Urteil vom Landgericht Bochum - 16 O 13/23

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Öffnung ihrer Verkaufsstelle zum Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör an Sonntagen im Monat Dezember zu werben und/oder entsprechend der Ankündigung die Verkaufsstelle an Sonntagen im Monat Dezember zum Verkauf von Fahrrädern und Fahrradzubehör tatsächlich zu öffnen, sofern der Sonntag nicht als Verkaufssonntag für diese Verkaufsstelle freigegeben ist.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu

250.000,-€, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6

Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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