Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 452/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 3 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt.
3Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
4Zu Recht hat das Amtsgericht die Anwendbarkeit des § 326 FamFG auf den hier fraglichen Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung verneint. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift und auch dem Willen des Gesetzgebers enden die Aufgaben der zuständigen Betreuungsbehörde zur Hilfestellung, wenn die Zuführung des Betreuten zur Unterbringung erfolgt ist und dieser sich in der Unterbringungseinrichtung befindet. Bei der Unterbringung als solcher wird die Betreuungsperson durch die betreffende Anstalt unterstützt (BT-Drucks. 11/6949, S. 84; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 326, Rdnr. 2; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 32, Rdnr. 9).
5Auch der Verweis auf die Vorschriften des WTG rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Diese schützen den Betroffenen vor ungerechtfertigter Gewalt und Zwang. Eine gegebenenfalls auch mit Anwendung von Zwangsmitteln durchzuführende Verlegung des Betroffenen in das Wohnheim D. ist aber durch die bestehende betreuungsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung gedeckt und legitimiert, sofern der Betreuer – wie hier - der Verlegung zustimmt.
6Rechtsmittelbelehrung:
7Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben (§ 70 Abs. 1, 3 S. 2 FamFG).
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