Urteil vom Landgericht Berlin (101. Kammer für Handelssachen) - 101 O 112/12

Orientierungssatz

1. Der Inhaber der Wortmarke JOOP hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Wortmarke JOB für die Bezeichnung eines Parfums sowie einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs im Internet durch einen Mitbewerber, da insoweit Verwechslungsgefahr besteht.(Rn.35)

2. Der Inhaber der Wortmarke hat aufgrund der Rechtsverletzung einen Auskunftsanspruch gegen den Störer.(Rn.41)

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin, 15. Juli 2014, 5 U 11/13, Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Verwaltungsrat, zu unterlassen, in der Europäischen Gemeinschaft Parfums unter der Bezeichnung “JOB Homme” und “JOB Femme” in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen

anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

a) Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferanten der zu Ziffer 1. eingeblendeten Produkte unter Vorlage von aussagekräftigen Lieferbelegen,

b) Name und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in der Europäischen Gemeinschaft, an die die in Ziffer 1 eingeblendeten Produkte geliefert worden sind,

c) den Umfang, in dem die zu Ziffer 1 eingeblendeten Produkte in der Europäischen Gemeinschaft vertrieben worden sind, unter Angabe der Menge der ausgelieferten Ware sowie der Preise, die für diese Waren bezahlt wurden, nach Art einer geordneten Rechnungslegung und unter Beifügung von Belegen,

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.780,20 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu erstatten hat, die der Klägerin durch den Vertrieb der in Ziffer 1 eingeblendeten Produkte in der Europäischen Gemeinschaft bereits entstanden sind oder noch entstehen werden.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

7. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro, hinsichtlich des Tenors zu 2.a),b) und c) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt her und vertreibt Parfums.

2

Sie ist Inhaberin der Wortmarke “JOOP!” mit Priorität zum 24. Juli 2002, eingetragen im Register unter EU xxxx.

3

Im Internet – jedoch nicht auf von der Beklagten betriebenen Seiten - wurden im Laufe des Jahres 2012 Parfums mit der Bezeichnung “JOB Homme” bzw. “JOB Femme” in der im Klageantrag zu 1. eingeblendeten Aufmachung angeboten. Auf Anlagen 5, 6, 7 und 8 wird Bezug genommen. Auf den Umverpackungen von “JOB Homme” befindet sich die Bezeichnung “Max Gordon”, desgleichen auf dem Flakon, der als Beistück (Anlage K 6) eingereicht wurde. Sowohl auf dem Flakon, der als Beistück K5 eingereicht ist, als auch auf der Umverpackung von “JOB Femme” befindet sich ein aus den Buchstaben “M” und “G” bestehendes Logo.

4

Auf allen Umverpackungen und Flakons befinden sich Aufdrucke bzw. Aufkleber “Parfum Art”.

5

Inhaberin der Wortmarke “Max Gordon” sowie der Bildmarke “MAX GORDON paris” ist die Beklagte. Die Beklagte war bis 31. Januar 2010 auch Inhaberin der Wort/Bildmarke mit dem aus den Buchstaben “M” und “G” bestehenden Logo. Inhaberin der Wort – Bildmarke “Parfum Art” ist ebenfalls die Beklagte. Auf Anlagen K 9, K 10 und K 17 wird wegen der Einzelheiten des Registerinhalts Bezug genommen.

6

Am 16. Mai 2012 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten ab und forderten zugleich zu Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten auf.

7

Am 1. Juni 2012 setzte die Klägerin eine Nachfrist bis zum 8. Juni 2012.

8

Die Klägerin meint, die Beklagte verletze die Rechte an ihrer eingetragenen Marke “JOOP!”. Zwischen “JOB” und “JOOP!” bestehe Verwechslungsgefahr.

9

Ferner sei § 6 Absatz 2 Nr. 4, 6 UWG sowie § 4 Nr. 9b) UWG erfüllt.

10

Ihr stünde daher Anspruch auf Auskunft, Erstattung der Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.

11

Die Klägerin beantragt,

12

1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Verwaltungsrat, zu unterlassen, in der Europäischen Gemeinschaft Parfums unter der Bezeichnung “JOB Homme” und “JOB Femme” in den nachfolgend eingeblendeten Ausstattungen

13

anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen,

14

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

15

a) Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferanten der zu Ziffer 1. eingeblendeten Produkte unter Vorlage von aussagekräftigen Lieferbelegen,

16

b) Name und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen in der Europäischen Gemeinschaft, an die die in Ziffer 1 eingeblendeten Produkte geliefert worden sind,

17

c) Name und Anschrift der Person, für die der Verwaltungsrat der Beklagten die Herstellung und den Vertrieb der zu Ziffer 1 eingeblendeten Produkte in Auftrag gegeben hat,

18

d) den Umfang, in dem die zu Ziffer 1 eingeblendeten Produkte in der Europäischen Gemeinschaft vertrieben worden sind, unter Angabe der Menge der ausgelieferten Ware sowie der Preise, die für diese Waren bezahlt wurden, nach Art einer geordneten Rechnungslegung und unter Beifügung von Belegen,

19

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.780,20 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 zu zahlen,

20

4. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle Schäden zu erstatten hat, die der Klägerin durch den Vertrieb der in Ziffer 1 eingeblendeten Produkte in der Europäischen Gemeinschaft bereits entstanden sind oder noch entstehen werden.

21

Hilfsweise beantragt sie,

22

hinsichtlich der Anträge, die sich auf das Produkt “JOB Homme” in der Ausstattung wie in Anlage K 5 beziehen, die Verweisung an das Landgericht Koblenz

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin.

26

In der Sache meint sie, sie sei nicht passivlegitimiert. Sie sei weder Täterin, noch Mittäterin, Teilnehmerin oder Störerin. Nur weil sie Inhaberin der Marke “Max Gordon” bzw. des Logos ist bzw. war, könne sie nicht belangt werden.

27

Im Übrigen liege keine Verwechslungsgefahr vor.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen (Klageantrag zu 1.c)) war sie abzuweisen.

I.

30

Das Landgericht Berlin ist international zuständig, Art. 97 Absatz 2VO (EG Nr. 207/2009) (im Folgenden: GMV).

31

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 125g MarkenG i.V.m. § 32 ZPO.

32

Begehungsort i.S.v. § 32 ZPO ist für alle Täter, Mittäter, Teilnehmer und Störer an den Orten, an denen auch nur einer von ihnen gehandelt hat (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 32 Rn. 13). Bei - wie hier - Angeboten im Internet ist der Begehungsort dort, wo das Angebot bestimmungsgemäß abrufbar war. Dass “JOB Homme” und “JOB Femme” im Internet beworben und angeboten werden, ergibt sich aus Anlage K 8. Allerdings werden nur die Ausstattungen von “JOB Homme” in der Variante wie in Anlage K 6 und “JOB Femme” in deutscher Sprache angeboten. Bestimmungsgemäß richtet sich das Angebot für “JOB Homme” in der Ausstattung wie in Anlage K 5 hingegen nicht an Verbraucher in Berlin, da es auf polnisch verfasst ist. Dementsprechend hat die Kammer den Rechtsstreit insoweit an das nach § 125g Satz 2 MarkenG iV.m. § 140 Absatz 2 MarkenG zuständige Landgericht Koblenz verwiesen.

II.

33

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche - bis auf Klageantrag 1.c) - bezüglich “JOB Homme” in der Ausstattung wie in Anlage K 6 und “JOB Femme” zu.

34

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 9 Absatz 1 Satz 2 Buchst. b) i.V.m. Art. 101 Absatz 1 102 GMV zu.

35

a) Zwischen dem zugunsten der Klägerin eingetragenen Zeichen “JOOP!” und dem Zeichen “JOB” besteht Verwechslungsgefahr. Es besteht Branchenidentität (Parfum). Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht Ähnlichkeit. Auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin der Klageschrift unter Ziffer II.2.b) aa) wird Bezug genommen, wobei die Kammer allerdings die Behauptung, die gesteigerte Kennzeichnungskraft ergebe sich auch aus dem Markterfolg dahinstehen lässt. Die Beklagte hat insofern die von der Klägerin vorgetragenen Umsätze und Marketingaufwendungen bestritten. Darauf kommt es hier nicht an. Dass die Marke “JOOP!” gesteigerte Kennzeichnungskraft genießt, ergibt sich bereits aus der allgemeinen Bekanntheit ihres Namensgebers wie auch aus dem Umstand, dass es sich bei der Marke allgemein – und gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) um einen langjährig eingeführten Parfumklassiker handelt. Im Übrigen würde selbst bei einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr bestehe. Die schriftbildliche Ähnlichkeit besteht insbesondere wegen der Übereinstimmung der beiden (aus Majuskeln bestehenden) Anfangsbuchstaben, dies zumal die sich gegenüberstehenden Zeichen jeweils nur aus drei bzw. vier Buchstaben bestehen. Weder das bei “JOB” fehlende Ausrufungszeichen, noch der Umstand, dass das Zeichen auf “B” endet, stellen eine aus der Verwechslungsgefahr herausführende Abgrenzung dar. Dass das Zeichen “JOB” begrifflich als Hinweis auf Arbeit bzw. Beschäftigung verstanden wird, hält die Kammer im Zusammenhang mit der Bezeichnung eines Parfums für fernliegend. Ebensowenig ist die klangliche Ähnlichkeit zu verneinen. Zwar mag das “J” unterschiedlich gesprochen und der Vokal in einem Fall lang, im anderen kurz gesprochen werden, dennoch ist die Phonetik aufgrund des identischen ersten Buchstabens (Konsonant) und des identischen zweitens Buchstabens (Vokal) und der Einsilbigkeit des Wortes ähnlich.

36

Hervorzuheben ist zudem, dass die Vermarktung der betroffenen Art von Produkten ganz maßgeblich auf der Schriftbildlichkeit der Bezeichnung aufbaut, weswegen es maßgeblich auf die – aufgezeigten - schriftbildlichen Übereinstimmungen ankommt.

37

Auf die Gegenüberstellung von “JOOP!” mit “Max Gordon” bzw. “Parfum Art” kommt es – anders als die Beklagte meint – nicht an. Der Schriftzug “Max Gordon” bzw. “Parfum Art” spielt nur für den Nachweis er Beteiligung der Beklagten am Vertrieb des Parfums “JOB” eine Rolle. Insoweit wird auf die Ausführungen unten zu 2. verwiesen.

38

b) Die Beklagte ist passivlegitimiert.

39

Es ist unstreitig, dass Inhaberin der Wortmarke “Max Gordon” sowie der Bildmarke “MAX GORDON paris” die Beklagte ist. Eben diese Bezeichnungen finden sich auf den Umverpackungen von “JOB Homme”, desgleichen auf dem Flakon, der als Beistück (Anlage K 6) eingereicht wurde. Dass und warum die Beklagte mit der Aufbringung des Schriftzuges “Max Gordon” nichts zu tun haben will, erläutert sie nicht näher, obwohl sie hierzu die sekundäre Behauptungslast trägt. Dass die Beklagte weder wusste noch billigte, dass der Schriftzug “Max Gordon” auf dem Parfum “JOB Homme” aufgebracht ist, ist fern liegend.

40

Soweit sich die Klägerin bei “Job Femme” auf das Logo auf der Umverpackung stützt, ist zwar die Beklagte seit etwa drei Jahren nicht mehr Markeninhaberin. Indes befinden sich auf Flakon und Umverpackung von “JOB Femme” Hinweise auf “Parfum Art”. Da die Beklagte Inhaberin dieser Marke ist, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum sie mit dem Parfum nichts zu tun haben will. Auch insoweit ist sie ihrer sekundären Behauptungsobliegenheit nicht nachgekommen.

41

2. Der mit Klageanträgen zu 2. a), b) und d) geltend gemachte Auskunftsantrag folgt aus § 19 MarkenG i.V.m. Art. 101 Absatz 2, 102 Absatz 2 GMV.

42

Der mit Klageantrag zu 2.c) geltend gemachte Auskunftsanspruch ist hingegen unbegründet.

43

Denn zum einen wird hierzu nur unsubstantiiert vorgetragen, denn die Klägerin stützt sich nur auf die Vermutung, es handele sich bei der Beklagten um eine Briefkastenfirma. Zudem geht die Klägerin zuletzt selbst von der eigenen Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates aus, andernfalls sie diesen nicht persönlich abgemahnt hätte.

44

3. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt aus § 683, 670 BGB i.V.m. Art. 101 Absatz 2, 102 Absatz 2 GMV und ist auch der Höhe nach berechtigt. Der Gegenstandswert ist mit 100.000,00 Euro für die für die “JOB Homme” der Ausstattung wie in Anlage K6 sowie für “JOB Femme” berechtigt.

45

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Absatz 1 BGB.

46

4. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht folgt aus § 14 Absatz 6 MarkenG Art. 101 Absatz 2, 102 Absatz 2 GMV

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

48

Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. Januar 2013 sowie die im Termin von Klägerseite eingereichten Unterlagen wurden der Entscheidung nicht zugrundegelegt, sodass der Beklagten Erklärungsfrist nicht zu gewähren war.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen