Urteil vom Landgericht Bonn - 12 O 33/05

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Der Kostenausspruch ist zugunsten der Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt dem Kläger vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann, oder Hinterlegung in Höhe 1.000,00 € abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Sicherheit leistet.


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