Beschluss vom Landgericht Bonn - 31 Qs 65/04

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.05.2004 wird aufgehoben.

Gemäß §§ 100 g, 100 h StPO wird angeordnet, dass die U AG Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100 g Abs.3 StPO, insbesondere die aktuellen Kundendaten zum Anschlussinhaber, der am 07.03.2004 um 00:53:22 Uhr genutzten IP-Adresse ##.###.##.### zu erteilen hat.

Die Beschlagnahme dieser Datenbestände gemäß den §§ 94, 98 StPO wird vorsorglich angeordnet und kann nur durch die Bereitstellung der Daten abgewendet werden.

Von der Benachrichtigung der Beteiligten ist wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks vorerst abzusehen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
2. März 2010
1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 2. März 2010
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 1398/08
11. Dezember 2008
21 L 1398/08 11. Dezember 2008

Referenzen