Urteil vom Landgericht Bochum - 17 O 44/15
Tenor
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung "#", "#" zu verwenden oder verwenden zu lassen, wie des unter der Domain "#" geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen (Anlagenkonvolut K 4);
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle die Frage der Domain "#" zu erklären.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist bezüglich der Aussprüche zu 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Das klagende Land betreibt ein Internetportal „#“. Weiterhin wird in Kooperation mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „#“ betrieben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlagen K2 und K3 (Bl. 20 und 21 der Akte) verwiesen.
3Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen ist Inhaber zweier Wortbildmarken. Wegen der Einzelheiten wird auf den Abdruck der Information des Deutschen Patent und Markenamtes zu den Marken Nrn. # und # (Anlagen K1A und K1B, Bl. 14 ff. und 17 ff.) verwiesen.
4Die Beklagte betreibt gewerblich eine Internetdomain „#“, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Dort werden Schulungen und Informationen vermittelt und u.a. Anti-Gewalt-Seminare, Informationen zum Opferschutz sowie Verhaltenstipps angeboten. Wegen der Einzelheiten dieses Internetauftritts wird auf die Anlagen K4 a bis K4 g (Bl. 22-29 der Akte) verwiesen.
5Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2015 machte das klagende Land gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche geltend und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2015, worauf das klagende Land mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2015 seine Ansprüche weiter ausführte und die Beklagte nochmals zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zum Ausgleich der Rechtsanwaltskosten bis zum 06.03.2015 aufforderte. Wegen der Einzelheiten der Schreiben vom 27.01.2015 und 23.02.2015 wird auf die Anlagen K6 und K7 (Bl. 33 ff. und 37 ff. der Akte) verwiesen.
6Das klagende Land beantragt:
71.
8Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetreiben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung „#“, „#“ und/oder „#“ zu verwenden oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain „#“ geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen (Anlagenkonvolut K 4);
92.
10Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle die Freigabe der Domain „#“ zu erklären.
113.
12Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von Euro 745,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, dass bezüglich des Wortes „#“ keine Namensrechte bestünden, weil es sich dabei lediglich um ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention handele.
16Die Prozessbevollmächtigte des klagenden Landes hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 erklärt, die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Namensrechte, hilfsweise auf Markenrechte und äußerst hilfsweise auf das Wettbewerbsrecht zu stützen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 30.06.2015 ergänzend Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n de :
19Die Klage ist begründet.
20Das klagende Land kann nach §§ 12, 1004 BGB die begehrte Unterlassung (Ausspruch zu 1) und den Verzicht auf die Domain (Ausspruch zu 2) verlangen.
21Der Namensschutz nach § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung können am Namensschutz teilhaben. Inhaber der Namensrechte ist dabei die Körperschaft, der die Behörde zugehörig ist (Münchener Kommentar, 6. Auflage, § 12 Rn. 22). Die Polizei in Nordrhein Westfalen ist eine Behörde des Landes; ein dahingehender Namensschutz kann vom Land daher in Anspruch genommen werden. Die Auffassung der Beklagten, der Begriff „#“ sei lediglich ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention trifft nicht zu. Denn die Polizei als staatliche Organisationseinheit ist unter dieser Bezeichnung in vielfältiger Form im Rechtsleben präsent und stellt sich auch – wie schon die Anlagen K2 und K3 aufzeigen – so gegenüber der Öffentlichkeit dar. Sie wird unter dieser Bezeichnung auch von den Bürgern und anderen Behörden angesprochen.
22Die aus § 12 BGB abgeleiteten Namensschutz setzt den unbefugten Gebrauch des Namens voraus. Dabei genügt es, wenn durch den Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt wird, wobei dies auch nur ein persönliches, ideelles oder ein Affektionsinteresse sein kann (Münchener Kommentar aaO, § 12 Rn. 145). Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts ist eine Interessenverletzung bereits dann gegeben, wenn die Verwendung des Namens geeignet ist, im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (Münchener Kommentar, a.a.O.).
23Eine solche Zuordnungsverwirrung ist hier gegeben, so dass die Interessen des Namensträgers tangiert werden. Denn durch die Verwendung des Namens „#“ auf der Internetseite der Beklagten (Anlagen K4 a-K4 g) und in der Domainbezeichnung kann gerade durch den Zusatz „#“ beim Verkehr der Eindruck entstehen, es handele sich um eine spezielle Unterabteilung der Polizei des klagenden Landes, wie sie etwa die Kriminalpolizei oder die Wasserschutzpolizei darstellt. Die Anlagen K2 und K3 zeigen zudem deutlich auf, dass die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich des Jugendschutzes auch selbst tätig ist. Das klagende Land kann daher von der Beklagten die Unterlassung der konkreten Verwendung des Namens „#“, wie sie in den Anlagen K4 a-K4 g und in der Domainbezeichnung zum Ausdruck kommt, verlangen. Im Rahmen des Unterlassungsverlangens bezüglich der Domain, kann hierbei der Verzicht gegenüber der Registrierungsbehörde begehrt werden.
24Das klagende Land ist schließlich auch allein befugt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Stehen derartige Rechte gleichermaßen auch anderen Körperschaften, etwa den anderen Bundesländern oder dem Bund zu und gibt es folglich mehrere Namensträger, so ist jeder von ihnen grundsätzlich allein klageberechtigt, vorausgesetzt dass auch seine schutzwürdigen Interessen tangiert werden (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. § 12 Rn. 35).
25Das klagende Land kann ferner nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag beanspruchen, dass die Kosten für die Abmahnung mit den Schreiben vom 27.01.2015 und 23.02.2015 ersetzt werden. Denn nach den obigen Ausführungen war das vorgerichtliche Unterlassungsverlangen, welches auch auf die Verletzung des Namensrechts gestützt war, berechtigt. Demgemäß ist eine 1,3-fache Gebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, mithin unter Berücksichtigung der Postpauschale von 20,00 EUR ein Betrag von insgesamt 745,40 EUR von der Beklagten zu erstatten.
26Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
27Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 12 Namensrecht 3x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x