Beschluss vom Landgericht Bonn - 11 T 41/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde werden der Androhungs- und Kostenbescheid der
Beschwerdegegnerin vom 11.06.2007 und deren Verwerfungsentscheidung vom 8.10.2007 aufgehoben
1
Gründe:
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verwerfung ihres Einspruchs gegen den Bescheid vom 11.06.2007, mit dem das Bundesamt für Justiz ihr die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen nicht rechtzeitiger Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 angedroht hat. Die Verfügung vom 11.06.2007 ist der Beschwerdeführerin am 13.06.2007 zugestellt worden. Dagegen hat sie unter dem 19.06.2007 (Eingang) Einspruch eingelegt.
4Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz den Einspruch verworfen. Gegen diese ihr am 11.10.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 25.10.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
5II.
6Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
7Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers versäumt habe. Es ist nicht ersichtlich, dass die 4 - Monatsfrist des § 325 Abs. 4 S. 1 HGB auf die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Jahresabschlusses 2006 anwendbar wäre. Das würde voraussetzen, dass sie eine Kapitalgesellschaft wäre, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nimmt und keine Kapitalgesellschaft im Sinn von § 327a HGB ist. Die dafür vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte haben sich nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat eine Bestätigung der X GmbH vom 16.10.2006 vorgelegt. Danach werden die von der Beschwerdegegnerin zum Anlass der angefochtenen Bescheide genommenen 2 von der Beschwerdeführerin emittierten Inhaberschuldverschreibungen nicht an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 WpHG gehandelt. Dies hat die Beschwerdegegnerin nunmehr auf Grund eigener Nachforschungen bestätigt. Weitergehende Erkenntnisse, die für die Anwendbarkeit der 4 - Monatsfrist des § 325 Abs. 4 S. 1 HGB auf die Beschwerdeführerin sprechen könnten, sind nicht vorhanden. Danach sind der Verwerfungsbescheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung aufzuheben.
8Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).
9Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 €
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