Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 210/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24.09.2003, Az.: 7 C 319/02 AG Bonn, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie Ersatz von Haushaltshilfekosten im Zusammhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 31.12.2001 gegen 12.30 Uhr in C auf der L Straße ereignet hat. Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach unstreitig.
4Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion erlitten; sie sei infolgedessen bis zum 14.01.2002 arbeitsunfähig gewesen und habe weitere 2 Monate unter Beschwerden gelitten.
5Das Amtsgericht hat zur Frage der Anstoßintensität Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachens. Es hat sodann die auf Zahlung von 1.124,00 nebst Zinsen gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis geführt habe, dass der Unfall für die behaupteten Verletzungen ursächlich geworden sei.
6Mit der Berufung wiederholt und ergänzt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt, dass das Amtsgericht ihrem Antrag auf Vernehmung des erstbehandelnden Arztes sowie auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen habe. Die Beklagten beantragen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der Berufung.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24.09.2003 sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
8II.
9Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 513 ZPO entsprechend begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht zu Recht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat.
10Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die volle Beweislast für das Vorliegen der Primärverletzung sowie die haftungsbegründende Kausalität trägt, § 286 ZPO. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, der zufolge die Klägerin die Ursächlichkeit des Unfalls für die behaupteten Beschwerden nicht nachgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden.
11Allerdings ist der Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. N vom 20.02.2002 nach Auffassung der Kammer durchaus geeignet, Beweis für das Vorliegen einer HWS-Distorsion und damit einer Körperverletzung zu erbringen. Er beruht zwar wesentlich auf den subjektiven Angaben der Patientin bezüglich ihrer Schmerzen und Beschwerden, enthält aber darüber hinaus auch objektive Befunde ("inspektorisch aufgehobene Halslordose"; "erhebliche Steilstellung" der HWS). Der Beweiswert des Berichts wird nicht dadurch geschmälert, dass die Klägerin im Verlauf des Verfahrens ihre Angaben zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung korrigiert hat, denn der Arzt selbst gibt an, dass die erste Untersuchung am 31.12.2001 stattgefunden habe, die nächste Untersuchung einschließlich Röntgenuntersuchung sodann am 04.01.2002. Eine zusätzliche Vernehmung des Arztes war insoweit entbehrlich.
12Das Amtsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin jedenfalls die Kausalität zwischen Unfallereignis und Primärverletzung nicht bewiesen hat.
13Zwar geht die Kammer davon aus, dass es keine schematische Grenze für die Kollisionsgeschwindigkeitsdifferenz gibt, bei deren Unterschreiten eine HWS-Distorsion generell ausgeschlossen ist. Aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sog. Harmlosigkeitsgrenze (BGH VersR 2003, 474) läßt sich jedoch ebenso wenig folgern, dass statt dessen bei jeder noch so geringfügigen Anstoßgeschwindigkeit ein Anschein für eine Kausalität spricht oder dass die Beweislast generell umgekehrt wird. Immerhin sprechen mehrere gerichtsbekannte biomechanische Untersuchungen dagegen, dass es einen solchen regelmäßigen Kausalzusammenhang bei geringer Aufprallgeschwindigkeit gibt. Es verbleibt daher dabei, dass die Klägerin die volle Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität trägt (vgl. auch KG Berlin NJW 2000, 877; OLG Hamm NJW 2000, 878; LG Osnabrück VersR 2000, 1516, a.A. LG Heidelberg DAR 1999, 75). Insoweit ist jedoch eine einzelfallbezogene Betrachtung geboten, bei der eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände (Unfallsituation, ärztliche Diagnosen, zeitlicher Zusammenhang etc.) vorzunehmen ist.
14Die einzelnen zu berücksichtigenden und vom Amtsgericht auch berücksichtigten Aspekte reichen nach Auffassung der Kammer noch nicht aus, um diesen Beweis zu erbringen: Für die haftungsbegründende Kausalität lassen sich hier zwar enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden der Klägerin anführen sowie die Tatsache, dass diese erstmals nach dem Unfall auftraten. Andererseits ist allgemein bekannt, dass HWS-Beschwerden auch unabhängig von traumatischen Ursachen bei einem Großteil der Bevölkerung vorkommen (vgl. OLG Hamm DAR 1998, 392; LG Essen Schaden-Praxis 2000, 48).
15Abgesehen davon kann ohne dass dies eine schematische Anwendung der sog. Harmloskeitsgrenze darstellt die Anstoßgeschwindigkeit nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Nothoff, VersR 2003, 1499 [1503]). Denn ein Unfall dieser Intensität ist jedenfalls im allgemeinen nicht geeignet, die HWS zu schädigen. In den bereits erwähnten wissenschaftlichen Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 10 km/h allein unter biomechanischen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht von einer Verletzung der HWS ausgegangen werden kann (vgl. Wessels/Castro, VersR 2000, 284 ff.; Becke u.a., NZV 2000, 225 ff.; s.a. OLG Nürnberg r+s 2003, 174 m.w.N.). Eine besondere Aufprallsituation (besondere Körperhaltung oder Sitzposition, besondere Kollisionsstellung der Fahrzeuge) oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insofern erscheint eine physische Vermittlung einer HWS-Schädigung unwahrscheinlich.
16Insofern läßt sich nicht ausschließen, dass zwischen Unfallereignis und Beschwerden lediglich eine psychisch vermittelte Kausalität bestand, die allerdings nur in beschränktem Umfang dem Unfallgegner zugerechnet werden könnte. Eine Zurechnung scheidet aus bei einem Bagatellunfall, d.h. einem Unfall mit geringer Anstoßintensität und geringen Auswirkungen, sofern keine Ausnahmesituation (besondere Schadensanlage) vorgetragen wird (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 331) . Dies bedeutet, dass sich bei einem leichten Auffahrunfall letztlich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht (vgl. OLG Nürnberg r+s 2003, 174; Nothoff, VersR 2003, 1499 [1504]).). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass selbst bei Annahme einer psychisch vermittelten Kausalität die geltend gemachten Beschwerden nicht den Beklagten zugerechnet werden können. Da bei dem Unfallereignis lediglich ein Sachschaden in Höhe von 640,02 am Fahrzeug der Klägerin, kein Sachschaden dagegen am Fahrzeug der Beklagten zu 1. entstanden ist und wie bereits dargelegt die Anstoßintensität relativ gering war, handelte es sich um einen Bagatellunfall im oben genannten Sinne. Die psychischen Reaktionen der Klägerin stünden daher in einem Mißverhältnis zum Anlaß.
17Es ist nicht als verfahrensfehlerhaft zu bewerten, dass das Amtsgericht den erstbehandelnden Arzt nicht als sachverständigen Zeugen vernommen hat, da dieser zur haftungsbegründenden Kausalität nichts aussagen könnte und insofern als Beweismittel ungeeignet ist. Selbst wenn nach seiner Einschätzung der Anstoß (dessen Intensität er selbst nicht wahrgenommen hat) geeignet gewesen sein sollte, HWS-Beschwerden bei der Klägerin hervorzurufen, so wäre es ihm nicht möglich, andere denkbaren Ursachen für diese Beschwerden mit Sicherheit auszuschließen.
18Die gilt ebenso für den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Auch ein Mediziner, der seine Untersuchung auf den ärztlichen Bericht und etwaige weitere Angaben der Klägerin hierzu sowie das unfallanalytische Gutachten stützen könnte, kann sich allenfalls dazu äußern, ob ein Anstoß von bestimmter Intensität grundsätzlich geeignet ist, die eingetretenen Beschwerden verursacht zu haben. Insoweit sind zwar Aussagen zur Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht zur konkreten Kausalität möglich. Wie der Kammer aus anderen Verfahren und Veröffentlichungen bekannt ist, wird die reine Möglichkeit einer Verursachung in solchen Fällen nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr bejaht. Diese Feststellung wäre jedoch ungeeignet, die konkrete Kausalität im vorliegenden Fall nachzuweisen.
19Schließlich ist es unerheblich, dass das Amtsgericht seinen Beweisbeschluss vom 10.03.2002 nicht vollständig ausgeführt hat, ohne im Urteil darauf einzugehen, warum der Zeuge L nicht vernommen wurde. Dieser Fehler wirkt sich nicht aus, weil der Zeuge lediglich bekunden sollte, dass die Klägerin nicht die Bremse getreten habe und dadurch stärker angestoßen worden sei. Da die Kollisionsgeschwindigkeitsdifferenz und die durch die Kollision ausgelösten Krafteinwirkungen auf das Fahrzeug und die Klägerin jedoch in dem insoweit nicht angegriffenen Sachverständigengutachten untersucht wurden, ist der Beweis bereits auf andere Weise erbracht, so dass das Beweismittel hätte abgelehnt werden können (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, Vor § 284 Rn. 12).
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO in entsprechender Anwendung, 713 ZPO.
21Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.
22Berufungsstreitwert: 1.124,00
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