Urteil vom Landgericht Bielefeld - 8 O 325/23
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.636,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 800,63 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 62 %, die Beklagten zu 38 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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1.
2Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.636,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
32.
4Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 800,63 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
53.
6Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
74.
8Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 62 %, die Beklagten zu 38 %.
95.
10Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
11Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
12Tatbestand
13Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines
14Verkehrsunfalls geltend.
15Am 20.02.2023 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke Mercedes (amtliches Kennzeichen…) die R.-Straße in B. in Höhe des Betriebes Auto P. und kollidierte mit dem von der Beklagten zu 1) gefahrenen, von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke VW (amtliches Kennzeichen…). Unmittelbar vor der Kollision wechselte die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug von der linken auf die rechte Fahrspur. Sämtliche weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs stehen im Streit.
16Der Kläger behauptet, der Unfall sei alleinige Folge eines Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1), die, ohne das klägerische Fahrzeug zu beachten, auf die rechte Fahrspur. gefahren sei und hier mit dem sich schon auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeug des Klägers kollidiert sei. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen.
17Unfallbedingt seien ihm Reparaturkosten i.H.v. 15.920,97 €, ein merkantiler Minderwert i.H.v. 1.540,00 €, Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens i.H.v. 2.656,44 € und – unstreitige - pauschale Unkosten i.H.v. 25,00 € entstanden.
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.142,41€ nebst Zinsen
20in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
21seit dem 29.04.2023 zu zahlen.
222. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.295,43 € nebst Zinsen
23in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2429.04.2023 zu zahlen.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Sie behaupten, der Unfall sei für den Kläger bereits durch leichtes Bremsen oder Hupen abwendbar gewesen. Die Beklagten behaupten weiter, die durch den Sachverständigen festgestellten Schäden seien in ihrer Gesamtheit nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen und zur Schadensbeseitigung nicht allesamt erforderlich. Auch der im Gutachten angegebene merkantile Minderwert sei der Höhe nach unzutreffend. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger sich vor der Kollision auf der rechten Fahrspur befunden habe.
28Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. und
30H. sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024 verwiesen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
33I.
34Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten folgt dem Grunde nach aus §§ 7
35Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.
361.
37Denn in dem Verkehrsunfall hat sich die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende
38Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG realisiert.
392.
40Im Übrigen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Unfall
41Folge eines sorgfaltswidrigen Spurwechsels der Beklagten zu 1) gemäß
42§ 7 Abs. 5 StVO ist. Weiter steht fest, dass dem Kläger seinerseits kein Verkehrsverstoß zur Last fällt; andererseits hat er nicht bewiesen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war.
43Das vorstehende Beweisergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:
44a.
45Für ein schuldhaftes Nichtbeachten der eigenen Sorgfaltspflichten der Beklagten
46zu 1) aus § 7 Abs. 5 StVO spricht vorliegend der Beweis des ersten Anscheins.
47Gemäß § 7 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrer des die Fahrspur wechselnden Fahrzeugs so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das setzt insbesondere eine ausreichende Rückschau vor dem Fahrstreifenwechsel voraus. Wenn sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der spurwechselnde Fahrzeugführer den Unfall unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten verursacht und verschuldet hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009 – 13 U 106/08).
48b.
49Den vorstehenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert, insbesondere nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bewiesen hat (vergleiche zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.02.2007 - 6 ZR 58/06).
50aa.
51Zunächst ergeben sich aus den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen keine Anhaltspunkte, aus denen das klägerische Fahrzeug für die Beklagte zu 1) nicht erkennbar gewesen sein soll. Er hat zur Unfallrekonstruktion zunächst ausgeführt, dass es sich bei der R.-Straße um eine vollständig gerade Straße handele und sich Sichtbehinderungen
52der Beteiligten aufeinander aus der Örtlichkeit nicht ergäben. Die Kollisionsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge beim Anstoß sei in etwa gleich gewesen. Das Schadensbild ließe zudem keine Schlussfolgerung auf ein provoziertes Unfallgeschehen zu.
53Die Ausführungen des Sachverständigen hierzu und im Folgenden waren nachvollziehbar
54und plausibel. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und der Fachkunde
55des Sachverständigen haben sich für das Gericht nicht ergeben. Die Parteien haben
56auch keine Einwände gegen das Gutachten erhoben.
57bb.
58Auch die Angaben, die die Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung
59gemacht hat, sprechen gegen einen atypischen Geschehensablauf.
60Soweit sie ausgeführt hat sie habe vor dem Spurwechsel sowohl in den Spiegel geschaut als auch über die Schulter, bleibt unerklärlich, wie sie das hier befindliche Fahrzeug des Klägers nicht wahrgenommen hat.
61cc)
62Auch die Bekundungen der Zeuginnen B. und H. spreche nicht gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme. Beide Zeuginnen haben eingeräumt, nicht nach hinten gesehen zu haben und das Geschehen auch nicht über die Spiegel verfolgt zu haben, sodass die Aussagen im Hinblick auf den Hergang des Unfalls unergiebig blieben.
63Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1)
64ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist. Rechtlich folgt hieraus, dass der Unfall einerseits Folge eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVG war. Andererseits war der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, den Unfall nicht abschließend rekonstruieren zu können, was sich zulasten des insoweit beweisbelasteten Kläger auszuwirken hatte.
65Im Rahmen der nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass den
66Kläger ein Verursachungsbeitrag von 25 %, die Beklagten zu 75 % trifft.
67II.
68Der Höhe nach ist die Klage nur teilweise begründet.
691.
70Der Kläger hat einen Anspruch auf Reparaturkosten in Höhe von 6.501,02 € aus
71 72Der Sachverständige hat in seinem Gutachten einen erheblichen Vorschaden festgestellt, der zu einer Reduzierung des kausal durch den Unfall versursachten Schadens führt. Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Schadensberechnung unter Zugrundelegung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern lediglich auf die mittleren Stundenverrechnungssätze.
732.
74Darüber hinaus hat der Kläger auf der Grundlage der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Wertminderung einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 1.000,00 €.
753.
76Dem Kläger sind die zur Schadensfeststellung entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 2.656,44 € gem. § 249 Abs. 1 S. 1 BGB zu ersetzen. Die Unkostenpauschale ist ebenfalls gem. § 249 Abs. 1, 2 BGB erstattungsfähig.
774.
78Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, der Höhe nach bemessen am Klageerfolg, folgen aus Verzug, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs.1 BGB.
79III.
80Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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E. |
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 62/24
19. September 2025
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7 U 62/24 | 19. September 2025 |
Referenzen
- 15 Am 20.02 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 2x
- § 7 Abs. 5 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 106/08 1x
- 6 ZR 58/06 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 2x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 3x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x