Urteil vom Landgericht Baden-Baden - 1 O 17/11

Tenor

- Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die internationale Zuständigkeit des Landgerichts B. B..
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Firma A. GmbH die Zahlung von Standgeld für ein der Beklagten gehörendes Fahrzeug für den Zeitraum vom 12.01.2007 bis 31.12.2010 (1446 Tage).
Die Beklagte betreibt unter der Anschrift L. Straße in B. eine Praxis für P..
Der Ehemann der Beklagten, der Zeuge B., gab das Fahrzeug der Klägerin Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XY Anfang Januar 2007 bei der Firma A. GmbH in S. zur Reparatur. Ob er bei Erteilung des Auftrags als Vertreter der Beklagten gehandelt hat und ob auch die Beklagte für die Kosten der Reparatur aufzukommen hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Als der Zeuge B. am 12.01.2007 beim A. GmbH erschien, die durchgeführten Reparaturarbeiten bezahlte und das Fahrzeug mitnehmen wollte, verweigerte das A. GmbH die Herausgabe desselben unter Berufung auf ein ihr zustehendes Werkunternehmerpfandrecht wegen einer behaupteten restlichen Kaufpreisforderung i.H.v. 2.824,60 EUR aus dem Kauf eines Motors im Jahr 2005 gegen die Beklagte.
Durch Urteil des Amtsgerichts B. - B. vom 23.10.2009 (Az. 19 C 9/08) wurde die Beklagte verurteilt, an die Firma A. GmbH 2.824,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.09.2006 wegen des Kaufs des Motors zu zahlen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde als unzulässig verworfen. Das Urteil ist seit 16.11.2010 rechtskräftig (OLG Karlsruhe, Az. 15 U 189/09).
Ebenfalls am 12.01.2007 pfändete die Gerichtsvollzieherin M. das Fahrzeug der Klägerin in den Räumen des A. GmbH wegen einer Forderung des Herrn R. aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom 17.01.2001 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts B. vom 19.03.2002 gegen den Zeugen B.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vollstreckungsprotokoll (Anlage B 1) Bezug genommen.
Das Fahrzeug verblieb, nachdem das Pfandsiegel angebracht wurde, weiterhin in den Räumen des A. GmbH. Der Kläger begehrt kalendertäglich 12 EUR als Standgeld für die Unterbringung des Fahrzeuges.
Durch Erklärung vom 22.12.2010 trat die Firma A. GmbH ihre behauptete Forderung i.H.v. 17.352,00 EUR an die Kanzlei R. u. Koll. ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung (Anlage K 1) Bezug genommen.
10 
Am 25.05.2012 trat der Kläger die ihm von der Firma A. GmbH abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte an Herrn Dr. R. ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 20 Bezug genommen.
11 
Der Kläger behauptet, die Klägerin habe ihren Lebensmittelpunkt in der L. Straße in B. - B.. Die Klägerin betreibe sämtliche Geschäfte, welche den Pkw beträfen, vom Ort ihrer Praxis, nämlich der L. Straße in B. - B., aus. Dort habe sie auch das Fahrzeug in B. - B. zugelassen. Bei der Adresse M. Straße in S. handle es sich um ein Ferienhaus, welches keinen Wohnsitz darstelle. Unter der Anschrift C. Straße in S. könnten Schriftstücke nicht zugestellt werden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, an Herrn Dr. R. 17.352,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2010 zu zahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie habe in Deutschland keinen Wohnsitz, insbesondere nicht in der L. Straße in B. - B.. Sie sei 2006 nach Frankreich verzogen, wobei der erste Wohnsitz die Adresse M. Straße in S./Frankreich sei, der zweite Wohnsitz C. Straße in S./Frankreich. In der L. Straße betreibe sie lediglich eine Praxis als P.. Die Räume seien weder zum Wohnen geeignet noch jemals bewohnt worden. Der Audi sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in ihrem Betriebsvermögen gewesen. Es fehle am notwendigen Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Beklagten und im Gerichtsstand der Niederlassung könnten nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften, die mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen worden seien, geltend gemacht werden. Vertragliche Ansprüche des Klägers kämen nicht in Betracht. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gelte Art. 5 Ziffer 1 EuGVVO nicht.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.09.2012 (AS 507 f) Bezug genommen.
18 
Durch Beschluss vom 06.07.2012 (AS 463) wurde die gesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht B. - B. ist international nicht zuständig.
20 
1. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Frankreich, sodass sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (nachfolgend: EuGVVO) richtet (Art. 1 Abs. 1 EuGVVO). Nach dieser Verordnung besteht keine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
21 
a) Es kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Klärung, ob die Beklagte unter der von ihr genannten Anschrift C. Straße in S. oder aber M. Straße in S. wohnhaft ist. In beiden Fällen ist jedenfalls der Wohnsitz (Art. 59 Abs. 1 EuGVVO, § 7 BGB) in Frankreich und daher ein französisches Gericht zuständig (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO).
22 
Dass die Beklagte unstreitig in der L. Straße in B. - B. eine Praxis für P. betreibt, reicht nicht aus, um einen Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs. 1 BGB zu begründen. Dass der Beklagten in der L. Straße überhaupt geeignete Wohnräume zur Verfügung stehen, ist vom hierfür beweisbelasteten Kläger weder dargelegt noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Beklagten in B. - B. arbeitet, ist noch nicht ausschlaggebend dafür, dass dort tatsächlich auch ein Wohnsitz im Sinne einer ständigen Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum Schwerpunkt seiner Lebensführung zu machen, begründet wird. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte bei verschiedenen anderen Gelegenheiten die Anschrift L. Straße in B. - B. genannt hat (siehe Anlagen K 6 bis K 18). Dies war zeitlich deutlich vor dem hiesigen Klageverfahren.
23 
Auch der dem Umstand, dass die Beklagte unstreitig das Fahrzeug Marke Audi in B. zum Straßenverkehr zugelassen hat, spricht nicht für einen hiesigen Wohnsitz. Die Zulassung des Fahrzeuges erfordert lediglich einen festen Betriebssitz in B. (§§ 6, 46 FZV). Dieser liegt unstreitig vor.
24 
b) Eine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 1b EuGVVO, wobei ausreichend ist, wenn der Kläger anhand von schlüssigen und erheblichen Umständen vorträgt, dass ein Vertrag geschlossen wurde, so dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem solchen Gegenstand des Verfahrens sind (s. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 22 m.w.N..). Die Auslegung der Vorschrift im Hinblick darauf, was vertragliche Ansprüche sind, hat dabei autonom zu erfolgen (s. Stein/Jonas, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 12) und erfasst Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht (siehe OLG Köln, NJOZ 2010, 899; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 37).
25 
Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Zahlung von Standgeld damit, dass ihm bzw. der Firma A. GmbH ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht, was streitig ist, welches sich aus den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, zustehe. Eine über die Bestellung eines Pfandrechtes hinausgehende vertragliche Regelung, dass für den Fall einer Geltendmachung des Pfandrechtes Standgeld zu zahlen ist, wurde unstreitig zwischen den Parteien jedoch nicht geschlossen. Dazu beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma A. nichts. Es ist auch nicht die vereinbarte Primärpflicht der Beklagten aus dem - möglicherweise - geschlossenen Reparaturvertrag, dies ist die Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es handelt sich auch nicht um einen Sekundäranspruch, der sich aus der Nichterfüllung einer Primärpflicht ergibt. Ebenso wenig ist es ein Nebenanspruch aus dem Reparaturvertrag. Die Zahlung kann daher nur aufgrund eines nicht vertraglichen Anspruchs verlangt werden. Selbst wenn man das vertragliche Pfandrecht - welches streitig ist - selbst als Gegenstand des Vertrages ansieht, dann wäre die Primärpflicht nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (VII AGB) nur, dass die Beklagte das Pfandrecht bestellt und auch duldet. Regelungen bezüglich der Verwahrung des Pfandgegenstandes fehlen im Vertrag und es handelt sich auch nicht um einen Sekundäranspruch für den Fall der Nichterfüllung der Vereinbarung über das vertragliche Pfandrecht. Zu dessen näherer Ausgestaltung haben die Parteien gerade keine Regelungen im Vertrag getroffen.
26 
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses werden von der Vorschrift nicht erfasst (siehe OLG Köln, NJOZ 2010, 899; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 37).
27 
3. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO wegen einer Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung der Beklagten.
28 
Unter dem Begriff „aus dem Betrieb“ in Art. 5 Nr. 5 EuGVVO fallen nach der Rechtsprechung des EuGH Rechtstreitigkeiten, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals (siehe EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich nicht.
29 
Ferner fallen darunter Streitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche die Niederlassung eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem dieser Mittelpunkt der Niederlassung besteht (EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56; OLG München, Beck RS 1998, 30015268).
30 
Auch daran fehlt es vorliegend, weil es nicht um die Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtung der Beklagten - was streitig ist - geht, nämlich die Bezahlung der beauftragten Reparatur, die unstreitig erfolgt ist. Der - streitige - Anspruch auf Standgeld ist keine vertragliche Verpflichtung.
31 
Zwar umfasst Art. 5 Nr. 5 EuGVVO auch Streitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, diese müssen jedoch aus der Tätigkeit entstehen, welche die Niederlassung ausübt (s. EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56; OLG München, Beck RS 1998, 30015268). Entscheidend ist also, dass sich der Anspruch aus der Tätigkeit ergibt, welche die Niederlassung ausübt. Auch dies ist nicht der Fall. Unstreitig betreibt die Beklagte eine Praxis für P., was die von ihr ausgeübte Tätigkeit ist. Aus dieser Tätigkeit selbst ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Standgeldes. Die Beklagte übt mit dem Fahrzeug auch nicht ihre Tätigkeit in der Niederlassung aus. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen außervertraglichen Anspruch i.S.v. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO. Damit sind deliktische Ansprüche gemeint (s. Stein/Jonas, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 201).
32 
3. Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 23 ZPO. Im Anwendungsbereich der EuGVVO wird die Vorschrift verdrängt (siehe Zöller, 29. Aufl., § 23 RN 4).
33 
Weitere Gerichtsstände, die die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes begründen können, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist die Beklagte daher an ihrem Wohnsitz in Frankreich zu verklagen. Das Landgericht B. - B. ist international nicht zuständig.
II.
34 
Mangels internationaler Zuständigkeit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Gründe

 
I.
19 
Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht B. - B. ist international nicht zuständig.
20 
1. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Frankreich, sodass sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (nachfolgend: EuGVVO) richtet (Art. 1 Abs. 1 EuGVVO). Nach dieser Verordnung besteht keine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.
21 
a) Es kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Klärung, ob die Beklagte unter der von ihr genannten Anschrift C. Straße in S. oder aber M. Straße in S. wohnhaft ist. In beiden Fällen ist jedenfalls der Wohnsitz (Art. 59 Abs. 1 EuGVVO, § 7 BGB) in Frankreich und daher ein französisches Gericht zuständig (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO).
22 
Dass die Beklagte unstreitig in der L. Straße in B. - B. eine Praxis für P. betreibt, reicht nicht aus, um einen Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs. 1 BGB zu begründen. Dass der Beklagten in der L. Straße überhaupt geeignete Wohnräume zur Verfügung stehen, ist vom hierfür beweisbelasteten Kläger weder dargelegt noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Beklagten in B. - B. arbeitet, ist noch nicht ausschlaggebend dafür, dass dort tatsächlich auch ein Wohnsitz im Sinne einer ständigen Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum Schwerpunkt seiner Lebensführung zu machen, begründet wird. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte bei verschiedenen anderen Gelegenheiten die Anschrift L. Straße in B. - B. genannt hat (siehe Anlagen K 6 bis K 18). Dies war zeitlich deutlich vor dem hiesigen Klageverfahren.
23 
Auch der dem Umstand, dass die Beklagte unstreitig das Fahrzeug Marke Audi in B. zum Straßenverkehr zugelassen hat, spricht nicht für einen hiesigen Wohnsitz. Die Zulassung des Fahrzeuges erfordert lediglich einen festen Betriebssitz in B. (§§ 6, 46 FZV). Dieser liegt unstreitig vor.
24 
b) Eine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 1b EuGVVO, wobei ausreichend ist, wenn der Kläger anhand von schlüssigen und erheblichen Umständen vorträgt, dass ein Vertrag geschlossen wurde, so dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem solchen Gegenstand des Verfahrens sind (s. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 22 m.w.N..). Die Auslegung der Vorschrift im Hinblick darauf, was vertragliche Ansprüche sind, hat dabei autonom zu erfolgen (s. Stein/Jonas, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 12) und erfasst Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht (siehe OLG Köln, NJOZ 2010, 899; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 37).
25 
Der Kläger begründet seinen Anspruch auf Zahlung von Standgeld damit, dass ihm bzw. der Firma A. GmbH ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht, was streitig ist, welches sich aus den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, zustehe. Eine über die Bestellung eines Pfandrechtes hinausgehende vertragliche Regelung, dass für den Fall einer Geltendmachung des Pfandrechtes Standgeld zu zahlen ist, wurde unstreitig zwischen den Parteien jedoch nicht geschlossen. Dazu beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma A. nichts. Es ist auch nicht die vereinbarte Primärpflicht der Beklagten aus dem - möglicherweise - geschlossenen Reparaturvertrag, dies ist die Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es handelt sich auch nicht um einen Sekundäranspruch, der sich aus der Nichterfüllung einer Primärpflicht ergibt. Ebenso wenig ist es ein Nebenanspruch aus dem Reparaturvertrag. Die Zahlung kann daher nur aufgrund eines nicht vertraglichen Anspruchs verlangt werden. Selbst wenn man das vertragliche Pfandrecht - welches streitig ist - selbst als Gegenstand des Vertrages ansieht, dann wäre die Primärpflicht nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (VII AGB) nur, dass die Beklagte das Pfandrecht bestellt und auch duldet. Regelungen bezüglich der Verwahrung des Pfandgegenstandes fehlen im Vertrag und es handelt sich auch nicht um einen Sekundäranspruch für den Fall der Nichterfüllung der Vereinbarung über das vertragliche Pfandrecht. Zu dessen näherer Ausgestaltung haben die Parteien gerade keine Regelungen im Vertrag getroffen.
26 
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses werden von der Vorschrift nicht erfasst (siehe OLG Köln, NJOZ 2010, 899; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 37).
27 
3. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO wegen einer Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung der Beklagten.
28 
Unter dem Begriff „aus dem Betrieb“ in Art. 5 Nr. 5 EuGVVO fallen nach der Rechtsprechung des EuGH Rechtstreitigkeiten, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals (siehe EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich nicht.
29 
Ferner fallen darunter Streitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche die Niederlassung eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem dieser Mittelpunkt der Niederlassung besteht (EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56; OLG München, Beck RS 1998, 30015268).
30 
Auch daran fehlt es vorliegend, weil es nicht um die Erfüllung der vertraglich eingegangenen Verpflichtung der Beklagten - was streitig ist - geht, nämlich die Bezahlung der beauftragten Reparatur, die unstreitig erfolgt ist. Der - streitige - Anspruch auf Standgeld ist keine vertragliche Verpflichtung.
31 
Zwar umfasst Art. 5 Nr. 5 EuGVVO auch Streitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, diese müssen jedoch aus der Tätigkeit entstehen, welche die Niederlassung ausübt (s. EuGH, Urteil vom 22.11.1978 - Az. 33/78 -, RIW 1979, 56; OLG München, Beck RS 1998, 30015268). Entscheidend ist also, dass sich der Anspruch aus der Tätigkeit ergibt, welche die Niederlassung ausübt. Auch dies ist nicht der Fall. Unstreitig betreibt die Beklagte eine Praxis für P., was die von ihr ausgeübte Tätigkeit ist. Aus dieser Tätigkeit selbst ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Standgeldes. Die Beklagte übt mit dem Fahrzeug auch nicht ihre Tätigkeit in der Niederlassung aus. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen außervertraglichen Anspruch i.S.v. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO. Damit sind deliktische Ansprüche gemeint (s. Stein/Jonas, 22. Aufl., Art. 5 Rn. 201).
32 
3. Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 23 ZPO. Im Anwendungsbereich der EuGVVO wird die Vorschrift verdrängt (siehe Zöller, 29. Aufl., § 23 RN 4).
33 
Weitere Gerichtsstände, die die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes begründen können, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist die Beklagte daher an ihrem Wohnsitz in Frankreich zu verklagen. Das Landgericht B. - B. ist international nicht zuständig.
II.
34 
Mangels internationaler Zuständigkeit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

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