Urteil vom Landgericht Bielefeld - 24 KLs 9/24
Tenor
Der Angeklagte J. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstraße von
sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Von der Freiheitsstrafe sind ein Jahr und vier Monate vor der Maßregel zu vollziehen.
Der Angeklagte V. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren und acht Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte H. R. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren und zwei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte J. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte E. R. wird freigesprochen.
Die Angeklagten J., V., H. R. und J. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen notwendigen Auslagen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des gegen die Angeklagte E. R. gerichteten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten E. R..
Gegen die Angeklagten J. und V. wird ein Betrag von jeweils 10.000 € eingezogen.
Gegen den Angeklagten H. R. wird ein Betrag von 500 € und gegen den Angeklagten J. ein Betrag von 800 € eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten J.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 64, 73c StGB
Für den Angeklagten V.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 73c StGB
Für den Angeklagten H. R.: §§ 30a BtMG, 73c StGB
Für den Angeklagten J.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 73c StGB
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten V. und J.; abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO hinsichtlich der Angeklagten E. R.)
3-
4
-
Verurteilendes Erkenntnis
5-
Persönliche Feststellungen
6-
Angeklagter D. J.
-
-
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte J. ist in einem sozialen Brennpunkt in K. in den Y. geboren und aufgewachsen. Seine Eltern trennten sich, als er 00 Jahre alt war. Beide Eltern hatten ein Alkoholproblem, der Vater konsumierte zudem Kokain und schlug auch gelegentlich die Mutter des Angeklagten. Beide Eltern arbeiteten in wechselnden Jobs, seine Mutter zwischenzeitlich auch als Prostituierte. Nach der Trennung der Eltern blieb der Angeklagte mit seiner Mutter in der Wohnung in einer Plattenbausiedlung. x Jahre später lernte die Mutter ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, den der Angeklagte aber nicht als Stiefvater akzeptierte.
8Der Angeklagte besuchte in Y. die Grund- und Gesamtschule bis zur x. Klasse. Er erzielte gute Noten und verließ die Schule nach der x. Klasse regulär mit einem Abschluss. Anschließend besuchte er eine Berufsschule in K.. Dort erhielt er zunächst x Jahre allgemeinen Unterricht und suchte sich sodann für die weiteren x Jahre den Fachbereich „Beruf“ aus, der ihm Freude bereitete. Allerdings wurde er im letzten Schuljahr (im Jahr 0000) der Schule verwiesen, nachdem er begonnen hatte, Straftaten zu begehen.
9Er begann bereits mit x Jahren mit dem Rauchen von Zigaretten, indem er die von seiner Mutter weggeworfenen Zigarettenstummel zu Ende rauchte. Bald begann er auch, sich selbst Zigaretten zu kaufen. Ab dem x. Lebensjahr begann er mit dem Konsum von Cannabis. Bereits nach dem ersten Joint stellte sich ein regelmäßiges Konsumverhalten ein, sodass er sich fortan nahezu täglich mit anderen Jugendlichen einen Joint teilte. An den Wochenenden konsumierte er zudem Ecstasy, Speed und Alkohol als Partydrogen. Um den Konsum zu finanzieren, brach er regelmäßig zusammen mit anderen Jugendlichen in Kellerräume ein. Den Konsum von Marihuana stellte er mit x Jahren wieder ein, da er darunter paranoid wurde.
10Mit x Jahren (0000) lernte der Angeklagte seine erste Freundin PO. kennen, mit der er nachfolgend x Jahre lang harmonisch liiert war.
11Mit x Jahren zog er bereits aus dem Haushalt der Mutter aus, weil diese zusammen mit dem Stiefvater die gemeinsame Wohnung renoviert und umgebaut hatte. Die beiden wohnten während der Renovierung auf einem Campingplatz, während der Angeklagte bei Freunden übernachtete. Nach der Renovierung durfte er nicht wieder in die Wohnung einziehen, da es Streit mit seinem Stiefvater gab. Die Mutter entschied sich in dieser Situation für ihren Lebensgefährten und gegen ihren Sohn.
12Ebenfalls mit x Jahren wurde der Angeklagte wegen der Einbrüche erstmals verhaftet und verbüßte x Monate Haft in einer Jugendstrafanstalt in HI.. Nach seiner Haftentlassung nahm ihn die Berufsschule nicht wieder auf. Er begann sodann eine „Beruf-und-Schule-Maßnahme“, bei der er vier Tage pro Woche arbeitete und einen Tag pro Woche zur Schule ging. Auf diesem Weg setzte er über einen Zeitraum von x Jahren seine Ausbildung zum Beruf fort. Er brach die Ausbildung jedoch vorzeitig ab, weil er Geld für seinen Betäubungsmittelkonsum brauchte und deshalb einer besser bezahlten ungelernten Tätigkeit nachging. In der Folgezeit hatte er immer wieder über Zeitarbeitsfirmen kurze Anstellungsverhältnisse.
13Zu dieser Zeit wohnte er weiterhin bei Freunden und zeitweise auch bei seiner Tante. Er begann auch Schulden zu machen, um seinen Lebensstil und seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren.
14In seinem x. Lebensjahr konsumierte er erstmals Kokain, als ihn sein leiblicher Vater mit zu einem Kokainhändler nahm und ihm erlaubte, Kokain auszuprobieren.
15Im Jahr 0000 (seinem x. Lebensjahr) war er zeitweise im Betrieb des Vaters seiner damaligen Freundin PO. tätig, der mit Unfallautos handelte. Der Angeklagte wusch Autos und half später auch dabei diese abzuholen und zu reparieren. Während dieser Zeit konsumierte er nur wenig Kokain, da er ein Auto von der Firma des Vaters von PO. bekommen hatte. Gemeinsam mit PO. konsumierte er jedoch abends Alkohol in großen Mengen, wobei er insbesondere Bier und hochprozentigen Alkohol konsumierte, teilweise bis zur Bewusstlosigkeit und „Filmrissen“.
16Im Jahr 0000 kam es zur Trennung von PO., da er sie mit einer anderen Frau betrogen hatte, mit der er anschließend für x Jahre eine Beziehung einging. Infolge der Trennung verlor er auch seine Arbeitsstelle bei PO. Vater. Zu dieser Zeit begann er mit Betäubungsmitteln zu handeln, um seinen eigenen Konsum und sein Leben zu finanzieren. Zu dieser Zeit hatte er den Konsum von Amphetaminen wieder eingestellt und konsumierte überwiegend Kokain, wobei er gelegentlich Heroin und Alkohol zum runterkommen nutzte. Sowohl Heroin als auch Kokain konsumierte er überwiegend nasal.
17Sowohl im Jahr 0000 als auch im Jahr 0000 wurde er aufgrund des Betäubungsmittelhandels verhaftet. Während der Untersuchungshaft im Jahr 0000 trennte sich seine damalige Freundin von ihm.
18Nach Teilverbüßung seiner Strafe absolvierte er im Jahr 000 eine Therapie in der Suchtklinik DC. im Rahmen des § 35 BtMG. Im 0000 lernte er über einen Chat seine heutige Verlobte FG. MN. kennen, mit der er nach seiner Entlassung aus der Suchtklinik im 0000 in eine gemeinsame Wohnung in LJ. zog. Kurz darauf wurde er mit Kokain rückfällig und stieg zur Finanzierung seines Konsums auch wieder in den gewinnbringenden Handel mit Betäubungsmitteln ein.
19Im Jahr 0000 wurde er erneut deswegen verurteilt und absolvierte nach Teilverbüßung seiner Haftstrafe wieder eine Therapie nach § 35 BtMG, dieses Mal in einer Einrichtung in FF.. Nachdem er sich dort nicht wohl gefühlt hatte, wechselte er in eine ambulante Therapie und war sodann für ein halbes Jahr ambulant in MM. angebunden. Er begann während dieser Zeit eine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einem Betrieb in QI. in Y. und zog deshalb zusammen mit seiner Lebensgefährtin nach HK.. Ein Jahr nach Beendigung der Therapie - im Jahr 0000 - kam es jedoch zu einem erneuten Drogenrückfall. Der Angeklagte konsumierte wieder regelmäßig Alkohol und an den Wochenenden ca. 5 Gramm Kokain. Mit dem wiedereinsetzenden Rauschmittelkonsum begann er, nicht mehr regelmäßig zur Arbeit zu gehen und wurde dort gekündigt.
20Im Jahr 0000 schaffte er es, zeitweilig auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu verzichten, da seine Lebensgefährtin und er sich ihren Kinderwunsch nur im Wege der künstlichen Befruchtung erfüllen konnten, was in Y. von der Krankenkasse bezahlt wurde. Aufgrund der limitierten Versuche und des Wunsches eines bestmöglichen Ergebnisses verzichtete er im Vorfeld der künstlichen Befruchtung auf jeglichen Konsum von Alkohol und Drogen.
21Sein ältester Sohn NY. wurde im 0000 geboren und entwickelte sich seitdem gut. Er besucht derzeit die x. Klasse einer weiterführenden Schule.
22In der Zeit um die Geburt seines Sohnes arbeitete der Angeklagte nicht mehr, aber seine Partnerin FG. arbeitete durchgehend. Nachdem er sich zunächst um die Erziehung von NY. gekümmert hatte, machte er sich im Jahr 0000 mit einem eigenen Betrieb selbständig. Er kaufte günstig gebrauchte Küchen in den Y. ein, arbeitete diese auf und verkaufte sie in QM. weiter. Diesen Betrieb führte er erfolgreich für ungefähr x bis x Jahre, ehe er erneut mit Betäubungsmitteln rückfällig wurde. Er lebte sodann erneut von dem Verkauf von Betäubungsmitteln bzw. beteiligte sich an dem Betrieb einer Cannabis-Plantage und beging Diebstähle. Er konsumierte wieder regelmäßig Kokain und Amphetamin.
23Während dieser Zeit gab es einen Vorfall, bei dem ihm von seinen Auftraggebern im Drogenmilieu mit einem Messer erhebliche Schnitt- und Stichverletzungen an der Hand, am Oberkörper und am Kopf zugefügt wurden.
24Im 0000 wurde seine zweiter Sohn HT. geboren, der sich ebenfalls gut entwickelte und inzwischen die x Klasse einer Grundschule besucht.
25Nach der Geburt von HT. versuchte der Angeklagte, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen und nahm eine Tätigkeit in der Produktion von Kunststofffenstern auf. Von seinen Arbeitskollegen konsumierten jedoch auch viele Kokain und brachten ihn zudem in Kontakt mit Chrystal Meth. Im 0000 konsumierte der Angeklagte täglich etwa ein halbes Gramm Chrystal Meth, 0,8 Gramm Kokain sowie 1 - 2 Gramm Amphetamin. Zudem trank er regelmäßig Bier und an den Wochenenden auch hochprozentigen Alkohol. Aufgrund der hohen Konsummengen war er regelmäßig am nächsten Tag nicht voll arbeitsfähig, putschte sich dann jedoch mit Amphetamin wieder auf. Dies gelang ihm bis zum Jahr 0000, als ihm wegen Unpünktlichkeit gekündigt wurde. Nach einem halben Jahr der Erwerbslosigkeit gab ihm sein Arbeitgeber eine zweite Chance, kündigte ihm im Jahr 0000 aber erneut wegen Unpünktlichkeit.
26Ende des Jahres 0000 warf ihn seine Lebensgefährtin aus dem gemeinsam bewohnten Haus, da sie seinen Drogenkonsum - insbesondere wegen der gemeinsamen Kinder - nicht weiter tolerierte. Sie führte die Beziehung zu dem Angeklagten jedoch weiter und ließ ihn auch Kontakt zu den Söhnen haben, wenn er nüchtern war. So hatte er im Jahr 0000 ungefähr alle zwei Wochen Kontakt zu seinen Söhnen. Die räumliche Trennung von seiner Familie stimmte ihn depressiv, aber der Angeklagte schaffte es nicht, den Konsum einzustellen. Zuletzt konsumierte er mehrere Gramm Kokain am Tag, was er sowohl nasal konsumierte als auch rauchte. Amphetamin konsumierte er nur, wenn kein Kokain verfügbar war. Chrystal Meth konsumierte er nicht mehr und den Konsum von Alkohol hatte er deutlich reduziert.
27Anfang 0000 ließ seine Lebensgefährtin ihn wieder in das gemeinsame Haus, nachdem er ihr versprochen hatte, eine Therapie anzutreten. Tatsächlich hatte der Angeklagte sich aber gar nicht um einen Therapieplatz gekümmert und beabsichtigte zu der Zeit auch gar nicht, sich in Therapie zu begeben. Seine Lebensgefährtin hält gleichwohl bis heute zu ihm und besucht ihn jede Woche in der JVA.
28Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt aufgefallen:
29Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht MM. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 €.
30Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Landgericht MM. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
31Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht LS. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
32Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht N. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten.
33Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht LJ. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
34Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Gericht QD. (Y.) wegen Verstößen gegen das niederländische Straßenverkehrsgesetz zu einer siebentägigen Freiheitsstrafe anderer Art sowie zu gemeinnütziger Arbeit für die Dauer von 40 Stunden.
35Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Gericht XT. (Y.) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Einbruchsdiebstahls zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe anderer Art sowie zu gemeinnütziger Arbeit für die Dauer von 120 Stunden und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.186 €.
36Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Gericht DW. (Y.) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe anderer Art von 7 Tagen sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden.
37Der Angeklagte J. befindet sich in diesem Verfahren seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt vom selben Tag.
38-
39
-
Angeklagter V.
-
40
-
41
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung x Jahre alte Angeklagte V. wuchs mit zwei älteren Brüdern bei seinen Eltern in V. (Y.) auf. Seine Eltern führten ein Restaurant, in dem der Angeklagte schon seit seiner Kindheit neben der Schule mitarbeitete. Nach Erlangung des Abiturs absolvierte er ebenfalls eine Ausbildung in der Gastronomie, arbeitete dann aber bis zu seinem x. Lebensjahr zunächst als Gabelstaplerfahrer.
43Anschließend, im Jahr 0000, machte er sich in der Gastronomie selbständig. Er war x Jahre lang verheiratet und hat eine Tocher (x Jahre), zwei Stiefkinder (x und x Jahre) und ein Enkelkind.
44Nachdem im Jahr 0000 sein Vater verstorben war, übernahm er im Jahr 0000 das Restaurant seiner Mutter. Seine Restaurants liefen gut und so übernahm er im Jahr 0000 ein weiteres Restaurant.
45Im Jahr 0000 ging jedoch auch seine Ehe in die Brüche, nachdem der Angeklagte herausgefunden hatte, dass seine Frau ihn betrogen und viel Geld beim Glücksspiel verspielt hatte. Im Zusammenhang mit der Scheidung und der Vermögensauseinandersetzung begannen die finanziellen Probleme des Angeklagten. Er musste einen großen Teil seines Vermögens an seine Ex-Frau auszahlen und dafür seine Restaurants verkaufen. Sein Bruder bot ihm an, ihm sein Unternehmen abzukaufen, verkaufte es ihm jedoch entgegen der Absprache später nicht zurück. Zudem verblieben bei dem Angeklagten Steuerschulden in Höhe von ca. X €. Durch den Stress und die entstehenden Probleme wurde der Angeklagte psychisch krank und befand sich für drei Jahre in psychologischer Behandlung.
46Um aus den Schulden wieder heraus zu kommen, meldete er im Jahr 0000 - nach der Corona-Pandemie - insgesamt drei Gewerbe an, um möglichst schnell wieder auf die Beine zu kommen. Er betrieb einen Betrie´b in LJ., einen Handel, der grenzüberschreitend zwischen QM. und den Y. tätig war sowie - gemeinsam mit seiner Tochter - eine Firma. Der Angeklagte konnte seine Schulden jedoch nicht begleichen, da die Gewerbe nicht hinreichend Gewinne abwarfen und er insbesondere einen Gerichtsstreit wegen eines LKW führen musste, den er für den Handel geleast hatte.
47Mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin, die einen x-jährigen Sohn hat, lebt er bereits seit x Jahren zusammen. Diese führte einen gut laufenden Salon, den sie jedoch im letzten Jahr aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung aufgeben musste. Daraufhin musste sie aus finanziellen Gründen auch die gemeinsame Wohnung aufgeben und ihr Auto verkaufen. Deshalb kann sie nunmehr den Angeklagten nicht mehr in der Untersuchungshaft besuchen. Diese Situation ist für den Angeklagten besonders belastend. Er hat sich in der Untersuchungshaft durchgängig gut geführt und hat deshalb einen Vertrauensjob als Hausarbeiter.
48Der Angeklagte hat in seinem ganzen Leben weder geraucht noch Alkohol im Übermaß oder Drogen konsumiert.
49Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht aufgefallen.
50Der Angeklagte V. befindet sich in diesem Verfahren seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt vom selben Tag.
51-
52
-
Angeklagter H. R.
-
53
-
54
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung x Jahre alte Angeklagte H. R. wuchs mit zwei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern auf. Er besuchte zwei verschiedene Kindergärten und musste auf der Grundschule aufgrund eines längeren Kuraufenthaltes die x Klasse wiederholen. Nach der Grundschule besuchte er die Hauptschule in F.-Süd und erlangte dort seinen Hauptschulabschluss. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Beruf. Während dieser Zeit begann der Angeklagte erstmals Drogen zu konsumieren, was zu Problemen mit seinen Eltern und einem dreimonatigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik in MH. führte. Aus diesem Grund wurde seine Ausbildung um ein Jahr verlängert.
56Nach Abschluss der Ausbildung absolvierte der Angeklagte zunächst seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr. Anschließend begann er als Beruf bei der Firma LD. in Q. zu arbeiten.
57Dort lernte er 0000 seine jetzige Ehefrau kennen, die dort ihre Ausbildung absolvierte. Im Jahr 0000 heirateten die beiden. Im Jahr 0000 wurde der gemeinsame NF. geboren, im Jahr 0000 die gemeinsame Tochter CQ..
58Noch vor der Hochzeit wechselte der Angeklagte seine Arbeitsstelle und arbeitete für die nächsten sieben Jahre bei der SI. in LY.. Anschließend wechselte er zu einem Betrieb in Q..
59Im Jahr 0000 erwarb der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau die Immobilie in der I-Straße in Q.. Damit einher gingen entsprechend erhöhte finanzielle Belastungen, was immer häufiger zu Problemen und Streit zwischen den Eheleuten führte. Der Angeklagte übte deshalb einen Nebenjob auf 450 € - Basis aus. Zeitweise hatte er sogar noch einen dritten Job.
60Im Jahr 0000 erbte der Angeklagte ein älteres und mit Schulden belastetes Haus, was seine finanziellen Probleme noch verschärfte, da das Finanzamt Schenkungssteuern forderte und viele Instandhaltungsarbeiten an dem Haus notwendig waren.
61Weitere Geldprobleme entstanden dadurch, dass der Angeklagte einer Bekannten Geld geliehen und sogar einen Kredit für sie aufgenommen hatte. Um dieses Geld zurückzubekommen musste er einen Zivilprozess anstrengen, was weitere Kosten zur Folge hatte.
62Zudem wurde ihm eine Geldstrafe von insgesamt X € auferlegt, da er ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr gefahren war.
63Betäubungsmittel und Alkohol konsumierte der Angeklagte während all dieser Jahre nur sporadisch. Insbesondere konsumierte er gelegentlich an den Wochenenden Amphetamin. Erst in den letzten Monaten vor seiner Verhaftung steigerte er seinen Konsum etwas und zweigte sich gelegentlich etwas von der von dem Angeklagten J. hergestellten Amphetaminpaste ab.
64Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher einmal aufgefallen:
65Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatdatum: 30.10.2022) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 €.
66Der Angeklagte R. befindet sich in diesem Verfahren seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stadt vom selben Tag.
67-
68
-
Angeklagter M. J.
-
69
-
70
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung x Jahre alte Angeklagte M. J. ist in NU. mit zwei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Mutter arbeitete als Beruf, sein Vater als Beruf.
72Im Jahr 0000 trennten sich seine Eltern. Sein Vater wanderte 0000 nach SU. aus und arbeitet dort bis heute im Vertrieb. Einer der Brüder des Angeklagten starb im Jahr 0000 bei einem Verkehrsunfall. Seine Mutter verstarb ebenfalls im Jahr 0000 nach einer Routineoperation. Zu seiner Schwester RX. hat der Angeklagte ein sehr enges Verhältnis. Zu seinem Bruder hat er ebenfalls Kontakt, aber das Verhältnis ist weniger eng.
73Der Angeklagte besuchte in NU. den Kindergarten und die Grundschule, wo er die x Klasse wiederholen musste. Im Anschluss an die Grundschule besuchte er zunächst für x Jahre eine Hauptschule, wechselte dann jedoch aufgrund einer diagnostizierten UR.-Erkrankung auf eine Förderschule. Diese schloss er im Jahr 0000 mit dem Hauptschulabschluss ab.
74Im Anschluss daran jobbte er zunächst für ein Jahr, begann dann aber eine Ausbildung zum Beruf, die er im Jahr 0000 erfolgreich abschloss. Danach arbeitete er für x Jahre in seinem erlernten Beruf in einem Betrieb in Q.. Wegen einer …Erkrankung musste er die körperlich schwere Arbeit dort im letzten Jahr aufgeben und arbeitet nun seit Juni 0000 bei der Firma LD. in Q. als Beruf an der Theke sowie als Zubereiter. Er erzielt ein monatliches Netto-Einkommen von ca. X €. Darüber hinaus arbeitet er auf X € - Basis bei einer Fa. und beliefert immer sonntags die verschiedenen Filialen mit Waren.
75Mit seiner Lebensgefährtin, die als GK. - Artist tätig ist, führt er bereits seit x Jahren eine harmonische Beziehung. Seit ungefähr x Jahren haben sie auch eine gemeinsame Wohnung.
76Der Anklagte konsumiert weder Drogen noch Alkohol im Übermaß.
77Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht aufgefallen.
78-
79
-
Feststellungen zur Sache
-
80
Der Angeklagte J. hatte aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit Schulden in Höhe von ca. X € bei Drogendealern. Diese boten ihm an, ihm seine Schulden zu erlassen, wenn er eine Amphetaminküche in QM. aufbauen und betreiben würde. Aufgrund seiner von ihm als ausweglos empfundenen finanziellen Situation und aufgrund früherer Gewalterfahrungen im Drogenmilieu ließ sich der Angeklagte J. auf dieses Angebot ein.
82Er kontaktierte einen Bekannten, den er einige Jahren zuvor in einer Therapieklinik kennengelernt hatte und fragte ihn, ob er jemanden kennen würde, der bereit wäre, sein Wohnhaus oder eine Halle für eine Amphetaminküche zur Verfügung zu stellen. Dieser Bekannte dealte mit Amphetamin. Er kannte den Angeklagten H. R. als gelegentlichen Abnehmer und vermittelte gegen Ende des Jahres 0000 den Kontakt zwischen den Angeklagten J. und H. R..
83Der Angeklagte H. R. erklärte sich einverstanden, seine Kellerräume gegen eine Zahlung von X € alle zwei Wochen dem Angeklagten J. zum Betrieb eines Amphetaminlabors zur Verfügung zu stellen.
84Mit seiner Ehefrau, der Angeklagten E. R., sprach er zunächst nicht über seine Pläne. Erst nachdem er dem Angeklagten J. bereits zugesagt hatte, informierte er seine Ehefrau darüber, dass er die Souterrainwohnung an zwei Händler vermietet hätte. E. R. war damit zunächst nicht einverstanden, da sie keine fremden Leute im Haus haben wollte. Da die Familie zu der Zeit jedoch finanzielle Probleme hatte (über deren Ursprung der Angeklagte R. seine Frau nur teilweise informiert hatte) und die Souterrainwohnung auch über einen separaten Eingang durch den Garten verfügte, erklärte E. Hoffman sich schließlich mit der Vermietung einverstanden, wusste jedoch nicht von dem tatsächlichen Zweck der Vermietung. Zudem führten die beiden keine Ehe auf Augenhöhe, sondern es war häufig so, dass der Angeklagte R. Entscheidungen traf, ohne seine Frau zu informieren oder zu fragen. Sie hatte daher regelmäßig den Eindruck, dass sie dagegen gar nichts mehr sagen könne, da die Entscheidung ja bereits getroffen war. Der Angeklagte H. R. äußerte ihr gegenüber auch häufig, dass er ja für alles bezahle und deshalb auch die Entscheidungen treffen würde. Beide sind jedoch gemeinsam Eigentümer des Hauses in der I.-straße.
85Der Angeklagte J. begann im 0000 mit dem Aufbau der Drogenküche bzw. der Beschaffung der erforderlichen Materialien. Seine Auftraggeber bezahlten die Gerätschaften und teilten dem Angeklagten J. jeweils mit, was er wo abholen und nach Q. transportieren solle. Er engagierte dafür den Bekannten eines alten Freundes, den Angeklagten V., der ebenfalls finanzielle Probleme hatte, aber einen geeigneten Lieferwagen und eine Fahrerlaubnis besaß. V. bekam von D. J. für jede Fahrt nach QM. X € und für jede Fahrt nach QS. X € zusätzlich zu den Spritkosten bekommen. Er fuhr im Tatzeitraum mindestens 30 Mal von Y. nach QM. und mindestens 5 Mal nach QS..
86Die drei Angeklagten J., V. und R. waren sich einig, dass sie zu dritt für einen längeren Zeitraum, der nicht konkret bestimmt war, gemeinsam das Amphetaminlabor betreiben würden. Sie hatten somit den übereinstimmenden Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer. Den drei Angeklagten war klar, dass dabei große Mengen Amphetaminöl produziert werden würden, das sie an ihre Auftraggeber ausliefern sollten. Sie wussten, dass sie keine Erlaubnis zur Herstellung oder zum Verkauf von Betäubungsmitteln besaßen. Alle drei beteiligten sich aus finanziellen Motiven an der Unternehmung, nämlich um sich jeweils selbst dadurch zu bereichern.
87Der Angeklagte J. kaufte am 00.00.0000 in den Y. einen 400 Liter Edelstahltank und verbrachte diesen zusammen mit dem Angeklagten V. in den Keller der R.s. In der Folgezeit führten die Angeklagten J. und V. die erforderlichen Umbauarbeiten in den Kellerräumen durch, beschafften die notwendigen Materialien und bestellten Chemikalien, wobei der Angeklagte V. nach den Anweisungen des Angeklagten J. handelte. In der Anfangszeit übernachteten J. und V. auch häufiger im Keller der R.s, später hielten sie sich überwiegend tagsüber dort auf.
88In dem Keller wurden unter anderem ein Reaktionskessel, ein Gasbrenner, Pumpen, Scheidetrichter, eine Destillationsbrücke und eine Abluftanlage installiert. Die für den Aufbau und Betrieb der Küche erforderlichen technischen und chemischen Kenntnisse bekam der Angeklagte J. von seinen Auftraggebern vermittelt.
89Am 00.00.0000 fuhren die Angeklagten J. und V. gemeinsam mit dem UG. des V. nach QS., um dort Grundstoffe für die Herstellung von Amphetaminen zu erwerben. Teilweise brachten sie auch Grundstoffe aus Y. mit, die ihnen von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt wurden. D. J. bestellte auch telefonisch Grundstoffe, die dann nach Q. geliefert wurden. Zumindest einmal bestellte auch V. telefonisch Chemikalien. Er fuhr insgesamt mindestens fünf Mal nach QS., um Grundstoffe abzuholen oder eine Lieferung zu vereinbaren.
90Der Aufbau des Labors und der Umbau des Kellers dauerten ungefähr x Monate. Anfangs gab es erhebliche Probleme bei der Herstellung des Amphetamin-Öl. Zum einen ging der erste Kessel kaputt bzw. wurde undicht und es musste ein neuer Kessel beschafft werden. Zum anderen brauchte der Angeklagte J. zahlreiche Versuche, bis er es schaffte, eine akzeptable Öl-Qualität herzustellen. Er verwendete zunächst Phosphor bei der Synthese und stieg, nachdem er damit keine zufriedenstellenden Ergebnisse erreichte, auf die Verwendung von Formamin um. Er verwendete nunmehr die sog. Leuckard-Loog-Methode bei der Synthese und schaffte es damit nach einigen Monaten, gelegentlich die von den Auftraggebern gewünschte Qualität herzustellen. Die Ergebnisse variierten jedoch bis zum Ende des Tatzeitraums, was möglicherweise mit der unterschiedlichen Qualität der verwendeten Grundstoffe zusammenhing. Möglicherweise trugen auch die mangelnden chemischen Grundkenntnisse des Angeklagten J. zu den wechselhaften Ergebnissen bei. Von der Menge her kam er bis zum Ende nicht an die Vorgaben der Auftraggeber heran. Seine Vorgabe war, dass er 60 % erreichen sollte, also pro 100 Kilogramm BMK-Glycidad sollten 60 Kilogramm Öl herauskommen. Tatsächlich erreichte der Angeklagte J. aber lediglich 20 - 25 %.
91Der Angeklagte J. zweigte auch zu mehreren Gelegenheiten einen Teil des hergestellten Öls ab und experimentierte mit der Herstellung von Amphetaminpaste. Es gelang ihm auch teilweise, konsumfertige Amphetaminpaste herzustellen. Dies konsumierte er selbst und gab es auch weiter, insbesondere an den Angeklagten R.. Dieser wiederum gab es an seine Abnehmer weiter und konsumierte das selbst hergestellte Amphetamin auch teilweise selbst. Zumindest zweimal gab er ein „Päckchen“ von ca. 150 Gramm Amphetaminpaste an den Angeklagten J. weiter, um damit für die Nutzung der Garage zu bezahlen.
92Das Kochen des Amphetamins fand nur statt, wenn der Angeklagte J. vor Ort war, denn nur er hatte die erforderlichen Kenntnisse. Der Angeklagte V. fungierte als Fahrer des J., half diesem bei dem Aufbau des Labors und führte gelegentlich Hilfstätigkeiten nach Anweisungen des J. aus. Insbesondere half er beim Abfüllen des Amphetaminöls in Kanister oder Wasserflaschen und verlud diese auf seinen Lieferwagen. Seine Anwesenheit diente auch zur Sicherung des J. während des Kochens, falls dieser giftige Dämpfe einatmen oder es eine Explosion geben würde. Das Erhitzen des Kessels erfolgte durch einen offenen Gasbrenner, der sich unter dem Kessel befand.
93Zumindest dem Angeklagten J. war die Gefährlichkeit des Betriebs eines Amphetaminlabors, gerade auch im Hinblick auf offenes Feuer und brennbare Chemikalien, bekannt. Er wusste, dass die konkrete Gefahr einer Explosion oder eines Brandes bestand und nahm die damit einhergehende Gefährdung insbesondere der Mitangeklagten E. R. und ihrer Kinder, die in dem Haus wohnten, in Kauf.
94Wenn sich der Angeklagte V. ohne den Angeklagten J. in dem Labor befand, führte dieser lediglich Aufräum- und Reinigungsarbeiten aus.
95Das produzierte Amphetaminöl brachten die Angeklagten J. und V. - teilweise in Kanistern, teilweise getarnt in Getränkekisten - zu ihren Abnehmern bzw. Auftraggebern in den Y.. Der Angeklagte V. fuhr dort zumindest vier Mal hin, um Amphetaminöl auszuliefern, wobei er nur die erste Fahrt zu den Auftraggebern gemeinsam mit dem Angeklagten J. durchführte, der ihm die Auftraggeber vorstellte. Der Angeklagte V. bekam von den Auftraggebern ein Mobiltelefon (PI. 8), um zukünftige Lieferungen abzusprechen. Bei der Auslieferung des Amphetamin-Öls bekam er auch jeweils Grundstoffe für die weitere Produktion.
96Der Angeklagte J. sollte pro Lieferung („Batch“) X € bekommen, wobei es ungefähr drei bis vier Wochen dauerte, um eine Lieferung herzustellen. Tatsächlich hat der Angeklagte J. diesen Betrag nur ein oder zweimal erhalten. Er erhielt jedoch mehrfach kleinere Geldbeträge für seinen Lebensunterhalt, also Zahlungen für Miete und Nahrungsmittel sowie Betäubungsmittel.
97Die Kammer konnte keine Feststellungen zu den Mengen und Wirkstoffgehalten des ausgelieferten Öls treffen. Es wurden jedoch zumindest vier Lieferungen an die Auftraggeber übergeben und zumindest eine Lieferung entsprach auch den Qualitätsanforderungen der Auftraggeber und wurde - wie im vorherigen Absatz dargestellt - vereinbarungsgemäß bezahlt.
98Der Angeklagte H. R. bekam die ihm versprochenen X € nur ein einziges Mal in den ersten Wochen des Tatzeitraums. Dieses Geld gab er an E. R. weiter und erklärte ihr, dass es sich um die Mietzahlung der Y.er handeln würde. Zu diesem Zeitpunkt glaubte E. R. noch, dass es sich um Händler handle.
99Der Angeklagte H. R. tauschte regelmäßig die Gasflaschen aus, die der Angeklagte J. zum Kochen des Amphetamins (Beheizen des Kessels) brauchte und entsorgte den in großen Mengen anfallenden Müll. Dazu nutzte er häufig einen Lieferwagen seines Arbeitgebers und auch die Müllcontainer seiner Arbeitsstelle.
100Zudem stellte er den Kontakt zwischen den Y.ern und dem Mitangeklagten J. her und fragte den J., ob man seine Garage für die Lagerung von Chemikalien nutzen dürfe. Der Angeklagte J. wusste zu diesem Zeitpunkt, dass die beiden Y.er zusammen mit dem Angeklagten R. in dessen Keller ein Amphetaminlabor betrieben und hatte diese auch bereits persönlich kennengelernt. Der Angeklagte J. sagte aufgrund seiner freundschaftlichen Verbindung zu dem Angeklagten R. zu und sollte für die Nutzung der Garage monatlich X € erhalten, die aber tatsächlich nie gezahlt wurden. Stattdessen bekam der Angeklagte J. von dem Angeklagten R. Amphetamin als Gegenleistung für die Nutzung der Garage. Er bekam zumindest zwei Mal ein Päckchen mit Amphetaminpaste von jeweils ca. 150 Gramm von dem Angeklagten R., das aus der Produktion des J. stammte. Diese verkaufte er in einzelnen Portionen zu je 25 Gramm an seinen Abnehmer weiter. Dabei handelte es sich um einen Bekannten eines Arbeitskollegen. Er verkaufte die 25 Gramm für 60 bis 80 €, je nachdem wieviel Geld der Abnehmer zu der Zeit hatte. Insgesamt nahm er so pro „Päckchen“ ungefähr 400 € ein. Die Amphetaminpaste hatte einen Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % und enthielt somit mindestens 30 Gramm Amphetaminbase, das 3-fache der nicht geringen Menge.
101Die Nutzung der Garage erfolgte ab dem 0000. Ab dieser Zeit transportierten die Angeklagten R. und J. regelmäßig Chemikalien von der Garage des J. in den Keller der R.s. Der Angeklagte J. half H. R. auch mehrfach bei der Entsorgung des Abfalls und tauschte einmal auf dessen Bitte für diesen die Gasflasche aus, weil H. R. an diesem Tag arbeiten musste und es zeitlich vorher nicht mehr geschafft hatte.
102Der Angeklagte J. nahm insgesamt fünf oder sechs Lieferungen mit jeweils einer Palette blauer Kanister entgegen und verstaute diese in seiner Garage. Am 00.00.0000 telefonierte der Angeklagte V. mit dem Inhaber einer Telefonnummer, den er mit „SF.“ ansprach und vereinbarte die Lieferung von 900 Litern Formamiden. Diese wurden am 00.00.0000 bei dem Angeklagten M. J. angeliefert. Bei der am 00.00.0000 stattgefundenen Durchsuchung der Garage wurden dort 37 Kanister mit je 20 Liter Formamiden, insgesamt also 740 Liter, sichergestellt.
103Der Angeklagte J. wusste, dass er durch das Zurverfügungstellen seiner Garage sowie durch die weiteren genannten Tätigkeiten die Herstellung des Amphetamins im Keller der R.s förderte und unterstützte. Er wusste ebenfalls, dass es sich um große Mengen von Amphetamin handelte und dass weder er selbst noch die Mitangeklagten über eine Erlaubnis zum Verkauf des Amphetamins verfügten.
104Die Angeklagte E. R. erkannte nach ungefähr drei bis vier Monaten ebenfalls, dass die Y.er in ihrem Keller keine Händler waren, sondern dass dort eine Drogenküche betrieben wurde. Um welche Art von Drogen es sich handelte, wusste sie nicht. Sie konfrontierte ihren Mann damit und machte ihm Vorwürfe. Da sie ihn jedoch von dem Vorhaben nicht abbringen konnte, ließ sie ihn gewähren und versuchte das Geschehen in ihrem Keller zu ignorieren. Sie versuchte, mit ihren Kindern ihr normales Leben weiterzuführen. Die Ehe der beiden befand sich im Tatzeitraum in einer Krise. Der Angeklagte H. R. unterhielt zu dieser Zeit eine außereheliche Beziehung und war häufig nachts nicht zuhause. Trotzdem planten beide gemeinsam einen Betrieb zu übernehmen, in dem sie beide für mehrere Jahre gearbeitet hatten und mit deren Inhabern sie sich angefreundet hatten. Diese mussten den Betrieb aus gesundheitlichen Gründen abgeben. Über die Übernahme des Betriebs war man sich bereits einig, lediglich die Finanzierung war noch nicht endgültig geklärt.
105Beide sahen dies als Chance auf einen Neuanfang in ihrer Beziehung und auch als Möglichkeit, sich von dem Haus in der I.-Straße zu trennen, mit dem sie sich finanziell übernommen hatten. Zu dem Betrieb gehörte auch eine Wohnung, in die sie einziehen wollten. Über den Verkauf des Hauses in der I.-Straße trotz des Amphetaminlabors im Keller hatte man sich noch keine konkreten Gedanken gemacht.
106Bei der am 00.00.0000 stattgefundenen Durchsuchung in der I.-straße in Q. wurde in den Kellerräumen ein funktionsfähiges Amphetaminlabor aufgefunden. An dem Reaktionskessel war noch Restwärme festzustellen. In unterschiedlichen Behältnissen vor Ort konnten insgesamt ca. 6,3 Kilogramm Amphetaminöl, ca. 10,2 Kilogramm Amphetaminpaste (Amphetaminsulfatzubereitung), sowie ca. 200 Gramm MDMA aufgefunden und sichergestellt werden.
107Das Amphetaminöl befand sich in zwei verschiedenen Behältern. Eine Teilmenge von ca. 5 kg hatte einen Wirkstoffgehalt von 36,9% und enthielt 1,86 kg Amphetaminbase. Die andere Teilmenge von ca. 1,3 kg hatte einen Wirkstoffgehalt von 27,3% und enthielt 353 g Amphetaminbase.
108Die insgesamt ca. 10,2 kg Amphetaminsulfatzubereitung (Amphetaminpaste) befanden sich in zwölf Ziploc-Beuteln und enthielten Wirkstoffgehalte zwischen 12,0% und 15,7%. Insgesamt enthielten sie eine Wirkstoffmenge von 1,36 kg Amphetaminbase.
109Insgesamt enthielten die aufgefundenen Amphetaminsulfatzubereitungen und das Amphetaminöl eine Wirkstoffmenge von 3.570 Gramm Amphetaminbase, somit das 357-fache des Grenzwerts zur nicht geringen Menge.
110Zudem wurden diverse Grundstoffe zur Herstellung von Amphetamin aufgefunden. Es handelte sich dabei um ca. 210 Liter Formamide, ca. 130 Liter Ameisensäure, ca. 75 Liter Phosphorsäure, ca. 375 Kilogramm Natriumhydroxid und ca. 700 Kilogramm Natrium-BMK-Glycidad.
111Aus dieser Menge Natrium-BMK-Glycidad lassen sich mit den üblicherweise angewandten Synthesemethoden, insbesondere der hier angewandten Leuckart-Loog-Methode, mindestens 190 - 260 Liter Amphetaminöl herstellen.
112Aufgrund der Kesselgröße hätten pro Kochvorgang, der jeweils drei Tage und drei Nächte dauert, jedoch maximal 20 bis 25 Liter Amphetaminöl hergestellt werden können.
113Am Tag der Durchsuchung hatten die Angeklagten J. und V. kein Amphetamin gekocht, sondern lediglich zu Reinigungszwecken den Kessel erhitzt. Bei dem sichergestellten Amphetaminöl handelte es sich um Reste von früheren, missglückten Herstellungsversuchen. Das Öl war gelblich-bräunlich und nicht von einer für die Auftraggeber ausreichenden Qualität. Dies hätte möglichst klar und farblos sein sollen.
114Die in zwölf Ziploc-Beuteln verpackte Amphetaminpaste befand sich im Tiefkühlfach eines im Keller befindlichen Kühlschranks. Der Angeklagte J. hatte sie zu verschiedenen Zeitpunkten im Rahmen seiner Experimente hergestellt.
115Das aufgefundene MDMA hatte einen Wirkstoffgehalt von 74,9% und enthielt 160 Gramm MDMA-Base, was den Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 5,3-fache überschreitet. Dieses MDMA hatte der Angeklagte J. sich zum Eigenkonsum aus Y. mitgebracht.
116Der Angeklagte J. konsumierte im Tatzeitraum regelmäßig Kokain sowie gelegentlich Alkohol, Amphetamin und MDMA. Seine Schuldfähigkeit war dadurch aber nicht beeinträchtigt. Er hatte jedoch einen Hang zum Konsum von Kokain, nämlich eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.
117Der Angeklagte H. R. konsumierte gelegentlich Amphetamin, was seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigte.
118Die Angeklagten J. und V. konsumierten weder Betäubungsmittel noch Alkohol im Übermaß. Es bestanden keine Zweifel hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit.
119-
120
-
Beweiswürdigung
122 -
-
121
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 15.08.2024.
124-
125
-
-
126
-
127
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften, den vorstehenden Feststellungen entsprechenden Geständnissen der Angeklagten, soweit diese ihre jeweils eigenen Wahrnehmungen, Tätigkeiten und Vorstellungen betreffen. Aus den eingeräumten Umständen konnte zudem auf die jeweiligen subjektiven Merkmale geschlossen werden. Die Kammer hat die Geständnisse der Angeklagten im Rahmen der Beweisaufnahme überprüft und für glaubhaft befunden. Die Einlassungen der Angeklagten bestätigten und ergänzten sich gegenseitig. Sie wurden zudem bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die verlesenen Durchsuchungsberichte und Asservatenlisten sowie durch die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK BM., der der Kammer die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen schilderte und hinsichtlich dessen Aussage kein Anlass zu Zweifeln bestand. Der Zeuge hatte ersichtlich noch gute Erinnerungen an die diesem Verfahren zugrundeliegenden Ermittlungen, insbesondere da es sich auch um einen nicht alltäglichen Vorgang handelte. Der Zeuge hat hierzu ausgeführt, dass es schon sehr ungewöhnlich sei, ein Amphetaminlabor im Keller eines Einfamilienhauses in einem dicht bebauten Wohngebiet vorzufinden. Zudem habe es sich um das bisher zweitgrößte in VC. entdeckte Amphetaminlabor gehandelt.
129-
130
-
-
131
-
132
-
133
Der Angeklagte J. hat sich zunächst schriftlich durch seine Verteidigerin dahingehend eingelassen, dass die Anklagevorwürfe eingeräumt würden. Der Angeklagte J. habe bei seinen Y.ischen Dealern Schulden in Höhe von X € gehabt. Diese hätten ihm angeboten, ihm diese Schulden zu erlassen, wenn er eine Amphetaminküche in QM. aufbauen und betreiben würde. Aufgrund seiner aussichtslosen finanziellen Lage und seiner vorherigen Gewalterfahrungen im Drogenmilieu habe der Angeklagte sich auf das Angebot eingelassen. Es sei dann in der Folgezeit zu den in der Anklageschrift beschriebenen Taten gekommen.
135Auf Nachfragen der Kammer hat der Angeklagte J. sodann weitere, detaillierte Angaben zu dem Aufbau und dem Betrieb des Labors gemacht, die inhaltlich den getroffenen Feststellungen entsprachen. So hat der Angeklagte unter anderem ausgeführt, dass ihm seine Auftraggeber zunächst bei ihm Zuhause mit einem kleinen 20-Liter-Kolben gezeigt hätten, wie der chemische Herstellungsprozess funktioniere. Er habe das sehr interessant gefunden. Seine Auftraggeber hätten ihm mitgeteilt, wo er die für den Aufbau des Labors erforderlichen Gerätschaften und Chemikalien abholen solle. Sie hätten alle Kosten dafür getragen. Als ihm zwischenzeitlich Zweifel an dem Vorhaben gekommen seien und er überlegt habe auszusteigen, sei es schon zu spät gewesen, da die Auftraggeber schon erheblich investiert gehabt hätten.
136Er habe also, unter Beteiligung von zwei Mitangeklagten, das Labor nach den ihm erteilten Anweisungen aufgebaut und begonnen zu kochen. Dabei habe es jedoch anfangs erhebliche Probleme gegeben. Er habe zunächst Phosphor eingesetzt, was jedoch nicht funktioniert habe. Dadurch sei der erste Kessel beschädigt worden bzw. undicht geworden, sodass ein neuer Kessel habe beschafft werden müssen. Er habe sodann nach der Leuckard-Loog-Methode gekocht und Formamid statt des Phosphors verwendet, was jedoch anfangs ebenfalls kein Amphetaminöl in zufriedenstellender Qualität ergeben habe.
137Das Kochen des Amphetamins sei ein aufwendiger Prozess gewesen, der sich über mehrere Tage hingezogen habe. Er habe zuerst 75 kg BMK-Glycidad mit 75 Litern Formamid und 20 - 25 Litern Ameisensäure in dem Reaktionskessel auf 140 Grad Celsius erhitzt und 4 Stunden köcheln lassen. Die dadurch entstehende ölige Substanz habe anschließend abkühlen müssen, bis man pro Liter Öl 10 Liter Wasser habe hinzufügen müssen. Die Flüssigkeit habe dann über Nacht ruhen und abkühlen müssen. Am nächsten Tag habe er die Flüssigkeit in den Scheidetrichter hinüber pumpen müssen, um dort das Wasser abzuscheiden. Sodann habe er das Öl in den Kessel zurückgepumpt und unter Zugabe von Lauge erneut erhitzt. Das Gemisch habe anschließend wieder abkühlen und in den Scheidetrichter gepumpt werden müssen. Nach der Abscheidung sei es wieder in den Kessel zurückgepumpt worden und sodann sei unter Verwendung der Destillationsbrücke der Wasserdampf herausdestilliert worden und das fertige Amphetaminöl in Kanister oder Wasserflaschen abgefüllt worden. Wieviel Öl pro Kochvorgang dabei herausgekommen sei, wisse er nicht. Er könne auch nicht sagen, aus wieviel Liter Öl ein „Batch“, also eine Lieferung für seine Auftraggeber, bestanden habe. Er habe für eine Lieferung ungefähr drei bis vier Wochen arbeiten müssen. Pro Lieferung seien ihm X € versprochen worden. Bekommen habe er die aber nur ein- oder zweimal. Er habe jedoch häufiger kleinere Beträge für seinen Lebensunterhalt und auch für seinen Drogenkonsum bekommen.
138Er sei bei dem Kochvorgang häufig für zwei bis drei Tage und Nächte durchgehend wach gewesen und habe durchgearbeitet. Er habe dabei immer Kokain konsumiert und auch wegen der entstehenden giftigen Dämpfe nicht schlafen können. Das eigentliche Kochen könne man durchaus alleine erledigen, es sei jedoch wichtig, dass eine weitere Person anwesend sei, falls er aufgrund der Dämpfe das Bewusstsein verlieren würde oder es eine Explosion geben würde. Er habe während des Kochvorgangs auch eine Gasmaske getragen. Zudem habe man eine Abluft-Anlage in den Keller eingebaut.
139Das hergestellte Amphetaminöl habe anfangs eine bräunliche oder gelbliche Färbung besessen, was die schlechte Qualität angezeigt habe. Gutes Amphetaminöl sei klar und farblos. Auch habe der pH-Wert anfangs nicht gepasst. Nach einigen Monaten sei die Qualität des Amphetaminöls besser geworden und habe die Auftraggeber zufrieden gestellt. Er habe jedoch nie die von den Auftraggebern erwartete Menge erzielen können. Seine Auftraggeber hätten ihm gesagt, dass man aus 100 kg BMK-Glycidad ungefähr 60 kg Amphetaminöl herstellen könne. Er selbst habe jedoch maximal 20 - 25 kg erzielt. Er sei der Meinung, dass dies mit der unterschiedlichen Qualität des BMK-Glycidads zusammen hänge müsse. Dies habe es in höheren und niedrigeren Konzentrationen gegeben und man habe nie gewusst, was in den Verpackungen drin sei.
140Er habe auch, ohne von seinen Auftraggebern damit beauftragt worden zu sein, mit der Herstellung von konsumfertiger Amphetaminpaste experimentiert. Dazu habe man das Öl mit Methanol mischen müssen und Schwefelsäure oder Phosphor hinzufügen müssen, bis der pH-Wert 7 erreiche. Auch hier seien die Ergebnisse seiner Experimente unterschiedlich ausgefallen, er habe jedoch auch konsumierbare Amphetaminpaste hergestellt. Die Wirkung sei aber nicht besonders gut gewesen, man habe relativ viel davon nehmen müssen, um etwas von der Wirkung zu spüren. Er habe das Zeug selbst konsumiert und auch an Mitangeklagte abgegeben.
141Über die geplante Dauer des Betriebs der Amphetaminküche sei zwischen ihnen nicht gesprochen worden. Es sei jedoch aufgrund der aufwendigen Umbauarbeiten allen klar gewesen, dass es über einen längeren Zeitraum gehen würde.
142-
143
-
-
144
-
145
-
146
Der Angeklagte H. R. hat die Tatvorwürfe ebenfalls durch schriftliche Verteidigererklärung eingeräumt und auf Nachfragen der Kammer weitere Ausführungen gemacht. Er hat unter anderem erklärt, dass der Kontakt zu den Mitangeklagten J. und V. über seinen Bekannten HW. FY. zustande gekommen sei, bei dem er früher gelegentlich Betäubungsmittel in kleinen Mengen bezogen habe. Aufgrund seiner erheblichen finanziellen Probleme habe er der Nutzung seines Kellers als Amphetaminlabor zugestimmt. Als Mietzins seien X € alle zwei Wochen vereinbart gewesen. Über eine Dauer des Mietverhältnisses sei nicht gesprochen worden. Ihm sei von Anfang an mitgeteilt worden, was der Zweck der Anmietung sein sollte. Seiner Frau habe er jedoch mitgeteilt, dass er den Keller an zwei Y.ische Händler vermietet habe. Die Ehe habe sich zu dem Zeitpunkt in einer Krise befunden, man habe sich auseinandergelebt. Auch über seine finanzielle Situation und die Herkunft seiner Schulden habe er seine Frau nicht informiert.
148Er habe sodann den Keller teilweise leergeräumt und die Mitangeklagten J. und V. hätten dort sodann umfangreiche Tätigkeiten ausgeführt und die in dem Keller aufgefundenen Gerätschaften installiert.
149Die versprochenen X € habe der Angeklagte H. R. nur einmal zu Beginn des Tatzeitraums erhalten. Er habe das Geld an seine Frau weitergegeben, die zu diesem Zeitpunkt noch geglaubt habe, dass es sich bei den Y.ern um Händler handele. Später sei ihr jedoch klargeworden, dass in ihrem Keller Drogen hergestellt würden. Dies habe zu weiterem Streit zwischen den Eheleuten geführt, da seine Frau damit nicht einverstanden gewesen sei.
150Als die Mitangeklagten J. und V. den Betrieb des Amphetaminlabors aufgenommen hätten, habe er sie dadurch unterstützt, dass er die für das Erhitzen des Kessels erforderlichen Gasflaschen ausgetauscht und den in großen Mengen anfallenden Müll entsorgt habe. An dem Kochvorgang selbst habe er nicht mitgewirkt. Die Gefährlichkeit des Betriebs einer Amphetaminküche habe er verdrängt, auch mit Hilfe seines eigenen Amphetaminkonsums. In den letzten Wochen vor seiner Verhaftung habe er seinen zuvor nur sehr sporadischen Amphetaminkonsum gesteigert. Nähe Angaben zu den von ihm konsumierten Mengen machte der Angeklagte R. nicht.
151Er habe auch den Kontakt zwischen den Y.ern und dem Mitangeklagten J. hergestellt. Ursprünglich sei es darum gegangen, Grillfleisch in großen Mengen für eine Geburtstagsfeier des Mitangeklagten V. zu besorgen. Später habe er den Mitangeklagten J. dann gefragt, ob er seine Garage als Lager für Chemikalien zur Verfügung stellen würde. Der Mitangeklagte J. hätte dafür X € im Monat bekommen sollen, die aber tatsächlich nie gezahlt worden seien. Ungefähr ab dem 0000 habe mehrfach zusammen mit dem Mitangeklagten J. Kanister mit Chemikalien von der Garage des J. in seinen Keller gebracht.
152Er selbst habe von der durch den Angeklagten J. hergestellten Amphetaminpaste gelegentlich kleinere Mengen abgezweigt und diese sowohl selbst konsumiert als auch weitergegeben. Dabei habe es sich jeweils um nicht mehr als ungefähr 200 Gramm gehandelt.
153-
154
-
-
155
-
156
-
157
Die Angeklagten V. und J. haben ihre jeweiligen Tatbeiträge ebenfalls eingeräumt und auch Ausführungen zu den Tatbeiträgen ihrer Mittäter gemacht.
159Der Angeklagte V. hat insbesondere angegeben, dass er mindestens 4 Mal nach Y. zu den Auftraggebern gefahren sei, um dort Amphetaminöl abzuliefern und neue Grundstoffe in Empfang zu nehmen. Nach QS. sei er fünf Mal gefahren und nach QM. mindestens 30 Mal.
160Der Angeklagte J. hat erklärt, dass er das durch ihn weiterverkaufte Amphetamin jeweils von dem Angeklagten R. erhalten habe. Er hat dazu, den getroffenen Feststellungen entsprechend ausgeführt, dass er zumindest zwei Mal ein Päckchen mit Amphetaminpaste von jeweils ca. 150 Gramm von dem Angeklagten R. bekommen habe, das aus der Produktion des J. stammte. Dies habe er in einzelnen Portionen zu je 25 Gramm an seinen Abnehmer weiterverkauft. Dabei handele es sich um einen Bekannten eines Arbeitskollegen. Er habe die 25 Gramm für je 60 bis 80 € verkauft, je nachdem wieviel Geld der Abnehmer zu der Zeit zur Verfügung gehabt habe. Insgesamt habe er so pro „Päckchen“ ungefähr 400 € eingenommen. Es sei ihm überhaupt nicht recht gewesen, dass er für die Nutzung seiner Garage statt Geld Betäubungsmittel erhalten habe. Er habe selbst gar nichts mit Drogen zu tun und hätte auch erst gar nicht gewusst, was er damit machen solle. Ein Arbeitskollege habe ihm dann ausgeholfen und ihm einen Kontakt vermittelt.
161-
162
-
-
163
-
164
-
165
Die Feststellungen zu der Ausstattung des Labors und den bei den Durchsuchungen sichergestellten Gegenständen beruhen ergänzend - neben der Aussage des Zeugen KHK BM. - auf den verlesenen Durchsuchungsberichten und Asservatenlisten sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
167-
168
-
-
169
-
170
-
171
Die Feststellungen zu den Grundstoffen, Betäubungsmittelmengen, Wirkstoffgehalten, möglichen Produktionsmengen und den zugrundeliegenden chemischen Prozessen beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. HN., dem die Kammer sich nach gründlicher Überprüfung aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat.
173Der Sachverständige Dr. HN. hat den Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel ermittelt und dies der Kammer nachvollziehbar dargelegt. Er ist hierbei von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Der Sachverständige Dr. HN. ist als promovierter Chemiker für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert und hat für das LKA bereits zahlreiche Amphetamin-Labore begutachtet. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung als Sachverständiger in Strafverfahren.
174Die Bestimmung der jeweiligen Chemikalien bzw. Grundstoffe und des Wirkstoffgehaltes der sichergestellten Betäubungsmittel erfolgte nasschemisch, kernspinresonanzspektrografisch, kapillargaschromatographisch mit stickstoff-/phosphorselektiver Detektion sowie kapillargaschromatisch kombiniert mit massenspektrometrischer Detektion. Es handelt es sich dabei um standardisierte Verfahren. Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
175Der Sachverständige hat zudem dargelegt, dass sich unter Verwendung der üblichen Synthese-Methoden, insbesondere der hier verwendeten Leuckard-Loog-Methode, aus den aufgefundenen 700 Kilogramm BMK-Glycidad mindestens 220 Liter BMK herstellen lassen. Aus diesen 220 Litern BMK ließen sich wiederum mindestens 190 - 260 Liter Amphetaminöl herstellen. Pro Kochvorgang, der jeweils drei Tage dauere, ließen sich jedoch aufgrund der Größe des Kessels nur ungefähr 20 - 25 Liter Amphetaminöl herstellen. Die Größe des Kessels sei insoweit der limitierende Faktor, da der Kessel zudem auch nur zur Hälfte gefüllt werden dürfte, um ein Überkochen bzw. eine Explosion zu vermeiden. Der Sachverständige hat diese Berechnungen und die chemischen Grundlagen der Kammer ausführlich erläutert. Dem überzeugenden Gutachten schließt sich die Kammer daher nach eigener Würdigung an.
176-
177
-
-
178
-
179
Hinsichtlich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten V. und J. bestanden keinerlei Zweifel, da diese selbst glaubhaft angegeben haben, weder Betäubungsmittel noch Alkohol im Übermaß zu konsumieren.
181Der Angeklagte H. R. hat zwar angegeben, im Tatzeitraum gelegentlich Amphetamine konsumiert zu haben, insbesondere in den letzten Wochen vor seiner Verhaftung. Unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraums und des nur gelegentlichen Konsums ergaben sich daraus ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Er hat im Tatzeitraum auch völlig unbeeinträchtigt seinen Alltag bewältigt und seine Berufstätigkeit ausgeübt.
182Die Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit und des Hangs zum Kokainkonsum des Angeklagten J. beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen FV. KC., an dessen fachlicher Expertise als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie keine Zweifel bestehen.
183Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt:
184Bei dem Angeklagten J. habe im Tatzeitraum ein langjähriges, aber zuletzt moderat ausgeprägtes Abhängigkeitssyndrom zu Kokain (ICD-10: F14.2) sowie ein schädlicher Gebrauch von Amphetamin (F15.1) und Alkohol (F10.1) vorgelegen. Soweit der Angeklagte selbst angegeben habe, im Tatzeitraum täglich 4 bis 5 Gramm Kokain konsumiert zu haben, sei dies nicht glaubhaft. Zum einen seien bei seiner Inhaftierung keinerlei Entzugssymptome festgestellt worden. Zum anderen hätten sich bei der Exploration durch den Sachverständigen keinerlei Anhaltspunkte für eine vorangegangene rauschmittelbedingte Veränderung auf emotionaler, affektiver oder persönlichkeitsstruktureller Ebene ergeben. Die behauptete Konsummenge ließe sich nicht mit den Schilderungen der Lebenssituation des Angeklagten, den komplexen verfahrensgegenständlichen Tathandlungen sowie dem gegenwärtig klinisch unauffälligen Eindruck des Angeklagten in Einklang bringen. Die ihm vorgeworfenen zahlreichen komplexen Tathandlungen bedürften eines hinreichenden Maßes an Organisationsvermögen, Alltagskompetenz, zukunftsorientierten betriebswirtschaftlichen Planungen und kommunikativen Fähigkeiten. Es bestehe jedoch kein Zweifel an einem langjährigen, regelmäßigen Konsum von Kokain, der sich bereits in einem Defekt der Nasenscheidewand und dem Entmineralisierungsprozess seiner Zähne zeige.
185Für die Begutachtung der Schuldfähigkeit komme es zudem weniger auf das Ausmaß und die Dauer des Substanzmissbrauchs an als vielmehr auf die psychopathologischen Folgen der Intoxikation und der Persönlichkeitsveränderung, die im Einzelfall nachgewiesen werden müsse. Für das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, die schwere andere seelische Störung, müssten funktionelle Abnormitäten des Seelenlebens festgestellt werden, welche die psychosoziale Funktionsfähigkeit eines Menschen nicht nur im Tatzeitpunkt, sondern grundsätzlich auch schon im Vorfeld in erheblichem Maße beeinflusst haben.
186Dass bei dem Angeklagten J. im Rahmen des langjährigen Drogenkonsums eine forensisch relevante Persönlichkeitsdepravation eingetreten wäre, lasse sich anhand des aktuell völlig unauffälligen psychopathologischen Befundes jedoch nicht feststellen. Bei dem Angeklagten habe sich, neben einer der Biografie geschuldeten ich-zentrierten Persönlichkeitsstruktur mit hedonistisch-dissozialer Färbung, kein Residuum einer rauschmittel-assoziierten Depravation des Persönlichkeitsgefüges gezeigt. Er sei in jeder Hinsicht affektiv ausgeglichen, selbstreflektiert sowie denk- und handlungsflexibel gewesen. Darüber hinaus hätten im Tatzeitraum ein hohes alltagspraktisches und psychosoziales Funktionsniveau sowie eine soziale Einbindung bestanden. Somit seien bei dem Angeklagten weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine forensisch relevante, rauschmittelassoziierte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsgefüges festzustellen. Eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB liege daher nicht vor.
187Für die anderen Eingangsmerkmale der krankhaften seelischen Störung, der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und der Intelligenzminderung hätten sich keine Anhaltspunkte gezeigt. Der Angeklagte sei somit zu jeder Zeit in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit sei durch seinen Kokainkonsum und dessen Auswirkungen erheblich vermindert gewesen.
188Diese Ausführungen hat sich die Kammer nach gründlicher Prüfung zu Eigen gemacht. Der Sachverständige ist der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren als zuverlässiger und kompetenter Sachverständige bekannt. Der Sachverständige ist bei seiner Begutachtung von zutreffenden Tatsachen, die den gerichtlichen Feststellungen entsprechen, ausgegangen. Darüber hinaus standen dem Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens die Verfahrensakten zur Verfügung. Er hat den Angeklagten zudem am 19.07.2024 in der JVA MM. exploriert und wohnte der Hauptverhandlung bei.
189-
190
-
Rechtliche Würdigung
192-
Die Angeklagten J., V. und H. R.
-
-
191
Die Angeklagten J., V. und H. R. haben sich nach den getroffenen Feststellungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht.
194Unter Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, auch wenn sich diese nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt (st. Rspr. seit BGHSt 6, 246).
195Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstypus zu begehen (BGH, Beschl. v. 22.03.2001, GSSt 1/00; BGH, Beschl. v. 15.01.2002, 4 StR 499/01; BGH, Beschl. v. 16.06.2005, 3 StR 492/04).
196Die drei Angeklagten J., V. und H. R. kamen nach den getroffenen Feststellungen Anfang des Jahres 0000 überein, in den Kellerräumen des Angeklagten H. R. für längere Zeit gemeinsam und arbeitsteilig ein Amphetaminlabor zu betreiben. Auch wenn kein konkreter Zeitraum vereinbart war, so war allen drei Angeklagten jedenfalls klar, dass aufgrund der erheblichen Umbaumaßnahmen und auch finanziellen Investitionen in die Ausstattung des Labors dieses für einen längeren Zeitraum betrieben werden sollte. Die Bandenabrede sah somit vor, dass die drei Angeklagten zusammen für einen längeren, zukünftigen Zeitraum eine unbestimmte Anzahl von Delikten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen begehen würden.
197Dass diese beabsichtigte, unbestimmte Anzahl von Betäubungsmitteldelikten von der Kammer nunmehr rechtlich als lediglich eine Tat gewertet wurde, steht der Bandenabrede nicht entgegen. Denn insoweit ist lediglich die subjektive Vorstellung der Bandenmitglieder im Zeitpunkt der Verabredung relevant.
198Es ist in der Rspr. des BGH auch für den Bandenhandel iSv §§ 29, 30 a Abs. 1 BtMG anerkannt, dass die Zusammenfassung mehrerer auf Drogenumsatz gerichteter Aktivitäten zu einer einzigen Bewertungseinheit - mithin die Verknüpfung mehrerer Einzelakte zu einer Tat aus Rechtsgründen - der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegensteht (vgl. BGH Beschl. v. 7.8.2018 - 3 StR 301/18, Beschl. v. 25.11.2013 - 5 StR 531/13; Urt. v. 17.6.2004 - 3 StR 344/03).
199Dies gilt auch für die Annahme von Tateinheit infolge Teilidentität der Ausführungshandlungen (BGH Beschl. v. 7.8.2018 - 3 StR 301/18, Beschl. v. 2.6.2022 - 2 StR 12/22). Denn in beiden Fallkonstellationen beziehen sich die von den Angeklagten verabredeten Aktivitäten nicht lediglich auf den Verkauf eines einheitlichen Drogenvorrats („nur dieses eine Geschäft“), sondern der Vorsatz der Bandenmitglieder ist auf mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte, grundsätzlich in Realkonkurrenz stehende Handlungen gerichtet.
200Dies ist auch vorliegend der Fall. Grundsätzlich hätten die von den Angeklagten durchgeführten Kochvorgänge und die anschließende Auslieferung eines „Batches“ Amphetaminöl jeweils in Tatmehrheit zu dem darauf folgenden Kochvorgang mit anschließender Auslieferung gestanden. Nur weil die Kammer insoweit keine abgeschlossenen FY.- und Liefervorgänge feststellen konnte, musste sie zugunsten der Angeklagten von einer Teilidentität der Ausführungshandlungen ausgehen, die mehrere Taten rechtlich zu einer Tat verklammerte.
201Diese drei Angeklagten leisteten auch so erhebliche Tatbeiträge, dass sie jeweils sowohl Tatherrschaft als auch den Willen zur Tatherrschaft hatten. Der Angeklagte J. war der Kopf der ganzen Unternehmung und somit als Haupttäter anzusehen. Er war zudem der „FY.“, der als einziger über die nötigen chemischen Kenntnisse zur Amphetaminherstellung verfügte. Aber auch die Angeklagten V. und H. R. leisteten Tatbeiträge, ohne die eine Tatbestandsverwirklichung nicht möglich gewesen wäre. Der Angeklagte H. R. stellte die Räumlichkeiten zur Verfügung, die zwingende Voraussetzung für den Betrieb eines Amphetaminlabors waren. Der Angeklagte V. sorgte als Fahrer des J. dafür, dass der FY. das Labor erreichen konnte. Zudem transportierte er die erforderlichen Materialien und Grundstoffe zum Labor und brachte das fertige Produkt zu den Abnehmern in Y.. Wenn man hypothetisch einen der drei Angeklagten und seine Tatbeiträge hinwegdenkt, könnten die anderen beiden alleine die Tat nicht begehen. Jeder der drei Angeklagten hatte somit Tatherrschaft hinsichtlich der Ausführung der Tat und war sich dessen auch bewusst.
202Alle drei handelten auch aus eigenem finanziellen Interesse und somit eigennützig.
203Soweit dem Angeklagten J. darüber hinaus der tateinheitliche Besitz der 200 Gramm MDMA vorzuwerfen war, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154a StPO beschränkt.
204-
205
-
Der Angeklagte J.
-
206
-
207
Der Angeklagte J. hat sich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
209Er ist weder Teil der Bandenabrede gewesen noch hatte er Tatherrschaft.
210Da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt, ist ihm die Bandentat der anderen Angeklagten insoweit nicht zuzurechnen.
211Bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung des Grades des eigenen Interesses am Erfolg, des Umfangs der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder doch wenigstens des Willens zur Tatherrschaft, ist der Angeklagte als Gehilfe und nicht - wie angeklagt - als Mittäter anzusehen, da er lediglich fremdes Tun fördern wollte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass er erst im Sommer 0000 begann, sich an der Tat der anderen zu beteiligen. Sein Beitrag war mithin nicht notwendig für die Tatbestandsverwirklichung. Für die Annahme von Beihilfe spricht zudem, dass er ohne jeden sonstigen Einfluss auf das eigentliche Umsatzgeschäft war, weder in die Herstellung noch in den geplanten Absatz eingebunden war und nur eine pauschale Entlohnung erhalten sollte (so auch BGH, Beschl. v. 07.10.2010, 3 StR 363/10).
212Soweit dem Angeklagten J. darüber hinaus tateinheitlich eigenes, täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch den Weiterverkauf des als Bezahlung für die Zurverfügungstellung der Garage erhaltenen Amphetamins vorzuwerfen war, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154a StPO beschränkt.
213-
214
-
Rechtsfolgenausspruch
-
215
Bei der Bemessung der Rechtsfolgen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
217-
218
-
Der Angeklagte J.
221-
Strafzumessung
-
-
219
-
220
Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.
223Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG geprüft, im Ergebnis aber verneint.
224Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1998, Az. 5 StR 258/98). Die gebotene Gesamtwürdigung ergibt vorliegend, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG trotz der geständigen Einlassung und der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe angesichts der erheblichen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts und der Dauer des Tatzeitraums nicht vorliegt.
225Zugunsten des Angeklagten J. wirkte sich insbesondere sein frühes und vollständiges Geständnis aus, das zum einen ersichtlich von Einsicht und Reue getragen war und zum anderen zu einer deutlichen Verkürzung der Beweisaufnahme geführt hat. Strafmildernd war zudem die eigene Suchterkrankung des Angeklagten zu werten, die sich in fortlaufendem Kokain-Konsum im Tatzeitraum äußerte und zu einer Reduzierung der Hemmschwelle hinsichtlich der Begehung von Straftaten führte. Der Angeklagte J. beging die abgeurteilte Tat zudem nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil er von den unbekannt gebliebenen Hintermännern aufgrund seiner Schulden unter Druck gesetzt wurde. Außerdem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind. Schließlich wirkte sich strafmildernd auch der wenig professionelle Betrieb des Labors aus, der dazu führte, dass die tatsächlich erzielten Mengen deutlich unterhalb dessen lagen, was man laut der Berechnungen des Sachverständigen Dr. HN. mit einem Labor der vorliegenden Größe hätte erzielen können.
226Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte J. als Organisator und „FY.“ der Kopf der Unternehmung war. Er war es auch, der die Mitangeklagten V. und H. R. kontaktierte und sie mit in die Sache hineinzog. Der Angeklagte J. hatte den größten Tatbeitrag der hier abgeurteilten Beteiligten. Zu seinen Lasten wirkte sich ferner der lange Tatzeitraum von gut einem Jahr aus. Der Angeklagte widmete sich mit erheblichem Zeitaufwand und großer krimineller Energie der Begehung der abgeurteilten Straftat. Er nahm die Gefährdung von Gesundheit und Eigentum der Familie R. in Kauf, indem er im Keller ihres Wohnhauses mit offener Flamme Chemikalien erhitzte, obwohl er um die Brand- und Explosionsgefahren wusste. Zudem waren die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten J. strafschärfend zu berücksichtigen. Er hat bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt, ohne sich dadurch von weiteren Straftaten abhalten zu lassen.
227Insbesondere wirkte sich aber die Menge der hergestellten und in Verkehr gebrachten Betäubungsmittel strafschärfend aus. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge einen wesentlichen Umstand darstellt. Der Gesetzgeber hat der Menge dadurch einen besonderen Stellenwert eingeräumt, dass er bei den Straftatbeständen der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und 2 Nr. 2 BtMG das Vorliegen der zu einem deutlich höheren Strafrahmen führenden Qualifikation von dem Vorliegen einer nicht geringen Menge abhängig macht. Dies beruht darauf, dass sich das Gewicht des Angriffs auf das betroffene Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Allgemeinheit, gerade in der Menge des Wirkstoffs widerspiegelt. Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 23.12.1998, Az. 3 StR 531/98; BGH, Beschl. v. 08.11.2011, Az. 4 StR 472/11).
228In Anbetracht der bereits durch die sichergestellten Mengen erheblichen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge um das 357-fache war vorliegend für die Annahme eines minder schweren Falles, trotz der ebenfalls erheblichen Strafmilderungsgründe, kein Raum. Hierbei war zu berücksichtigen, dass es sich bei den sichergestellten Betäubungsmitteln lediglich um Reste gescheiterter Experimente bzw. um die als Beiprodukt hergestellte Amphetaminpaste, mithin nur einen Bruchteil der tatsächlichen Produktion, handelte.
229Die Kammer hat somit den Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.
230Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten J. sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von
231sechs Jahren und sechs Monaten
232als tat- und schuldangemessen erkannt.
233-
234
-
Maßregelanordnung
-
235
-
236
-
237
Zudem war hier gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
239Nach dem auch insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen KC., dem die Kammer sich anschließt, besteht bei dem Angeklagten in Anbetracht des von ihm geschilderten Kokainkonsums ein Hang im Sinne des § 64 StGB. Dieser wird definiert als Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.
240Bei dem Angeklagten ist aufgrund des von dem Sachverständigen festgestellten Abhängigkeitssyndroms eine Einengung der Denk- und Handlungsausrichtung auf die Befriedigung des inneren Drangs zum Substanzgebrauch eingetreten, die eine deutliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung bedingt. Der Sachverständige hat insoweit eine sehr ausführliche biografische und Suchtanamnese erhoben, welche die zahlreichen konsumassoziierten Einflüsse als roten Faden entlang der gesamten lebensgeschichtlichen Entwicklung des Angeklagten zeigt. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen langjährig suchtkranken Menschen, der auch bereits zweimal eine Therapie nach § 35 BtMG erfolgreich abgeschlossen hat. Da diese Maßnahmen aber keine weitere therapeutische Unterstützung sowie Abstinenzkontrolle in der Nachbetreuung mit sich brachten, kam es bei dem Angeklagten bei aufkommenden Problemen oder anderen konsumbegünstigenden Lebensereignissen jeweils zum Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum. Der Betäubungsmittelkonsum führte mehrfach zum Verlust seines Arbeitsplatzes und schließlich sogar zu der räumlichen Trennung von seiner Familie. Trotzdem schaffte der Angeklagte es nicht, seinen Konsum einzustellen oder hinreichend zu kontrollieren.
241Es handelt sich bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat auch um eine Hangtat. Da er den Betäubungsmittelhandel insbesondere nutzte, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren und der Konsum wiederum dazu führte, dass er keiner legalen Tätigkeit nachgehen konnte, besteht der erforderliche symptomatische Zusammenhang.
242Die Tat beruhte auch überwiegend auf dem festgestellten Hang. Zwar begünstigten auch seine dissozialen und narzisstischen Charakterzüge die Aufnahme krimineller Tätigkeiten. Er beging die vorgeworfenen Straftaten auch, um seinen hedonistischen Lebensstil (Feiern mit Freunden, Reisen mit der Familie) zu finanzieren und sein narzisstisches Defizit zu kompensieren, denn durch die Tätigkeit im Drogenmilieu fühlte er sich erfolgreich und wertgeschätzt. Der Sachverständige hat insoweit jedoch ausgeführt, dass der Kokainkonsum die Prägnanz der dissozialen und narzisstisch strukturierten Charakterkonstitution deutlich verstärkt und somit überwiegend zur delinquenten Handlungsausrichtung beigetragen hat. Dieser Einschätzung schließt die Kammer sich an.
243Aufgrund der derzeit unbehandelten Suchterkrankung besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte weitere Taten der Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität begeht.
244Nach den Ausführungen des Sachverständigen KC. besteht auch eine hinreichende Erfolgsaussicht einer Therapie im Sinne einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, die auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruht. Zwar seien die betäubungsmittelassoziierten Vorverurteilungen als ungünstige Umstände zu bewerten, während das zweimalige erfolgreiche Durchlaufen einer Langzeittherapie unter den Kautelen des § 35 BtMG für ein hinreichendes Maß an Behandlungscompliance und Änderungsmotivation sprächen. Auch in der aktuellen Exploration habe sich der Angeklagte problemeinsichtig und intrinsisch veränderungsmotiviert gezeigt. Darüber hinaus seien bei ihm positiv besetzte extrinsische Motivationsfaktoren festzustellen, insbesondere der Wunsch nach einer Fortsetzung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und nach einer Wiederherstellung des gemeinsamen Familienlebens. Insbesondere möchte er am Leben seiner Kinder teilhaben und ihnen in Zukunft ein besseres Vorbild sein. Auch verfüge der Angeklagte über gute intellektuelle und kognitive Ressourcen, was die Erfolgsaussichten einer Therapie erhöhe. Aufgrund dieser Ausführungen schließt sich die Kammer der Einschätzung des Sachverständigen an, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht der Unterbringung besteht.
245Die voraussichtliche Therapiedauer hat der Sachverständige aufgrund der neben der Suchterkrankung bestehenden dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur auf drei Jahre geschätzt.
246Unter Berücksichtigung dieser voraussichtlichen Therapiedauer hat die Kammer gemäß § 67 Abs. 2 StGB einen Vorwegvollzug von einem Jahr und vier Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet, auf den die bereits erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist.
247Eine Aussetzung der Unterbringung zugleich mit ihrer Anordnung gemäß § 67b StGB kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil neben der Maßregel eine Freiheitsstrafe im nicht aussetzungsfähigen Bereich ausgeurteilt wurde. Zudem ist nicht zu erwarten, dass der Zweck der Unterbringung auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann.
248-
249
-
Der Angeklagte V.
-
250
-
251
Der Angeklagte V. hat sich ebenfalls des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, sodass Ausgangspunkt der Strafzumessung auch hier der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG war.
253Auch hier hat die Kammer das Vorliegen eines minderschweren Falles geprüft, im Ergebnis aber verneint, da die strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht so erheblich überwogen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschien. Dies ergab sich unter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechen Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Betäubungsmittelmengen und des langen Tatzeitraums.
254Für den Angeklagten sprach insbesondere sein frühes Geständnis, das zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beitrug. Er beging die abgeurteilte Tat nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil er finanzielle Sorgen hatte und er von dem Angeklagten J. mit dem Versprechen von Geld dazu verleitet wurde. Seine Tatbeiträge waren geringer als die des Mitangeklagten J.. Auch sind die aufgefundenen Betäubungsmittel sichergestellt worden und nicht in den Verkehr gelangt. Zudem ist der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat bisher ein rechtstreues, bodenständiges Leben geführt. All dies wirkte sich strafmildernd aus.
255Strafschärfend waren hingegen die große Menge der hergestellten Betäubungsmittel sowie die lange Dauer des Tatzeitraums zu werten. Er widmete sich mit erheblichem Zeitaufwand und großer krimineller Energie der Begehung der abgeurteilten Straftat.
256Unter Berücksichtigung, dass im Betäubungsmittelstrafrecht die Menge der gehandelten Betäubungsmittel das wesentliche Strafzumessungskriterium darstellt (s.o.), konnte die Kammer auch hier kein so erhebliches Überwiegen der strafmildernden Umstände feststellen und hat den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zur Anwendung gebracht.
257Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten V. sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von
258fünf Jahren und acht Monaten
259als tat- und schuldangemessen erkannt.
260-
261
-
Der Angeklagte H. R.
-
262
-
263
Für den Angeklagten R. war Ausgangspunkt der Strafzumessung ebenfalls der Strafrahmen des § 30a BtMG. Auch hier hat die Kammer das Vorliegen eines minderschweren Falles geprüft und im Ergebnis verneint. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass für den Angeklagten H. R. deutlich mehr strafmildernde Umstände sprechen als für die Mitangeklagten J. und V.. Trotzdem konnte unter Abwägung der im Folgenden genannten Umstände kein dermaßen deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschienen wäre.
265Für den Angeklagten H. R. sprach ebenfalls sein frühes Geständnis, das zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beitrug. Auch er beging die Tat nicht aus eigenem Antrieb, sondern weil er sich aufgrund seiner finanziellen Probleme von dem Mitangeklagten J. dazu verleiten ließ. Seine Tatbeiträge waren geringer als die der Mitangeklagten J. und V.. Insbesondere hatte er weder Kontakt zu den Hintermännern noch war er mit der Beschaffung von Grundstoffen befasst. Mit der eigentlichen Herstellung des Amphetamins war er ebenfalls nicht befasst. Auch in zeitlicher Hinsicht war sein Beitrag deutlich geringer als derjenige der Y.ischen Mitangeklagten. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sein eigener finanzieller Vorteil mit nur X € sehr gering ausfiel. Auch war nicht auszuschließen, dass aufgrund seines eigenes Amphetaminkonsums seine Hemmschwelle für die Begehung diesbezüglicher Taten gesunken war. Schließlich war auch hier strafmildernd zu berücksichtigen, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel sichergestellt wurden und nicht in Verkehr gelangt sind, sodass insoweit keine Gesundheitsgefährdung eingetreten ist.
266Demgegenüber wirkte sich erheblich strafschärfend der lange Tatzeitraum sowie die große Menge der hergestellten Betäubungsmittel aus. Bereits durch die sichergestellten Mengen erfolgte eine erhebliche Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge um das 357-fache. Hierbei war zu berücksichtigen, dass es sich bei den sichergestellten Betäubungsmitteln lediglich um Reste gescheiterter Experimente bzw. um die als Beiprodukt hergestellte Amphetaminpaste, mithin nur um einen Bruchteil der tatsächlichen Produktion, handelte. Zu Lasten des Angeklagten H. R. war ferner zu berücksichtigen, dass er den Mitangeklagten J. angeworben und ihn dazu gebracht hat, sich ebenfalls an der hier abgeurteilten Tat zu beteiligen. Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass er selbst auch Amphetaminpaste weitergegeben hat.
267Nicht strafschärfend hat die Kammer die Vorverurteilung des Angeklagten gewertet, da diese nur geringfügig sowie nicht einschlägig ist und insbesondere nicht auszuschließen war, dass der ursprüngliche Tatentschluss zu der hier abgeurteilten Tat bereits zeitlich vor der anderweitigen Verurteilung erfolgte.
268Unter Berücksichtigung, dass im Betäubungsmittelstrafrecht die Menge der gehandelten Betäubungsmittel das wesentliche Strafzumessungskriterium darstellt (s.o.), konnte die Kammer auch hier kein so erhebliches Überwiegen der strafmildernden Umstände feststellen und hat den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zur Anwendung gebracht.
269Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung der genannten, für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von
270fünf Jahren und zwei Monaten
271als tat- und schuldangemessen erkannt.
272-
273
-
Der Angeklagte M. J.
276-
Strafzumessung
-
-
274
-
275
Den anzuwendenden Strafrahmen hat die Kammer im Ergebnis dem § 29a Abs. 2 BtMG entnommen, da unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten von einem minder schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen war.
278Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2006, Az. 4 StR 35/06).
279Bei der Abwägung der im Folgenden genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände konnte ein so erhebliches Überwiegen der strafmildernden Umstände gegenüber den strafschärfenden Umständen zunächst nicht festgestellt werden.
280Zugunsten des Angeklagten war insbesondere sein Geständnis zu berücksichtigten, das eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Ferner wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte die Tat nicht aus eigenem Antrieb begangen hat, sondern von dem Mitangeklagten H. R. durch finanzielle Anreize dazu gebracht wurde, sich an der Unternehmung zu beteiligen. Zudem hat er die versprochene Bezahlung nicht erhalten, sondern lediglich Betäubungsmittel als Bezahlung, um deren Absatz er sich selbst kümmern musste. Weiter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bisher ein bodenständiges und rechtstreues Leben geführt hat. Insbesondere war er seit dem Jahr 0000 durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
281Strafschärfend wirkte sich neben dem langen Tatzeitraum (auch wenn er hier nur ca. halb so lang war wie bei den Mitangeklagten) insbesondere die große Menge der hergestellten Betäubungsmittel aus. Ferner war strafschärfend zu bewerten, dass der Angeklagte J. auch selbst Amphetaminpaste weiterverkauft hat.
282Nach Abwägung der genannten Punkte konnte die Kammer ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden Umstände nur unter zusätzlicher Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten feststellen und ist daher unter „Verbrauch“ dieses Strafmilderungsgrundes von dem oben genannten Strafrahmen ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
283Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB kam danach gemäß § 50 StGB nicht mehr in Betracht.
284Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung der genannten, für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von
285einem Jahr und zwei Monaten
286als tat- und schuldangemessen erkannt.
287-
288
-
Strafaussetzung zur Bewährung
-
289
-
290
-
291
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten J. war angesichts seines bisher völlig beanstandungsfreien und rechtstreuen Lebenswegs zweifelsfrei eine positive Legalprognose zu stellen. Er ist berufstätig und hat ein stabiles soziales Umfeld. Es ist daher zu erwarten, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch in Zukunft keine Straftaten begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 JGG).
293In den aufgezeigten Lebensumständen und dem vollumfänglichen Geständnis sind auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu sehen, die die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtfertigen.
294-
295
-
Nebenentscheidungen
-
296
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
298Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73c, 73d Abs. 2 StGB.
299Eine Einziehung von Tatmitteln und Tatprodukten war nicht erforderlich, weil alle Angeklagten vollumfänglich der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände zugestimmt haben.
300Die Kammer hat jedoch nach § 73c StGB die Beträge eingezogen, die die Angeklagten jeweils erlangt haben.
301Der Angeklagte J. hat angegeben, dass er ein oder zwei Mal die ihm versprochen X € pro hergestellter „Charge“ erhalten habe und zusätzlich noch Geld für seinen Lebensunterhalt und seinen Betäubungsmittelkonsum während des gesamten Jahres. Die Kammer schätzt daher, dass der Angeklagte J. insgesamt zumindest X € erhalten hat.
302Der Angeklagte V. hat angegeben, dass er zumindest 30 Mal von Y. nach QM. gefahren sei, wofür er jeweils X € erhalten habe (30 x X € = X €). Zudem sei er fünfmal nach QS. gefahren, wofür er jeweils X € erhalten habe (5 x X € = X €). Insgesamt hat der Angeklagte V. somit X € erlangt, die die Kammer eingezogen hat.
303Der Angeklagte R. hat nach seiner Einlassung X € erlangt und der Angeklagte J. nach seiner Einlassung X €, die die Kammer ebenfalls eingezogen hat.
304-
305
-
Freisprechendes Erkenntnis
306-
Anklagevorwurf
-
Der Angeklagten E. R. ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stadt vom 00.00.0000 vorgeworfen worden, als Mittäterin am bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beteiligt gewesen zu sein.
308-
309
-
Beweis- und rechtliche Würdigung
-
310
Dieser Vorwurf hat sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war die Angeklagte E. R. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
312Sie war nicht an der Entscheidung ihres Mannes beteiligt, den Y.ern den Keller zum Betrieb eines Amphetaminlabors zu überlassen. Zwar erkannte sie nach einiger Zeit, was sich in ihrem Keller abspielte, dieses Wissen allein machte sie jedoch weder zur Mittäterin noch zur Gehilfin.
313Die Kammer konnte weder eine aktive Förderung der Tat noch eine psychische Beihilfe feststellen. Auch eine Beihilfe durch Unterlassen war ihr nicht vorzuwerfen, da sie insoweit keine Garantenstellung innehatte. Weder hatte sie als Hauseigentümerin eine Garantenpflicht zur Verhinderung, dass darin durch Dritte Straftaten begangen werden (vgl. BGH 4 StR 156/92), noch hatte sie eine Garantenpflicht für ihren Ehemann dahingehend, dass sie sie dessen Straftaten hätte verhindern müssen (vgl. Freund/Rostalski, Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2024, § 13 Rn. 153).
314Zwar ist sie als Elternteil Schutzgarantin für die Sicherheit ihrer Kinder, dies begründet jedoch keine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, da insoweit die Schutzrichtung nicht übereinstimmt. Die Handlungspflicht muss dem Schutz des jeweiligen Rechtsguts dienen (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 13 Rn. 8). Das Schutzgut der Betäubungsmitteldelikte ist die Volksgesundheit im Hinblick auf die Gefahren des Konsums illegaler Betäubungsmittel, nicht der Schutz von eigenen Kindern vor den Gefahren eines Feuers. Diese Garantenstellung fällt daher nicht in den Schutzbereich der Norm.
315Jedenfalls hätte sie insoweit aber auch keinen Vorsatz gehabt, weil sie die Feuergefahr gar nicht erkannt hat. Sie hat zwar erkannt, dass in ihrem Keller Betäubungsmittel hergestellt wurden, wusste aber weder, dass es sich um ein Amphetaminlabor handelte, noch, dass dieses eine erhebliche Brandgefahr mit sich bringt.
316-
317
-
Kostenentscheidung
-
318
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Angeklagten E. R. folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
320T. S.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 30a Abs. 1 BtMG, 64, 73c StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 4x
- §§ 30a Abs. 1 BtMG, 73c StGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 30a BtMG, 73c StGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 73c StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 27 Beihilfe 1x