Urteil vom Landgericht Bonn - 12 O 159/95
Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung des Kammervorsitzenden vom 28. August 1995 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Betriebsaufzeichnungen nach § 15 LuftBO (sogenannte Lebenslaufakte) zu dem Flugzeug D-$&&& an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben sind.
2.
Die weitergehende einstweilige Verfügung vom 28. August 1995 wird aufgehoben unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
3 .
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagte (im Folgenden Beklagte) an den vorgenannten Betriebsaufzeichnungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.
3Die Rechtsvorgänger der Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) vermieteten der Beklagten im Oktober 1992 das Luftfahrzeug Typ L $ ###, amtliches Kennzeichen D.$&&&. Ob und gegebenenfalls welcher der Mietvertragsparteien aus dem zwischenzeitlich beendeten Mietvertrag noch Ansprüche zustehen, ist Gegenstand des Verfahrens 12 0 74/95 LG Bonn, in welchem die Rechtsvorgänger der Klägerin angebliche Forderungen in Höhe von 119.600,00 DM nebst Zinsen geltend machen, während die Beklagte im Wege der Widerklage angebliche Forderungen in Höhe von 102.855,41 DM erheben. Nach Darstellung der Beklagten ist das Flugzeug schon im November 1994 an die Vermieter zurückgegeben worden, während nach Darstellung der Klägerin, welche das Flugzeug von den vorgenannten Vermietern angemietet hat und an welche von den vorgenannten Vermietern etwaige Ansprüche gegenüber der Beklagten abgetreten wurden, die Rückgabe erst im Frühjahr 1995 erfolgt ist. Ob hierbei das sogenannte Bordbuch zurückgegeben wurde, ist streitig.
4Die Klägerin stellt sich zur Zeit einer Prüfung der flugbetrieblichen Grundlagen durch das Luftfahrtbundesamt. Erster Prüfungstermin stand für den 30.08.1995 an. In Vorbereitung dieses Termins forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.1995 auf, die sogenannten Lebenslaufakten des vorgenannten Flugzeuges sowie eines weiteren Flugzeuges vorzulegen, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.1995 erwiderte, die L-Akte der D-$&&& bleibe "bis zur restlosen Klärung unserer Forderungen bei uns" (BI. # d. A.). Mit Anwaltschreiben der Beklagten vom 25.08.1995 (BI. ##/## d. A.) wurde die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wiederholt und die Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe von 219.916,21 DM anheimgestellt. In dem Schreiben heißt es weiter:
5„... Sollte sich ihre Partei entschließen, eine Bankbürgschaft in dieser Höhe zur Verfügung zu stellen, werde ich mit meiner Mandantschaft überlegen, ob Zug um Zug gegen Hereingabe der Bürgschaft die Lebenslaufakte ausgehändigt" (wird).
6Mit einem am 25.08.1995 bei der Kammer eingegangenen Schriftsatz vom 24.08.1995 hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt betreffend Herausgabe der vorgenannten Betriebsaufzeichnungen, und zwar an sie selbst. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kammervorsitzende hat am 28.08.1995 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen.
7Mit näherer Begründung im Schriftsatz vom 08.09.1995, worauf ebenfalls verwiesen wird, beantragt die Klägerin,
8die einstweilige Verfügung vom 28.08.1995 aufrechtzuerhalten.
9Die Beklagte beantragt,
10unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
11Die Beklagte rügt, vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht gehört worden zu sein. Nach Ansicht der Beklagten sind weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch gegeben. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30.08.1995 verwiesen.
12Verwiesen wird auch auf die beiderseits vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung (insbesondere eidesstattliche Versicherung des Mitgeschäftsführers der Klägerin BI. # d. A., eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 14.09.1995, BI. ## d. A. sowie eidesstattliche Versicherung eines Herrn C, BI. ## d. A.) .
13Entscheidungsgründe:
14Die einstweilige Verfügung war nur mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß die Betriebsaufzeichnungen an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben sind:
15Entgegen der Annahme der Beklagten ist ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, obwohl nach der eigenen Darstellung der Klägerin das Flugzeug ohne Betriebsaufzeichnungen schon im Frühjahr 1995 (nach Darstellung der Beklagten sogar bereits einige Monate davor) zurückgegeben wurde. Die Dringlichkeit des Antragsbegehrens folgt daraus, daß unstreitig eine Untersuchung der Klägerin durch das Luftfahrtbundesamt ab 30.08.1995 anstand und auch derzeit noch ansteht, wofür nach Maßgabe des § 15 der Betriebsordnung für Luftfahrgerät (LuftBO) vom 04.03.1970 die sogenannten Betriebsaufzeichnungen präsent zu sein haben. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dies könne nach Abs. 2 des § 15 auch in Form eines Bordbuches geschehen, wird nicht hinreichend beachtet, daß die tatsächlichen Voraussetzungen eine Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 LuftBO zwischen den Parteien streitig sind und von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sind, d.h. hier stehen eidesstattliche Versicherungen einander konträr gegenüber, d.h. es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin diese Betriebsaufzeichnungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht benötigt und hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, das entgegen den geradezu unverständlichen Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 08.09.1995 und insbesondere 13.09.1995 selbstverständlich unabhängig vom einstweiligen Verfügungsverfahren statthaft ist.
16Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 556, 398 BGB bzw. § 985 BGB i.V.m. der Ermächtigung der Vermieterin der Beklagten zugunsten der Klägerin. Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen angeblicher Forderungen aus dem Mietvertrag von Oktober 1992 aus Rechtsgründen zu verneinen, da eine Trennung zwischen Flugzeug und Betriebsaufzeichnungen schon im Hinblick auf die jederzeitige Vorlagepflicht nach § 15 LuftBO, die bußgeldbewehrt ist, nicht im Sinn von § 273 BGB statthaft ist (vgl. auch BGH WM 1968, 1325, 1328), d. h. es kann dahinstehen, ob der Beklagten noch Forderungen, deretwegen ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, gegenüber der Zedentin der Klägerin zustehen.
17Die vorstehende Überlegung greift dagegen nicht ein, sofern eine jederzeitige Verfügbarkeit dadurch sichergestellt ist, daß ein jederzeit herausgabebereiter Dritter wie der zuständige Gerichtsvollzieher als Sequester in den (vorläufigen) Besitz der Betriebsaufzeichnungen gelangt, d. h. die einstweilige Verfügung vom 28.08.1995 war unter entsprechender Zurückweisung des weitergehenden Antrags aufzuheben, soweit eine Herausgabe an die Klägerin angeordnet worden ist. Das eigene Verhalten der Klägerin seit ca. einem halben Jahr (nach Darstellung der Beklagten sogar einige Monate länger) zeigt, daß eine jederzeitige, sofortige Verfügbarkeit bei der Klägerin persönlich nicht veranlasst ist, d. h. ein Sachverhalt, der unter Vorwegnahme der Hauptsache „eine Herausgabe an die Klägerin“ und nicht an einen Dritten rechtfertigen würde, ist von der Klägerin unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in der Widerspruchsbegründung nicht ausreichend dargetan. Die mit dieser Regelung zu Lasten der Klägerin verbundene Einbuße an Bequemlichkeit und das Entstehend von - freilich geringen - Kosten rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.
18Der Kostenausspruch beruht auf § 92 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst (vgl. §§ 708 Ziff. 6, 711, die trotz teilweiser Aufhebung der einstweiligen Verfügung eine anderweitige Regelung nicht veranlassen, da außergerichtliche Kosten der Beklagten nicht erstattungspflichtig sind).
19Gegenstandswert: 10.000,00 DM
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