Urteil vom Landgericht Bielefeld - 15 O 54/15

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten, wenn dies geschieht

a)                    wie geschehen mit der Anzeige im N.er Tageblatt vom xxx    (Anlage K 1) durch die Formulierung „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“,

b)                    wie geschehen auf den Internetseiten www.f..de    (ausgedruckt Anlage K 2) durch Formulierungen wie    - „Finanzbuchhaltung“,    - „Buchführung“,    - „Buchhaltung“,    - „Buchführungsbüro“,    - „pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung“.

2.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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