Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 341/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 16.11.2005 aufgehoben und in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 10.011,57 € (Vergütung: 8.130,66 €, Auslagen: 500,- € und 16 % Umsatzsteuer: 1.380,91 €) festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
1
G r ü n d e:
2I.
3Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich mit der Abweichung festgesetzt, dass es bei der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung durch den (endgültigen) Verwalter angefallene Umsatzsteuer (2.349,91 €) bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung unberücksichtigt gelassen hat. Das führte zu einer Festsetzung der Vergütung auf 7.851,49 € (netto) statt 8.130,66 € (netto), die damit unter Berücksichtigung anteiliger Umsatzsteuer um insgesamt 323,84 € unter dem Antrag liegt.
4Das Amtsgericht ist der Auffassung, die bei der Veräußerung angefallene Mehrwertsteuer gehöre, weil erst nach Eröffnung angefallen, nicht zur vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Masse. Zwar sei bei fortgeschrittener Verwertung nicht mehr von einem Schätzwert, sondern vom tatsächlichen Veräußerungserlös auszugehen, die dabei angefallene Mehrwertsteuer sei aber nur in die Verwaltungstätigkeit des endgültigen Verwalters gefallen. Die Umsatzsteuer könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt Berücksichtigung finden, dass sie unselbständiger Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Entgeltes sei. Sie sei zwar Bestandteil des Verkaufs, nicht aber des Verkehrswertes oder Einzelveräußerungswertes eines Massegegenstandes. Dementsprechend sei sie in der Schlussrechnung des Verwalters neben den Einnahmen aus Verwertung (Veräußerungserlös) auch gesondert als Einnahmeposition auszuweisen. Beim Verkauf ins nicht europäische Ausland falle die Umsatzsteuer gar nicht an.
5Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sein Begehren weiterverfolgt, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sei.
6Die Schuldnerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Sie meint, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sei vom Nettowert auszugehen. Die Umsatzsteuer sei nicht disponibel, vielmehr fristgerecht anzumelden und gegebenenfalls abzuführen, allenfalls eine Verrechnung mit anderweitigen Vorsteuerbeträgen möglich.
7II.
8Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4, 64 Abs. 3 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaft und auch sonst zulässig.
9Der Beschwerdeführer hat ein Rechtsschutzinteresse schon deshalb, weil er eine höhere Vergütung anstrebt.
10Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
11Die bei der Veräußerung der Betriebsausstattung durch den endgültigen Verwalter angefallene Umsatzsteuer ist im vorliegenden Fall bei der Ermittlung der Berechnungsrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen.
12Die veräußerten Gegenstände unterlagen schon der Verwaltung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie sind daher der Berechnungsgrundlage mit ihrem Wert zuzurechnen, wobei angesichts des Verkaufs durch den endgültigen Verwalter von dem tatsächlichen Verkaufserlös auszugehen ist, da der Vergütungsantrag erst in diesem fortgeschrittenen Stadium der Verwertung gestellt worden ist. Die bei der Veräußerung anfallende Mehrwertsteuer ist jedenfalls dann, wenn der Veräußerer die Mehrwertsteuer einzieht und seinerseits anzumelden, abzuführen und/oder beim Vorsteuerabzug zu berücksichtigen hat, Teil des privatrechtlichen Entgeltes, des Kaufpreises und damit der Leistung, die der Käufer an den Verkäufer als Gegenleistung für die Übereignung des Kaufgegenstandes zu erbringen hat. Damit ist sie aber auch Teil des Verkehrswertes der Ausstattung; Verkehrswert ist dabei dasjenige, was am Markt als Gegenleistung zu erzielen/aufzuwenden ist.
13Ob dies auch dann gilt, wenn der Veräußerer zur Mehrwertsteuer optiert, dieser die Mehrwertsteuer aber nicht einzieht, sondern sie vom Käufer, der insoweit selbst Steuerschuldner ist, unmittelbar als eigene Steuerschuld an das Finanzamt abzuführen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, wird aber in Kürze in anderer Sache durch die Kammer zu entscheiden sein.
14Es kommt in diesem Zusammenhang jedenfalls für Fälle der vorliegenden Konstellation nicht darauf an, ob die tatsächlich vereinnahmte Mehrwertsteuer der Verwaltung nur des endgültigen Verwalters unterliegt, oder ob sie in dessen Schlussrechnung neben dem (Netto-)Verkaufserlös als gesonderter Einnahmeposten aufzuführen ist. Maßgeblich ist insoweit lediglich, dass sie betragsmäßig Teil des Wertes der Ausstattungsgegenstände schon zur Zeit deren Verwaltung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter war. Auf den –hier theoretischen, tatsächlich nämlich nicht gegebenen- Ausnahmefall einer Veräußerung ins nicht europäische Ausland kommt es im vorliegenden Fall gleichfalls nicht an, weil der Fall so nicht liegt.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Schuldnerin ist Beschwerdegegnerin, weil sie der sofortigen Beschwerde mit dem Antrag auf deren Zurückweisung ausdrücklich entgegengetreten ist.
16Beschwerdewert: 323,84 €.
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