Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 22 T 60/16
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. und 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 12.06.2015 (Aktenzeichen 17 XVII 243/14 K) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.07.2015 aufgehoben.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
1
Gründe
2I.
3Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2016 (Az.: XII ZB 499/15, Bl. 510 ff. d. A.).
4Die Kammer hat gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs in der oben genannten Entscheidung am 04.05.2016 die Sachverständige Frau Dr. A. sowie den Zeugen Herrn Rechtsanwalt und Notar Herr T. zu der Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen Frau N. L. zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht angehört/vernommen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04.05.2016 (Blatt 544 ff. der Akte) Bezug genommen. Zudem hat die Kammer am 07.06.2016 die Beteiligten zu 1. bis 5. sowie die Betroffene und ihren Ehemann persönlich angehört (vgl. Anhörungsvermerk vom 07.06.2016, Blatt 598 ff. d.A.).
5II.
6Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben, weil der Einrichtung der Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegensteht, dass die Vorsorgebevollmächtigten, die Beteiligten zu 4. und 5., die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut erledigen können. Denn nach Ausschöpfung aller im Rahmen des § 26 FamFG gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten hat die Kammer keine Zweifel an der Wirksamkeit der Erteilung der Vorsorgevollmacht durch den Betroffenen und seine Ehefrau (1.) und es bestehen auch keine Bedenken an der Geeignetheit der Vorsorgebevollmächtigten (2.).
71.
8Zwar muss die Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Vollmachterteilung anders als die Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB), bei der im Zweifel bis zum Beweis des Gegenteils ein Erblasser als testierfähig anzusehen ist (vgl. Palandt-Weidlich, 75. Auflage 2016, § 2229 BGB Rn. 11) positiv festgestellt werden. Dies gebietet das jederzeit als oberste Richtschnur im Betreuungsverfahren zu beachtende Wohl des Betroffenen. Deswegen kann die Vollmacht nur dann dem Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen über die Betreuung haben, wenn kein Anlass besteht, an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei der Erteilung der Vollmacht zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2010 – XII ZB 165/10, FG Prax 2011, 77, Rn 11, zit. nach Beck).
9Insoweit ist zu beachten, dass allerdings keinesfalls Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmachterteilung das Bestehen der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit für alle Geschäfte ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Betroffene die Vollmacht ohne fremde Willensbeeinflussung und im grundsätzlichen Bewusstsein ihrer Bedeutung erteilt hat (vgl. Palandt-Götz, 75. Aufl. 2016, Einf. vor § 1896 BGB, Rn. 5 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
10Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.05.2016 bestehen keine Zweifel daran, dass die Erteilung der Vorsorgevollmacht im April 2012 wirksam war. Die Erläuterungen der Sachverständigen A. (Fachärztin für Psychiatrie) helfen jedoch insoweit nicht weiter; stehen der positiven Feststellung der wirksamen Vollmachterteilung aber auch nicht entgegen. Sie hat die Eheleute im November 2014 untersucht, und ihre Geschäftsunfähigkeit positiv für den Zeitraum ab Dezember 2014 festgestellt. In der Beweisaufnahme vom 04.05.2016 stellte sie jedoch klar, dass sie aufgrund des verstrichenen Zeitraums von über 2 Jahren nicht sagen kann, ob die Eheleute bereits im April 2012 geschäftsunfähig gewesen sind. Der Kammer steht aber mit der Aussage des Zeugen T. ein weiterer, im Gegensatz zu den retrospektiven Erläuterungen der Gutachterin besonders aussagekräftiges Beweismittel zur Verfügung: Der Zeuge T., der als Notar im November 2011 das Vorgespräch mit Herrn L. geführt hat, und sodann im April 2012 gemeinsam mit dem mittlerweile verstorbenen Kollegen Herrn Notar W. die Hofaufgabeerklärung und die Vorsorgevollmachten beurkundete, konnte sich noch konkret an den Zustand des Betroffenen erinnern. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Eheleute nicht mehr hätten überschauen können, was ihnen verlesen wurde. Hinsichtlich der Erteilung der Vollmacht sei sogar noch einmal erörtert worden, ob die beiden Kinder lediglich zusammen oder im Rahmen einer Rangfolge die Vertretungsmacht ausüben sollten. Es sei allerdings der ausdrückliche Wunsch der Ehefrau des Betroffenen gewesen, dass beide Kinder gleichrangig auch die einzelne Vertretungsbefugnis ausüben sollten.
11Die in der Urkunde gewählte Formel, dass die Betroffenen ohne jeden Zweifel geschäftsfähig seien, entspreche der Standardformulierung. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass einer der Eheleute nicht mehr in der Lage gewesen sei zu verstehen, worum es in dem Beurkundungstermin ging. Denn dann hätte er die Beurkundung nicht vorgenommen oder entsprechende Vermerke aufgenommen.
12Nach alledem bestehen keine Zweifel daran, dass die Vorsorgevollmachten wirksam, weil im April 2012 im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilt worden sind.
132.
14Die Kammer ist auch von der Eignung der Vorsorgebevollmächtigten überzeugt.
15Diese haben in der Anhörung vom 07.06.2016 den Eindruck hinterlassen, die Belange ihrer Eltern (zurzeit in Absprache mit dem Betreuer Herrn Rechtsanwalt M.) mit gutem Ergebnis zum Wohl der Eltern zu organisieren. Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten ergaben sich nicht. Insbesondere entstand nicht der Eindruck, die ältere Tochter der Eheleute, die Beteiligte zu 5), wolle ihre Eltern zu ihrem eigenen Nutzen aus den Wohnräumlichkeiten im Erdgeschoss, an denen ihnen ein lebenslanges Wohnrecht zusteht, verdrängen. Die Anhörung hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Eltern und die Tochter bereits über mehrere Jahre ein gemeinsames Wohnen praktizieren, sie mithin die Räume des Erdgeschosses mit Ausnahme des privaten Schlafzimmers der Eheleute im Einverständnis aller gemeinsam nutzen.
16Dies haben auch die Eheleute in ihrer Anhörung klar bestätigt. Sie äußerten ihre tiefe Zufriedenheit mit der momentanen Situation, und wünschten sich, dass alles bleiben solle, wie es ist.
17Nach alledem bedarf es nach den Umständen des Falles auch keiner Vollmachtüberwachungsbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB). Eine solche wäre nur dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis sichtbar geworden wäre, ohne dass allerdings schon der Verdacht des Vollmachtmissbrauchs bestehen müsste.
18An einem solchen konkreten Bedürfnis fehlt es vorliegend aber. Zwar hat die jüngste Tochter der Betroffenen, Frau L. (die Beteiligte zu 3)) in der Anhörung zum Ausdruck gebracht, die Vorsorgebevollmächtigten würden die Eltern aus ihrem Wohnbereich verdrängen und sich nicht ausreichend kümmern. Diese Anschuldigungen haben sich aufgrund der Besichtigung der Wohnräumlichkeiten und der Anhörung der Beteiligten aber nicht bestätigt.
19Entgegen der Ansicht von Frau L. spricht auch nicht gegen die Geeignetheit der Vorsorgebevollmächtigten, und damit nicht für das Bedürfnis der Einrichtung eines Kontrollbetreuers, dass die Vorsorgebevollmächtigten dem Pflegedienst, dem Lieferdienst für das Mittagessen und anderen Beteiligten einen Hausschlüssel ausgehändigt haben, ihr als Nachbarin aber nicht. Denn dies ist eine aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen den Geschwistern angesichts der örtlichen Gegebenheiten ohne Weiteres nachvollziehbare Entscheidung. Denn die Beteiligte zu 5): die Vorsorgebevollmächtigte Frau I. L. und die Eheleute teilen sich eine Haustür, auch der private Wohnbereich der Beteiligten zu 5) ist somit für den Besitzer eines Hausschlüssels ohne weiteres zugänglich.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
21Rechtsmittelbelehrung:
22Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
23Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer mit einer Begründung versehenen und unterschriebenen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen. Die Einlegung hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu erfolgen.
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Referenzen
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- XII ZB 165/10 1x (nicht zugeordnet)
- 17 XVII 243/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit 2x
- XII ZB 499/15 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- BGB § 1896 Voraussetzungen 3x