Urteil vom Landgericht Bochum - I-5 O 181/15
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.913,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass diese Forderung des Klägers gegen den Beklagten auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Am 23.02.2013 erhielten mehrere Polizeibeamte - die Zeugen X, C, X1, N, N1 und C1 - den Auftrag, zur Wohnung des Beklagten zu fahren. Die damalige Lebensgefährtin des Beklagten hatte die Polizei alarmiert, da dieser in der Wohnung randaliere und sie bedrohe.
3Beim Eintreffen in der Wohnung fanden die Polizeibeamten den Beklagten auf einer Couch sitzend vor. Die Polizeibeamten ermittelten, dass der Beklagte gewalttätig geworden war und die Verglasung einer Zwischentür beschädigt hatte.
4Gegen den Beklagten, der die vom Kläger behaupteten und nachfolgend dargestellten Handlungen bestreitet, erging am 14.1.2014 ein Strafbefehl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung.
5Mit Schreiben vom 5.9.2014 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Bezahlung eines Betrages in Höhe von 19.913,95 Euro bis zum 29.9.2014.
6Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich gegenüber den Polizeibeamten äußerst aggressiv verhalten. Dem Beklagten sei mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihn in Polizeigewahrsam zu nehmen. Der Beklagte habe sich jedoch geweigert, mit den Beamten zu kooperieren und demonstrativ die Arme vor dem Oberkörper verschränkt. Die Polizeibeamten X1 und N hätten sich dem Beklagten, nachdem diesem die gewaltsame Ingewahrsamnahme angekündigt worden war, genähert, woraufhin der Beklagte plötzlich mit der rechten Faust gezielt in Richtung der Genitalien des Polizeibeamten X1 geschlagen und diesen dort auch getroffen habe. Nur durch einen Ablenkungsschlag des Polizeibeamten X1 sei der Beklagte daran gehindert worden, abermals zuzuschlagen. Den Beamten X1, N, C1, und X sei es dann gelungen, den Beklagten zu überwältigen.
7Da sich der Beklagte weiterhin geweigert habe, mit den Beamten zu kooperieren, hätten ihn die Beamten X1 und C1 aus der Wohnung, die sich in der 5. Etage befindet, zum Streifenwagen hinunter tragen müssen. Der Beklage habe sich währenddessen weiter heftig gewehrt.
8Der Beamte X1 sei bei dem Vorfall verletzt worden. Er habe eine Prellung am Oberschenkel, eine Schnittwunde am Finger und einen Bandscheibenvorfall erlitten. Durch eine blutende Wunde des Beklagten seien zudem die Einsatzjacke des Beamten C1 verunreinigt worden.
9Der Beamte X1 sei in der Zeit vom 24.2.2013 als Folge dieses Zwischenfalls dienstunfähig krankgeschrieben gewesen. Zudem seien ein Krankenhausaufenthalt vom 13.5.2013 bis zum 16.5.2013 sowie Krankengymnastik und ReHa-Maßnahmen erforderlich gewesen.
10Insgesamt seien dem Kläger daher die folgenden Schäden entstanden:
11Reinigungskosten der Einsatzkleidung |
15,00 Euro |
Fortgezahlte Dienstbezüge |
14.004,95 Euro |
Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten |
531,38 Euro |
Leistungen der Heilfürsorge |
35,91 Euro |
Kosten des stationären Krankenhausaufenthalts |
4.022,45 Euro |
Kosten der Krankengymnastik |
149,26 Euro |
Kosten von ReHa-Maßnahmen |
1.155,00 Euro |
Insgesamt |
19.913,95 Euro |
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Schäden gegen den Beklagten zusteht.
13Der Kläger beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.913,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen;
15festzustellen, dass diese Forderung des Klägers gegen den Beklagten auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er behauptet, er sei zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert und nicht in der Lage gewesen, gezielte Schläge auszuüben. Er habe keinen Polizeibeamten verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Polizeibeamte X1 den Beklagten nach unten getragen habe, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt bereits verletzt gewesen sei.
19Der angebliche Bandscheibenvorfall beruhe zudem weder auf dem behaupteten Schlag des Beklagten noch auf dem Heruntertragen. Der Polizeibeamte X1 habe sich erst zwei Tage nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung begeben. Dies spreche gegen eine Kausalität zwischen den Ereignissen am Tattag und der anschließenden Dienstunfähigkeit des Polizeibeamten X1.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X1, C1 und X sowie durch die Verwertung eines in dem Verfahren LG Dortmund - Az. 5 O 284/13 erstatteten Sachverständigengutachtens und durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen PD. Dr. N.
21Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung begründet.
24I. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 19.898,95 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB; § 81 LBG NRW zu.
25Gemäß § 81 LBG NRW geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der einem körperlich verletzen Beamten infolge der Körperverletzung zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
261. Dem Polizeibeamten X1 steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da der Beklagte diesen vorsätzlich körperlich verletzt hat. Es steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Polizeibeamten X1 unvermittelt in die Genitalien geschlagen hat.
27a) Die Polizeibeamten X1, C1 und X haben das gesamte Einsatzgeschehen am Tattag übereinstimmend, detailreich und frei von Widersprüchen schildern können. Sie haben hierbei geschildert, dass der Beklagte den Polizeibeamten X1 plötzlich in die Genitalien geschlagen habe. Die Beamten haben insbesondere das durchgehend aggressive Verhalten des Beklagten dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aussagen einseitig belastend wären oder Übertreibungen enthalten.
28Die Beschreibungen des Geschehens stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten. Dieser hat im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich kaum an die Ereignisse erinnern könne. Er hat lediglich ausgesagt, er könne sich nicht vorstellen, um sich geschlagen zu haben. Eine erheblich von den Darstellungen der Polizeibeamten abweichende Schilderung des Geschehens, die geeignet wäre, Zweifel an den Aussagen der Polizeibeamten zu wecken, liegt damit gerade nicht vor.
29Im Ergebnis bestehen damit keine Zweifel daran, dass sich das Geschehen so dargestellt hat, wie es der Kläger behauptet.
30b) Der Schlag hat auch zu einer Körperverletzung bei dem Polizeibeamten X1 geführt.
31Der Polizeibeamte X1 hat geschildert, dass er als Reaktion auf den Schlag eine ruckartige Bewegung nach vorne gemacht habe und dabei einen stechenden Schmerz im Rücken verspürt habe. In der Folgezeit habe er sich in ärztliche Behandlung begeben. Es sei zunächst eine Physiotherapie verordnet worden, später sei ein MRT gemacht und schließlich eine Operation erforderlich geworden. Im Jahr 2008 habe er zwar schon mal Beschwerden mit einer Bandscheibe gehabt, diese seien seither aber nicht mehr aufgetreten.
32Der Sachverständige PD. Dr. N, dem die Behandlungsunterlagen des Polizeibeamten X1 zur Verfügung standen, hat in seinem Gutachten zwar zunächst ausführlich dargestellt, dass ein isolierter Schlag in die Leiste nicht ohne weiteres einen Bandscheibenvorfall auslösen kann. Es käme zwar in Betracht, dass der Schlag zu einer Abwehrreaktion in Form einer Hyperflexion geführt habe. Eine solche könne grundsätzlich als ein auslösender Mechanismus in Betracht kommen. Aus den vorliegenden Kernspintomografien aus den Jahren 2008 und 2013 lasse sich ableiten, dass in der Zwischenzeit "etwas passiert" sei. Aufgrund der Tatsache, dass unmittelbar nach dem Ereignis zwar eine Schmerzhaftigkeit dokumentiert sein, nicht jedoch eine solche, die zwingend auf eine Bandscheibenproblematik hindeutet, hatte der Sachverständige Bedenken, den aufgetretenen Bandscheibenvorfall auf den Schlag zurückzuführen. Die Ausbildung deutlicher, für einen Bandscheibenvorfall typischer Symptome in unmittelbarem zeitlichen Anschluss sei nicht dokumentiert.
33Er kam daher in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass kein Bandscheibenvorfall ausgelöst, der Bandscheibenvorfall aus dem Jahr 2008 allerdings wieder symptomatisch geworden sei. Der Vorfall vom 23.2.2013 sei lediglich "zwischengeschaltet" gewesen, jedoch nicht unmittelbare Ursache des Beschwerdebildes, da ein direkter und augenblicklicher Zusammenhang nicht nachweisbar sei.
34In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige hierzu ergänzt, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen nichts dafür entnehmen lasse, dass unmittelbar nach dem Einsatzgeschehen am 23.2.2013 ein Bandscheibenvorfall vorgelegen habe.
35Er hat jedoch nachvollziehbar erläutert, dass der Bandscheibenvorfall aus dem Jahr 2008 reaktiviert worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine Bandscheibenverlagerung festgestellt worden. Der damalige Bandscheibenvorfall sei zwar durch eine Operation entfernt worden. Dies habe jedoch nicht ausschließen können, dass es abermals zu einem Bandscheibenvorfall kommen könne. Der Sachverständige hat insoweit plastisch von einer "Zeitbombe" im Rücken des Polizeibeamten X1 gesprochen.
36Als Auslöser für einen erneuten Bandscheibenvorfall kommen nach dem Sachverständigen Hebebewegungen oder schlicht "falsche" Bewegungen in Betracht. Auch der Schlag in die Leiste sei geeignet gewesen, das Gefüge der Bandscheibe "ins Rutschen" zu bringen und den Bandscheibenvorfall zu reaktivieren. Hierbei sei insbesondere wichtig, dass das durch den Schlag in die Leiste verursachte Bücken keine gesteuerte Bewegung gewesen ist, sondern eine reflexartige Reaktion. Es habe sich um eine akute Hyperflexion mit einem "Knickmessereffekt" gehandelt. Eine Bandscheibe könne zwar bei gesteuerten Bewegungen erhebliche Belastungen aushalten. Dies sei bei reflexartigen Bewegungen jedoch nicht der Fall. Daher komme insbesondere diese reflexartige Bewegung als Ursache für die weitere Entwicklung in Betracht. Hierdurch sei eine "Maschinerie" in Gang gesetzt worden, die zunächst zu unspezifischen Rückenschmerzen führte. Diese Schmerzen seien dann schlimmer geworden und hätten letztlich zu der Operation geführt. Der zeitliche Ablauf sei insoweit plausibel.
37Diese Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und im Rahmen der Anhörung sind insgesamt schlüssig und gut nachvollziehbar. Die Kammer macht sie sich daher zu eigen. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Dienstunfähigkeit sowie die Kosten der Heilfürsorge, des Krankenhausaufenthalts und der Rehabilitationsmaßnahmen und der Krankengymnastik eine kausale Folge des Schlages des Beklagten darstellen. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass das konkrete Schadensbild durch den Schlag verursacht wurde, da dieser zu einer Reaktivierung des Bandscheibenvorfalls geführt hat.
38Die Tatsache, dass der Schlag nicht unmittelbar einen Bandscheibenvorfall ausgelöst hat und der Polizeibeamte X1 aufgrund seiner medizinischen Vorgeschichte besonders schadensanfällig war, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Eine besondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten befreit den Schädiger nicht von der Verpflichtung, den vollen Schaden zu ersetzen. Er kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt. Dementsprechend ist eine volle Haftung bereits dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und der konkreten Handlung beruht (st. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 2005, 897). Der Sachverständige hat mit hinreichender Deutlichkeit dargestellt, dass die nach dem Tattag aufgetretenen Symptome, die durch diese veranlassten Behandlungen sowie die Dienstunfähigkeit auf dem Schlag des Beklagten beruhen. Die Tatsache, dass eine alltägliche Bewegung ebenfalls diese Folgen hätte auslösen können, ist als hypothetischer Kausalverlauf aus dem soeben dargestellten Grund nicht zu berücksichtigen.
39c) Dem Polizeibeamten X1 ist durch die erfolgte Rechtsgutverletzung auch ein Schaden entstanden. Ersatzfähige Schäden sind die Kosten der Heilbehandlung und der Rehabilitation sowie die entgangenen Dienstbezüge einschließlich der Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten. Dass diese vom Dienstherrn fortgezahlt wurden, entlastet den Schädiger nicht (MüKo-BGB-Oetker, § 249 Rn. 261).
40Dementsprechend besteht der Schadensanspruch für folgende Positionen:
41Fortgezahlte Dienstbezüge |
14.004,95 Euro |
Zulage für Dienste zu ungünstigen Zeiten |
531,38 Euro |
Leistungen der Heilfürsorge |
35,91 Euro |
Kosten des stationären Krankenhausaufenthalts |
4.022,45 Euro |
Kosten der Krankengymnastik |
149,26 Euro |
Kosten von ReHa-Maßnahmen |
1.155,00 Euro |
Insgesamt |
19.898,95 Euro |
d) Der Beklagte hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
43e) Dem Polizeibeamten X1 ist kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB anzulasten. Der Schlag kam für diesen unerwartet. Auch in der Tatsache, dass er den Beklagten, gemeinsam mit einem anderen Beamten, nach unten getragen hat, führt nicht zu einem Mitverschulden.
44Der Sachverständige hat hierzu im Rahmen der mündlichen Anhörung ausgeführt, dass das Tragen nicht als auslösende Ursache für die Reaktivierung des Bandscheibenvorfalls in Betracht kommt. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass es sich beim Tragen um kontrollierte Bewegungen gehandelt habe. Bei solchen sei die Bandscheibe - anders als bei reflexartigen Bewegungen - dazu in der Lage, erhebliche Belastungen auszuhalten. Die Kammer hält auch diese Erläuterungen für nachvollziehbar und schließt sich ihnen daher an.
452. Dieser Anspruch ist gemäß § 81 LBG NRW auf den Kläger übergegangen, da der Kläger aufgrund der Verletzung und der dadurch verursachten Dienstunfähigkeit des Polizeibeamten X1 zu Leistungen verpflichtet war. Er hat insbesondere die Dienstbezüge weiter bezahlt und die Kosten der Heilbehandlung übernommen.
463. Der geltend gemachte Zinsanspruch war zu kürzen. Dem Beklagten ist mit Schreiben vom 5.09.2014 eine Frist zur Zahlung bis zum 29.9.2014 gesetzt worden. Verzugsbeginn war daher erst am 30.9.2014.
47II. Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Reinigungskosten der Dienstmittel in Höhe von 15,00 Euro gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
48Der Beklagte hat im Rahmen des Einsatzes die im Eigentum des Klägers stehenden Einsatzmittel des Polizeibeamten C1 verunreinigt.
49Es steht zu Überzeugung des Gerichts fest, dass die Einsatzjacke des Polizeibeamten C1 im Rahmen der Ingewahrsamnahme des Beklagten verunreinigt worden ist. Der Beklagte hat durch sein aggressives Verhalten die Ursache für die von den Polizeibeamten durchgeführten Maßnahmen gesetzt, in deren Rahmen es zu den Verunreinigungen gekommen ist. Der Polizeibeamte C1 hat das Einsatzgeschehen auch insoweit nachvollziehbar geschildert. Auch die Höhe der durch die Reinigung entstandenen Kosten ist nachgewiesen.
50Der Zinsanspruch war auch insoweit wie oben dargestellt zu kürzen.
51III. Der Feststellungsantrag ist aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls begründet. Es ist insbesondere von vorsätzlichem Handeln des Beklagten auszugehen. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus den § 850 f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO. Der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, um die Zwangsvollstreckung des Anspruchs zu erleichtern bzw. sicherzustellen, dass eine etwaige Restschuldbefreiung im Rahmen einer Privatinsolvenz nicht zu einem Verlust der Vollstreckbarkeit des Urteils führt.
52IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 5 O 284/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 823 Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 LBG 3x (nicht zugeordnet)
- § 302 Nr. 1 InsO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x