Urteil vom Landgericht Bochum - 18 O 4/25
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.01.2025 wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Verfügungsklägerin ist ein ausschließlich im Krankentransport nach § 17 RettG NW tätiges Unternehmen mit derzeit vier durch die Stadt Q. genehmigten Krankenkraftwagen.
3Der Verfügungsbeklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Er tritt am Markt unter der Bezeichnung „L. Krankenfahrten“ auf und führt Krankenfahrten durch. Er verfügt über keine öffentlich-rechtliche Genehmigung nach § 17 RettG NW.
4Am 12.12.2024 stand ein nicht als Krankenkraftwagen zugelassenes Fahrzeug des Verfügungsbeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen T. (Ordnungsnummer 230) und der Beschriftung „L. Krankenbeförderung“ mit blauem Streifen gegen 09:14 Uhr vor dem Eingang der Dialyse H. Q., N.-straße, N01 Q. in der Parkbucht für Krankenwagen. Der Mitarbeiter des Fahrzeugs lud zunächst einen Z. Tragstuhl F. oder ähnlich aus, bei dem es sich um ein Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 handelt. Später schob dieser Mitarbeiter auf diesem Tragstuhl eine Patientin allein die Rampe hoch und verlastete den Tragstuhl im Fahrzeug. Der Mitarbeiter schloss die Türen, während die Patientin auf dem Tragstuhl verblieb. Dann fuhr der Mitarbeiter mit der Patientin auf dem Tragstuhl sitzend los.
5Die Verfügungsklägerin mahnte wegen des vorstehenden Sachverhalts den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2024 ab und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 07.01.2025 zur außergerichtlichen Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2025 lehnte der Verfügungsbeklagte dies ab.
6Die Verfügungsklägerin behauptet, der Verfügungsbeklagte führe ebenfalls in nicht unerheblichen Umfang und nicht nur gelegentlich Krankenbeförderungen i. S. v. § 17 RettG NW durch.
7Der Z. Tragstuhl der Model-Reihe F. sei ausweislich der Gebrauchsanweisung wie jeder andere für Krankentransporte vorgesehene Tragstuhl bzw. Tragesessel ein Medizinprodukt der Klasse 1 und für die Verwendung ausschließlich in Krankenkraftwagen nach der DIN 1789 vorgesehen. Zum Transport von Patienten in dem Stuhl sei medizinisch/pflegerisch geschultes Personal (Rettungssanitäter) erforderlich. Der Verfügungsbeklagte befördere mithin Patienten, die solcher Einrichtungsgegenstände eines Krankenkraftwagens bedürften, woraus sich ergebe, dass er Fahrten im Bereich der qualifizierten Krankentransporte durchführe. Personenkraftwagen könnten zudem nicht mit Tragstuhlplätzen ausgestattet werden.
8Der Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten sei zudem entweder nicht ordnungsgemäß in die Bedienung des Stuhls eingewiesen oder er habe den Tragstuhl bewusst entgegen der Gebrauchsanweisung bedient.
9Die Verfügungsklägerin beantragt,
10dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, im Geschäftsverkehr einen nach DIN EN 1865 genormten Tragstuhl bzw. Tragesessel als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung während der Fahrt im geschäftlichen Verkehr in Fahrzeugen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne des § 3 RettG sind Fahrzeuge, die für den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind), so wie beim Transport am 12.12.2024 geschehen.
11Der Verfügungsbeklagte beantragt,
12den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
13Der Verfügungsbeklagte behauptet, er führe nur Krankenfahrten und keine Krankenbeförderungen (qualifizierten Krankenfahrten im Sinne des RettG NRW) durch, mithin keine Fahrten, während denen die beförderten Personen einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürften oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten sei.
14Die Gebrauchsanweisung der Fahrtrage „N02“ enthalte keine Zweckbestimmung dergestalt, dass das Produkt nur zum Transport von Personen, welche krank, verletzt oder sonst wie hilfsbedürftig seien und während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürften, in Krankenkraftwagen im Sinne des § 3 Abs. 1 RettG NRW eingesetzt werden dürfe. Auch die DIN EN 1865 oder ähnliche Normen enthielten weder ausdrücklich noch nach Ihrem Sinn und Zweck eine Einschränkung, dass die in Ihr beschriebenen Transportmittel ausschließlich für den Gebrauch in Krankenkraftwagen bestimmt seien.
15Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gelangten Unterlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17I.
18Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zu, weil es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt.
191.
20Der begehrte Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i. V. m. § 4 I, II MPBetreibV. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG). Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt nach § 3a UWG wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregel) und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
21a)
22Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin überhaupt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist.
23b)
24Jedenfalls liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung des Verfügungsbeklagten vor, indem er einen Tragstuhl zum Patiententransport in einem nicht als Krankenkraftwagen zugelassenen Fahrzeug eingesetzt hat.
25aa)
26Bei der streitgegenständlichen Fahrt handelt es sich zwar um eine geschäftliche Handlung des Verfügungsbeklagten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da die Fahrt die Durchführung einer von dem Verfügungsbeklagten auf dem Markt angebotenen Dienstleistung zum Gegenstand hatte.
27bb)
28Diese geschäftliche Handlung ist jedoch nicht unzulässig. Der Verfügungsbeklagte handelt keiner gesetzlichen Vorschrift zuwider, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregel). Insbesondere handelt er nicht § 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV zuwider.
29Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV stellen zwar Marktverhaltensregeln i. S. v. § 3 a UWG dar. Gemäß § 4 Abs. 1 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften der MPBetreibV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden. Gemäß § 4 Abs. 2 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte zudem nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Diese Regeln verfolgen unzweifelhaft den Zweck, jedenfalls auch die Gesundheit und Sicherheit der mit Medizinprodukten bestimmungsgemäß in Berührung kommenden Patienten vor den typischerweise hiermit einhergehenden Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit zu schützen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.6.2021 – 4 U 184/20, GRUR-RR 2021, 457). Diese Interessen werden auch gerade durch die Marktteilnahme, also durch die Inanspruchnahme der Transportdienstleistungen des Verfügungsbeklagten berührt.
30Die streitgegenständliche Nutzung des Tragstuhls durch den Verfügungsbeklagten verstößt aber nicht gegen § 4 Abs. 1 MPBetreibV. Der Verfügungsbeklagte hat den Tragestuhl, bei dem es sich unstreitig um ein Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-VO) handelt, nicht entgegen seiner Zweckbestimmung verwendet. Zweckbestimmung ist gem. Art. 2 Nr. 12 VO (EU) Nr. 2017/745 (Medizinprodukte-VO) diejenige Verwendung, für die das Medizinprodukt nach den Angaben des Herstellers in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterialien bestimmt ist.
31(1)
32Aus der zur Akte gereichten Gebrauchsanleitung des in Rede stehenden Tragestuhls ergibt sich nicht, dass dieser ausschließlich für den Transport von Patienten in Krankenkraftwagen i. S. v. § 3 Abs. 1 RettG NW bestimmt ist, nicht jedoch in lediglich § 49 PBefG unterliegenden Fahrzeugen, wie sie der Verfügungsbeklagte betreibt.
33Nach der Gebrauchsanleitung ist der Tragstuhl „für den professionellen Einsatz konzipiert und dient zum Transport eines sitzenden Patienten“ und „Mit dem Tragstuhl können Patienten in sitzender Stellung im Fahrzeug transportiert werden“ (3.1 Zweckbestimmung und bestimmungsgemäße Verwendung, Bl. 17 d. eA). Dass der Stuhl ausschließlich in einem Krankenkraftwagen i. S. d. § 3 Abs. 1 RettG NW, über den der Verfügungsbeklagte unstreitig nicht verfügt und mit dem die streitgegenständliche Fahrt unstreitig auch nicht durchgeführt worden ist, verwendet werden darf, ist der Gebrauchsanleitung ausdrücklich nicht zu entnehmen. Auch der im Termin überreichten Werbung der Herstellerfirma C. (Bl. 148 d. eA) ist dies nicht zu entnehmen. Dort heißt es zwar: „Im Krankenkraftwagen muss der Patient zusätzlich mit den im Fahrzeug verankerten Sicherheitsgurten entsprechend der StVZO angeschnallt werden“. Daraus kann aber nicht auf eine Ausschließlichkeit der Verwendung des Stuhls in Krankenkraftwagen geschlossen werden. Denn die Werbung kann nicht isoliert, sondern nur in der Zusammenschau mit der Gebrauchsanleitung gesehen werden. In letzterer ist aber durchgehend von „Fahrzeugen“ die Rede und es findet sich gerade nicht die Einschränkung auf Krankenkraftwagen. So findet sich sogar der gleiche Sicherheitshinweis in der Gebrauchsanleitung, in dem es aber heißt: „Im Fahrzeug muss der Patient zusätzlich mit den im Fahrzeug verankerten Sicherheitsgurten entsprechend der StVZO angeschnallt werden.“ (Bl. 17, 18, 19, 24 d. eA).
34Auch aus den sonstigen Umständen ist nicht zu entnehmen, dass mit dem Begriff „Fahrzeug“ in der Gebrauchsanleitung ausschließlich Krankenkraftwagen gemeint sind. So können etwa – entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin – auch Personenkraftwagen mit einem Tragestuhlplatz ausgestattet sein. Der streitgegenständliche Tragstuhl ist ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie des Fahrzeugscheins des Fahrzeugs, mit dem die streitgegenständliche Fahrt durchgeführt worden ist, in diesem eingetragen und damit nach der StVZO nicht nur in Bezug auf Krankenkraftwagen eintragungsfähig.
35Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin – auch nicht aus dem Umstand, dass für den Transport eines Patienten mittels des Tragestuhls ausweislich der Gebrauchsanleitung „mindestens zwei geschulte Anwender“ benötigt werden (vgl. etwa Bl. 17 d. eA). Soweit die Verfügungsklägerin die Ansicht vertritt, es müsse sich um medizinisch/pflegerisch geschulte Personen (Rettungssanitäter) handeln, woraus wiederum auf die Erforderlichkeit einer medizinisch fachlichen Betretung der beförderten Patienten während des Transports geschlossen werden könne, so dass sich daraus ergebe, dass der Tragestuhl ausschließlich in Krankenkraftwagen Verwendung finden dürfe, kann dem nicht gefolgt werden.
36Es ist zwar zutreffend, dass der Verfügungsbeklagte keine kranken, verletzten oder sonstige hilfsbedürftigen Personen befördern darf, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Denn dies stellt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG keine Personenförderung im Sinne des § 49 Abs. 4 PBefG dar, zu der der Verfügungsbeklagte mangels Genehmigung gem. § 17 RettG NW allein berechtigt ist. Der Verfügungsbeklagte darf mithin nur kranke Personen befördern, die keiner fachgerechten Hilfe und Betreuung bedürfen. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen Krankenfahrten im Sinne der PBefG und Krankentransporten im Sinne des RettG NW. Wer nur die Genehmigung zur Personenbeförderung hat, darf keine Krankentransporte durchführen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2018 – I-15 U 19/18, GRUR-RR 2018, 471).
37Die Verwendung des Tragestuhls während der Beförderung stellt aber zur Überzeugung der Kammer keine medizinisch/pflegerische fachliche Betreuung des beförderten Pateinten dar. Der Gebrauchsanleitung ist – entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin – nicht zu entnehmen, dass die Anwender medizinisch/pflegerisch geschult sein und etwa eine Ausbildung als Rettungssanitäter absolviert haben müssen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut und den Erörterungen in der Gebrauchsanleitung zur Anwendung des Stuhls im Übrigen eindeutig, dass die Anwender im technischen Umgang mit dem Stuhl geschult sein müssen und vor allem auch über praktische Erfahrungen mit dem Gebrauch des Tragestuhls (und eben nicht mit dem Umgang mit der Erkrankung/Verletzung des beförderten Patienten) verfügen müssen (vgl. Ziff. 5.1 der Gebrauchsanleitung, Bl. 21 d. eA.). So ist unter Ziff. 2 der Gebrauchsanleitung etwa ausgeführt, dass Anwender die Gebrauchsanweisung lesen und verstehen, mit dem Gebrauch des Produktes geschult, praktische Erfahrung haben und die Schulung dokumentieren müssen. Ferner müssen sie ausreichende praktische Kenntnisse im Patiententransport haben, befähigt sein, den Patienten zu unterstützen, und ein vollständiges Verständnis der in der Gebrauchsanweisung beschriebenen Maßnahmen haben (vgl. Bl. 16 d. eA).
38(2)
39Soweit die Verfügungsklägerin schließlich vorträgt, der Tragestuhl sei nach der DIN 1865 (Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen) genormt und nach der DIN 1789 (Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen) für die Verwendung ausschließlich in Krankenkraftwagen vorgesehen, ergibt sich auch hieraus keine abweichende Beurteilung. In der im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Kopie der Werbung des Herstellers des Tragestuhl Z. findet sich zwar der Hinweis: „Damit Sie als Anwender auf der sicheren Seite sind, führen wir die nach DIN EN 1789 und 1865 vorgeschriebenen Tests durch.“ (vgl. Bl. 148 d. eA). Hieraus und aus dem Umstand, dass der Tragestuhl entsprechend genormt ist, ergibt sich aber nur, dass der Stuhl auch in Krankenkraftwagen eingesetzt werden darf, da er die entsprechenden Anforderungen hierfür erfüllt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Verwendung in anderen Fahrzeugen unzulässig ist. Der Verwendungszweck nach den einschlägigen DIN-Normen ist nicht abschließend.
402.
41Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, der Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten sei entweder nicht ordnungsgemäß in die Bedienung des Stuhls eingewiesen worden oder er habe den Tragstuhl bewusst entgegen der Gebrauchsanweisung bedient, ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Denn dieser Vortrag – als wahr unterstellt – trägt den geltend gemachten Antrag nicht.
42II.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
44Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 1x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 1x
- §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 17 RettG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3 RettG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a UWG 1x (nicht zugeordnet)