Urteil vom Landgericht Bielefeld - 22 S 340/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.09.2005 verkündete Urteil des Amtsge-richts Gütersloh abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 402,21 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von dem gegen ihn erhobenen Anspruch gemäß Kostenvorschussrechnung der Anwaltspraxis B., B., K. und Partner vom 11.02.2005 in Höhe von 1.614,68 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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