Urteil vom Landgericht Bielefeld - 24 KLs 9/24

Tenor

Der Angeklagte J. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstraße von

sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Von der Freiheitsstrafe sind ein Jahr und vier Monate vor der Maßregel zu vollziehen.

Der Angeklagte V. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren und acht Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte H. R. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren und zwei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte J. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und zwei Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte E. R. wird freigesprochen.

Die Angeklagten J., V., H. R. und J. tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen notwendigen Auslagen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des gegen die Angeklagte E. R. gerichteten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten E. R..

Gegen die Angeklagten J. und V. wird ein Betrag von jeweils 10.000 € eingezogen.

Gegen den Angeklagten H. R. wird ein Betrag von 500 € und gegen den Angeklagten J. ein Betrag von 800 € eingezogen.

Angewendete Vorschriften:

Für den Angeklagten J.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 64, 73c StGB

Für den Angeklagten V.: §§ 30a Abs. 1 BtMG, 73c StGB

Für den Angeklagten H. R.: §§ 30a BtMG, 73c StGB

Für den Angeklagten J.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 73c StGB


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