Uhr ist festgehalten, dass das CTG Variable Dezelerationen ausweist. Weiter heißt es: "Dr. W. anwesend um 22:50 Uhr - ist der Meinung, dass noch abgewartet werden soll - evtl. PDA."
Für 23:03 Uhr ist festgehalten, dass es eine erneute tiefe Dezeleration gegeben habe und die Mutter des Klägers von der Beklagten zu 4) zur Sectio aufgeklärt wurde. Die Baseline lag bei 150 SPM, eingeengt-undulatorisch, über vier Minuten auf 60 SPM, dann gute Erholung auf Baseline 140. Es folgte um 23:25 Uhr der erneute Anschluss eines externen CTG im Kreißsaal II und die Aufklärung über die PDA. Für 23:35 Uhr ist ein Herztonabfall auf 60 SPM sowie tiefe prolongierte Dezelerationen über fünf Minuten auf 60 SPM dokumentiert. Es erfolgte zu dieser Zeit der Entschluss zur eiligen Sectio. Für 23:42 Uhr ist "OP Vorbereitung" dokumentiert. Die anwesende Anästhesistin habe die Mutter des Klägers aufgeklärt. Um 23:50 Uhr erfolgte die Fahrt in den OP und das Legen der Spinalanästhesie. Das CTG wies Herztöne von 150-170 SPM nach. Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in Ablichtung vorliegende Patientenakte, Blatt 102 bis 104, Anlagenband II.
Der Kläger kam sodann am 06.04.2018 um 0:21 Uhr per Schnittentbindung zur Welt und war zu diesem Zeitpunkt reanimationspflichtig. Er war schlapp, nicht atmend und mit grünem Fruchtwasser verschmiert. Für den Inhalt des über die Reanimation gefertigten Protokolls wird Bezug genommen auf Blatt 101, Anlagenband II sowie den Eintrag des Beklagten zu 2) auf Bl. 102 unten des Anlagenbandes II. Es folgte die Anforderung eines neonatologischen Reanimationsteams des K.s L., wobei der genaue Zeitpunkt der Anforderung sowie der Ankunft des Teams zwischen den Parteien in Streit steht, ebenso wie die erfolgten Reanimationsmaßnahmen an sich. In dem Arztbrief des K. L. vom 06.04.2018 (Aktenlasche Anlagenband II) ist folgendes beschrieben:
"Entbindung per Notsectio im B. H. L. Information des neonatologischen Reanimationsteams in der 10. Lebensminute bei blassem nicht atmenden Kind. Bei Ankunft in der 34. Lebensminute vorfinden eines oral intubierten Neugeborenen mit weißem Hautkolorit, hypoton, keine Spontanmotorik, Rekap > 3 Sec., Pupillen weit, HF palpatorisch an der Nabelschnur etwa um die 100/s, keine periphere Herzfrequenz mittels Pulsoxymeter ableitbar sowie Schnappatmung."
Der Kläger wurde im weiteren Verlauf am 06.04.2018 um 1:10 Uhr in das K. L. verlegt. Von dort fand, am gleichen Tag, eine weitere Verlegung in das K. O. statt, wo sich der Kläger bis zum 04.05.2018 in stationärer Behandlung befand. In dem Arztbrief des K. O. (Aktenlasche Anlagenband II) heißt es unter Diagnosen auszugsweise: "Schwere Asphyxie (ph 6,8, APGAR 0/2/4), Hyperthermiebehandlung (72 Stunden), Mekoniumaspiration, mehrfache SurfacantGaben, Pulmonales Versagen mit HFO-Ventilation, Pulmonale Hypertonie, NO-Therapie, EK- & FFP-Transfusionen, Pneumothorax rechts, konservativ behandelt, V.a. Nebennierenblutung rechts, Krampfanfälle".
Der Kläger leidet an einer schweren, bleibenden Hirnschädigung.
Der Kläger behauptet, die Geburtsleitung der Beklagten am 05.04./06.04.2018 sei fehlerhaft gewesen, weil das CTG spätestens ab 16.00 Uhr des 05.04.2018 falsch interpretiert worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass eine relevante hypoxische Gefährdung des Klägers nicht rechtzeitig erkannt und Behandlungsmaßnahmen nicht rechtzeitig eingeleitet worden seien.
Im Zeitraum von 16:00 Uhr bis 16:32 Uhr sei das geschriebene CTG fehlerhaft nicht als "suspekt" eingeordnet worden. Es sei in dieser Situation fehlerhaft unterlassen worden, über konservative Maßnahmen, wie z.B. einen Lagewechsel, oder durch Infusionen die intrauterine Versorgung des Klägers zu verbessern. Es sei in dieser Situation zudem fehlerhaft gewesen, die CTG-Registrierung bis um 17:45 Uhr zu unterbrechen, anstatt eine kontinuierliche weitere Registrierung der fetalen Herzfrequenz vorzunehmen.
Auch das zwischen 17:45 Uhr und 18:18 Uhr geschriebene CTG sei fehlerhaft nicht als "suspekt" eingeordnet worden. Es sei fehlerhaft gewesen, die CTG-Registrierung bis um 19:31 Uhr zu unterbrechen. Das zwischen 19:31 Uhr und 20:21 Uhr geschriebene CTG sei ebenfalls fehlerhaft nicht als "pathologisch" eingeordnet worden. Es sei fehlerhaft unterlassen worden - über die Entfernung des Medikaments Misodel und eine Infusion von Jonosteril 500 ml hinaus - konservative Maßnahmen wie z.B. Tokolyse, Weckversuche und Lagewechsel, Infusion und Sauerstoffgabe zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung des Klägers einzuleiten. Auch sei es in dieser Situation fehlerhaft gewesen, die CTG-Registrierung bis um 21:54 Uhr zu unterbrechen, anstatt eine ständige CTG-Überwachung zu initiieren und das CTG alle 10 Minuten auszuwerten.
Der Kläger behauptet weiter, dass die Entscheidung zur Durchführung einer notfallmäßigen Sectio um 22:37 Uhr, spätestens aber um 22:50 Uhr, hätte getroffen werden müssen. Überdies sei es fehlerhaft unterlassen worden, zeitgleich mit dem Stellen der Sectioindikation ein neonatologisches Team zur Erstversorgung des Klägers anzufordern.
Des Weiteren sei auch die postpartale Versorgung des Klägers fehlerhaft gewesen. Dies folge bereits daraus, dass die an dem Kläger vorgenommenen postpartalen Sofortmaßnahmen nicht in Anwesenheit eines qualifizierten Neonatologen oder eines erfahrenen Kinderarztes erfolgt seien. Tatsächlich seien die Reanimationsmaßnahmen im Hinblick auf die Gefahr eines Mekoniumaspirationssyndroms nicht in der richtigen Reihenfolge durchgeführt worden. Zudem sei es fehlerhaft unterlassen worden, vor der Stimulation des ersten Atemzuges des Klägers sicherzustellen, dass Mund, Nase und Rachenraum des Klägers frei von Mekonium sind, insbesondere durch Absaugung des Oropharynx. Fehlerhaft unterlassen worden sei es außerdem, vor der Stimulation des ersten Atemzuges des Klägers eine Laryngoskopie oder eine endotracheale Intubation vorzunehmen, um festzustellen, ob sich Mekonium unterhalb der Stimmbänder befand. Der Kläger sei derart heftig an den Füßchen stimuliert worden, dass er an beiden Füßchen schwere Nekrosen entwickelt habe.
Der Kläger behauptet weiter, seine Mutter sei überdies nicht über die Risiken einer Spontangeburt aufgeklärt worden. Sie habe insbesondere nicht gewusst, dass eine unter der Geburt eventuell erforderlich werdende sekundäre Sectio mit deutlich höheren Risiken als eine elektiv durchgeführte Sectio verbunden gewesen sei. Sie habe auch nichts von den Risiken einer medikamentösen Geburtseinleitung, insbesondere bei Vorliegen eines Oligio- bzw. Anhydramnions gewusst. Sofern sie hierüber aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich für eine Sectio in einem Perinatalzentrum mit angeschlossener Neonatologie entschieden.
Der Kläger behauptet überdies, seine schwere bleibende Hirnschädigung sei Folge der fehlerhaften Geburtsleitung und postpartalen Versorgung. So habe die schwere peripartale Asphyxie zu einer irreversiblen Hirnschädigung, einer Zerebralparese in Form einer bilateralen spastischen Tetraparese und einem inspiratorischen Stridor bei ausgeprägtem infantilen Larynx geführt. Infolge der geburtsassoziiert erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung sei der Kläger seit Mitte des Jahres 2019 in Pflegegrad 5 mit besonderer Bedarfskonstellation eingestuft sowie harn- und stuhlinkontinent. Er sei nicht in der Lage, selbstständig seinen Kopf zu halten, zu sitzen sowie seine Arme und Beine zielgerichtet einzusetzen. Er werde im Alltag durch immer wieder einschießende, ausgeprägte Streckspastiken beeinträchtigt, die bislang medikamentös nur unzulänglich hätten beeinflusst werden können. Der Kläger werde lebenslang auf die Pflege und Betreuung durch Dritte angewiesen sein.
Der Kläger meint, ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 800.000, -- Euro sei angemessen. Er beruft sich darauf, vollständig bei Bewusstsein zu sein und sein "Andersartigsein" sehr intensiv, im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern, zu empfinden. Dies mache ihn häufig ausgesprochen traurig. Zwar sei die Kommunikation mit ihm stark eingeschränkt, doch ändere dies nichts daran, dass er sein Umfeld bewusst und intensiv wahrnehme und damit auch seine persönlichen Einschränkungen. Es sei ungewiss, wie sich der Kläger in Zukunft entwickele.
Er verweist im Übrigen hinsichtlich seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes auf die mit Schriftsatz vom 25.11.2024 eingereichten ärztlichen Behandlungsunterlagen. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Anlagenband Kläger der e-Akte.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,
- 2.
festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Geburtsleitung und postpartale Versorgung ab dem 04.04.2018 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten hinsichtlich der CTG-Werte am 05.04.2018, dass die einzelnen Dezelerationen zwischen 22:00 Uhr und 23:15 Uhr zwar meist ungünstige Zusatzkriterien aufgewiesen hätten, allerdings die Oszillation zwischen den Dezelerationen gut gewesen sei. Es sei daher vertretbar gewesen, zunächst keine weiteren Maßnahmen (Tokolyse, notfallmäßige sectio) zu ergreifen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass - selbst wenn man diese Auffassung nicht teile - der initial gemessene pH-Wert der Nabelarterie, welcher bei 7,18 gelegen habe, gegen eine initiale Hypoxie spreche. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass erst eine schicksalhaft und unvorhersehbare Mekoniumaspiration zu einem ungünstigen Verlauf geführt habe. Diese Mekoniumaspiration habe sich präpartal nicht erahnen lassen, weshalb auch eine frühere Hinzuziehung des neonatologischen Teams nicht geboten gewesen sei. Insoweit behaupten die Beklagten, unter Verweis auf das Reanimationsprotokoll, das Reanimationsteam des K.s L. sei bereits 26 Minuten nach der Geburt des Klägers eingetroffen. Auch ergebe sich hieraus, dass die Kinderärzte unverzüglich nach der Geburt um 0:20 Uhr informiert worden seien. Die initiale Reanimation sei fachgerecht erfolgt, was sich bereits aus dem entsprechenden Reanimationsprotokoll ergebe, wonach die initiale Reanimation, das 4-fache Absaugen der Atemwege, das Legen eines Nabelschnurzugangs mit Gabe von 4x 10 ml NaCl 0,9%-Lösung und 10 ml Glukose 5% umfasst habe und im Anschluss eine Intubation durchgeführt worden sei.
Die Beklagten behaupten weiter, eine Indikation für eine primäre sectio habe nicht bestanden. Die Risiken einer medikamentösen Geburtseinleitung habe der Beklagte zu 2) mit der Mutter des Klägers am 04.04.2018 besprochen. Zum Einwand der hypothetischer Einwilligung verweisen die Beklagten darauf, dass die Mutter des Klägers nach der Entbindung des Klägers unstreitig im Hause der Beklagten zu 1) ein weiteres Kind zur Welt brachte.
Die Beklagten bestreiten den weiteren gesundheitlichen Verlauf des Klägers mit Nichtwissen, soweit dieser nicht unmissverständlich durch ärztliche Befundberichte belegt sei.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
Weiterhin berufen sich die Beklagten zu 3) und zu 4) darauf, dass sie den Beklagten zu 2) mit Nachdruck über die erhobenen Befunde im Geburtsverlauf informiert hätten. Der Beklagte zu 2) sei ab 16:00 Uhr engmaschig eingebunden worden, auch zum Dienstantritt der Beklagten zu 3) sei er in aller Deutlichkeit auf den CTG-Befund hingewiesen worden. Die Information sei von der Beklagten zu 4) um 22:19 Uhr wiederholt worden und der Beklagte zu 2) persönlich am Krankenbett der Kindsmutter erschienen. Nach eigener Prüfung habe dieser entschieden, dass noch zugewartet werden könne, wobei die Beklagte zu 4) sogar um 22:50 Uhr eigenständig den Entschluss zur eiligen Sectio getroffen habe. Die Beklagten zu 3) und 4) sind der Ansicht, dass weitere Maßnahmen von ihnen nicht haben erwartet werden können, jedenfalls seien etwaige Fehler der Beklagten zu 3) und 4) nicht kausal für eine Verletzung des Klägers geworden.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.02.2023 (Blatt 99 bis 101, Band I der Akten) sowie aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.10.2023 (Blatt 171 bis 173, Band I der Akten) durch Einholung eines geburtsmedizinischen sowie eines neonatologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. D. S. vom 22.07.2023 (Blatt 114 bis 143, Band I der Akten), auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. K. vom 20.04.2024 (Blatt 1 bis 33, Band II der Akten) sowie hinsichtlich der mündlichen Anhörung der Sachverständigen auf die Sitzungsniederschrift vom 28.01.2025 (Blatt 58 bis 70 der e-Akte). Weiterhin hat das Gericht die Beklagten zu 3) und zu 4) im Rahmen des § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.10.2025 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, soweit die Beklagten zu 1) und zu 2) in Anspruch genommen worden sind.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3) und zu 4) war die Klage demgegenüber als unbegründet abzuweisen.
A. Die Klage ist auch hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) gestellten Feststellungsantrages zulässig.
Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse (§ 276 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Der Kläger hat insoweit dargelegt, dass gegenwärtig, auch wegen seines noch jungen Lebensalters, nicht umfassend absehbar ist, wie sich sein gesundheitlicher Zustand entwickeln wird. Daher kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass weitere materielle Schäden eintreten, die von einem aufgrund dieses Urteils zugebilligten Schmerzensgeld nicht umfasst wären.
B. Die Klage ist in Bezug auf die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1) und zu 2) begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 Euro verlangen.
Auch der Feststellungsantrag ist begründet.
I. Der dem Kläger gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1) und 2) zustehende Schmerzensgeldanspruch folgt aus den §§ 630a, 249, 280, 253 Abs. 2, 278 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 831, 249, 253 Abs. 2 BGB.
Die ärztliche Geburtsleitung durch den Beklagten zu 2) in der Klinik der Beklagten zu 1) entsprach nicht dem fachärztlichen Standard. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es am 05.04.2018 ab 22:30 Uhr grob behandlungsfehlerhaft unterlassen worden ist, eine eilige bzw. eine notfallmäßige Sectio durchzuführen und rechtzeitig das neonatologische Team des K. L. anzufordern. Fest steht ferner, dass dieses Unterlassen dazu geführt hat, dass bei dem Kläger - als Folge einer intrauterinen schweren Sauerstoffmangelversorgung mit nachfolgender Mekoniumaspiration - eine schwere Hirnschädigung eingetreten ist.
1. Leitend für die Überzeugungsbildung des Gerichts waren zunächst die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.
a) Der Sachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten aus, es sei bei rezidivierenden variablen atypischen Dezelerationen bei Terminüberschreitung und bereits im Vorfeld bestehenden Hinweisen auf eine chronische Plazentainsuffizienz, um 22:30 Uhr, spätestens um 22:37 Uhr, im Anschluss an die fünfte bzw. sechste variable atypische Dezeleration zwingend geboten gewesen, eine eilige oder notfallmäßige Sectio caesarea vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei wegen des unreifen Muttermundes eine Fetalblutanalyse zur Klärung des fetalen Zustandes technisch nicht möglich und aufgrund des damit einhergehenden Zeitverlustes medizinisch auch nicht sinnvoll gewesen. Das Unterlassen einer eiligen oder notfallmäßigen Sectio caesarea zu diesem Zeitpunkt stelle einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln dar, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erschienen. Der Sachverständige führte weiter aus, dass im Verlauf weiterhin schwere atypische variable Dezelerationen aufgetreten seien, ohne dass der Beklagte zu 2) hierauf reagiert habe. Selbst bei der Dezeleration um 23:02 Uhr mit einem Herztonabfall auf 60 SPM mit vollständigem Oszillationsverlust in der Dezeleration und verzögertem Anstieg in der fetalen Herzfrequenz seien keine fachgerechten Maßnahmen ergriffen worden, obwohl allerspätestens zu diesem Zeitpunkt die Indikation für eine Notfall-Sectio vorgelegen habe. Um 23:37 Uhr sei es sodann erneut zu einem fetalen Herztonabfall auf 60 SPM gekommen, verbunden mit einem Oszillationsverlust unter 5 SPM. Es sei davon auszugehen, dass es zu diesem Zeitpunkt zu der fetalen Bradykardie als Korrelat für die Dekompensation des fetalen Kreislaufs gekommen sei. Ab 23:42 Uhr sei wegen der Signalverluste von über 15% eine sachgerechte CTG-Auswertung nicht mehr möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt statt der fetalen die mütterliche Herzfrequenz aufgezeichnet worden sei.
Um 23:35 Uhr habe die absolute Indikation für eine Notfallsectio bestanden, weshalb die zu diesem Zeitpunkt gestellte Indikation zur eiligen anstatt zur notfallmäßigen Sectio ebenfalls als Behandlungsfehler zu werten sei.
b) Weiterhin führte der Sachverständige überzeugend aus, dass bei fachgerechter Vorgehensweise spätestens bei zeitgerecht gestellter Indikation zur eiligen Sectio um 22:30 Uhr das neonatologische Team hätte angefordert werden müssen. Spätestens bei der Entscheidung zur eiligen Sectio um 23:35 Uhr hätte das neonatologische Team zur Erstversorgung des Klägers angefordert werden müssen, da aufgrund des lange andauernden pathologischen CTG bei chronischer Plazentainsuffizienz mit einem erheblich deprimierten Kind zu rechnen gewesen sei. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Sachverständige Dr. S. das Vorgehen des Beklagten zu 2) als schlichtweg unverständlich bezeichnet. Der Umstand, dass ein Neonatologe erst benachrichtigt worden sei, als man gesehen habe, in welch schlechtem Zustand sich der Kläger befunden habe, bewertete der Sachverständige - für die Kammer nachvollziehbar - als eine Art Folgefehler, der daraus resultiert sei, dass man - weiterhin - die Dringlichkeit einer Sectio und die hochgradige Gefährdung des Klägers nicht erkannt habe.
Insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung stellte der Sachverständige Dr. S. für die Kammer eindrücklich und unter Bezugnahme auf die CTG-Aufzeichnungen heraus, dass deren eindeutiger pathologischer Verlauf für jeden Geburtshelfer ohne weiteres zu erkennen gewesen sei. Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang plausibel darauf, dass diese Pathologien von der Beklagten zu 3) und 4) tatsächlich auch erkannt worden seien, was im Geburtsprotokoll festgehalten sei. Es sei - nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund - aus ärztlicher Sicht schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 2) als verantwortlicher Chefarzt hierauf nicht angemessen reagiert habe.
c) Weiterhin muss sich der im Hause der Beklagten zu 1) tätige Beklagte zu 2) eine fehlerhafte postpartale Versorgung des Klägers vorhalten lassen.
(1) Auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. setzt sich hier der bereits oben dargestellte Fehler einer nicht rechtzeitigen Hinzuziehung des neonatologischen Teams des K. L. fort.
Mit deutlichen Worten beschrieb der hierzu mündlich angehörte Sachverständige Dr. S., dass mit der Situation eines zu dieser Zeit klinisch toten Kindes ein Gynäkologe überfordert sei. Dieser könne eigentlich nichts ausrichten und sei für die Durchführung einer fachgerechten Reanimation auf die Hinzuziehung von erfahrenen Neonatologen angewiesen. Nichts anderes gelte, wenn die Reanimation - wie hier dokumentiert - durch Anästhesisten durchgeführt werde. Der Sachverständige erklärte weiter, dass vorliegend bereits deutlich vor der Geburt eine Asphyxie aufgetreten sei. Deshalb sei unmittelbar nach der Geburt eine Sauerstoffgabe erforderlich gewesen, so dass die Reanimation durch einen Neonatologen das Richtige gewesen wäre. Dessen Nicht-vor-Ort-sein sei hier zu beanstanden. Angesichts des bereits langzeitigen pathologischen CTG-Verlaufes wäre es unbedingt erforderlich gewesen, sich um die Hinzuziehung eines Neonatologen zu kümmern. Deutlich beschrieb der Sachverständige hier auch, dass es in der Verantwortung nicht des Krankenhauses, sondern der Geburtshelfer - hier also in Gestalt des Beklagten zu 2) als anwesenden Chefarzt - gehört hätte, rechtzeitig die Hinzuziehung eines Neonatologen sicherzustellen.
(2) Über das vorstehende Defizit hinaus muss die Kammer hier auch von einer unzureichenden Reanimationsbehandlung an sich ausgehen, wobei sich damit gerade das Risiko der Nichtalarmierung der Neonatologen des K. L. realisiert hat.
So führte der Sachverständige aus, dass sich eine unzureichende postpartale Versorgung bereits daraus ergebe, dass sich der Zustand des Klägers auch mit dem Eintreffen der Neonatologen kaum gebessert habe. Der Neonatologe habe nach seinem Eintreffen einzig feststellen können, dass das Herz des Klägers geschlagen habe. Erstmals der Neonatologe habe Feststellungen zum Blutdruck getroffen. Im Übrigen verwies der Sachverständige auf eine vollständige Unklarheit darüber, welche Reanimationsmaßnahmen im Hause der Beklagten zu 1) überhaupt durchgeführt worden seien, was vorliegend zu der von Beklagtenseite nicht widerlegten Vermutung führt, dass medizinisch für eine ordnungsgemäße Reanimation erforderliche Maßnahmen unterblieben sind (vgl. Martis/Winkart, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage, D 395a ff.).
Zu der unzureichenden Dokumentation der Reanimation:
Festzustellen sind im Hinblick auf die Dokumentation der Reanimationsmaßnahmen schwerwiegende Mängel. So verhielt sich zu den Inhalten des Reanimationsprotokolls vom 06.04.2018 zunächst Dr. S. im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens. Unter Bezugnahme auf das vorliegende Reanimationsprotokoll machte er zunächst aus, dass dem Reanimationsprotokoll keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Durchführung einer fachgerechten Behandlung der Mekoniumaspiration zu entnehmen seien. Das Protokoll enthalte insoweit lediglich den Begriff "Absaugung", detaillierte Angaben dazu, ob vor der Stimulation zum ersten Atemzug hinreichend eine Befreiung des Mundes, der Nase, und des Rachens in Bezug auf das Vorhandensein von Mekonium vorgelegen hätten, würden fehlen.
Im Einklang mit dem Vorgesagten stehen auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K.. Dieser erläuterte eingängig die Gefahren einer Gesundheitsschädigung, welche durch die Aspiration von Mekonium entstünden. Es ergäbe sich insbesondere die Gefahr, dass die partikulären Bestandteile - wie im vorliegenden Fall - die kleinen Atemwege blockieren. Aufgrund denkbarer Ventileffekte und dem nicht mehr möglichen Ausatmen von Atemgas ergäbe sich - wie im vorliegenden Fall - ein erhöhtes Pneumothorax-Risiko. Insoweit machte er in seinem schriftlichen Gutachten eingängig deutlich, dass es mangels Dokumentation zur Versorgung des Klägers völlig unklar sei, wie dieser medizinisch versorgt worden sei. Andere Ursachen - insbesondere das Vorliegen einer schicksalhaften Mekoniumaspiration - wies der Sachverständige in seinen schriftlichen Ausführungen als äußerst unwahrscheinlich zurück.
Eingängig ergänzte er diese Ausführungen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, in welcher er noch einmal deutlich darauf verwies, dass die in dem Reanimationsprotokoll enthaltenen Eintragungen unklar blieben. Der Sachverständige nahm noch in Bezug, dass sicherlich Fruchtwasser abgesaugt worden sei, da dies auf jeden Fall zur Reinigung der Mundhöhle erforderlich wäre. Welche Maßnahmen sonst ergriffen worden wären, gehe aus dem Reanimationsprotokoll nicht hervor. Dies bezog er auf die eingetragene schwankende Kurve, hinsichtlich derer ein Ursprung der eingetragenen Werte unklar bleibe. Es sei davon auszugehen, dass diese Kurve erst im Nachhinein gezeichnet worden sei.
Insbesondere die vorstehende Lesart des Sachverständigen in Bezug auf eine nachträglich verfasste "Fantasiekurve" passt stimmig in das Bild, welches die Beklagten zu 3) in Bezug auf die vom Beklagten zu 2) im Nachhinein zu "22:50 Uhr" im Behandlungsverlauf notierten Hergänge zeichnete, dazu sogleich unten. Mit den dort nicht passenden Eintragungen deckt sich weiterhin, dass Dr. K. den im Reanimationsprotokoll genannten Apgar-Wert mit einer 4 an dritter Stelle als unpassend einordnete und plausibel dartat, dieser Wert würde in Bezug auf den Zustand des Kindes, wie ihn der Neonatologe nach dessen Eintreffen vorgefunden habe, nicht passen. Der Neonatologe habe einzig feststellen können, dass das Herz des Kindes geschlagen habe. Dieser sei es auch gewesen, der erstmalig Feststellungen zum Blutdruck getroffen habe.
d) Den Angaben der vorstehend in Bezug genommenen beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen kann die Kammer aus eigener Überzeugung uneingeschränkt folgen.
Seine Bewertung hat der Sachverständige Dr. S. nach sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen abgegeben. Seine Erwägungen sind plausibel und widerspruchsfrei begründet. Die besondere Sachkunde als Chefarzt einer Frauenklinik ist in dem sorgfältig erarbeiteten Gutachten hervorgetreten. Gleiches gilt für die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des fachlich besonders qualifizierten Sachverständigen Dr. K. Die von ihm gemachten Ausführungen waren ebenfalls deutlich und nachvollziehbar. Sie hatten mit den Behandlungsunterlagen auch eine hinreichende Basis, um die Aussagen treffen zu können. Schließlich haben sich auch keine Widersprüche seiner Angaben zu denen des Dr. S. ergeben.
2. Insbesondere vermag die Kammer dem Sachverständigen Dr. S. auch dahingehend zu folgen, als dass die Versäumnisse des Beklagten 2) als grober Behandlungsfehler zu bewerten sind.
Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt. Dabei muss diese wertende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können. Die von dem Sachverständigen aufgezeigten Versäumnisse des Beklagten zu 2) sind von diesem eindeutig als schwerwiegende Versäumnisse bei einer eindeutig einzuordnenden medizinischen Sachlage bewertet worden. Deutlich wird diese Sichtweise insbesondere anhand der von dem Sachverständigen plausibel und widerspruchsfrei in Bezug genommenen CTG-Aufzeichnungen und der aus diesen resultierenden Notwendigkeiten zur Einleitung einer Sectio. Es handelt sich dabei nicht etwa nur um eine kurze Zeitspanne, hinsichtlich derer früher zu handeln gewesen wäre, sondern um einen besonders gravierenden Zeitverzug, bis die Entscheidung zur Durchführung der eiligen Sectio gefallen ist. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass bis zum Ende keine Notsectio vorgenommen wurde und zudem die erforderliche Einschaltung von Neonatologen ausblieb.
3. Rechtsfolge des groben Behandlungsfehlers, der - wie hier - geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, ist eine Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlerseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, so, wenn jeglicher haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Das Vorliegen einer derartigen Konstellation hat die Behandlerseite zu beweisen, was ihr vorliegend nicht gelungen ist.
a) Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass es vor der Geburt des Klägers zu einem schweren Sauerstoffmangel gekommen ist.
Der Sachverständige Dr. S. führte hierzu überzeugend aus, dass dies bereits durch den Apgar-Wert belegt werde, der nach der Geburt mit Null festgestellt worden sei. Der Kläger sei zunächst also klinisch tot gewesen. Dies sei ein eindeutiger Beleg für einen schweren Sauerstoffmangel. Man müsse davon ausgehen, dass es zum Ende der Geburt hin, mithin auch zum Ende der CTG-Aufzeichnungen, wegen des eingetretenen Sauerstoffmangels zu der Kreislaufdekompensation des Klägers gekommen sei.
Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass der pH-Wert der Nabelarterie nach der Geburt mit 7,18 gemessen worden sei. Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Sachverständigen, dass dieser Wert, welcher aus der Behandlungsdokumentation für die Uhrzeit 22:50 Uhr stammt, nicht zutreffend sein kann. Insoweit kann dahinstehen, ob - wie der Sachverständige Dr. S. mutmaßt - dieser Wert zustande gekommen sein könnte, weil der Wert mit aus Nabelschnurvene gewonnenem Blut bestimmt worden sei. Jedenfalls aber steht dieser Wert im eindeutigen Widerspruch zu sämtlichen anderen postnatalen Befunden, dazu ergänzend sogleich.
An dieser Stelle ist in die Beweiswürdigung der Kammer einzustellen, dass die Beklagte zu 3) im Rahmen des Anhörungstermins am 09.10.2025 glaubhafte Angaben zur Entstehung der handschriftlichen Dokumentationsinhalte zur Uhrzeit 22:50 Uhr machen konnte. Thematisiert wurde dieser Teil der ärztlichen Dokumentation, weil hier neben der genannten Uhrzeit 22:50 Uhr in der fünften Zeile notiert ist: "Entschluss zur eiligen Sectio durch Frau Dr. G./ CA B. W.". Damit korrespondiert dieser Eintrag in zeitlicher Hinsicht nicht mit der weiteren Eintragung unter der Uhrzeit 23:35 Uhr, für welche ebenfalls notiert ist "Entschluss zur eiligen Sectio". Der entsprechende Eintrag zu 22:50 Uhr war also kritisch zu hinterfragen. Dabei lässt sich die Uhrzeit 23:35 Uhr für den Sectio-Entschluss hinsichtlich des Vorlaufes der dann erfolgten OP in die Chronologie der weiteren Dokumentation einfügen, zu einem Sectio-Entschluss um bereits 22:50 Uhr passen die weiteren Vorgänge demgegenüber nicht. Insoweit erklärte die Beklagte zu 3) - glaubhaft und für die Kammer plausibel - dass die Eintragung unter der Rubrik 22:50 Uhr nicht richtig sei. Sie könne sicher sagen, dass die Entscheidung zur eiligen Sectio erst um 23:35 Uhr gefallen sei, was sie selbst dokumentiert habe. Für den Eintrag zu 22:50 Uhr konnte sie plausibel und authentisch erklären, dass dieser durch den Beklagten zu 2) im Nachgang zu dem Geburtsvorgang an einer freien Stelle des Dokumentationsformulars eingetragen worden sei. Dies - also eine nachträgliche Dokumentation - sei grundsätzlich kein unübliches Vorgehen. Vorliegend sei aber eine falsche Dokumentation gegeben, was den Entschluss zum Zeitpunkt der eiligen Sectio betreffe. Mit dieser Einordnung der Beklagten zu 3) geht es auch einher, wenn der Sachverständige Dr. S. die Eintragung zu 22:50 Uhr für unklar hält, weil sogleich nach dem Sectio-Entschluss angegeben wird, wie sich das Kind nach der Geburt dargestellt hat.
Eine falsche Chronologie der Eintragung liegt so auf der Hand. Zur Überzeugung der Kammer schlägt die Fehlerhaftigkeit dieses Teils der vom Beklagten zu 2) selbst gefertigten Dokumentation auch auf den nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. S. dort notierten und nicht als stimmig zu bewertenden ph-Wert durch.
In der Gesamtschau, d.h. des gerade auseinandergesetzten falsch eingetragenen PH-Wertes aus der Behandlungsdokumentation, der weiterhin auszumachenden Falscheintragung des dritten Apgar-Wertes sowie der gezeichneten Kurve auf dem Reanimationsprotokoll muss sich hier der Beklagte zu 2) eine Falschdokumentation vorwerfen lassen, die kaum als nur versehentlich im Eifer des Gefechts und damit fahrlässig entstandene schriftliche Lüge eingeordnet werden kann.
b) In das Vorgesagte fügen sich auch die Ausführungen des zweiten von gerichtlicher Seite mit der Sache befassten Sachverständigen Dr. K. ein. Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Kläger an einer schweren bleibenden Hirnschädigung leidet. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. steht überdies fest, dass diese Hirnschädigung Folge des dem Beklagten zu 2) vorzuwerfenden groben Behandlungsfehlers ist.
So führte der Sachverständige im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens aus, es habe insbesondere aufgrund des gynäkologischen Gutachtens, der mit Mekonium verschmierten Haut des Klägers und des grünen Fruchtwassers zweifelsohne bereits eine intrauterine (d.h. innerhalb der Gebärmutter stattgefundene) Asphyxie mit Abgang von Mekonium als Zeichen der Asphyxie bestanden. Er teilt mithin insoweit die gleichlautende Bewertung des Sachverständigen Dr. S. Dies werde auch belegt aufgrund des postpartalen Zustandes des Klägers mit den entsprechenden klinischen und laborchemischen Befunden. Die klinische Beschreibung des Klägers in der 30. oder 45. Lebensminute zeuge von einem schwerst deprimierten Neugeborenen. Der Hinweis auf die stark verzögerte Rekapillarisierungszeit und das weiße Hautkolorit seien Zeichen einer sehr starken Kreislaufdepression. Die weiten Pupillen, die fehlenden Reflexe, die fehlende Spontanmotorik und die deutliche muskuläre Hypotonie seien Ausdruck einer schweren hypoxisch-ischämische Enzephalopathie. Durch die peripartale Asphyxie und die schwere respiratorische Azidose - diese wiederum als Folge der Mekoniumaspiration - sei eine irreversible Hirnschädigung in Form einer Zerebralparese und geistiger Behinderung entstanden.
Diese Beurteilung hat Dr. K. im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bekräftigt. Der Sachverständige führte aus, dass bei dem Kläger eine schwere hypoxisch-ischämische Enzephalopathie Grad 2 bis 3 aufgetreten sei, welche sicherlich maßgeblich auf die intrauterine schwere Sauerstoffmangelversorgung zurückzuführen sei. Dies werde nachhaltig dadurch belegt, dass sich nach der Geburt dickgrünes Fruchtwasser gezeigt habe und der klinische Zustand des Klägers sehr schlecht gewesen sei. Der Kläger sei bereits klinisch tot gewesen. Das dicke grüne Fruchtwasser müsse auch im Uterus aufgetreten sein. Zweifelsohne sei es bei dem Kläger bereits vor der Geburt zu einer Asphyxie gekommen. Die Asphyxie-Marker, die unmittelbar nach der Geburt gemessen worden seien, seien signifikant erhöht gewesen. Darüber hinaus sei auch ein Hirnödem aufgetreten, was im K. O. festgestellt worden sei.
Im Rahmen der mündlichen Anhörung erläuterte der Sachverständige Dr. K. dieses Gutachtenergebnis noch einmal eingängig und bezog sein Gutachtenergebnis auch auf ihm aktuell ausgehändigte Befunde des L.-S. M. vom 16.08.2024. Die dort beschriebenen Gesundheitsschäden seien sämtlich auf die bei der Geburt erlittene Hirnschädigung zurückzuführen. Demnach hat die Kammer in Bezug auf den Gesundheitszustand auf Basis der durchgängig schlüssigen und von großer Sachkunde getragenen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. S. und Dr. K. in Folge des groben Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2) im Hause der Beklagten zu 1) die folgenden Diagnosen bei dem Kläger feststellen müssen:
Z.n. schwerer Asphyxie; Bilaterale Cerebralparese ( GMFCS Level V) mit dystoner Komponente; Ehemaliges reifes Neugeborenes der 41+2 SSW ( GG4500); Z.n. Hypothermiebehandlung über 72 Stunden; Mekoniumaspiration; Mehrfach Surfactant-Gaben; Z.n. pulmonalem Versagen mit HFO-Ventilation und NO-Therapie; Z.n. EK- und FFP Transfusionen; Z.n. Pneumothorax rechts, konversativ behandelt; Deutliche Opisthotonusneigung, irritabel; Reaktiv erhöhter Muskeltonus; Seitbevorzugung nach links; Grenzwertige Mikrozephalie; Funktioneller Spitzfuß links mehr als rechts; Coxa valga bds. (Migrationsindex nach Reimers rechts 18%, links 28%, AC-Winkel rechts 22%, links 20°) (vgl. Bl. 82 Anlagenband Kläger); F83 Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen; G40.9 Epilepsie; Z74.0 Probleme mit Bezug auf: Hilfsbedürftigkeit wegen eingeschränkter Mobilität; Z74.1 Probleme mit Bezug auf: Notwendigkeit der Hilfestellung bei der Körperpflege; N39.48 Sonstige näher bezeichnete Harninkontinenz; R15 Stuhlinkontinenz (vgl. Bl. 85 Anlagenband Kläger); HD G80.8 Sonstige infantile Zerebralparese, M 99.80 Sonstige biomechanische Funktionsstörungen: Kopfbereich, M99.81 Sonstige biomechanische Funktionsstörungen: Zervikalbereich, M99.82 Sonstige biomechanische Funktionsstörungen: Thorakalbereich, 99.83 Sonstige biomechanische Funktionsstörungen: Lumbalbereich, M99.84 Sonstige biomechanische Funktionsstörungen: Sakralbereich, M99.85 Sonstige biomechanische Funktionsstörungen: Beckenbereich, M99.86 Sonstige biomechanische Funktionsstörungen: untere Extremität, M99.87 Sonstige biomechanische Funktionsstörungen: obere Extremität, Z76.3 Gesunde Begleitperson einer kranken Person (vgl. Bl. 84 f. Anlagenband Kläger).
4. Die Klageforderungen sind nicht verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischem Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Diese Kenntnis ist erst zu bejahen, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen.
Dass entsprechendes auf Klägerseite bereits unter dem Jahr 2018 bekannt geworden ist, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt. Dabei folgt die Kammer auch der Argumentation des Klägers, dass eine bereits 2018 bestehende Kenntnis von den Haftungsvoraussetzungen deshalb fernliegt, weil die Kindsmutter im Jahre 2020 (vgl. Bl. 54 elektronische Akte Anlagenband Kläger) eine zweite Entbindung im Hause der Beklagten begleiten ließ, was ihr Berufen auf den noch fortbestehenden Glauben an eine vom Beklagten zu 2) dargestellte schicksalhafte Entwicklung schlüssig macht. Belegt ist dies auch durch das authentische Statement der Kindsmutter zum Schluss der Beweisaufnahme vom 09.10.2025 zu einer dazu nach der Geburt der Schwester des Klägers erfolgten Unterhaltung mit dem Beklagten zu 2), in welcher er erklärt habe, er würde alles noch einmal wieder so machen. Mit entsprechendem Inhalt hat sich die Beklagtenseite unter Berufung auf eine schicksalhafte Mekoniumaspiration auch hier im Prozess verteidigt.
5. Unter Berücksichtigung der bei dem Kläger eingetretenen Folgen hält die Kammer gemäß § 253 Abs. 2 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800.000,00 € für notwendig, aber auch angemessen. Im Rahmen dieses Schmerzensgelds hat die Kammer sämtliche zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden und behandlungsfehlerbedingten Beeinträchtigungen sowie insoweit alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen behandlungsfehlerbedingten Verletzungsfolgen zu berücksichtigen.
a) Ein Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht in Arzthaftungssachen - von Ausnahmefällen abgesehen - die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und den Auswirkungen der Schädigung abhängt. Von Bedeutung sind insbesondere die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und die Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie negativ betroffen sind, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Geschädigten auswirken. Das regelmäßige Fehlen der Bedeutung der Genugtuungsfunktion in Arzthaftungsfällen rechtfertigt sich daraus, dass ärztliche Behandlungsfehler weder vorsätzlich noch in der Form grob fahrlässig verursacht werden, dass sie dem bedingten Vorsatz gleichkommen. Denn bei dem Handeln durch einen Behandler steht das Bestreben im Vordergrund, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien. Bei grober Fahrlässigkeit oder in extremen Ausnahmefällen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung auch in Arzthaftungssachen - ebenso bei der Behandlung durch vergleichbare Behandler wie hier einer Hebamme - Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgelds haben. Auch wenn bei der Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stellt es unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Behandler ein grobes - möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes - Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft. Ein dem Behandler aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufener Behandlungsfehler kann dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben. Grobe Fahrlässigkeit ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn dem Behandler ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu. Denn ein grober Pflichtverstoß lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechendes gesteigertes persönliches Verschulden zu.
b) Nach den vorstehenden Maßgaben ist hier zunächst zu betonen, dass die Auswirkungen der grob fehlerhaften Geburtsleitung des Beklagten zu 2) zu den oben bereits in Bezug genommenen gravierenden Gesundheitsschäden geführt haben. Diese bestanden von Geburt an und werden den Kläger sein Leben lang beeinträchtigen. Die Gesundheitsschäden schlagen sich auch in besonders erheblicher Weise auf das Leben des Klägers nieder. Dies liegt in Bezug auf die Vielzahl und die Art der Gesundheitsschäden auf der Hand, indes konnte sich aber auch die Kammer einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschaffen, der bei der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2025 persönlich zugegen gewesen ist. Glaubhaft sind dahingehend die Ausführungen der Kindsmutter zu dem Erleben des Klägers, was seine Selbstwahrnehmung zu den schwersten Behinderungen angeht und welche er zeitweise mit großer Traurigkeit verbinden kann, wenn er auch mit dem Beginn eines Schulalltages - allerdings auch hier in einem besonders pflegeintensiven und geschützten Rahmen - ein Umfeld gefunden hat, in dem er sich wohl fühlt.
Bei dem vorliegenden Sachverhalt kann die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht vollends vernachlässigt werden, soweit die Kammer feststellen konnte, dass der Beklagte zu 2) seine Entscheidung, zuzuwarten, trotz einer anderslautenden Einschätzung jedenfalls der erfahrenen Hebamme in Person der Beklagten zu 3) im Rahmen seiner hierarchischen Überlegenheit beibehielt und durchsetzte, hierzu noch sogleich unten. Berücksichtigungsfähig ist im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung auch, dass der vorliegend dem Beklagten zu 2) insgesamt zu machende Vorwurf am obersten Ende denkbarer grober Fehler als Geburtshelfer einzuordnen ist und insoweit das Gegenteil zu einem Augenblicksversagen feststeht, welches sich gar in einer vom Beklagten zu 2) zu verantwortenden Falschdokumentation fortsetzte.
Schließlich berücksichtigt die Kammer bei der Schmerzensgeldfestsetzung auch vergleichbare Judikatur (vgl. Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld 7441 unter Verweis auf OLG Hamburg, Urt. v. 05.09.2024 - 1 U 95/23; in Bezug genommen auch bei LG Göttingen, Urt. v. 14.08.2025 - 12 O 85/21, BeckRS 2025, 20834, Rn. 106; OLG O., Urt. v. 18.03.2020 - 5 U 196/18, BeckRS 2020, 5200).
II. Mit dem Vorgesagten ist auch der gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachte Feststellungsantrag begründet.
Dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu entnehmen, dass bei dem Kläger behandlungsfehlerbedingt Dauerschäden vorliegen, hinsichtlich derer auch aufgrund des jungen Alters des Klägers die Möglichkeit des kausalen Entstehens von z.B. weiteren Behandlungskosten besteht.
D. Der der Klägerseite zugesprochene Zinszahlungsanspruch folgt §§ 291, 288 BGB, nachdem die Klage der Beklagten zu 1) am 15.11.2022 und dem Beklagten zu 2) unter dem 16.11.2022 zugestellt worden ist.
E. Die Klage war als unbegründet abzuweisen, soweit neben insbesondere dem Beklagten zu 2) auch die Beklagten zu 3) und zu 4) in Anspruch genommen worden sind. Der Kläger hat gegenüber diesen insbesondere keinen Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung oder sonstigen Schadensersatz gemäß §§ 630a, 249, 280, 253 Abs. 2, 278 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 831, 249, 253 Abs. 2 BGB.
I. Es ist zunächst festzuhalten, dass im Hause der Beklagten zu 1) im Verhältnis der Beklagten zu 2) bis 4) eine sog. vertikale Arbeitsteilung bestand. So waren die Beklagte zu 3), eine Hebamme mit jahrzehntelanger Berufserfahrung, und die Beklagte zu 4), eine zur Zeit der Geburt des Klägers im ersten Berufsjahr befindliche Assistenzärztin, in eine hierarchische Struktur eingebunden, welcher der Beklagte zu 2) in der hier relevanten Konstellation vorstand. Im Zusammenhang mit der vertikalen Arbeitsteilung ist im Arzthaftungsrecht anerkannt, dass die hierarchische Struktur den weisungsgebundenen nachgeordneten Dienst haftungsrechtlich schützt. So haftet der nachgeordnete Dienst in der Regel nur dann, wenn er sein Verhalten allein zu verantworten hat, was vorliegend nicht der Fall war. Allerdings gilt dieser haftungsrechtliche Schutz nicht unbegrenzt. So steht das Ergehen einer Weisung des Vorgesetzten - hier also des Chefarztes in Person des Beklagten zu 2) - der Haftung des nachgeordneten Dienstes nicht entgegen, wenn die erteilte Weisung ein Vertrauen in deren Richtigkeit nicht rechtfertigt. Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Anweisung ergeben, darf sich der Nachgeordnete nicht auf das Unterordnungsverhältnis verlassen. Die Kammer schließt sich insoweit derjenigen Rechtsansicht an, nach welcher dann eine Remonstrationspflicht gilt (vgl. Jorzig, Arzthaftung bei Verstoß gegen die Remonstrationspflicht, NJW 2025, 2069, 2070 f., Rn. 7).
II. Vorstehendes zugrunde gelegt, ist vorliegend angesichts der dem Beklagten zu 2) zur Last liegenden groben Behandlungsfehler - insoweit wird auf oben Bezug genommen - von dem Bestehen einer Remonstrationspflicht der sehr berufserfahrenen Beklagten zu 3), aber auch einer Remonstrationspflicht der Beklagten zu 4) auszugehen. Beide können hier also nicht mit Erfolg geltend machen, eine Remonstrationspflicht habe für sie schon nicht bestanden. Dabei ist mit dem Inhalt von deren informatorischer Befragung insbesondere auch davon auszugehen, dass sie das Bestehen einer Remonstrationspflicht für sich erkannt haben:
1. So führte die Beklagte zu 3) aus, dass sie zur Zeit der Anhörung im 31. Berufsjahr als Hebamme tätig sei und im Hause der Beklagten zu 1) ca. seit dem Jahre 2017 mit dem Beklagten zu 2) und auch der Beklagten zu 4) zusammengearbeitet habe. Hierarchisch sei es für sie als Hebamme so, dass ärztlich abzuklärende Fragen in der ersten Instanz an die Assistenzärzte heranzutragen seien; dies habe sie im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang auch gemacht. Dabei sei ihr bereits bei der Dienstübernahme erklärt worden, sie könne sich schon einmal "in grün" anziehen, da ein suspektes CTG bestanden habe. Sie sei daher von einer innerhalb der nächsten Stunde anstehenden Operation ausgegangen. Anhand der durch sie in Vorbereitung auf die gerichtliche Anhörung noch einmal in Augenschein genommenen Dokumentation des 05.04.2018 könne sie ausmachen, dass sie selbst nach der Dienstübernahme auch auffällige CTG-Auswertungen zur Kenntnis genommen habe. Hierüber habe sie die Beklagte zu 4) informiert, die ihrerseits schon den ganzen Tag Kontakt mit dem Beklagten zu 2) über den Zustand von dem Kläger und der Kindsmutter gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei im Rahmen der hierarchischen Struktur eine unmittelbare Kontaktaufnahme der Beklagten zu 3) mit dem Beklagten zu 2) nicht mehr erforderlich gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Abläufe könne sie noch erinnern, dass der Abend deswegen besonders verlaufen sei, weil sie mit dem Beklagten zu 2) nicht einer Meinung gewesen sei, was die Durchführung einer Sectio angehe. Dies sei für sie insoweit besonders, als es die erste Situation entsprechender Art im Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 2) gewesen sei. Es sei das erste Mal gewesen, dass beide nicht einer Meinung gewesen seien und eine pathologische Situation gegebenen gewesen sei.
Die vorstehenden Ausführungen der Beklagten zu 3) erachtet die Kammer für glaubhaft. Die Beklagte zu 3) war in der mit Sicherheit für sie unangenehmen Anhörungssituation vor der Kammer ersichtlich auf die Befragung vorbereitet, in dem sie Rückgriff auf die Dokumentation aus den Patientenunterlagen nehmen konnte. Dies tat sie nicht im Sinne einer anwaltlich auf eine Enthaftung abgestimmten Art und Weise, die insoweit etwa einstudiert gewirkt hätte, sondern gefasst und objektiv. Dass dabei die Zielrichtung etwa eine Beschönigung in die eine Richtung oder aber eine ungerechtfertigte Belastung in die andere Richtung, d.h. insbesondere in Richtung des Beklagten zu 2), gewesen wäre, ist nicht ersichtlich geworden.
Mit den vorgenannten Angaben der Beklagten zu 3) ist gerade nicht anzunehmen, dass schon gar keine Remonstrationspflicht bestanden hätte. Vielmehr nahm die Beklagte zu 3) schlüssig - d.h. mit den Inhalten der Dokumentation und auch der Sichtweise der gerichtlich bestellten Sachverständigen in Einklang stehend - eine pathologische Situation und die darüber bestehende Uneinigkeit mit dem Beklagten zu 2) in Bezug. Gerade dies ist Auslöser der hier für sie geltenden Remonstrationspflicht (welcher sie im Ergebnis genügte, dazu sogleich).
2. Die Beklagte zu 4) führte gegenüber der Kammer aus, sich schon von Anfang an in einer "heißen Situation" gesehen zu haben. Es sei bekannt gewesen, dass bei der Kindsmutter das Fehlen von Fruchtwasser problematisch gewesen sei. Zudem sei die Kindsmutter bereits über den Geburtstermin hinaus gewesen. Dies seien Risikofaktoren, die ihr auch bewusst gewesen seien, obwohl sie erst im Juni 2017 mit der Facharztausbildung begonnen habe. Es habe in der Folge immer wieder suspekte Situationen gegeben, was die CTG-Auswertung angehe. Sie sei tagsüber während der Tätigkeit in der Ambulanz über jede Auffälligkeit informiert worden. Bereits um 16:00 Uhr habe es für sie Anzeichen gegeben, dass gegebenenfalls eingegriffen werden müsse. Darum habe sie auch zu dieser Zeit schon mit dem Beklagten zu 2) telefoniert. Der Beklagte zu 2) habe dahingehend Beruhigungen ausgesprochen. Diese Art der Kommunikation habe sich wiederholt und der Beklagte zu 2) immer wieder nochmalige Kontrollen bei weiterem Abwarten angeordnet. Gegen 20:00 Uhr sei von ihr selbst dann die Entscheidung getroffen worden, das Zuwarten abzubrechen. Daher sei mit dem Beklagten zu 2) auch die Herausnahme des Misodel abgesprochen worden. Auch in der Folge habe sie den Beklagten zu 2) immer wieder gefragt, was jetzt zu machen sei, wobei dieser auf das Fortschreiben von CTG verwiesen habe. Auch die Beklagte zu 4) berief sich darauf, ab ca. 22:00 Uhr in Grün angezogen gewesen zu sein, da sie von dem Anstehen einer Sectio ausgegangen sei. Der Kindsmutter habe sie dabei schon von einer nicht tolerablen Situation für das Kind berichtet und deswegen noch einmal mit dem Beklagten zu 2) telefoniert. Dieser sei, angesichts seines damals nahegelegenen Wohnsitzes in dem Schwesternwohnheim, relativ schnell da gewesen. Er habe dann beruhigend auf die Kindsmutter eingewirkt und erklärt, dass man einen Kaiserschnitt immer noch machen könne.
Auch die vorstehenden Ausführungen der Beklagten zu 4) waren glaubhaft. Auch für sie gilt, in Bezug auf den Inhalt der Patientenakte auf die Befragung vor der Kammer vorbereitet gewesen zu sein. Dabei kann angesichts des Zeitablaufes seit der Geburt auch eine entsprechende Vorbereitung zur Gedächtnisauffrischung erwartet werden, ohne dass sich diesbezüglich der Eindruck ergeben hätte, die Beklagte zu 4) hätte die Gedächtnisauffrischung zu einer Schönung ihres Anteiles an dem Sachverhalt genutzt. Insoweit nahm sie auch unverblümt bereits zu Eingang ihrer Befragung auf das Bestehen einer für sie komplizierten Geburtssituation Bezug. Damit ist auch in Bezug auf sie zugrunde zu legen, dass ihr - trotz der geringen Berufserfahrung - Remonstrationspflichten gegenüber dem Beklagten zu 2) oblagen, zumal sie mit ihrer Einschätzung einer ab 22:00 Uhr eigentlich zu erwartenden Sectio aufgrund der Gegenwart der sehr erfahrenen Beklagten zu 3) nicht allein war.
III. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sowohl die Beklagte zu 3) als auch die Beklagte zu 4) ihren Remonstrationspflichten genügten, was hier zu deren Enthaftung führt.
Kern der Remonstrationspflicht ist, dass innerhalb einer hierarchischen Struktur erteilten Anweisungen nicht etwa blind Folge geleistet werden darf, sondern bei evident unrichtiger Sachbehandlung durch den Vorgesetzten diesem nicht uneingeschränkt gefolgt werden darf. Dabei ist im vorliegenden Sachverhalt zu bemerken, dass der Durchsetzung der Remonstrationspflicht durch die Beklagte zu 3) oder die Beklagte zu 4) bzw. ggf. sogar beider gemeinschaftlich im hiesigen Fall deswegen Grenzen gesetzt waren, weil der Beklagten zu 2) mit seiner Anwesenheit ab der "Alarmierung" aus dem Schwesternwohnheim die weiteren Hergänge als Entscheidungsträger in die eigene Hand nahm. Insoweit ist es glaubhaft, wenn die Beklagte zu 4) sich darauf beruft, dass nach ihrer Erinnerung der Beklagte zu 2) nicht - wie dokumentiert - erst um 22:50 Uhr vor Ort gewesen ist, sondern nach der für 22:19 Uhr dokumentierten "Info" angesichts des kurzen Weges vom Schwesternwohnheim in die Klinik schon früher dagewesen ist. Dass insoweit die Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) dem Beklagten zu 2) ihren Standpunkt - Sectio jetzt! - jeweils klar gemacht haben, glaubt die Kammer ihnen.
1. So führte die Beklagte zu 3) aus, bereits nach der Übernahme des Dienstes aber auch im weiteren Verlauf wiederholt mit dem Beklagten zu 2) diskutiert zu haben. In Bezug auf eine solche Diskussion für 22:39 Uhr, an welcher auch die Beklagte zu 4) beteiligt gewesen sei, sei dem Beklagten zu 2) mit Nachdruck gesagt worden, man solle doch jetzt in den OP fahren. Die Formulierung "mit Nachdruck" bezog die Beklagte zu 3) dabei plausibel und authentisch auf aus ihrer Sicht pathologische CTG-Werte. Die Beklagte zu 3) führte zu dem Inhalt der Diskussion aus, dass der Beklagte zu 2) Gegenargumente wiederholt habe, wie z.B. den Verweis auf Erfahrungen mit CTG-Aufzeichnungen aus früheren Fällen, die schlecht ausgesehen hätten, aber nicht mit einem pathologischen Zustand des Kindes einhergegangen seien. Dabei sei die Diskussion durchaus auch hitzig gewesen, soweit der Beklagte zu 2) auch aufgebracht gewesen sei von dem Gegenhalten der Beklagten zu 3) und 4).
Vorgenannte Ausführungen der Beklagten zu 3) zu aufgebrachten Diskussionen mit dem Beklagten zu 2) sind auch vor dem Hintergrund der eigenen Wahrnehmungen der Kindsmutter für den Zeitpunkt nach der Geburt in besonderer Weise authentisch. So hielt die Mutter des Klägers der Beklagten zu 3) zum Ende der mündlichen Anhörung vor, sie habe noch vor Augen, wie die Beklagte zu 3) nach der Geburt mit dem Beklagten zu 2) gestritten habe. Die Beklagte zu 3) erklärte dazu, dass dies richtig sei, verbunden mit der Erinnerung an den damals dem Beklagten zu 2) gemachten Vorhalt, dass jeder andere Oberarzt, mit dem sie bisher zusammen gearbeitet habe, zeitlich eher in den OP gefahren wäre. Wenn auch diese Szene zu einem späteren Zeitpunkt stattfand, als die Remonstration angezeigt gewesen ist, ist doch vor diesem Hintergrund besonders plastisch, dass den Beklagten zu 3) und zu 4) zu glauben ist, dass sie den Beklagten zu 2) eindringlich zu einem zeitigeren Kaiserschnitt bewegen wollten.
3. Klarstellend ist dazu festzuhalten, dass die Beklagten zu 3) und zu 4) ein Mehr gegenüber der eben festgestellten Remonstration nicht tun konnten. Eingängig ist in diesem Zusammenhang auch die Wahrnehmung der Kindsmutter selbst. Sie führte anlässlich des Termins am 09.10.2025 aus, dass sie die für sich selbst auch noch einmal ausgewertete Patientendokumentation derart bewertet habe, dass die Beklagte zu 4) die Entscheidung zu einer eiligen Sectio schon früher getroffen habe, der Beklagte zu 2) sie diesbezüglich aber überstimmt habe. Es ist damit in Einklang stehend, dass die Kammer nicht zu erkennen vermag, dass die Beklagten zu 3) und zu 4) angesichts der Präsenz und hierarchischen Dominanz des Beklagten zu 2) ein Mehr hätten unternehmen können.
Etwas anderes ist auch nicht den diesbezüglichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. zu entnehmen. Dieser erklärte eingängig, dass für alle Geburtshelfer, also auch die Beklagten zu 3) und 4), erkennbar gewesen sei, dass schwerste Dezelerationen aufgetreten seien. Es sei ein eindeutig pathologischer Verlauf gegeben gewesen. Man habe weiter berücksichtigen müssen, dass ein Oligohydramnion bei der Kindesmutter vorgelegen hatte und das Kind über den Termin hinaus war. Der Doppler sei ebenfalls pathologisch ausgefallen. Von daher sei um 21:54 Uhr und noch einmal um 22:21 Uhr eindeutig eine eilige Sectio geboten gewesen. Dies sei für jeden Geburtshelfer ohne weiteres zu erkennen gewesen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 3) ausweislich der Dokumentation für 22:19 Uhr eindeutig die Situation erkannt habe, sei er der Ansicht, dass ein energisches Einschreiten der Geburtshelfer geboten gewesen sei. Zwar habe der hinzugezogene Chefarzt die Verantwortung für das weitere Vorgehen. Es könne aber durchaus sein, dass sich der Chefarzt mal verrenne und deswegen sei ihm die Einschätzung der Notwendigkeit der Sectio mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen gewesen. Dass eben dies geschehen ist, kann die Kammer hier auf Basis der glaubhaften Angaben der Beklagten zu 3) und zu 4) - wie oben dargestellt - feststellen.
F. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 276 Schriftliches Vorverfahren 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- 00 Uhr des 05.04 2x (nicht zugeordnet)
- 1 U 95/23 1x (nicht zugeordnet)
- 12 O 85/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 196/18 1x (nicht zugeordnet)