Urteil vom Landgericht Bonn - 12 O 181/77
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.800,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 1.Januar 1977 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits übernehmen der Kläger 12/13 und die Beklagte 1/13.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung von DM 2.400,- und für die Beklagte gegen eine solche von DM 2.500,-.
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T a t b e s t a n d :
2Auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 1.Juli/11.August 1971 war der Kläger als selbständiger Handelsvertreter für den Bezirk I und Umgebung in der Zeit vom 1.Juli 1971 bis zum 31.Dezember 1976 bei der Beklagten beschäftigt. Das Vertragsverhältnis wurde von der Beklagten gekündigt. Mit Schreiben vom 11.November 1976 machte der Kläger seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend. Die Beklagte lehnt eine Zahlung ab. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass auf das Vertragsverhältnis die "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ( § 89 b HGB )" des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft Anwendung finden. Nach Beauftragung des Sachverständigen einigten sich die Parteien auf einen rechnerischen Ausgleichsanspruch von DM 7.283,11, nachdem der Kläger mit der Klage zunächst einen Betrag von DM 23.595,87 geltend gemacht hatte. Die weitergehende Klage wurde zurückgenommen.
3Der Kläger beantragt,
4Die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 7.283,11 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1977 zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen;
7dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit er die Klage zurückgenommen hat.
8Die Beklagte trägt vor, die Zahlung eines Ausgleichs entspreche nicht der Billigkeit. Sie habe nämlich während der 5 1/2 - jährigen Vertreterzeit an den Kläger laufende Aufbauzuschüsse von insgesamt DM 65.700,-- sowie einen einmaligen Zuschuss von DM 500,-- gezahlt. Die "Grundsätze zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" gingen von dem Normalfall aus, daß nämlich der Handelsvertreter nur erfolgsabhängige Vergütungen erhalte. Weiche der Agenturvertrag von dieser Norm zugunsten des Agenten ab und erhalte dieser neben den üblichen Provisionen auch feste Bezüge, so seien diese bei der Berechnung eines etwaigen Ausgleichs zu berücksichtigen. Die Festbezüge könnten zwar nicht im Verhältnis 1 : 1 angerechnet werden; vielmehr seien die festen Bezüge umso geringer ausgleichsmindernd zu berücksichtigen, je weiter die Zahlung bei Beendigung des Vertrages zurückliege. Einen solchen Anrechnungsmodus habe sie beachtet. Trotzdem verbleibe ein Betrag von DM 45.720,-- , der ausgleichsmindernd zu berücksichtigen sei. Wegen des krassen Missverhältnisses zwischen errechnetem Ausgleichsbetrag von DM 7.283,11 und den festen Bezügen mit noch DM 45.720,-- komme ein weiterer Ausgleich nicht in Betracht.
9Der Kläger habe auch keine ungünstige Startposition gehabt. Die Stornierungen seien auf eine mangelhafte Betreuung der Versicherungsnehmer durch den Kläger zurückzuführen. Deshalb sei es auch zu einer Kündigung des Vertretervertrages gekommen. Der Kläger habe in den Jahren 1971 bis 1976 lediglich einen Bestand in Höhe von DM 65.000,-- aufgebaut, obwohl im Vertrag die Erwartung ausgesprochen worden sei, der Kläger werde in fünf Jahren einen Bestand von DM 180.000,-- aufbauen Darüberhinaus sei zu berücksichtigen, daß dem Kläger im Laufe der Zeit ein Bestand von DM 118.000,-- zugewiesen worden sei.
10Demgegenüber trägt der Kläger vor, er habe eine sehr ungünstige Startposition gehabt. Nominell sei ihm ein Bestand von DM 5o.ooo,- übergeben worden. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass dieser Bestand nur etwa DM 23.000,-- wert gewesen sei. Gerade deshalb habe er auch den Aufbauzuschuss erhalten. Es sei unbillig, ihm den Ausgleich zu versagen. Auch von dem im Laufe der Vertragszeit übertragenen Prämienvolumen sei ein Anteil von etwa 80% nicht mehr vorhanden oder nicht haltbar gewesen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und Dr. C sowie durch Beauftragung des Sachverständigen I2, vereidigter Buchprüfer. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten nebst den überreichten Urkunden verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die Klage ist nur in dem erkannten Umfange begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Ausgleich von DM 1.800,-- zu zahlen ( §§ 92, 89 b HGB ).
14Bei der rechnerischen Ermittlung des Ausgleichs gehen die Parteien übereinstimmend von den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ( § 89 b HGB )" des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft e.V. aus. Diese Handhabung ist als Folge einer Einigung nach Beendigung des Vertreterverhältnisses grundsätzlich zulässig und auch für die Kammer bindend ( vgl. OLG Köln VersR 74,995; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.Aufl., RdNr.44.2 zu § 89 b HGB ). Die Kammer hat auch aufgrund der übereinstimmenden Prozesserklärungen der Parteien davon auszugehen, dass sich der Ausgleich auf einen Betrag von DM 7.283,11 errechnet. Zwischen den Parteien streitig ist lediglich die Frage, ob die Zahlung des errechneten Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht ( § 89 b Absatz 1 Ziffer 3 HGB ). Der hierzu von der Beklagten erhobene Einwand, die im Verlaufe des Vertreterverhältnisses gezahlten festen Bezüge von insgesamt DM 63.700,-- , die noch mit DM 45.720,-- anzusetzen seien, rechtfertigen nicht die Zahlung eines Ausgleichs, greift nur zum Teil durch. Bei einem Warenvertreter hat es der Bundesgerichtshof grundsätzlich für zulässig erachtet, im Rahmen der Billigkeitsprüfung vom Unternehmer gezahlte "feste Bezüge" zu berücksichtigen ( vgl. BGH NJW 65, 1134; 67,248; Schröder aaO., Rdnr 18 zu § 89 b HGB ). Eine solche vom Grundsatz her zulässige Anrechenbarkeit hat auch bei dem Versicherungsvertreter Platz zu greifen. Diesem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz schließt sich die Kammer an ( LG Berlin VersR 72,95; LG München VersR 75,81; 75,756; LG Bremen VersR 75,1099 ). Die Möglichkeit, die an den Kläger von der Beklagten gezahlten Aufbauzuschüsse im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen, ist auch durch Vereinbarungen der Parteien nicht ausgeschlossen. Der Nachtrag Nr.1 zum Handelsvertretervertrage über die Zahlung eines monatlichen Aufbauzuschusses, zunächst befristet auf ein Jahr, enthält kein Verbot der Anrechenbarkeit. Auch der Hinweis des Klägers auf Ziffer 1,4 der "Grundsätze" , wonach Zuschüsse bei der Errechnung des Ausgleichswertes nicht zu berücksichtigen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Mit dieser Bestimmung ist nur gesagt, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen Jahresprovision des vom Vertreter aufgebauten Kundenstammes Zuschüsse, die sich im Ergebnis als erhöhend auswirken würden, außer Ansatz zu bleiben haben. Die hier zu entscheidende Frage stellt jedoch darauf ab, inwieweit im Rahmen der Billigkeitsprüfung Zuschüsse ausschließend oder mindernd auf den auszuzahlenden Ausgleichswert zu berücksichtigen sind.
15Wie Martin ( VW 69,349 ff. ) zu Recht ausführt, geben die "Grundsätze" Maßstäbe für die Errechnung des Ausgleichswertes unabhängig davon, ob der Versicherungsvertreter im Einzelfall auch feste Bezüge erhalten hat. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung darf es deshalb nicht ausgeschlossen sein, bei einem Handelsvertreter, der Zuschüsse erhalten hat, die Frage zu prüfen, inwieweit diese ausgleichsmindernd anzusetzen sind. Im konkreten Falle steht ein errechneter Ausgleichswert von DM 7.285,11 einem bereits von der Beklagten zur Anrechnung reduzierten Aufbauzuschuss von DM 45.720,-- gegenüber. Überprüft man die Höhe der in den einzelnen Monaten an den Kläger gezahlten Aufbauzuschuss, so ist erkennbar, dass allenfalls in den ersten beiden Jahren das unternehmerische Risiko des Klägers in etwa abgesichert war. Die Monatszahlungen in den beiden letzten Jahren mit Beträgen zwischen DM 800,-- und DM 500,-- vermochten jedoch das unternehmerische Risiko nicht mehr auszuschließen. Von durch die Zuschüsse gesicherten geregelten Einkünften kann dabei nicht mehr die Rede sein. Andererseits ist aus der Tatsache, dass dem Kläger sofort mit Abschluss des Versicherungsvertreter-Vertrages ein Aufbauzuschuss zugebilligt und über die gesamte 5 1/2 jährige Vertragszeit - wenn auch mit abnehmender Höhe - gezahlt wurde, der Schluss gerechtfertigt, dass es sich bei dem Bezirk des Klägers um ein sehr schwieriges Arbeitsfeld gehandelt hat. Das leuchtet ein, wenn man berücksichtigt, dass es sich um ein stark landwirtschaftlich geprägtes Gebiet im Umfeld von I handelte. Andererseits ergibt sich aus den von dem Zeugen C genannten Zahlen über das Jahresprämienvolumen, daß der Kläger bei einem Anfangsbestand von ca. DM 52.000,-- und weiteren Zuweisungen von ca. DM 66.000,- jedenfalls ein Jahresprämienvolumen von ca. DM 65.000,-- neu aufgebaut hat, da sich der Bestand beim Ausscheiden des Klägers auf DM 183.451,-- belief. Es ist deshalb der Vorwurf nicht berechtigt, der Kläger habe nur einen mangelnden Einsatz gezeigt. So musste auch der Zeuge C einräumen, dass hinsichtlich der von der Beklagten aufgestellten Bewertungsprämien dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden könne. Es mag sein, dass der vom Kläger erreichte Bestandsaufbau nicht den Vorstellungen der Beklagten entspreche. Es ist jedoch insoweit nicht bewiesen, dass ein anderer Vertreter unter den Bedingungen, die der Kläger vorfand, erfolgreicher gewesen wäre. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist dem Kläger deshalb nicht der Vorwurf mangelnden Arbeitseinsatzes zu machen. Das erhellt auch aus dem unstreitigen Ausgleichswert von DM 7.285,11, der lediglich den vom Kläger aufgebauten Versicherungsbestand zur Grundlage hat. Dass die dem Kläger gewährten Aufbauzuschüsse nach dem Willen der Parteien bereits den neu geschaffenen Versicherungsbestand vergüten sollten, lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen.
16Es verbleibt nach der Überzeugung der Kammer unter Auswertung des gesamten Vorbringens der Parteien lediglich die Tatsache der im Ergebnis hohen Aufbauzuschüsse, die es rechtfertigen, im Rahmen der Billigkeitsprüfung anteilig berücksichtigt zu werden. Auch im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entschiedenen vergleichbaren Fälle eines geltend gemachten Ausgleichsanspruch von Versicherungsvertretern ( hier vor allem :LG München in VersR 75,81 ) hält es die Kammer für angemessen und billig, den errechneten Ausgleichswert von DM 7.283,11 um etwa 1/12 der gesamten gezahlten Aufbauzuschüsse von DM 63.700,- zu mindern. Die dem Kläger zustehende Ausgleichszahlung beläuft sich somit auf DM 1.800,-- ( § 287 Absatz 2 ZPO ).
17Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 Abs.2, 288 Abs.1 BGB.
18Die Weitergehende Klage war abzuweisen.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 269 Abs.5, 709 ZPO.
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