Urteil vom Landgericht Bochum - I-2 O 55/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht Ansprüche in Zusammenhang mit dem W-Abgasskandal geltend.
3Am 15.05.2015 erwarb die Klägerin bei der Autohaus X GmbH in C das im Antrag näher bezeichnete gebrauchte, von der Beklagten hergestellte Fahrzeug zu einem Kaufpreis i.H.v. 21.500 €.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.500 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 % seit dem 15.05.2015 bis zum 25.09.2017 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke W vom Typ U mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsersatzes für die Nutzung vorgenannten Pkw, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
6hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W vom Typ U mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ### durch die Beklagte resultieren;
7festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zugleistung in Annahmeverzug befindet;
8die Beklagte zu verurteilen, ihr die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.021,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie in Höhe von weiteren 176,60 € freizustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die hinlänglich bekannten, von den Parteien ausgetauschten Textbausteine Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu.
14Mangels vertraglicher Beziehungen der Parteien kommen für die Klägerin lediglich gesetzliche Ansprüche, vorliegend namentlich aus §§ 823, 826 BGB, in Betracht.
15Ein Anspruch aus § 823 BGB ist nicht gegeben. Die Beklagte hat die Klägerin nicht getäuscht, da sie in Bezug auf diesen Gebrauchtwagenkauf keinerlei Kontakt hatten.
16Auch ein Anspruch aus § 826 BGB kommt zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht. Die Beklagte hat der Klägerin nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Zwar erfüllt grundsätzlich das Vorgehen der Beklagten im Zusammenhang dieser Affäre die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nicht jedoch gegenüber der Klägerin, da diese einen gebrauchten Pkw erwarb. Die Beklagte hat jedoch an dem Umsatz und Handel mit gebrauchten Fahrzeugen keinerlei Interesse, so dass sie mit Bezug auf die Klägerin nicht vorsätzlich gehandelt hat.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.