Urteil vom Landgericht Bochum - I-4 O 373/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag.
3Der Kläger, der sich als Rechtsanwalt im hiesigen Verfahren selbst vertritt, unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ### eine Unfallversicherung. Bis zum 01.11.2013 sah die Unfallversicherung des Klägers eine Invaliditätsleistung von 356.000,00 EUR bei einer Progression von 300 % vor. Diese Progression greift ab einem Invaliditätsgrad von 20 % ein, wobei für jeden darüber hinausgehenden Prozentpunkt ein weiterer Prozentpunkt hinzugerechnet wird, sodass bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von hier streitgegenständlichen 30 % insgesamt 40 % der Versicherungssumme und damit 142.400,00 EUR zu leisten wäre. Einbezogen waren weiter die AUB der Beklagten. Hierhin heißt es auszugsweise wie folgt:
4Ziffer 1.3 AUB: „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“
5Ziffer 1.4.1 AUB: „Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
6 ein Gelenk verrenkt wird oder
7 Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“
8Ziffer 3 AUB: „Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle der Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.“
9Ziffer 5.2.1 AUB: „Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben und deren Folgen sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.“
10Am 25.05.2013 nahm der Kläger an einem Golfturnier in H teil. In diesem Zusammenhang kam es nach dem Klägervortrag zu einem Ereignis, aufgrund dessen der Kläger nunmehr von der Beklagten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag begehrt. Unmittelbar danach meldete der Kläger unter Beifügung ärztlicher Bescheinigungen des Orthopäden Dr. C der Beklagten einen Versicherungsfall. Grund war ein sequestrierter lumbaler Bandscheibenvorfall an der LWS 4/5. Diese Schadensmeldung erfolgte noch ohne Angabe eines anwaltlichen Aktenzeichens. Mit Schreiben vom 13.06.2013 lehnte die Beklagte jedoch unter Hinweis auf die Ausschlussklausel der Ziffer 5.2.1 AUB die Einstandspflicht ab. Danach erwirkte der Kläger – nunmehr in seiner Funktion als Rechtsanwalt – mit Schreiben vom 20.06.2013 eine erneute Leistungsprüfung bei der Beklagten. Die Beklagte hielt jedoch auch nach Einschaltung eines medizinischen Beraters an ihrer Sachentscheidung fest.
11Der Kläger behauptet, am 25.05.2013 sei es zu einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall gekommen. Als er auf der zweiten Bahn den Golfball aufs Grün habe schlagen wollen, sei es zu einem Fehlschlag gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er am Hang gestanden. In Ausführung des Schlages sei die ursprünglich kontrolliert begonnene Bewegung unkontrolliert geworden, was dazu geführt habe, dass er das Gleichgewicht verloren habe, da er sich zu weit nach links gedreht habe. Der Kläger habe dann, um ein Fallen zu vermeiden, einen oder zwei Schritte machen müssen, um wieder festen Fuß fassen zu können. Schon beim ersten Schritt habe er einen starken Schmerz im Bereich der LWS verspürt. Danach habe er kaum noch laufen können und das Turnier abbrechen müssen. Der hier streitgegenständliche Bandscheibenvorfall sei weit überwiegend, jedenfalls zu mehr als 50 %, auf diesen Vorfall beim Golfturnier zurückzuführen. Vorschäden im Bereich der LWS habe es nicht gegeben. Die Folge sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %.
12Der Kläger beantragt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 142.400,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 142.400,00 EUR seit dem 14.06.2013 zu zahlen sowie
142. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen iHv. 2.475,80 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behauptet, dass der Vorfall auf dem Golfplatz nicht als überwiegende Ursache für den unstreitigen Bandscheibenvorfall des Klägers herangezogen werden könne. Dazu fehle es schon an einem hinreichend schadensträchtigen Ereignis, das als bedingungsgemäßer Unfall eingestuft werden könne. Der Vorfall auf dem Golfplatz – so er denn tatsächlich wie behauptet, passiert sein sollte – sei als Gelegenheitsursache einzustufen. Hauptursächlich seien die beim Kläger bestehenden degenerativen Vorschäden im Bereich der LWS 4/5 gewesen. Weiter sei – hilfsweise – entsprechend Ziffer 3 der AUB eine Mitwirkung von mindestens 25 % anzunehmen. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags sei allenfalls eine Beeinträchtigung von 10 % anzunehmen.
18Die Beklagte meint, es läge schon aus Rechtsgründen kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, da es an den Definitionsmerkmal „von außen kommend“ fehle.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21A.
22Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 142.400,00 EUR aus §§ 1, 178 I VVG iVm. Ziff. 1.1, 1.3, 1.4.1, 2.1 AUB. Hiernach besteht nur bei einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen, welche nach Ziffer 2.1.2.1 AUB als Kapitalbetrag zu leisten ist.
23Die Frage, ob vorliegend angesichts des unstreitigen Bandscheibenvorfalls beim Kläger die Wiedereintrittsklausel der Ziffer 5.2.1 AUB gegeben ist, kann letztlich offenbleiben.
24Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags und unter Berücksichtigung der im Termin gemachten Angaben im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO kann nach Auffassung der Kammer schon nicht von einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall ausgegangen werden.
25I.
26Gem. Ziffer 1.1 AUB besteht Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, Ziffer 1.3 AUB. Diese Definition entspricht im Wesentlichen der gesetzgeberischen Umschreibung in § 178 II VVG.
27Vorliegend fehlt es an dem Definitionsmerkmal „von außen“. Vorausgesetzt wird insoweit ein Einwirken der Außenwelt (Person oder Sache) auf den Körper des Verletzten, soweit es nach außen manifestiert wird (Musterbeispiel ist ein Zusammenstoß oder ein Sturz), wobei die Art der Einwirkung beliebig ist (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 178 Rn. 3). Sie kann mechanischer, elektrischer, chemischer und auch anderer Art sein; ein Körperkontakt ist nicht erforderlich. Die Kammer verkennt nicht, dass auch eigene Bewegungen, wenn sie in ihrem Verlauf nicht gänzlich willensgesteuert sind, des Verletzten Unfälle bewirken können, solange sie die Gesundheitsbeschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst haben (Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 178 Rn. 4). Erforderlich ist immer, dass die geplanten Bewegungsabläufe nicht programmgemäß verlaufen. Ihr Ablauf oder Abschluss muss von außen gestört oder behindert werden. Die Bewegung muss anders als gewollt verlaufen oder abgeschlossen werden, das heißt entscheidende Ursache muss immer der irreguläre Zustand der Außenwelt, nicht dagegen das eigene Ungeschick des Versicherten sein (OLG Celle, VersR 2009, 1252). Anderenfalls wäre jede Verletzung bei Bewegungen, insbesondere bei jeder sportlichen oder gymnastischen Betätigung, als Unfall anzusehen; das ist indessen mit dem Unfallbegriff nicht zu vereinbaren, wie sich auch aus einem Umkehrschluss zu Ziffer 1.4.1 AUB ergibt (OLG Celle, VersR 2009, 1252). Hiernach sind nur bestimmte Eigenbewegungen durch erhöhte Kraftanstrengungen mit im Einzelnen bestimmten Verletzungsfolgen als Unfall anzusehen. Dieser Unfallfiktion bedürfte es nicht, wenn bereits jede Verletzung durch ungeschickte Eigenbewegungen als Unfall anzusehen wäre.
28Der Kläger leitet seinen Anspruch ausschließlich daraus her, dass der kontrolliert begonnene Golfschwung plötzlich unkontrolliert wurde, das Gleichgewicht nicht mehr gehalten werden konnte und deswegen der verletzungsträchtige Ausfallschritt erforderlich wurde. Eine Störung von außen kann dem Klägervortrag indessen nicht entnommen werden.
291.
30Zunächst kann diese nicht in der Hanglage des Abschlagsortes gesehen werden, denn dies stellt schon keinen irregulären Zustand dar, auf den sich der Kläger nicht hätte einstellen können.
31Weder ist behauptet worden, dass der Kläger etwa über einen auf dem Grün liegenden Ast gestolpert, noch dass er in eine zuvor nicht erkannte Untiefe getreten sei, die seinen vorhersehbaren und angesichts der Anforderungen an den Golfschwung auch geplanten Bewegungsablauf irregulär gestört haben könnte (vgl. hierzu exemplarisch BGH, VersR 2009, 492 Rn. 11: hier war der Versicherungsnehmer bei einem bewussten Ausweichschritt in eine Vertiefung neben der Bodenplatte getreten, was in einen Sturz mündete). Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da dieser Untergrund schon eine andere Abschlagstechnik erfordert, wie der Kläger im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar erörtert hat. Allein der Umstand, dass die Hanglage aufgrund der höheren Anforderungen an den Golfschwung den Gleichgewichtsverlust nach der klägerischen Darstellung begünstigt haben soll, ist nicht ausreichend, um darin einen Außenstörfaktor im Sinne der Versicherungsbedingungen zu sehen. Diese Umstände sind nach Auffassung der Kammer allein der (Un-)Geschicklichkeit und damit der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen und nicht dem Risikobereich, der durch die Unfallversicherung abgedeckt werden sollte, denn Schutz vor sich selbst ist nur unter den engeren Voraussetzung der Ziffer 1.4.1 AUB gegeben.
322.
33Ferner stellt die Eigendynamik des Golfschlägers beim Schwung keinen Außenstörfaktor dar; sie ist vielmehr auf den Kläger selbst zurückzuführen.
34Die Fliehkraft des Schlägers beim Golfschwung allein kann nicht zur Begründung einer Außenwirkung herangezogen werden. Der Schläger selbst ist kein Außenfaktor, denn er fungiert hier gewissermaßen nur als Verlängerung des Arms. Auch ist die Fliehkraft des Schlägers nichts Plötzliches oder Unvorhergesehenes, sondern letztlich von innen kommend, da sie durch die willentliche Bewegung des Klägers beim Ausholen und Schlagen bedingt ist. Eine bedingungsgemäße Einwirkung von außen setzt aber ein Entstehen der Ursache unabhängig vom Bewegungsablauf des Versicherungsnehmers voraus. Das kann bei der hier im Raum stehenden Fliehkraft gerade nicht angenommen werden, denn diese kann nicht ohne die willensgetragene Rotationsbewegung des Klägers entstehen. Außenwirkung entfalten der Schläger und die durch seine Bauweise und Handhabung bedingte Fliehkraft nur in Bezug auf den zu schlagenden Golfball.
35Hintergrund bei der Frage des Unfallereignisses muss immer sein, ob sich der Versicherungsnehmer gleichsam ungeschützt Außenfaktoren ausgesetzt sieht (dann wäre ein Unfallereignis zu bejahen) oder ob er Opfer der eigenen Ungeschicklichkeit geworden ist (dann wäre ein Unfallereignis zu verneinen). Allein der Kontrollverlust kann noch nicht ausreichen, denn dann wäre jede Verletzung – mit Ausnahme der Selbstverletzung – ein Unfallereignis im Sinne der AUB, was von der Beklagten nicht gewollt sein kann.
36II.
37Etwas anderes ergibt sich ebenfalls nicht aus Ziffer 1.4.1 AUB. Hiernach gilt auch als Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
38Eine nähere Erörterung der erhöhten Kraftanstrengung kann unterbleiben, denn Bandscheibenschäden zählen histologisch schon nicht zu den aufgeführten Geweben (OLG Hamm, VersR 1999, 44; OLG Koblenz, NVersZ 1999, 524; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, Ziffer 1 AUB 2008 Rn. 9).
39B.
40Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs kann der Kläger ferner weder die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 280 I, II, 286, 288 I BGB noch den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 I, II, 286 BGB in Höhe von 2.475,80 EUR ersetzt verlangen.
41C.
42Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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