Beschluss vom Landgericht Berlin (10. Große Strafkammer) - 510 Qs 54/10

Tenor

In der Bußgeldsache …w e g e n des Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird das „Rechtsmittel“ vom 13. April 2010 des früheren Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 30. März 2010 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 23. November 2009 eine Geldbuße in Höhe von 25 € wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verhängt. Dagegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2010 ist das Verfahren vom Polizeipräsidenten in Berlin gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Kostenentscheidung lautet wie folgt: „Die Einstellung erfolgt auf Kosten der Verwaltungsbehörde. Ihre notwendigen Auslagen haben Sie jedoch selbst zu tragen.“ Hiergegen hat der frühere Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. März 2010 hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin den Antrag als unbegründet verworfen. In der Rechtsmittelbelehrung der Beschlussabschrift heißt es: „Dieser Beschluss ist gemäß § 62 OWiG unanfechtbar. Anderenfalls kann der Beschluss mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, § 108 OWiG.“

2

Das dagegen eingelegte Rechtsmittel des früheren Betroffenen vom 13. April 2010 ist unzulässig.

3

Im Verfahren der Verwaltungsbehörde erfolgt nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens eine Kostenentscheidung gemäß § 105 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467a Abs. 1 und 2 StPO. Dabei wird dem Grunde nach darüber entschieden, wer die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat. Eine solche Entscheidung hat die Verwaltungsbehörde in dem Bescheid vom 22. Februar 2010 getroffen. Gegen diesen Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG als befristeter Rechtsbehelf zugelassen, und zwar gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG. Die auf Grund dieses Antrags ergehende gerichtliche Entscheidung ist unanfechtbar. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG. Denn danach ist eine sofortige Beschwerde nur gegen eine Entscheidung des Gerichts in dem Fall einer Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbescheid zugelassen; in allen anderen Fällen ist die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 108 Rn. 10).

4

Kosten werden nicht erhoben, weil die Einlegung des Rechtsmittels durch die unklare Rechtsbehelfsbelehrung in der Beschlussabschrift veranlasst war.


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