Urteil vom Landgericht Bochum - 5 S 180/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.10.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herne abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,. folgende Willenserklärung (Baulasterklärung im Sin-ne von § 83 BauO NW) abzugeben:

"Ich verpflichte mich, das Grundstück G 1, das in dem anliegenden Lage-plan grün schraffiert ist, gemäß § 4 BauO NW freizuhalten, damit die Er-schließung zu dem geplanten Wohngebäude auf dem Grundstück C-Straße 38 e (Flurstück ...) gesichert ist. Diese Verpflichtung dient ausschließlich der Erschließung des Grundstücks C-Straße 38 e (Flurstück...). Die Baulast darf nicht dazu verwandt werden, die baurechtliche Erschließung weiterer Grundstücke (Flurstücke) zu ermöglichen."

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abge-sehen.


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