Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 L 1179/19

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen zu untersagen, die Verkaufsstätte in der C.------straße 3 in C1.   C2.         aufgrund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen gemäß § 6 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) vom 16. November 2006 (Sonntagsverkauf in Kurorten)“ vom 25. Februar 2019 an Sonntagen zu öffnen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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