Urteil vom Landgericht Bonn - 12 O 159/95

Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung des Kammervorsitzenden vom 28. August 1995 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Betriebsaufzeichnungen nach § 15 LuftBO (sogenannte Lebenslaufakte) zu dem Flugzeug D-$&&& an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben sind.

2.

Die weitergehende einstweilige Verfügung vom 28. August 1995 wird aufgehoben unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

3 .

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


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