Urteil vom Landgericht Bochum - 1 O 36/07

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den unter der Kreditnummer #####/#### abgeschlossenen Kreditverträgen vom 30.11.1993,17.07.1998, 06.02.2001, 16.06.2003 und 15.02.2005 keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.724,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2007 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/7, die Beklagte 5/7.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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